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Beschluss

S 1 KR 20/21 ER

Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2021:0615.1KR20.21.00
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Leitsätze
1. Grobe Verletzungen der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten oder der Krankenkasse durch den Leistungserbringer berechtigen die Krankenkasse nach den §§ 13, 14 des Rahmenvertrages über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland zur fristlosen Kündigung des nach §§ 132, 132a SGB V geschlossenen Versorgungsvertrages. (Rn.67) 2. Die Regelbeispiele der §§ 13, 14 des vorgenannten Rahmenvertrages sind nicht abschließend. Als Grund, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt, kann auch der Umstand gelten, dass der Leistungserbringer nicht (mehr) über die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. (Rn.68) 3. Leistungserbringer iRd SGB V müssen nicht nur allgemein zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausübung ihres Berufs bzw ihrer Tätigkeit geeignet und in der Lage sein. Die Tätigkeit für die Krankenkassen stellt über diesen rein berufsrechtlichen und tätigkeitsbezogenen Aspekt hinaus besondere Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit eines Leistungserbringers. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit bezüglich der besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung kann als allgemeiner Grundsatz des SGB V festgehalten werden (vgl BSG vom 13.12.2001 - B 3 KR 19/00 R = SozR 3-2500 § 124 Nr 10). (Rn.68) 4. Grobe, aber auch vielfache Pflichtverletzungen, die einen Bezug zur Tätigkeit des Leistungserbringers aufweisen, führen zu einer nachhaltigen Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses, das mit dem Vertragsschluss zwischen den Kassen und dem Leistungserbringer entsteht. Kann die Eignung und Zuverlässigkeit eines Leistungserbringers als Mindestgrundlage des Vertrauensverhältnisses nicht mehr bestätigt werden, berechtigt dies die Kasse zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. (Rn.69)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grobe Verletzungen der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten oder der Krankenkasse durch den Leistungserbringer berechtigen die Krankenkasse nach den §§ 13, 14 des Rahmenvertrages über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland zur fristlosen Kündigung des nach §§ 132, 132a SGB V geschlossenen Versorgungsvertrages. (Rn.67) 2. Die Regelbeispiele der §§ 13, 14 des vorgenannten Rahmenvertrages sind nicht abschließend. Als Grund, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt, kann auch der Umstand gelten, dass der Leistungserbringer nicht (mehr) über die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. (Rn.68) 3. Leistungserbringer iRd SGB V müssen nicht nur allgemein zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausübung ihres Berufs bzw ihrer Tätigkeit geeignet und in der Lage sein. Die Tätigkeit für die Krankenkassen stellt über diesen rein berufsrechtlichen und tätigkeitsbezogenen Aspekt hinaus besondere Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit eines Leistungserbringers. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit bezüglich der besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung kann als allgemeiner Grundsatz des SGB V festgehalten werden (vgl BSG vom 13.12.2001 - B 3 KR 19/00 R = SozR 3-2500 § 124 Nr 10). (Rn.68) 4. Grobe, aber auch vielfache Pflichtverletzungen, die einen Bezug zur Tätigkeit des Leistungserbringers aufweisen, führen zu einer nachhaltigen Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses, das mit dem Vertragsschluss zwischen den Kassen und dem Leistungserbringer entsteht. Kann die Eignung und Zuverlässigkeit eines Leistungserbringers als Mindestgrundlage des Vertrauensverhältnisses nicht mehr bestätigt werden, berechtigt dies die Kasse zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. (Rn.69) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. I. Im Streit steht im einstweiligen Anordnungsverfahren zwischen den Beteiligten die Feststellung, ob der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin im Jahr 2004 geschlossene Versorgungsvertrag nach §§ 132a, 132 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) durch fristlose Kündigung vom 25.2.2021 bzw. die hilfsweise zum 31.12.2021 erklärte fristgerechte Kündigung der Antragsgegnerin beendet ist. Die Antragstellerin betreibt unter der Geschäftsbezeichnung „ L. Pflegedienst A.“ in A-Stadt einen Pflegedienst in der Form eines Einzelunternehmens. Sie schloss im Jahr 2004 auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit der Antragsgegnerin einen Versorgungsvertrag nach § 132, 132a SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland, beginnend zum 1.8.2004. Der Pflegedienst hat das Institutionskennzeichen IK ... (§ 293 SGB V). Am 30.12.2019 wurden ein Vertrag über die Gründung der L. Gesundheitsdienst D. A. GmbH sowie ein Vertrag über die Gründung der L. Pflegedienst A. GmbH & Co KG (nachfolgend GmbH & Co KG) abgeschlossen. Die GmbH und die GmbH & Co KG wurden am 12.3.2020 und 7.4.2020 ins Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen (HRB 106251 und HRA 12708). Die Bundesagentur für Arbeit erteilte die Betriebsnummer .... Die Antragstellerin meldete ein Gewerbe für die Betriebsstätte A.-Straße, A-Stadt am See, mit Beginn am 1.1.2020 an. Das Finanzamt S. teilte eine Steuernummer für die GmbH & Co KG zu. Die Arbeitsgemeinschaft für Institutionskennzeichen (ARGE-IK) vergab das Institutionskennzeichen (IK ...). Die Antragstellerin legte am 6.1.2020 über ihre damaligen Bevollmächtigten bei der IKK Südwest eine Ausfertigung des Vertrags zur Gründung der GmbH & Co KG vor; alleinige Gesellschafterin der GmbH und alleinige Kommanditistin der GmbH & Co KG ist die Antragstellerin. Am 8.1.2020 teilte die Antragstellerin mit, sie habe zum 1.1.2020 einen Rechtsformwechsel vorgenommen. Der nunmehr seit fast 25 Jahren persönlich geführte Betrieb solle sozusagen 1 zu 1 weitergeführt werden. Die Pflegedienstleitung sei unverändert, das Personal das gleiche. Die IKK Südwest führte unter dem 16.1.2020 per E-Mail aus, die Landesverbände der Pflegekassen sähen in der angezeigten Änderung der Rechtsform einen Trägerwechsel, bei welchem ein neuer Versorgungsvertrag mit einer neuen Rechtsperson abgeschlossen werden müsse, und benannte die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen. Am 18.5.2020 äußerten die Bevollmächtigten der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 16.1.2020 und unter Beifügung verschiedener Anlagen, es handele sich bei der GmbH & Co KG um eine Ein-Personen-GmbH & Co KG. Am Gesellschaftskapital der GmbH & Co KG sei die Antragstellerin als Kommanditistin wirtschaftlich zu 100 % beteiligt. Sie – die Antragstellerin – sei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH. Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der L. Pflegedienst D. A. GmbH & Co KG vom 30.12.2019 erfolge die Leistung der Einlagen durch Einbringung des Einzelunternehmens „Pflegedienst“ nach näherer Maßgabe eines Einbringungsvertrags. Dieser Einbringungsvertrag mit all seinen Konditionen sei mit Datum vom 31.12.2019 mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2019 unterzeichnet worden. Die Struktur und Leitung des Pflegedienstes habe sich durch die Einbringung nicht verändert. In wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht werde der Pflegedienst weiterhin von der bisherigen Inhaberin geführt und beherrscht; alle zu treffenden Entscheidungen lägen einzig bei ihr. Die o. d. Abrechnungs-GmbH mit Sitz in E. sei seit dem 1.4.2020 mit der Durchführung und Abwicklung der Abrechnungsvorgänge beauftragt. Der bislang beauftragte Abrechnungsdienstleister, die ZAD GmbH mit Sitz in N., habe alle Leistungen und Vorgänge unter Verwendung der bisherigen IK-Nummer bis zum 31.3.2020 abgerechnet. Die IKK Südwest forderte mit E-Mail vom 18.5.2020 weitere Unterlagen bis zum 30.6.2020 an und führte zur Begründung aus, es handele sich um eine Neuzulassung, weil ein anderer Rechtsträger eingetreten sei. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten unter dem 28.5.2020 mit, dass Unterlagen nachgereicht würden. Im Hinblick auf die eingetretene Unsicherheit werde die Antragstellerin bis auf Weiteres alle Abrechnungen durch den neuen Abrechnungsdienstleister vorläufig und entsprechend den bestehenden Versorgungsverträgen vornehmen, wie dies auch für das erste Quartal erfolgt sei. Am 2.6.2020 teilten die Bevollmächtigen mit, dass versucht worden sei, unter der neuen IK-Nummer Abrechnungen einzureichen. Bis zu einer klaren Entscheidung über den Fortbestand/Neuabschluss der Versorgungsverträge werde dringend gebeten, einer vorläufigen Abrechnung unter der neuen IK-Nummer zuzustimmen. Mit Bescheid vom 24.7.2020 lehnte u.a. die Antragsgegnerin den Antrag der GmbH & Co KG auf Abschluss eines Vertrages zur häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 4 SGB V und zur Haushaltshilfe nach § 132 SGB V wegen fehlender Eignung ab. Bei mehreren Versicherten seien Falschabrechnungen vorgenommen worden. Die Leistungserbringung und -abrechnung seien nicht durch qualifizierte Kräfte erfolgt. Außerdem bestehe der Verdacht auf Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in mindestens zwei Fällen sowie auf Verstoß gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche. Im Übrigen sei u.a. auch eine Täuschung über die rechtmäßige Vertretungsbefugnis festzustellen. Insoweit sei ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (33 Js 239/17) eingeleitet worden. Der L. Pflegedienst -A. sei aufgegeben worden. Im Rahmen einer veranlassten Qualitätsprüfung des MDK sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin mit ihrem Einzelunternehmen keine Pflegeaufträge mehr übernehme, sondern alle Patienten über die nicht zugelassene GmbH & Co KG versorge. Gegenüber dem MDK sei selbst angegeben worden, dass der „alte“ L. Pflegedienst A. nicht mehr existiere. Eine Leistungserbringung und Abrechnung seien deshalb nicht mehr möglich. Die Antragstellerin forderte mit Schreiben vom 14.8.2020 die Antragsgegnerin auf, binnen 10 Tagen eine Klärung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen. Eine Betriebsaufgabe des L. Pflegedienstes A. sei nicht erfolgt. Weiter führte die Antragstellerin unter dem 27.8.2020 aus, man habe die zuvor vertretene Rechtsauffassung noch einmal überprüft. Man halte nun die von den Antragsgegnern vertretene Auffassung für richtig. Aufgrund der gewählten Einbringung in eine GmbH & Co KG seien die Versorgungsverträge nicht auf den vermeintlichen neuen Rechtsträger übergegangen. Da die geplante Einbringung nicht vollzogen worden sei, sei die Antragstellerin weiterhin als Leistungserbringerin Vertragspartner der Versorgungsverträge. Sie werde nunmehr alle erbrachten Leistungen über die alte IK-Nummer abrechnen. Die am 4.9.2020 von der Antragstellerin beantragte einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Feststellung des Weitergeltens des zum 1.8.2004 zwischen dem L. Pflegedienst A. und der Antragsgegnerin geschlossenen Versorgungsvertrages nach §§ 132a, 132 SGB V hatte Erfolg; auf die Beschlüsse des SG und LSG für das Saarland vom 19.10.2020 und 25.1.2021, Az. S 20 KR 23/20 ER und nachfolgend L 2 KR 7/20 B ER wird vollinhaltlich Bezug genommen. In diesen Verfahren trug die Antragstellerin u.a. vor, die von Beratern empfohlene und geplante Umgestaltung in eine GmbH & Co KG sei tatsächlich nie rechtlich vollzogen worden. Es sei zwar ein Einbringungsvertrag erstellt worden, dieser habe aber wegen der verweigerten Genehmigung der Antragsgegnerin keine Rechtswirkung entfaltet. Der Vertrag sei zudem auch nicht unterzeichnet worden. Durch die Umgestaltung habe kein Rechtsformwechsel stattgefunden. Aus diesem Grund sei sie – die Antragstellerin – nach wie vor die Vertragspartnerin der Antragsgegnerin. Dass sie – die Antragstellerin – zunächst selbst davon ausgegangen sei, den „Rechtsformwechsel“ bereits vollzogen zu haben, sei unschädlich. Sie sei juristischer Laie. Erst im Nachhinein sei aufgefallen, dass eine Umstrukturierung nicht stattgefunden habe. Am 25.2.2021 hat die Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 3 des Rahmenvertrages gemäß §§ 132a SGB V und 132 SGB V eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum 31.12.2021 des Versorgungsvertrages erklärt. Als zur Kündigung berechtigende Gründe wurden unter vielfachem Verweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Az. 33 Js 239/17, folgende Vertragsverstöße geltend gemacht, die insgesamt zudem die fehlende Eignung und fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin belegten. Es sei eine Leistungserbringung und -abrechnung durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte erfolgt. Bei mehreren Versicherten seien durch Auszubildende bzw. nicht examiniertes Personal Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V erbracht und zu Lasten der Kostenträger abgerechnet worden. Überwiegend seien Kompressionsstrümpfe an-/ausgezogen worden, jedoch seien durch das nicht examinierte Personal auch Wundversorgung, Medikamentengabe, Verabreichung von Augensalbe, Blutzuckermessung durchgeführt, Insulinspritzen verabreicht und Katheterwechsel durchgeführt worden. Nach § 17 Abs. 2 des Rahmenvertrags hingegen sei zu gewährleisten, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur von dazu fachlich qualifiziertem Personal erbracht werden. Bei der Versicherten Pf. seien Leistungen eingetragen, abgezeichnet und abgerechnet worden, obwohl diese gar nicht erbracht worden seien. Diese Falschabrechnungen stellten grobe Vertragsverstöße dar, die eine Kündigung rechtfertigen. Weiter seien durch Herrn Ha. für den Pflegedienst Verträge erstellt worden, in denen von Patienten Abschluss-/Kündigungsgebühren in Höhe von 200,00 € verlangt worden seien, obwohl dies gegen die Bestimmungen des saarländischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Absatz 1 SGB Xl zur ambulanten pflegerischen Versorgung und der entsprechenden Vergütungsvereinbarung verstoße. Es sei ferner zur Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Meldung zur Sozialversicherung und Unterlassung der Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen gekommen. Dies habe auch eine Betriebsprüfung der DRV ergeben. Die Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Meldung zur Sozialversicherung und Unterlassung der Abgabe von Sozialversicherungsabgaben verstießen gegen grundlegende Arbeitgeberpflichten. Die Antragstellerin habe teilweise entgegen § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB Xl i.V.m, § 3 Abs. 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche die Gehälter nicht pünktlich zum jeweils 15. des Folgemonats ausgezahlt. Mitarbeiter des Pflegedienstes hätten Fahrdienste ohne Vorliegen eines Personenbeförderungsscheines durchgeführt. Für Fahrten mit einer Dauer von 20 Minuten sei ein Aufwand von 1,5 Stunden Betreuungskosten abgerechnet worden. Die Versicherte A.-L. Ha. sei in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes untergebracht und in ihrem Zimmer eingesperrt worden, ohne dass hierfür ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe. Vor Abschluss von Pflegeverträgen sei standardmäßig verlangt worden, dass die Pflegebedürftigen bzw. deren Vertreter Vollmachten zu Gunsten des Pflegedienstes ausstellten. Diese Vollmachten beinhalteten die Einräumung umfassender Rechte dem Leistungserbringer gegenüber, z.B. den ,,kaufmännischen Geschäftsverkehr mit Dritten", und kämen einer Generalvollmacht gleich. Eine Einräumung und Nutzung von solch umfassenden Rechten im Rahmen der Leistungserbringung sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB. Zudem seien mehrfach Vollmachten von Versicherten, die zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits gerontopsychiatrische Veränderungen aufwiesen, vorgelegt worden. Die Antragstellerin habe das MDK- Zeichen auf Informationsbögen der Einrichtung ohne Zustimmung des MDK verwandt. Die gleichen Leistungen seien von der L. Pflegedienst A. GmbH & Co. KG sowie dem L. Pflegedienst A. abgerechnet worden. Ein solches Abrechnungsverhalten sei unzulässig. Bei all diesen Abrechnungen sei unklar, wer die Leistung erbracht habe. Auch sei es zur unzulässigen Abrechnung zweier Beratungsbesuche je Quartal in mehreren Fällen gekommen. Vorlage von handschriftlich geänderten Verordnungen der Häuslichen Krankenpflege durch die Antragstellerin: Zwei Verordnungen vom 22.10.2020 und vom 30.10.2020 seien handschriftlich verändert mit der Abrechnung vorgelegt worden. Nach den HKP-Richtlinien sowie § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages dürfe dies nur der ausstellende Arzt selbst, um Abrechnungsmanipulationen zu verhindern. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen: Gegen den Bescheid der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland über die Forderung der Zuzahlung nach § 61 SGB V habe das Mitglied Al. B. Widerspruch eingelegt. Laut ihrer Mitteilung habe sie im November 2019 den L. Pflegedienst A. nicht in Anspruch genommen. Der Pflegedienst habe hingegen sowohl einen Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB Xl am 02.11.2019 als auch eine Leistung vom 01.-03.11.2019 nach dem SGB V abgerechnet. Der Barmer lägen Rechnungen vor für den L. Pflegedienst A., die gemäß Leistungsnachweis durch die L. Pflegedienst D. A. GmbH & Co.KG erbracht worden seien. Vergleichbar Fälle gäbe es bei Abrechnungen gegenüber der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland. Zusammenfassend sei hier festzustellen, dass offenbar systematisch eine unzulässige Vermischung der beiden vg. Unternehmen stattgefunden habe, obwohl die GmbH & Co. KG nicht über eine Zulassung zur Erbringung dieser Leistungen verfügt habe. Widersprüchliche Angaben zur Personalisierung des Pflegedienstes: Mit Schreiben vom 18.05.2020 der von der Antragstellerin bevollmächtigten W. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft sei der federführenden Kranken-/Pflegekasse IKK Südwest mitgeteilt worden, dass das Personal der Einzelunternehmung der Antragstellerin im Rahmen eines zum 1.1.2020 vollständig vollzogenen Rechtsformwechsels in die neu gegründete L. Pflegedienst D. A. GmbH & Co.KG überführt worden sei. Im Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Saarbrücken vom 04.09.2020 sei durch die Antragstellerin hingegen vorgetragen worden, dass der Einbringungsvertrag tatsächlich nie unterschrieben und somit nicht wirksam geworden sei. Zum anderen sähe der Vertrag eine auflösende Bedingung vor, weshalb dieser keine Wirksamkeit entfaltet hätte. Demnach wäre das Personal nie in die GmbH & Co. KG überführt worden und die Leistungen wären durchgehend von der Einzelunternehmung erbracht worden. Diese Aussagen stünden in direktem Widerspruch zu den bisherigen Handlungen und Darlegungen des Pflegedienstes. Diese in sich widersprüchlichen Angaben zu einer der zentralen Zulassungsvoraussetzungen zeigten erneut die Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit des Trägers. Am 22.4.2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz eingereicht und wie folgt ausgeführt. Der mit der Antragstellerin geschlossene Versorgungsvertrag gemäß §§ 132a, 132 SGB V bestehe unverändert fort. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung gemäß § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 des Rahmenvertrags rechtfertige, liege nicht vor. Die Antragstellerin sei zuverlässig. Sie habe keine groben Pflichtverletzungen begangen, die eine fristlose oder hilfsweise ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags rechtfertigten. Erstaunlich sei, dass bereits in den Verfahren vor dem Sozialgericht bzw. Landessozialgericht des Saarlandes die Antragsgegnerin stets drauf hingewiesen habe, dass der Antragstellerin eine fristlose Kündigung auszusprechen sei, da sie nicht zuverlässig wäre. Hier hätte die Antragsgegnerin bereits mit ihrer Kündigung reagieren müssen. Der Vortrag der Antragsgegnerin iRd Kündigung sei vollkommen unzureichend. Auch die Ergebnisse mehrerer MDK-Prüfungen wiedersprächen dem jetzigen Vortrag der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verweise in ihrer Kündigung an vielen Stellen auf die staatsanwaltliche Ermittlungsakte, Aktenzeichen 33 Js 239/17, in die die Antragstellerin bis heute keine Akteneinsicht erhalten habe. Die Tatsache, dass es nach vier Jahren Ermittlungen immer noch nicht zu einer Anklage gekommen sei, lege die Vermutung nahe, dass die Vorwürfe nicht ausreichend fundiert für eine Anklage seien. Zu den aufgelisteten Kündigungsgründen sei wie folgt Stellung zu nehmen. Der Vorwurf, die Leistungserbringung erfolge durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte, entbehre jeder Grundlage. Die Antragstellerin habe alle abgerechneten Leistungen stets auch erbracht. Der MDK habe sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 anlassbezogene Prüfungen vorgenommen und die gesamten Leistungsnachweise und Abrechnungen der Versicherten Pf. geprüft. In keiner der überprüften Abrechnungen hätten sich Anhaltspunkte für eine Falschberechnung oder Nichterbringung der Leistungen ergeben. Weiter sei es schon falsch, dass Herr Ha. Verträge erstelle. Die Antragstellerin verwende ausschließlich Verträge, die den gesetzlichen Regelungen entsprächen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien zur Sozialversicherung gemeldet worden. Dafür spreche auch, dass das Finanzamt der Antragstellerin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Darüber hinaus seien in der Prüfung der DRV vom 25.01.2021 Arbeitnehmer aufgeführt worden, die der Antragstellerin vollkommen unbekannt seien und im Unternehmen der Antragstellerin nie gearbeitet hätten. Gegen den Bescheid der DRV sei Widerspruch erhoben worden; die DRV habe daraufhin den Vollzug der Beitragsnachforderung ausgesetzt, da eine Korrektur der Nachforderung nicht auszuschließen sei. Etwaige unpünktliche Gehaltszahlungen seien mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stets abgesprochen gewesen. Ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz liege nicht vor. Darüber hinaus biete die Antragstellerin gelegentliche Fahrten im zulässigen Rahmen grundsätzlich kostenfrei an. Eine Rechnungsstellung an die Antragsgegnerin sei nicht erfolgt Es treffe nicht zu, dass zu Lasten der Versicherten A.-Li. Ha. freiheitsentziehende Maßnahmen ergriffen worden seien. Richtig sei vielmehr, dass Frau Ha. in demselben Gebäude, in dem sich auch das Büro der Antragstellerin befinde, eine abgeschlossenen Wohneinheit gemietet gehabt habe. Die Wohnung sei jederzeit sowohl von innen als auch von außen frei zugänglich gewesen. Zu den Anlagen der Pflegeverträge der Antragstellerin gehörten selbstverständlich auch entsprechende Vollmachten, wie beispielsweise die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Etwaige unzulässige Vollmachten verwende die Antragstellerin nicht. Es sei nur bedingt richtig, dass das MDK-Zeichen von der Einrichtung der Antragstellerin verwendet worden sei. Eine Verwendung sei ca. dreimal erfolgt. Darüber hinaus gebe es auch keinen Grund, das Zeichen nicht zu verwenden. Der Vorwurf der Doppelabrechnung treffe nicht zu. Darüber hinaus verkenne die Antragsgegnerin den Umstand, dass ein Rechtsformwechsel der Antragsgegnerin in Planung gewesen, letztlich aber nicht vollzogen worden sei. Es seien auch keine handschriftlich geänderten Verordnungen vorgenommen worden. Es sei vollkommen unklar, wer die handschriftlichen Änderungen vorgenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen durch die Antragstellerin vorgenommen worden seien, nenne die Antragsgegnerin nicht. Die Antragstellerin habe alle abgerechneten Leistungen für die Versicherte Ba. auch stets erbracht. Wie der Antragsgegnerin bewusst sei, habe die Antragstellerin im Jahr 2019 den Wunsch gehabt, ihr Unternehmen umzugestalten. Die geplante Umgestaltung in eine GmbH & Co. KG sei aber tatsächlich nie rechtlich vollzogen worden, denn die Antragsgegnerin habe hierzu zu keiner Zeit eine Genehmigung erteilt. Es sei zwar ein Einbringungsvertrag erstellt worden. Dieser habe aber wegen der verweigerten Genehmigung der Antragsgegnerin zu keiner Zeit Rechtswirkungen entfaltet. Die abgerechneten Leistungen seien mithin alle durch die Antragstellerin, den L. Pflegedienst A. (IK ...), erbracht worden. Es lägen nach alledem keine groben Vertragsverletzungen vor, so dass eine Kündigung des Versorgungsvertrags nicht zulässig sei. Auch lägen die genannten Kündigungsgründe bereits 2017 vor, so dass das Kündigungsrecht 2021 jedenfalls verwirkt sei. Die Anhörung der Antragstellerin sei kurz vor Weihnachten 2020 und damit zur Unzeit erfolgt. Der Ausspruch der ungerechtfertigten Kündigung sei für die Antragstellerin existenzbedrohend. Ohne die derzeitige Finanzierung aus dem Privatvermögen der Antragstellerin, könnten Gehälter und Sozialabgaben schon jetzt nicht mehr gezahlt werden. Darüber hinaus bestehe eine erhebliche Unsicherheit für die von der Antragstellerin derzeit versorgten Patientinnen und Patienten. Die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes würde für die Antragstellerin zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen. Sie könnte, sollte ihr vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden, die Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten nicht mehr aufrechterhalten. Sie müsste ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen und ihr Unternehmen schließen. Mit Schreiben vom 03.03.2021 habe zudem die Antragsgegnerin die Pflegekundin der Antragstellerin, Frau Ka. R., angeschrieben (im zeitlich späteren Verlauf auch weitere Pflegekundinnen der Antragstellerin). In dem Schreiben sei der Pflegekundin geraten worden einen anderen Pflegedienst mit ihrer Pflege zu beauftragen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens an Frau R. habe die Antragstellerin selbst noch keine Kenntnis über die Kündigung gehabt. Wörtlich habe die Antragsgegnerin unter anderem geschrieben: “Die Zulassung des oben genannten Pflegedienstes endet aufgrund fristloser Kündigung. Damit endet die Berechtigung des Pflegedienstes, ambulante Pflege für die Pflegekassen zu erbringen bzw. Leistungen mit den Pflegekassen/Krankenkassen abzurechnen. Damit Ihre Versorgung weiterhin sichergestellt ist, bitten wir Sie schnellstmöglich um Beauftragung eines anderen zugelassenen Pflegedienstes.“ Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 22.03.2021 – erfolglos - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Darin habe sie unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verträge bis zu einer gerichtlichen (Eil-) Entscheidung Bestand hätten und sie bis zur gerichtlichen Klärung zur Versorgung zugelassen sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin verstoße gegen § 826 BGB und § 19 Absatz 2 Nummer 1 GWB. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Absatz 1 BGB analog in Verbindung mit 826 BGB und § 33 GWB. Die Antragstellerin beantragt, 1. Es wird im Wege einer Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Absatz 2 SGG festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Versorgungsvertrag gemäß §§ 132a, 132 SGB V nicht durch die fristlose Kündigung der Antragsgegnerin vom 25.02.2021 beendet wurde und erbrachte Pflegeleistungen vergütet werden müssen. 2. Es wird im Wege einer Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Absatz 2 SGG festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Versorgungsvertrag gemäß §§ 132a, 132 SGB V auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 25.02.2021 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht und erbrachte Pflegeleistungen vergütet werden müssen. 3. Die Antragsgegnerin hat es ab sofort zu unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Patientinnen und Patienten, die von der Antragstellerin pflegerisch versorgt werden, anzuschreiben oder anzusprechen und zu diesen zu einem Wechsel des Pflegedienstes zu raten, bzw. zu behaupten, dass im Falle eines unterleibenden Wechsels die Versorgung durch den Pflegedienst der Antragstellerin nicht länger gewährleistet sei. Die Antragsgegnerin beantragt unter Verweis auf ihre Kündigung vom 25.2.2021, den Antrag abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig; es ist jedoch unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und insbesondere statthaft. Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung zu Ziffer 1 und 2 ist § 86b Abs. 2 SGG. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache – soweit kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt – auf Antrag eine einstweilige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Fall des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegt hier vor; die Antragstellerin verlangt eine einstweilige Regelung – hier eine Feststellung – zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, nämlich zur Abwendung ihres wirtschaftlichen Scheiterns mit ihrem Pflegedienst, das ohne die Möglichkeit der Erbringung von Leistungen nach dem umstrittenen Vertrag mit der Antragsgegnerin zu erwarten ist. Auch ein Feststellungsantrag im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist statthaft ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist es erforderlich, dass auch im Rahmen einer Regelungsanordnung festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin aufgrund des - (so ihr Begehren) nicht wirksam gekündigten - Versorgungsvertrages zur Leistungserbringung weiterhin berechtigt ist (vergleiche BSG, Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R Rn. 35 sowie LSG für das Saarland im bereits zitierten Beschluss vom 25.1.2021 mwN). Vorliegend kommt auch für den Antrag zu Ziffer 3 nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der somit insgesamt zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist indes unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b RdNr 27 ff.). Vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist insgesamt nicht auszugehen. Die im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sachlage spricht klar dafür, dass bereits die von der Antragsgegnerin am 25.2.2021 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages nach den §§ 132a, 132 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wirksam ist (Antrag zu 1), so dass es auf die hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2021 ausgesprochen Kündigung (Antrag zu 2) nicht mehr ankommt. Auch ist die Antragsgegnerin damit berechtigt, ihrer Versicherten auf die Rechtsfolgen der vg. fristlosen Kündigung (Antrag zu 3) hinzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 des Rahmenvertrages gemäß §§ 132a, 132 SGB V liegen in Fällen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten oder der Krankenkasse vor, insbesondere dann: - wenn der Patient infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zu Schaden kommt oder - nicht erbrachte Leistungen in Betrugsabsicht gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden oder - der Pflegedienst Pflegeaufträge annimmt und gegen Entgelt oder zur Erlangung anderer geldwerten Vorteile an Dritte (Vermittlung) weitergibt. Die fristlose Kündigung ist somit an enge Voraussetzungen gebunden. Sie setzt voraus, dass die Pflegeinrichtung gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt haben muss, die entweder gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern bestehen. Zudem muss die Pflichtverletzung so schwerwiegend sein, dass den Krankenkassen ein Festhalten am Vertrag nicht länger zumutbar ist. Allerdings sind die in §§ 13, 14 des vg. Rahmenvertrages genannten Regelbeispiele nicht abschließend. Als Grund, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt, kann auch der Umstand gelten, dass der Leistungserbringer nicht (mehr) über die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. Leistungserbringer iRd SGB V müssen nämlich nicht nur allgemein zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausübung ihres Berufs bzw. ihrer Tätigkeit geeignet und in der Lage sein. Die Tätigkeit für die Krankenkassen stellt über diesen rein berufsrechtlichen und tätigkeitsbezogenen Aspekt hinaus besondere Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit eines Leistungserbringers. Er muss jederzeit die Gewähr dafür bieten, die Versicherten bedarfsgerecht, zweckmäßig und wirtschaftlich in der fachlich gebotenen Qualität nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu versorgen, wobei er das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (§§ 70 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 4 SGB V). In den §§ 132, 132a SGB V wird die „Eignung“ des Leistungserbringers auch ausdrücklich aufgeführt. