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Urteil

S 11 EL 13/08

Sozialgericht für das Saarland 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2011:0214.S11EL13.08.0A
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Leitsätze
Pflichtbeiträge zu einem rechtsanwaltlichen Versorgungswerk sind im Rahmen von § 2 Abs 7 S 1 BEEG wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu behandeln. (Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pflichtbeiträge zu einem rechtsanwaltlichen Versorgungswerk sind im Rahmen von § 2 Abs 7 S 1 BEEG wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu behandeln. (Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässig kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erweist sich in der Sache als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Beklagten vom 30.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Elterngeld. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten zur Berechnung des klägerischen Elterngeldanspruchs in der vorgenannten Entscheidung wird Bezug genommen. Die Berechnungen des Beklagten entsprechen auch was die Berücksichtigung der Beiträge des Klägers zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes anbelangt den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtige Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7-9 zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit 1/12 des Pauschbetrags nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 BEEG ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Zutreffend hat der Beklagte bei der Berechnung des monatlichen Einkommens im Bemessungszeitraum auch den Beitrag zum rechtsanwaltlichen Versorgungswerk abgesetzt. In einem vergleichbaren Fall hat das Sozialgericht Stade im Urteil vom 31.08.2009, Aktenzeichen (Az.): S 13 EG 3/09 ausgeführt: "Zwar ist zutreffend, dass der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a SGB VI befreit ist. Die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk stellt jedoch eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Sicherungsform dar. Die Beiträge zum Versorgungswerk erfüllen insoweit den gleichen Zweck wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und beruhen ebenfalls auf einer gesetzlichen Beitragspflicht. Sofern die Beiträge vor diesem Hintergrund nicht ohnehin schon als „Pflichtbeiträge" im Sinne des unmittelbaren Wortlauts des § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG angesehen werden, so ist jedenfalls eine Gleichsetzung der Beiträge zum Versorgungswerk mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und in der Folge eine entsprechende Behandlung sachlich gerechtfertigt. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Berechnungsvorgabe." Im Weiteren ist in dem vorzitierten Urteil ausgeführt: "Der Kläger wird dadurch auch nicht benachteiligt. Dadurch, dass er die Beiträge zum Versorgungswerk in den 2 Monaten seiner Elternzeit weitergezahlt hat, stand ihm zwar tatsächlich ein geringeres Elterngeld zur Verfügung als einem Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings hätte er sich von der Beitragszahlung befreien lassen können." Dies hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich getan. Der Kläger ist als Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland i.V.m. § 6 Nr. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Pflichtmitglied im Versorgungswerk. § 27 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sieht anlässlich der Geburt eines Kindes die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung vor. Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht. Dass dem Kläger hierdurch ein versorgungsrechtlicher Nachteil im Sinne einer besonderen Härte entsteht, vermag die Kammer nicht erkennen. Zwar sieht die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes eine fingierte Beitragszahlung für ihre Mitglieder, die Elternzeit in Anspruch nehmen nicht vor. Die von dem Kläger eingewandten Nachteile hinsichtlich seiner Anwartschaften, insbesondere dass Zeiten der Beitragsbefreiung für die Anrechnung der Versicherungsjahre unberücksichtigt bleiben, werden jedoch nach der Rechsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Kinderberücksichtigungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung erheblich gemildert (Urteil des BSG vom 31.01.2008, Az.: B 13 R 64/06 R). Entscheidend kommt es insoweit darauf an, dass neben denkbaren Anwartschaften beim Versorgungswerk auch Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Dementsprechend werden Kinder-Erziehungszeiten berücksichtigt, allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und unter Zugrundelegung der dort geltenden Vorschriften. Die Regelung des § 25 der Satzung des Saarländischen