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Urteil

S 1 KR 568/20

Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2022:0216.S1KR568.20.00
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Leitsätze
1. § 5 Abs 2 S 3, 4 SGB V idF ab dem 1.8.2017 findet auch auf Bestandsrentner Anwendung. (Rn.20) (Rn.26) 2. Die nach § 6 Abs 3a SGB V zu bemessende Fünf-Jahres-Frist richtet sich allein nach dem Eintritt der Versicherungspflicht; eine (weitere)Fristberechnung ausgehend vom Ausscheiden aus dem Erwerbsleben lässt sich rechtlich nicht begründen. (Rn.32) (Rn.35)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten seit dem 1.8.2017 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs 2 S 3, 4 SGB V idF ab dem 1.8.2017 findet auch auf Bestandsrentner Anwendung. (Rn.20) (Rn.26) 2. Die nach § 6 Abs 3a SGB V zu bemessende Fünf-Jahres-Frist richtet sich allein nach dem Eintritt der Versicherungspflicht; eine (weitere)Fristberechnung ausgehend vom Ausscheiden aus dem Erwerbsleben lässt sich rechtlich nicht begründen. (Rn.32) (Rn.35) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten seit dem 1.8.2017 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Der Klageantrag war in verständiger Weise dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass er bei der Beklagten Mitglied in der KVdR ist – hierzu bedarf es keines konstitutiven Aktes der Beklagten, vielmehr tritt die Mitgliedschaft in der KVdR ein, sobald deren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - sowie die Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide der Beklagten. Die im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig erhobene Anfechtungsklage setzt für ihre Begründetheit voraus, dass der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert ist, mithin in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 13. Aufl., § 131 RdNr. 2). Die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erhobene Feststellungsklage ist zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses – Bestehen der Mitgliedschaft der KVdR – hat. Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist begründet. Seit dem 1.8.2017 ist der Kläger bei der Beklagten Mitglied in der KVdR. Der dem entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2020 verletzt den Kläger daher in seinen Rechten und ist aufzuheben. Im Einzelnen gilt folgendes. Der Kläger ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 5 SGB V zum 1.8.2017 seit eben diesem Tag nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bei der Beklagten pflichtversichertes Mitglied in der KVdR. Nach der vg. Norm sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V bestimmen seit dem 1.8.2017 wie folgt: Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für 1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder 2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. Diese Norm gilt in ihren rechtlichen Wirkungen ab dem 1.8.2017, beinhaltet dabei aber keinerlei zeitliche Beschränkung etwa dahin, dass sie nur auf Fälle eines Rentenbeginns ab dem 1.8.2017 anzuwenden ist (vgl. hierzu auch Krauskopf, SGB V Kommentar, Stand 1/2021, Rn 80 ff. zu § 5 SGB V mwN, dort zudem der Verweis auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, wonach die Regelung auch für Anträge gilt, die vor dem 1.8.2017 gestellt worden sind und bei denen die Vorversicherungszeit bisher nicht erfüllt war - Gemeinsames Rundschreiben S. 30, weiter zur Problematik juris-Praxiskommentar, Stand 9/2020, § 5 SGB V Rn 104 ff sowie Kasseler Kommentar, Stand 9/2020, § 5 SGB V Rn 148d). Auch der Gesetzesbegründung zur Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Satz 3 SGB V ab dem 1.8.2017 kann nicht etwa klar entnommen werden, dass dessen Anwendung für zuvor nicht gesetzlich versicherte Bestandsrentner nicht gewollt war (vgl. BT-Drs 18/11205 S. 60). Weiter wird nicht verlangt, dass etwa die Betreuung von Kindern (hier kommt es ohnehin nur auf die Geburt an sich an), Stief- oder Pflegekindern in die zweiten Hälfte der Rahmenfrist zu fallen hat; auch eine bestimmte Mindestdauer der Betreuung von Stief- oder Pflegekindern (in letzterem Fall kann dies aber Voraussetzung zur Bejahung eine Pflegeverhältnisses überhaupt sein) wird nicht postuliert (vgl. hierzu auch zutreffend juris-Praxis-Kommentar zu § 5 Rn 104 ff. sowie Kasseler Kommentar zu § 5 SGB V, Rn 148d, wonach der sehr weite Wortlaut der Norm einer teleologischen Einschränkung letztlich nicht zugänglich ist). Unter Verweis auf die Berechnung der Beklagten auf Bl. 29 der Verwaltungsakte hat der Kläger bereits wenn 6, erst recht wenn 9 Jahre Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V zu berücksichtigen sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt, so dass für ihn ab dem 1.8.2017 sodann qua Gesetz eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagte in der KVdR besteht. 