Beschluss
S 1 KR 11/21 ER
Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2021:0521.1KR11.21.00
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Leitsätze
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung einer (kapitalisierten) Leistung der betrieblichen Altersversorgung zur Hinterbliebenenversorgung scheidet aus, wenn Empfänger der Leistung ein Kind des Verstorbenen ist, das zum Auszahlungszeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und sich selbst (hier als Beschäftigter) unterhält. (Rn.31)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen unter den Az. S 1 KR 100 und 101/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2021 sowie gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2021 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung einer (kapitalisierten) Leistung der betrieblichen Altersversorgung zur Hinterbliebenenversorgung scheidet aus, wenn Empfänger der Leistung ein Kind des Verstorbenen ist, das zum Auszahlungszeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und sich selbst (hier als Beschäftigter) unterhält. (Rn.31) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen unter den Az. S 1 KR 100 und 101/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2021 sowie gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2021 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. An den 1998 geborenen Antragsteller gelangte im November 2020 ein kapitalisierter Versorgungsbezug der S. L. AG in Höhe von 60.094,40 € zur Auszahlung. Der zugrunde liegende Versicherungsvertrag war von der Arbeitgeberin ( K. L. GmbH) des Vaters des Antragstellers (E. K.) zu dessen Gunsten geschlossen worden. Mit Bescheid vom 5.11.2020 verfügte die Antragsgegnerin (als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung, dies gilt auch für alle folgend genannten Bescheide), dass aus der vorgenannten Kapitalzahlung, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterläge, ab dem auf die Kapitalisierung folgenden Monat für insgesamt 120 Kalendermonate auf 1/120 der Auszahlungssumme (= monatlich 500,79 €) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Unter Beachtung der Freibetragsregelung aus § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergaben sich ab dem 1.12.2020 folgende monatliche Beiträge: - zur Krankenversicherung: 53,28 € (500,79 € abzgl. Freibetrag von 159,25 € = 341,54 €, hierauf Beitragssatz von 15,6 %), - zur Pflegeversicherung: 16,53 € (500,79 € - hierauf Beitragssatz von 3,3 %). Hiergegen erhob der Antragsteller am 24.11.2020 Widerspruch und trug wie folgt vor. Die Versicherungsleistung habe dem Versicherten E. K. zugestanden. Dieser sei am 5.10.2020 verstorben. Die Summe sei dann an den Antragsteller als Sohn und Erben ausgezahlt worden. Dieser stünde selbst im Erwerbsleben und zahle von seinem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die an ihn gelangte Kapitalleistung sei nicht einer regelmäßigen Rente, die dem Lebensunterhalt diene, vergleichbar. Mit Bescheid vom 23.12.2020 verfügte die Antragsgegnerin zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1.1.2021 eine Änderung der Beitragserhebung. Unter Beachtung der Freibetragsregelung aus § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergaben sich ab dem 1.1.2021 folgende monatliche Beiträge: - zur Krankenversicherung: 53,47 € (500,79 € abzgl. Freibetrag von 164,50 € = 336,29 €, hierauf Beitragssatz von 15,9 %), - zur Pflegeversicherung: 15,27 € (500,79 € - hierauf Beitragssatz von 3,05 %). Mit Bescheid vom 30.12.2020 verfügte die Antragsgegnerin in Ersetzung ihres Bescheides vom 23.12.2020 zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1.1.2021 wiederum eine Änderung der Beitragserhebung. An den Antragsteller sei weiter im Dezember 2020 ein kapitalisierter Versorgungsbezug der N. Lebensversicherung AG in Höhe von 5.774,33 € zur Auszahlung gelangt. Der zugrunde liegende Versicherungsvertrag war von der Arbeitgeberin ( K. L. GmbH) des Vaters des Antragstellers (E. K.) zu dessen Gunsten geschlossen worden. Auch auf diese Kapitalzahlung, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterläge, seien ab dem auf die Kapitalisierung folgenden Monat für insgesamt 120 Kalendermonate auf 1/120 der Auszahlungssumme (= monatlich 48,12 €) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Unter Beachtung der Freibetragsregelung aus § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergaben sich ab dem 1.1.2021 nunmehr folgende monatliche Beiträge: - zur Krankenversicherung: 61,12 € (548,91 € abzgl. Freibetrag von 164,50 € = 384,41 €, hierauf Beitragssatz von 15,9 %), - zur Pflegeversicherung: 16,74 € (548,91 € - hierauf Beitragssatz von 3,05 %). Auch hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch vom 20.1.2021 und führte in der Sache ebenso wie bereits am 24.11.2020 aus. In zwei Schreiben vom 28.1.2021 legten die beiden vg. Versicherungsunternehmen dar, dass es sich bei den ausgezahlten Leistungen um Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V handele. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 4.3.2021 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen die Bescheide vom 5.11.2020 und 30.12.2020 als unbegründet zurück. Die Beitragserhebung finde ihre Grundlage in den §§ 226, 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI. Der Antragsteller sei als Arbeitnehmer pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht erstrecke sich auch auf Versorgungsbezüge, so u.a. Renten der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kapitalleistungen seien auf einen fiktiven monatlichen Versorgungsbezug von 1/120 des Auszahlungsbetrages und somit einen Zeitraum von 10 Jahren umzulegen. Hierzu hätten die beiden Versicherungsunternehmen bestätigt, dass es sich bei den ausgezahlten Leistungen um Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V gehandelt habe. Hiergegen hat der Antragsteller unter den Az. S 1 KR 100 und 101/21 am 18.3.2021 Klage erhoben und weiter in sinngemäßer Auslegung seines hier verfolgten Begehrens beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 5.11.2020 und 30.12.2020 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4.3.2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist diesem Begehren entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, die Gerichtsakten unter den Az. S 1 KR 100 und 101/21 sowie die dort vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antrag ist als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig. Nach dieser Norm kann das Gericht auf Antrag, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage gegen die in den Verfahren S 1 KR 100 und 101/21 angefochtenen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 und 30.12.2020 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4.3.2021 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Für die Entscheidung über die Anordnung der kraft Gesetz entfallenen aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Suspensivinteresse des Antragstellers gegeneinander abzuwägen sind. Dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen, wie sie sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darstellen. Danach kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der Hauptsachrechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Abzulehnen ist der Antrag hingegen dann, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Nur bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind das vom Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse des Antragstellers gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Norm des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG dem Gesetz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffektes zu entnehmen ist, da durch den Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung zunächst einmal angeordnet worden ist. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigem Argument zu begründende Ausnahme bleiben. Derartige gewichtige Argumente sind vorliegend zu bestätigen. Die Klagen des Antragstellers in den Verfahren S 1 KR 100 und 101/21 werden bei summarischer Prüfung der Sachlage und Prüfung der Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen sind hier die §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, 57 SGB XI. Danach wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten - wie dem Antragsteller - der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als derartige Versorgungsbezüge gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten allerdings nur dann als Versorgungsbezüge, wenn sie ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. "Zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" sind Zahlungen aus einer Direktversicherung, wenn sie den Charakter einer unmittelbaren Leistung der Hinterbliebenenversorgung haben. Das setzt voraus, dass an Hinterbliebene geleistet wird, diese die Leistung als Bezugsberechtigte erhalten und die Leistung einem Versorgungszweck dient (vgl. BSG, Urteil vom 12.5.2020, Az. B 12 KR 22/18 R). Diese Voraussetzungen sind kumulativ nicht zu bestätigen. Die beiden hier zu beurteilenden Kapitalleistungen wurden von der Arbeitgeberin des verstorbenen Vaters des Antragstellers für diesen als Versicherungsnehmer abgeschlossen. Dass der berufliche Bezug durch eine Änderung in der Person des Versicherungsnehmers gelöst worden sei, ist nicht ersichtlich. Nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen und Auskünften der Versicherungsunternehmen vom 28.1.2021 war der Antragsteller auch als Sohn seines Vaters (dieser war Versicherungsnehmer) wohl bezugs- bzw. versorgungsberechtigt. Das BSG hat hierzu entschieden, dass die Beitragspflicht auf Versorgungsleistungen an Hinterbliebene aufgrund eines eigenen Bezugsrechts, soweit sie also nicht in das Erbe fallen, nicht gegen die Erbrechtsgarantie aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt (BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 17 RdNr. 35). Die Einbeziehung nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen in die zum 1.1.2004 eingeführte Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die bereits vor dem 1.1.2004 vertraglich vereinbart waren, verletzt auch nicht das Rückwirkungsverbot (stRspr.: zuletzt BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249) Die Antragsteller gehört als Sohn seines verstorbenen Vaters auch zu den Hinterbliebenen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Begriff der Hinterbliebenen ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst nach seinem Wortsinn Personen, die als Angehörige ein besonderes Näheverhältnis zum Verstorbenen hatten. Dazu zählen jedenfalls Witwen, Witwer und Waisen. Sie werden durch ihre grundsätzliche Anspruchsberechtigung für Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VI auch gesetzlich den Hinterbliebenen zugeordnet. Leistungen an Hinterbliebene aus im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen unterliegen dann der Beitragspflicht, sofern sie aufgrund eines durch den Versicherungsvertrag begründeten eigenen Bezugsrechts erbracht werden. Dies ist nach den zuletzt von Antragsteller vorgelegten Unterlagen der Versicherungsunternehmen sowie aufgrund der Stellungnahme der beiden Versicherungsunternehmen vom 28.1.2021 wohl der Fall. Dass der Antragsteller demgegenüber als Erbe und nicht bereits als unmittelbarer Versorgungsempfänger die Kapitalleistungen erhalten hat, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller, der zum hier zitierten Urteil des BSG vom 12.5.2020 um eingehenden Stellungnahme gebeten worden ist, auch nicht vorgetragen worden. Allerdings kann der Versorgungszweck der Kapitalleistungen nicht erkannt werden. Hierzu kann die Antragsgegnerin auch nicht auf die Stellungnahmen der Versicherungsunternehmen vom 28.1.2021 verweisen. Diesen kann letztlich ohnehin nur entnommen werden, dass die Leistungen an den Antragsteller als Bezugsberechtigten geflossen sind. Daraus wurde offenbar abgeleitet, dass ein Versorgungsbezug vorliegt. Nicht aber kann, dies können die Versicherungsunternehmen mangels vorliegender Informationen ohnehin nicht sachgerecht prüfen (auch ist das nicht ihre Aufgabe), damit bestätigt werden, dass die Leistung einem Versorgungszweck dient. Diese Prüfung ist vielmehr wie folgt durchzuführen. Ein Versorgungszweck liegt bei Leistungen an ein Kind der versicherten Person jedenfalls dann nicht vor, wenn die Leistung zu einem Zeitpunkt zufließt, in dem kein Anspruch auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 48 SGB VI mehr in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 26.2.2019, Az. B 1 KR 12/18 R). Der Antragsteller hatte am 4.3.2020 bereits das 22. Lebensjahr vollendet. Ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 Abs. 4 SGB VI stand ihm im November/Dezember 2020 nicht mehr zu. § 48 Abs. 4 SGB VI lautet: (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht zu bestätigen. Die Altersgrenze nach Nr. 1 hatte der Antragsteller bereits überschritten. Auch fällt er nicht unter Nr. 2 der Vorschrift, zumal der Antragsteller, wie sich aus den Widerspruchsbescheiden, aber auch dessen Vortrag ergibt, bereits Arbeitnehmer und als solcher pflichtversichert ist und sich zudem selbst unterhält. In einer Schul- oder Berufsausbildung befindet sich der Antragsteller mithin nicht, auch leistet er keinen freiwilligen Dienst im vg. Sinne oder ist gar wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinder haben nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres (ohnehin nur dann) einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie bedürftig und ihre Eltern leistungsfähig sind (§ 1602 Abs. 1, § 1603 Abs. 1 BGB). Die Eltern sind verpflichtet, angemessenen Unterhalt zu gewähren (§ 1610 BGB). Der Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Der Unterhaltsanspruch auch eines volljährigen Kindes ist grundsätzlich nicht befristet, regelmäßig aber nur auf Ausbildungsunterhalt gerichtet, da anderenfalls nach § 1603 Abs. 1 BGB eine Erwerbsobliegenheit besteht. Der den Unterhalt ersetzende Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist entsprechend in § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenrente nur dann, wenn sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung, ggf. in einer ausbildungsfreien Übergangszeit befindet, ein freiwilliges soziales bzw freiwilliges ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet oder sich auf Grund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann (§ 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 SGB VI). Allein unter diesen abschließend aufgeführten Voraussetzungen erhöht sich die Altersbegrenzung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese regelmäßige Altersgrenzen aus § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI sind auch bei der Beurteilung des Versorgungszwecks im Rahmen von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V heranzuziehen, denn sie bieten leicht zu handhabende Kriterien. Der Gesetzgeber geht - verfassungsrechtlich unbedenklich - typisierend davon aus, dass der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entstehende Bedarf mit einem bestimmten Lebensalter endet (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; BSG Urteil vom 20.6.2002 - B 13 RJ 45/01 R - SozR 3-2600 § 48 N.r 7, SozR 3-2600 § 304 Nr. 1 RdNr. 37). Liegen somit im Fall des Antragstellers aber keine Anhaltspunkte vor, dass dieser überhaupt in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI fällt, ist dann auf die Nr. 1 dieser Norm abzustellen. Der Antragsteller aber hatte zum Zeitpunkt des Zuflusses der beiden Kapitalleistungen das 18. Lebensjahr überschritten, so dass ihm ein Anspruch auf Waisenrente oder Unterhalt gegen seinen Vater nicht mehr zukam. In dieser typisierenden Betrachtung kann der Versorgungszweck der im November und Dezember 2020 ihm zugeflossenen Kapitalleistungen nicht mehr bestätigt werden. Damit konnten vom Antragsteller gewichtige Argumente, die gegen eine Vollziehbarkeit der Beitragsforderung sprechen, geltend gemacht werden, so dass dem Antrag stattzugeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.