Urteil
S 14 R 677/11
Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2013:0227.S14R677.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Abzweigung. (Rn.16)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2011 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Abzweigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Abzweigung. (Rn.16) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2011 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Abzweigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die zulässige Klage ist nur im Sinne einer Verpflichtung zur erneuten Entscheidung begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als die Beklagte bei ihrer Entscheidung fehlerhafte Ermessenserwägungen angestellt hat. Die Beklagte durfte unter den gegebenen Umständen im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen keine Neuberechnung des Unterhalts vornehmen. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Abzweigung ist § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Voraussetzungen für eine Abzweigung liegen hiervon ausgehend dem Grunde nach vor. Bei der Rente des Beigeladenen handelt es sich eine laufende Geldleistung, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Der Beigeladene schuldet Unterhalt in Höhe von 316,- € monatlich, was sich aus dem Vergleich vom 31.3.2006 ergibt. In Fällen, in denen ein Unterhaltstitel vorliegt, steht die Unterhaltspflicht fest; ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an einen Angehörigen besteht, hat die Behörde eigenständig nur dann festzustellen, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt; der Feststellung einer Unterhaltspflicht und der Leistungsfähig des Leistungsempfängers durch den Leistungsträger bedarf es in diesen Fällen nicht mehr, so dass auch die Frage des angemessenen Selbstbehalts für den Unterhaltsschuldner nur im Rahmen der Ermessenserwägungen der Behörde eine Rolle spielen kann (BSG Urteil v. 17.3.2009, Az. B 14 AS 34/07 R). Ein Unterhaltstitel liegt mit dem Vergleich vom 31.3.2006 vor (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Unterhalt ist unbefristet tituliert. Dass er nicht für die Klägerin selbst, sondern für die Mutter tituliert worden ist, schadet nicht (§ 1629 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). An der Unterhaltsverpflichtung ändert im Übrigen auch ein Insolvenzverfahren nichts (vgl. §§ 40, 89 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung). Der Beigeladene hat den titulierten Unterhalt nicht vollständig gezahlt und ist damit der titulierten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Liegen die Voraussetzungen für eine Abzweigung dem Grunde nach vor, ist von der Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen; bei ihrer Ermessensausübung durfte die Beklagte keine Neuberechnung des Unterhalts vornehmen. Die Entscheidung über die Abzweigung steht im nach § 39 SGB I auszuübenden pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Dem Leistungsträger steht grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren rechtlich möglichen Verhaltensweisen zu, erforderlich ist lediglich, dass er sich für sein Verhalten auf sachgerechte Gründe berufen kann und beruft. Er kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von einer Abzweigung absehen, wenn sie ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht angezeigt erscheint. Dabei besteht auch Ermessen hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Abzweigung und der Höhe des ausgezahlten Betrags (BSG Urteil v. 17.3.2009, Az. B 14 AS 34/07 R). Bei der Ermessensentscheidung kann allerdings nicht auf die von der Düsseldorfer Tabelle (oder von Tabellen anderer Oberlandesgerichte) ausgewiesenen Selbstbehalte zurückgegriffen werden. Die Leistungsfähigkeit wird vielmehr bei Vorliegen eines Unterhaltstitels nach § 850d ZPO beurteilt. Da eine materiell-rechtliche Prüfung des Unterhaltsanspruchs nicht stattfindet, sind Maßstab nicht die für das Erkenntnisverfahren, sondern die für das Vollstreckungsverfahren maßgeblichen Vorschriften. Ansonsten würden in systemwidriger Weise Elemente des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens miteinander vermengt. Bei feststehenden Unterhaltsforderungen ist mithin die Abzweigung vollstreckungsrechtlicher Natur (näher BSG Urteil v. 17.3.2009, Az. B 14 AS 34/07 R). Diese Grundsätze hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht beachtet, sondern im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen materiell-rechtliche Erwägungen über das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs angestellt. Sie hat damit ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, was zur Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen führt. Der ablehnende Bescheid kann deshalb in seiner jetzigen Form keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Beklagte wird erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden und die dargestellten Grundsätze zu berücksichtigen haben (§ 130 Abs. 3 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); § 193 SGG kommt nicht zur Anwendung (BSG Urteil v. 17.3.2009, Az. B 14 AS 34/07 R). Die Kostenquote orientiert sich am Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten (vgl. § 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer Abzweigungsentscheidung. Die im Jahr 1994 geborene Klägerin beantragte am 23.3.2011 über das Jugendamt eine Abzweigung von der Rente des Beigeladenen im Umfang von 316,- € monatlich. Grundlage war ein Vergleich vom 31.3.2006. Der Beigeladene ist ihr Vater. Die Beklagte hörte den Beigeladenen an und lehnte eine Abzweigung mit Bescheid vom 6.6.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vergleich vom 31.3.2006 sei nicht mehr aktuell. Der Vergleich gehe von Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle aus. Es sei eine Höherstufung um zwei Stufen wegen nur eines unterhaltsberechtigten Kindes erfolgt. Der Vergleich gehe von einem Bruttoeinkommen von 1850,- € aus. Jetzt beziehe der Beigeladene nur noch eine Rente von 857,26 €. Der Selbstbehalt liege bei 770,- €. Der Beigeladene habe mitgeteilt, dass er wegen Änderungen in den Einkommensverhältnissen nur noch monatlich 87,- € zahle. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde deshalb dem Abzweigungsantrag nicht entsprochen. Hiergegen legte die Klägerin am 10.6.2011 Widerspruch ein. Bei Vorliegen eines Unterhaltstitels stünden dem Rentenversicherungsträgers Überlegungen zur Unterhaltspflicht nicht zu. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.7.2011 zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.8.2011 erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, dass die Abzweigung unter Zugrundelegung von § 850d Zivilprozessordnung (ZPO) zu erfolgen habe. Die Klägerin beantragt, der Beklagten aufzugeben, ihr seit April 2011 aus der Rente des Beigeladenen für die Dauer der bestehenden Unterhaltsbedürftigkeit gemäß § 48 SGB I einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 316,- € ggf. unter Abzug der vom Vater selbst erbrachten Zahlungen aus der bei der DRV bezogenen Rente einzubehalten und an sie zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest. Der Beigeladene hat auf ein laufendes Insolvenzverfahren hingewiesen.