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit bezüglich der besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung kann als allgemeiner Grundsatz des SGB V festgehalten werden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 13.12.2001, Az. B 3 KR 19/00 R, zu § 132 SGB V auch juris-Praxiskommentar Rn 8). Die Kassen müssen wegen ihrer nur eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten weitgehend darauf vertrauen, dass die Leistungserbringer den beschriebenen besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung jederzeit gerecht werden. Dies gilt im besonderen Maße für Leistungen der häuslichen Krankenpflege aber auch für die Erbringung von Haushaltshilfe. Grobe, aber auch vielfache Pflichtverletzungen, die einen Bezug zur Tätigkeit des Leistungserbringers aufweisen, führen zu einer nachhaltigen Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses, das mit dem Vertragsschluss zwischen den Kassen und dem Leistungserbringer entsteht. Dieser Grundsatz verkörpert einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für das gesamte Leistungserbringerrecht von Bedeutung ist (BSG, aaO). Kann mithin die Eignung und Zuverlässigkeit eines Leistungserbringers als Mindestgrundlage des Vertrauensverhältnisses nicht mehr bestätigt werden, berechtigt dies die Kasse aus Sicht der Kammer zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 25.2.2021 konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin nicht mehr im vg. Sinne als geeignete Leistungserbringerin angesehen werden kann. Unter Bezugnahme auf die umfassende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die dort vorliegenden Unterlagen ist wie folgt auszuführen. Punkt Leistungserbringung und -abrechnung durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte sowie Abrechnung nicht erbrachter Leistungen In der Verwaltungsakte wurde in Auszügen aus der Akte des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (33 Js 239/17) eine Zusammenfassung von Aussagen u.a. der Zeugen Th., Pl., Ad. und M. und Ju. vorgenommen. Die Sichtung der Ermittlungsakte erfolgte Mitte 2020 federführend durch die IKK Südwest, die die Unterlagen auch an die Antragsgegnerin übermittelt hat. Die Zeugin Th. gab an, bereits während ihrer noch laufenden Ausbildung im Dezember 2016 bei einer Patientin die komplette Pflege (samt Wechsel des Blasenkatheterbeutels) durchgeführt zu haben. Die Zeugin Pl. legte ebenso dar, dass Leistungsnachweise der Behandlungspflege durch nicht examinierte Kräfte durchgeführt worden seien; die Abzeichnung der Leistungen hingegen sei durch examinierte Pflegekräfte erfolgt. Im Fall der E. Pf. seien Leistungen (Anziehen von Kompressionsstrümpfen) abgezeichnet, aber nicht immer erbracht worden. Die Zeugin Ad., Pflegehelferin, legte dar, ebenfalls alleine mit Leistungen der Behandlungspflege betraut worden zu sein (u.a. dem Wechsel von Wundverbänden, der Gabe von Insulinspritzen); sie selbst habe dies aber nicht abzeichnen sollen. Dies sei durch die Antragstellerin oder Frau He. erfolgt. Die Zeugin M. legte dar, dass ihr wiederholt eine Abzeichnung von Leistungsnachweisen aufgefallen sei, obwohl Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Außerdem bestätigte sie, dass Leistungen der Behandlungspflege auch von nicht examinierten Pflegekräften abgerechnet worden seien. Dieser letzte Punkt wurde auch von der Zeugin Ju. bestätigt. Damit aber haben letztlich eine Reihe von Zeuginnen (ehemalige Mitarbeiterinnen) angegeben, dass es zu einer Erbringung von Leistungen durch nicht qualifiziertes Pflegepersonal gekommen ist bzw. sogar Leistungsnachweise abgezeichnet worden sind, obwohl die dazu korrespondierenden Leistungen selbst nicht erbracht worden sind. Weiter legte der Zeuge M. L. u.a. dar, dass – auf Anordnung von Herrn Ha. - er für einen Fahrdienst von 20 min. 1 ½ Stunden Betreuungskosten habe abrechnen sollen und dies auch getan habe; dies stellt sich eindeutig als Falschabrechnung des Pflegedienstes der Antragstellerin dar. Auch wenn seitens der IKK Südwest insofern die vorbeschriebene Zusammenfassung der gesichteten Unterlagen der strafrechtlichen Ermittlungsakte vorgenommen worden sind, hat die Kammer keine Anhaltspunkte, dass – insofern sind die Zeugenaussagen sachlich zusammengefasst bzw. in Auszügen übertragen worden – hierbei zu Unrecht eine Übertragung der Unterlagen der Ermittlungsakte bzw. eine verfälschende Übertragung in die Verwaltungsakte erfolgt ist. Somit ergibt die summarische Prüfung, dass bei mehreren Versicherten durch Auszubildende bzw. nicht examiniertes Personal wiederholt Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V erbracht und zu Lasten der Kostenträger abgerechnet worden sind. Überwiegend wurden Kompressionsstrümpfe an-/ausgezogen, jedoch wurden durch das nicht examinierte Personal auch Wundversorgung durchgeführt, Insulinspritzen verabreicht und Katheterbeutel gewechselt. Das nicht examinierte Personal wurde dabei angehalten, die Felder auf den Leistungsnachweisen offen zu lassen, wenn die Behandlungspflege durch sie erbracht wurde. Angeordnet wurde dies durch die Antragstellerin und u.a. die Cl. He. (stellvertretende Pflegedienstleitung). Die allgemeinen Einlassungen der Antragstellerin hierzu (konkret erfolgte ein Vortrag zur Leistungserbringung durch Frau A.) vermögen die Substanz der vg. Vorwürfe nicht in Frage zu stellen. Zur Überzeugungsbildung der Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung kann dabei nicht verlangt werden, dass bereits eine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin vorliegt. Zwar wäre dann jedenfalls unumstößlich ein Abrechnungsbetrug gerichtlich bestätigt. Aber auch bereits zuvor können Ergebnisse aus einem staatsanwaltlich geführten