Versorgungswerks sieht ausdrücklich den Fortbestand der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, bei gleichzeitig reduzierten Beiträgen zum Versorgungswerk. Dem Kläger stand und steht mithin die Möglichkeit offen, die von ihr behauptete Anrechnung im Rahmen einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen und eine Altersrente zu erhalten, auch wenn hierzu freiwillige Beiträge nachzuzahlen sind. Anders als seine Ehefrau (Klägerin im Verfahren S 11 EG 27/10) dürfte er in Anbetracht der bislang gegebenen 2-monatigen Elternzeit Rentenbeiträge in erheblichem Umfang nachzuzahlen haben, um in den Genuss der gesetzlichen Rentenberücksichtigung der Kindererziehungszeiten zu gelangen. Dies allein begründet aber noch keinen Anhalt dafür, § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG hinsichtlich gezahlter Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes im Unterschied zu Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine „Minderung“ des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens durch die gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk grundsätzlich dann zu unterbleiben hat, wenn eine „erhebliche“ Eigenleistung zu erbringen wäre, um die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Eine solche Deutung der genannten Vorschrift kann weder aus dem Wortlaut, noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm oder dem Gesamtzusammenhang beziehungsweise Sinn und Zweck der Regelung hergeleitet werden. Abgesehen davon, wäre eine solche Auslegung mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar und wenig praktikabel, da zum Zeitpunkt der Elterngeld-Bewilligungsentscheidung keine verlässliche Aussage darüber gemacht werden könnte, in welchem Umfang beim Elterngeldberechtigten noch künftige Kindererziehungszeiten anfallen werden beziehungsweise inwieweit später einmal für wie viele Monate im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden müssten, um eine rentensteigernde Berücksichtigung herbeizuführen. Darüber hinaus vermag die Kammer eine an Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu messende Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu gesetzlich in der Sozialersicherung Versicherten nicht zu erkennen. Einerseits würden im Ergebnis sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der genannten Gruppen von Pflichtbeitragszahlern bestehen. Denn eine Kompensation findet bereits dadurch statt, dass Mitglieder in rechtsanwaltlichen Versorgungswerken im Allgemeinen bislang stets mit höheren Auszahlungen im Bezugszeitraum rechnen konnten. Dies gründet sich darauf, dass die Finanzierung der Versorgungswerke der Rechtsanwälte maßgeblich auf der Bildung und Vermehrung von Vermögen beruht und über einen wesentlich homogeneren Kreis von Berechtigten verfügt, als dies in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist. Damit sind höhere Auszahlungen im Rentenfall gewährleistet. Andererseits wiegt die vom Kläger aufgezeigte mutmaßliche „Härte“ einer Nachzahlung von Rentenbeiträgen für 58 Monate, also einer von ihm in Höhe von 96,5 % errechneten Eigenleistung, um in den Genuss der Rentenberücksichtigung der beiden Elternzeit-Monate zu gelangen nicht besonders schwer und kann aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen der gebotenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch nicht vermieden werden. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, den Kläger auf den Satzungsgeber des Versorgungswerkes zu verweisen, um einen entsprechenden lückenlosen Versicherungsverlauf seiner Mitglieder während der Elternzeit zu bewerkstelligen. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Berufung gegen dieses Urteil wird gem. § 144 Abs. 1, Abs. 2 SGG zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil noch keine obergerichtliche Klärung der Frage der Berücksichtigung von Beiträgen im Elterngeld-Bemessungszeitraum zu einem rechtsanwaltlichen Versorgungswerk im Rahmen der Elterngeldberechnung nach dem BEEG erfolgt ist. Der Rechtsmittelstreitwert in Höhe von 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist nicht erreicht, da die mögliche Erhöhung des Elterngeldes in 2 Bezugsmonaten unter diesem Wert liegt. Da der Beklagte seine Zustimmung zur Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1 SGG erteilt hat, wird das Gericht auf fristgerechten Antrag des Klägers auch die Sprungrevision durch Beschluss zulassen. Denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen vor. Der 1971 geborene Kläger ist Fachanwalt für Steuerrecht und bei den Rechtsanwälten Dr. G. pp., S. angestellt. Als zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes leistete der Kläger im streitgegenständlichen Bemessungszeitraum von Mai 2006 bis April 2007 Beiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 382,88 € (Mai 2006 und Juni 2006), 384,35 € (Juli 2006), 382,88 € (August 2006 bis Dezember 2006), 390,74 € (Januar 2007), 401,09 € (Februar 2007), 440,49 € (März 2007) und 391,13 € (April 2007). Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte diese Beiträge zum Versorgungswerk bei der Berechnung des Anspruchs auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen im Bemessungszeitraum abgezogen hat. Am 28.06.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten für den ersten und zweiten Lebensmonat seiner am 24.05.2007 geborenen Tochter F.S. W. Elterngeld nach dem BEEG. Mit seiner Einkommenserklärung reichte er Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge seiner Arbeitgeber für Mai 2006 bis einschließlich April 2007 zur Akte (Blatt 33-43; 48, 49 der Verwaltungsakte [VA]). Auf der Grundlage der vorgenannten Gehaltsnachweise bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2007 zu Gunsten des Klägers ausweislich der Berechnung Blatt 53 der VA Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate der besagten Tochter des Klägers in Höhe von 1.626,94 €/Monat. Hierbei ging der Beklagten von dem jeweils ausgewiesenen Gesamt-Brutto-Einkommen aus (47.124,00 € insgesamt), brachte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (RV-Beitrag und AV-Beitrag) in Abzug und errechnete unter Ansatz der Werbungskostenpauschale (76,67 €) ein Nettoeinkommen im gesamten Bemessungszeitraum in Höhe von 29.139,16 €, woraus sich ein Elterngeldanspruch in Höhe von 1.626,94 €/Monat ableitet (29.139,16 € : 12 = 2.428,26 €/Monat, hiervon 67 % = 1.626,94 €/Monat). In seinem hiergegen unter dem 01.10.2007 erhobenen Widerspruch beanstandete der Kläger den Abzug der an das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes entrichteten Beiträge und vertrat die Auffassung, diese Beiträge dürften bei der Berechnung des Elterngeldes nicht vom Brutto-Einkommen in Abzug gebracht werden, da sie während der Elternzeit weitergezahlt werden müssten. Bei richtiger Berechnung stehe ihm der Elterngeld-Maximalbetrag in Höhe von 1.800,00 €/Monat zu. Am 06.03.2008 wurde beim hiesigen Gericht Klage eingereicht. Zur Begründung trägt der Kläger vor, zu den in § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG genannten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung dürften nach zutreffender verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht auch die Beiträge zu rechtsanwaltlichen Versorgungswerken gezählt werden. Die Gleichbehandlung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung mit den Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte durch den Beklagten sei sachlich nicht gerechtfertigt, da ein beim Versorgungswerk versicherter Rechtsanwalt entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung Nachteile im Vergleich zu einem in der Deutschen Rentenversicherung Versicherten erleiden müsse, wenn er Elternzeit beantrage. Lasse er sich während der Elternzeit von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk befreien, ergebe sich eine Lücke im Versicherungsverlauf, da er die entgangenen Beitragsmonate verliere, wohingegen ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter während der Elternzeit weiterhin versichert bleibe, hierfür aber keine Beiträge zahlen müsse. Zahle er dahingegen Beiträge zum Versorgungswerk, mindere dies - anders als bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten - die ihm monatlich während der Elternzeit als Einkommensersatz zur Verfügung stehenden Geldmittel. Demgemäß müssten Beiträge zu rechtsanwaltlichen Versorgungswerken wie private Rentenversicherungsbeiträge behandelt werden. Der Kläger beantragt, 1. den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 zu ändern und 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - für die Zeit vom 24.05.2007 bis 24.07.2007 (die ersten beiden Lebensmonate der Tochter F.S.) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes dergestalt, dass an ihn (den Kläger) unter Zugrundelegung des Höchstsatzes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG (1.800,00 €) eine Nachzahlung von insgesamt 3.46,12 € zu leisten ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Mitgliedschaft in einem rechtsanwaltlichen Versorgungswerk trete an die Stelle der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitglieder eines solchen Versorgungswerks seien gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zum Versorgungswerk zu entrichten. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegenüber Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Schlechterstellung berufe, gehe diese Annahme fehl. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte (GA) und der VA Bezug genommen.