3 Jahre Vorversicherungszeit stehen dem Kläger zunächst für seinen Sohn zu. Die M. H., geboren 1986 und zunächst Pflegekind der Hi. S., wurde mit dieser in den Haushalt des Klägers bereits am 31.7.1996 aufgenommen. Damit wurde eine häusliche Gemeinschaft gebildet, die zudem auf „längere Dauer“ angelegt war (tatsächlich hielt sie bis 2005 an) und damit einen für die geistige und körperliche Entwicklung des Kindes erheblichen Zeitraum umfasst hat. Tatsächlich entstand durch das familienhafte Zusammenleben auch ein Pflegeverhältnis zum Kläger. Das Verhältnis zwischen Pflegekind und Kläger hat auch angesichts des Alters der M. H. bei der Aufnahme in den Haushalt des Klägers weitgehend der üblichen Eltern-Kind-Beziehung durch Ausübung der Betreuungs- und Erziehungsfunktion durch den Kläger entsprochen, so dass die Legaldefinition - Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind – erfüllt wird (vgl. zum Ganzen etwa nur LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.6.2010, Az. L 5 KR 120/09 sowie Kasseler Kommentar zum SGB I, Stand 9/2020, Rn 26 zu § 56; Hauck/Noftz, SGB I Kommentar, Stand 12/05, § 56, Rn 14). Auch insoweit sind 3 Jahre Vorversicherungszeiten berücksichtigungsfähig. J. S., geboren 1981, wurde ebenso bereits am 31.7.1996 in den Haushalt des Klägers aufgenommen, ohne zu diesem Zeitpunkt die Altersgrenzen nach § 10 Abs. 2 SGB V erreicht zu haben. Da diese zudem am 14.10.2000 nicht erwerbstätig war und zudem noch in der Schulausbildung, somit galt § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V, kommt insgesamt die Ausschlussnorm des § 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht zum Tragen. Auch § 6 Abs. 3a SGB V steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. § 6 Abs. 3a SGB V lautet wie folgt. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des 1.8.2017 – Eintritt der Versicherungspflicht des Klägers. Ein anderer Zeitpunkt oder gar die Bildung von zwei 5-Jahres-Zeiträumen, zum einen vor dem Eintritt der Versicherungspflicht und zum anderen zudem vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist gesetzlich unzweifelhaft nicht vorgesehen (so letztlich auch LSG im Beschluss vom 21.5.2021, Az. , auf dessen Ausführungen verwiesen wird). Wollte man bei der Anwendung von § 6 Abs. 3a SGB V mit dieser Auffassung der Beklagten ausgehend vom 1.10.1996 die 5-Jahresfrist bilden, ist selbst dann zu betonen, dass die Beklagte dem Kläger diese Norm nicht entgegenhalten kann, da er zu diesem Zeitpunkt nicht das 55. Lebensjahr vollendet gehabt hat. Eine nach Satz 1 und Satz 2 des § 6 Abs. 3a SGB V unterschiedlich zu bildende 5-Jahres-Frist ist rechtlich keineswegs begründbar, so dass die Beklagte mit ihrer rechtlichen Auffassung unter keinen Umständen durchdringen kann. Weiter gilt – ausgehend von der Auffassung der Kammer - folgendes. Zwar hatte der Kläger am 1.8.2017 bereits das 55. Lebensjahr vollendet; auch war er in den fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich krankenversichert. Weitere Voraussetzung ist jedoch gemäß § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V, dass der Kläger mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den 5-Jahres-Zeitraum vor dem 1.8.2017, dem Eintritt der Versicherungspflicht, nicht vor. In diesem Zeitraum war der Antragsteller weder versicherungsfrei nach § 6 SGB V, da er nicht zu dem dort aufgeführten Personenkreis gehörte. Er war auch nicht nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreit. Ebenso war er in diesem Zeitraum nicht gemäß § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger nicht versicherungspflichtig. Der Antragsteller war vielmehr in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht am 1.8.2017 nicht gesetzlich krankenversichert, weil er zwar seit 1.10.1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, bis zum 1.8.2017 die Vorversicherungszeit für die Aufnahme in die KVdR jedoch nicht erfüllt hatte. Nach § 6 Abs. 3a Satz 3 SGB V stehen der Voraussetzung nach Satz 2 die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Aber auch in der Person der Ehefrau des Antragstellers liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor. Diese nämlich war in der nach den vg. Vorschriften maßgeblichen Zeit als Erwerbstätige gesetzlich krankenversichert. Zuständig für die Versicherung des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr.11 