Ermittlungsverfahren von einer Krankenkasse – wie auch von der Kammer - bewertet und zum Gegenstand einer Kündigung – bzw. einer anschließenden gerichtlichen Prüfung ebendieser - gemacht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn wie hier eine Reihe von Zeugenaussagen den Vorwurf belegen, dass eine Leistungserbringung und -abrechnung durch hierfür nicht qualifizierte Kräfte sowie eine Abrechnung nicht erbrachter Leistungen erfolgt ist. Ein Abwarten einer strafrechtlichen Verurteilung kann der Krankenkasse nicht abverlangt werden, zumal diese keinen entscheidenden Einfluss auf das Strafverfahren hat. Vielmehr kann diese eigenverantwortlich Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren beiziehen, prüfen und anschließend hieraus Konsequenzen ziehen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrer Kündigung vom 25.2.2021 dargelegt, dass Pflegekräfte nur Leistungen erbringen dürfen, für die sie einerseits nach ihrer Ausbildung qualifiziert sind und anderseits durch vertragliche Vereinbarungen mit den Kostenträgern berechtigt sind. Der Träger des Pflegedienstes übernimmt die Gewähr für die sachgerechte Durchführung der Leistungen. Er haftet für die Mitarbeiter in der gleichen Weise wie für sich selbst. Er hat sich den dazu erforderlichen Überblick zu verschaffen und trägt die fachliche Verantwortung für seine Mitarbeiter. Demnach ist eine Weisung zur Durchführung dieser Leistungen auf nicht entsprechend qualifiziertes Personal unzulässig. Infolge dessen ist die Abrechnung dieser Leistungen ausgeschlossen und verstößt gegen vertragliche Obliegenheiten. Die Erbringung von behandlungspflegerischen Leistungen durch hierfür nicht qualifiziertes Personal stellt zudem eine Gefährdung des Patientenwohls bzw. eine mögliche Körperverletzung dar. Dass dies der Antragstellerin auch bewusst war, erhellt sich durch deren Anweisung, dass die entsprechenden Leistungen später durch examinierte Pflegekräfte gegengezeichnet worden sind. § 17 Abs. 2 des Rahmenvertragesgemäß §§ 132a SGB V und 132 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland sieht vor, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur von dazu fachlich qualifiziertem Personal erbracht werden dürfen. Somit ergibt die vorstehende Sachverhaltsprüfung hinreichend fundiert die von der Antragstellerin zu verantwortende wiederholte Leistungserbringung durch nicht qualifiziertes Personal sowie die Abzeichnung und damit anzunehmende Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen. Beides stellt sich als jeweils schwerer Verstoß gegen den vg. Rahmenvertrag dar (vgl. zu Letzterem ausdrücklich § 13 Abs. 3 des Rahmenvertrages). Punkt vertragswidrige Abrechnung von Leistungen / private Rechnungsstellung an Pflege-Bedürftige, Thema Kontovollmacht Auf Bl. 656 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin findet sich – eindeutig dokumentiert - eine Rechnung der Antragstellerin vom 12.08.2019 an Frau H. M. mit dem Titel „LPD Abschlussgebühren Kosten Archivierung Aufbewahrung Dokumente“, die den Rechtskreis des SGB XI betrifft. Nach den §§ 5, 17 des Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI für die Leistungen der vollstationären Pflege gemäß § 43 SGB XI für das Saarland iVm der Pflegebuchverordnung ist eine solche Zusatzabrechnung von Leistungen gegenüber dem Versicherten unzulässig, da die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bereits aufgrund der vg. Bestimmungen besteht, ohne dass hierfür etwa der Versicherte noch Zahlungen zu leisten hat. Ein solches Verhalten der Antragstellerin stellt sich mithin als rechtswidrig dar und verletzt die finanziellen Interessen der nach den SGB XI versicherten Pflegebedürftigen. Die persönliche Eignung der Antragstellerin als Leistungserbringerin nach dem SGB V, SGB XI wird hierdurch ersichtlich beschädigt. Dies gilt auch für die Verwendung von Kontovollmachten durch die Antragstellerin. Zumindest ein Fall ist hier durch die Antragsgegnerin klar und eindeutig dokumentiert worden (Bl. 661 – 667 der Verwaltungsakte). Die Tochter der Versicherten der Antragsgegnerin, Frau R. Zi.-H., beschwerte sich über ein Verhalten des Pflegedienstes dahin, dass dieser im Juni 2019 u.a. eine Kontovollmacht vermerken wollte, einschließlich des Zugriffs auf Festgeldkonten, Wertpapiere etc. und Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen, wobei die Vollmacht über den Tod hinaus nicht erlöschen und für die Erben in Kraft bleiben sollte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin versuchte, sich derartig weitreichend einen Zugriff auf das Konto einer von ihm zu pflegenden Versicherten zu verschaffen. Einen anerkennenswerten Grund hat die Antragstellerin hierzu nicht vorbringen können. Die persönliche Eignung der Antragstellerin (siehe bereits vorstehend) wird auch hierdurch nachhaltig beeinträchtigt. Punkt Doppelabrechnung bzw. Falschabrechnung bei Beratungsbesuchen für Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland In der Kündigung vom 25.2.2021 hat die Antragsgegnerin hierzu umfassend die unzulässige Doppelabrechnung von Beratungsbesuchen (vgl. insofern zur Begrenzung § 37 Abs. 3 SGB XI) für die Versicherten Hu., Mü. und Bo. im Laufe des Jahres 2020 dargelegt. Die entsprechenden Unterlagen, die diese Sachverhalte eindeutig bestätigen, finden sich auf Bl. 698 bis 724 der Verwaltungsakte. Wenn es aber der Antragstellerin nicht möglich ist, die einfachsten Abrechnungsregeln zu beachten und ihnen gemäß zu handeln, wird das Vertrauen der Antragsgegnerin in die persönliche Eignung der Antragstellerin erschüttert und lässt dieser auch damit weitergehend als ungeeignete Leistungserbringerin nach dem SGB V und SGB XI erscheinen. Der Antragstellerin dürfte ohne weiteres der Inhalt des § 37 Abs. 3 SGB XI klar sein. Damit aber kann nicht nachvollzogen werden, warum sie zwei Beratungsbesuche je Quartal vornimmt und dann abzurechnen versucht. Punkt Fall Al. B. Die hierzu von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Unterlagen auf Blatt 738, 739 der Verwaltungsakte (betroffen war die Zeit November 2019) belegen, dass – obwohl ein Leistungsnachweis für November 2019 nicht gegengezeichnet war – dennoch Leistungen für einen Pflegeeinsatz nach dem SGB XI abgerechnet worden sind. Es ist demgegenüber eine Selbstverständlichkeit, dass ein Pflegedienst dafür Sorge zu tragen hat, dass nur die von ihm erbrachten und vom Versicherten bestätigten Leistungen bei den Versicherungsträgern nach dem SGB V und SGB XI eingereicht werden. Diese müssen auf eine jederzeit prüf- und nachweisbare Leistungsabrechnung durch Leistungserbringer vertrauen können. Fehlt diese Gewähr, fehlt zugleich die persönliche Eignung des Leistungserbringers. Auch ist insofern aufgrund summarischer Prüfung der Unterlagen zu konstatieren, dass eine Falschabrechnung von Leistungen iSd § 13 Abs. 3 des Rahmenvertragesgemäß §§ 132a SGB V und 132 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland erfolgt ist. Internetauftritt der Antragstellerin Anfang Februar 2021 und auch danach noch firmiert/e der Pflegedienst der Antragstellerin im Internet weiter unter der Bezeichnung „ L. Pflegedienst A. GmbH & Co KG“, obwohl dieser tatsächlich nicht tätig ist, da die Antragstellerin weiterhin in der aktuellen Rechtsform die Pflegeleistungen erbringen und abrechnen will (so ausdrücklich am 27.8.2020 durch ihre jetzigen Bevollmächtigten erklärt). Demgegenüber schafft der Internetauftritt gerade die Unklarheit zum Punkt Leistungserbringer/Leistungsabrechnung, der zu den Vorhaltungen der Antragsgegnerin u.a. zu den Punkten 10, 11d, 12, 15 und 16 der Kündigung vom 25.2.2021 geführt hat und auch im Beschluss des SG für das Saarland vom 19.10.2020 (Az. S 20 KR 23/20 ER, S. 14) aufgeworfen wurde. Unklarheiten bestehen gerade über die Frage, wer (die Antragstellerin als Einzelunternehmerin bzw. die GmbH Co. KG) die Leistungen erbracht hat und ob (bzgl. des Zulassungs- bzw. Vertragsstatus‘) sodann eine Leistungsabrechnung gegenüber den gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen in Betracht kommt. Hier muss sich die Antragstellerin vorhalten lassen, auch weiterhin nicht für ausreichend Transparenz ihres Auftritts Gewähr zu bieten (vgl. auch die Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.6.2021 zur weiteren Leistungsabrechnung der Antragstellerin). Auch dies beschädigt ihre Eignung als Leistungserbringer. Zuletzt wurde i.Ü. – in Konsequenz fehlender Transparenz - durch die L. Pflegedienst A. GmbH & Co KG eine Klage zur Vergütung von Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI am 27.5.2021 unter dem Az. S 1 KR 204/21 erhoben. Mit den vorstehenden Ausführung sind bereits eine Vielzahl von Kündigungsgründen iRd summarischen Prüfung als ausreichend belegt anzusehen, dass es auf die weitergehend genannten Kündigungsgründe nicht mehr ankommt. Rein ergänzend bleibt dennoch zu betonen, dass der Antragstellerin nicht zukommt, für sich auf Informationsbögen ihres Pflegedienstes durch Verwendung de MDK-Kennzeichens dessen Autorität zu nutzen. Zumindest in der Summe rechtfertigen die vg. Sachverhalte jedenfalls die fristlose Kündigung. Soweit i.Ü. die Antragstellerin u.a. auch von der Antragsgegnerin am 17.12.2020 zu den Kündigungsgründen vorab angehört worden ist, hat sie mit ihrem Antwortschreiben vom 6.1.2021 zu erkennen gegeben, dass sie sich in der Sache nicht weiter einlassen wird. Es hätte ihr ohne weiteres offen gestanden, wenn sie die Äußerungsfrist als zu kurz erachtet, um Fristverlängerung nachzusuchen. Die Kündigung erfolgte erst Ende Februar 2021. Eine weitergehende Anhörung konnte von der Antragsgegnerin damit als entbehrlich angesehen werden, da nicht zu erwarten war, dass die Antragstellerin der Anhörung mit einer weiterreichenden Stellungnahme Folge leisten wird. Angesichts der Vielzahl aber auch Verschiedenheit der einzelnen dargelegten Kündigungsgründe, die insgesamt zudem die fehlende Eignung der Antragstellerin als Leistungserbringerin nach dem SGB V belegen, war die fristlose Kündigung die einzig angemessene Reaktion der Antragsgegnerin; eine Verwarnung oder Abmahnung hätten sich als unzureichend dargestellt. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Rahmenvertragesgemäß §§ 132a SGB V und 132 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland wurden von der Antragsgegnerin somit insgesamt beachtet. Deren Kündigungsrecht war auch nicht etwa verwirkt. Da das öffentliche Interesse gebietet, dass (s.o.) nur geeignete Leistungserbringer iRd SGB V tätig werden, dürfte schon im Grunde durch das Handeln einer Krankenkasse keine Verwirkung von Rechten (hier des Kündigungsausspruchs) in Betracht kommen, die ermöglichen, einen dem öffentlichen Interesse entsprechenden Zustand herzustellen. Es wäre schlicht mit dem Schutz der Versicherten und des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung unvereinbar, wenn etwa durch zögerliches Handeln einer Krankenkasse ein ungeeigneter Leistungserbringer weiter tätig sein dürfte. Überdies ist zu betonen, dass sich die gegenüber der Antragstellerin hier aufgeführten Kündigungsgründe über die Zeit ab 2017 (Beginn des Ermittlungsverfahrens, somit auch bereits in der Zeit zuvor) bis ins Jahr 2021 hineinziehen und sich für die Antragsgegnerin ohnehin erst – so deren Vortrag – eine Kenntniserlangung bzgl. des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 2020 ergab. Dass sodann die Antragsgegnerin in Kenntnis der andauernden und vielfältigen Kündigungsgründe gegenüber der Antragstellerin am 25.2.2021 die fristlose Kündigung aussprach, kann mangels relevanten Zeit- und Umstandsmoments nicht als treuwidrig angesehen werden. Eine Verwirkung des Kündigungsrechts lässt sich nicht begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Antragstellerin jegliches Fehlverhalten kategorisch abstreitet. Selbst wenn die Vorwürfe aus dem hier zuerst genannten Komplex der Kündigungsgründe bereits länger zurückliegen, konnte die Antragsgegnerin zu Recht zu dem Schluss kommen, dass eine Einstellungsänderung der Antragstellerin nicht sicher und nachhaltig belegt werden kann. Ein „Wohlverhalten“ kann die Antragstellerin damit für sich nicht ins Felde führen. Ganz im Gegenteil zeigt das Verhalten der Antragstellerin gerade auf, dass die Antragsgegnerin auf weiter nicht auf eine in jeder Hinsicht sachgerechte Aufgabenwahrnehmung durch die Antragstellerin und ihren Pflegedienst vertrauen kann, da es an jeglicher Einsicht der Antragstellerin als (Mindest-)Voraussetzung einer zu erwartenden Verhaltensänderung mangelt. Ein Anordnungsanspruch ist damit bzgl. aller Anträge zu verneinen. Auf die Frage eines Anordnungsgrundes kommt es somit nicht mehr entscheidend an, zumal keine triftigen Gründe für das Vorliegen des Anordnungsanspruchs zu bestätigen sind. Der Antrag war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.