SGB V ist die Beklagte (vgl. § 173 Abs. 1 SGB V). Nach alldem war wie erkannt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger beantragt in verständiger Auslegung seines Klagebegehrens die Feststellung, dass er bei der Beklagten Mitglied in der KVdR ist sowie die Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide der Beklagten. Am 28.8.2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren der Aufnahme in die KVdR. Er sei zuletzt bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen bis zum 30.9.1989. Seit dem 1.10.1996 beziehe er eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er verwies weiter darauf, dass er einen leiblichen Sohn habe und eine Stieftochter sowie ein Pflegekind erzogen habe. In weiteren in der Folgezeit nachgesandten Schreiben an die Beklagte legte er ergänzend dar, dass er nach dem Ende seiner gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.10.1989 bis zum 30.9.1996 als Rechtsanwalt tätig und privat krankenversichert gewesen sei. Auch in der Folgezeit sei er weiter privat krankenversichert gewesen. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich auf Blatt 29 zur Berechnung der Vorversicherungszeiten der KVdR, dass ausgehend von der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Klägers zum 1.9.1966 sowie dem Tag der Rentenantragstellung zum 1.10.1996 die zweite Hälfte der Rahmenfrist aus § 5 Abs. 1 Nummer 11 SGB V am 17.9.1981 beginnt und am 1.10.1996 endet. In dieser Zeit ergeben sich vom 17.9.1981 bis zum 30.9.1989 Vorversicherungszeiten von acht Jahren und 14 Tagen; unter Hinzurechnung von neun Jahren Versicherungszeiten für drei Kinder ist demnach die notwendige Vorversicherungszeit (13 Jahre, 6 Monate und 17 Tage) mit anzuerkennenden Vorversicherungszeiten von 17 Jahren und 14 Tagen erfüllt. Mit Bescheid vom 26.11.2019 entschied die Beklagte, dass eine Aufnahme des Klägers in die KVdR ab dem 1.8.2017 nicht möglich sei. Zwar habe dieser die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nummer 11 SGB V erfüllt. Jedoch ergebe sich im Fall des Klägers ein Ausschluss der Aufnahme in die KVdR gemäß § 6 Absatz 3a SGB V, da dieser, geboren 1950, am 1.8.2017 bereits das 55. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 18.12.2019, den die Beklagte am 27.5.2020 als unbegründet zurückwies. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.6.2020 Klage erhoben. Der Kläger hat – auch unter Beachtung seines Vortrages aus dem ER-Verfahren S 1 KR 9/21 ER/, betont, dass er unter Berücksichtigung von 9 Jahren Vorversicherungszeit für seinen leiblichen Sohn A. Sch., dass Pflegekind M. H. sowie die Stieftochter J. S. die notwendige Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 11 SGB V für die Aufnahme in KVdR der Beklagten ab dem 1.8.2017 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V ( „Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind [§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches] eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“). erfülle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V würden im Falle des Klägers ersichtlich und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorliegen. Der Kläger sei seit vielen Jahren schwer krank und habe seit 2016 keinen Krankenversicherungsschutz mehr, nachdem ihm seine private Krankenversicherung gekündigt habe. Nach dem weiteren Vortrag des Klägers und den insgesamt im Hauptsache- und ER-Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie der von Gerichtsseite im ER-Verfahren eingeholten EMA-Auskunft ergibt sich weiter folgendes: Die J. S., geboren 1981, wurde in den Haushalt des Klägers und dessen Sohnes zum 31.7.1996 aufgenommen. Deren Mutter ist die Hi. S., mit der der Kläger seit dem 14.10.2000 verheiratet ist. Zu diesem Zeitpunkt war die J. S. weiter Mitglied im Haushalt des Klägers und nicht erwerbstätig, sondern noch in der Schulausbildung. Dass Pflegekind M. H., geboren 1986, war mit der Hi. S., deren Pflegemutter, ebenfalls seit dem 31.7.1996 Mitglied im Haushalt des Klägers bis ins Jahr 2005 hinein. Für den Sohn des Klägers A. Sch., geboren 1979, hat der Kläger eine Abstammungsurkunde vorgelegt. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2020 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die KVdR aufzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Aufnahme in die KVdR unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt ihrer vorgenannten Bescheide entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und den Inhalt der Gerichtsakte aus dem Verfahren S 1 KR 9/21 ER/ sowie die Verwaltungsakte der Beklagte verwiesen.