Beschluss
S 19 P 66/20
Sozialgericht für das Saarland 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2021:0311.19P66.20.00
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Leitsätze
1. Insbesondere der Prozessgegner hat kein Recht, bei Untersuchungen des Betroffenen, die im Rahmen einer Beweiserhebung (hier: Begutachtung in häuslicher Umgebung wegen Leistungen der Pflegeversicherung) teilzunehmen. Das auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Recht der Parteiöffentlichkeit tritt hinter das Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Privatsphäre zurück. (Rn.23)
2. Es begründet daher nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine Sachverständige die beklagte Pflegeversicherung nicht von dem Begutachtungstermin informiert. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 10. Dezember 2020, die Sachverständige Dr. E., Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin, D-Stadt, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Insbesondere der Prozessgegner hat kein Recht, bei Untersuchungen des Betroffenen, die im Rahmen einer Beweiserhebung (hier: Begutachtung in häuslicher Umgebung wegen Leistungen der Pflegeversicherung) teilzunehmen. Das auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Recht der Parteiöffentlichkeit tritt hinter das Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Privatsphäre zurück. (Rn.23) 2. Es begründet daher nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine Sachverständige die beklagte Pflegeversicherung nicht von dem Begutachtungstermin informiert. (Rn.20) Der Antrag der Beklagten vom 10. Dezember 2020, die Sachverständige Dr. E., Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin, D-Stadt, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. I. In vorliegender Sache streiten die Beteiligten darüber, ob ein Gesuch der Beklagten, die vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. E. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, rechtens ist. In der dem Verfahren zu Grunde liegenden Hauptsache geht es um einen Antrag des bei der Beklagten versicherten Klägers auf Gewährung eines Zuschusses für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen gemäß dem zwischen den Beteiligten geschlossenen privaten Pflegeversicherungsvertrag. Im Klageverfahren hat die Kammer nach Einholung von medizinischen Unterlagen mit Beweisanordnung vom 16. Oktober 2020 die Sachverständige Dr. E. beauftragt, ein Gutachten in der häuslichen Umgebung des Klägers zu erstatten, ob der Umbau des Bades erforderlich war, um die häusliche Pflege des Klägers zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherzustellen. Die Sachverständige hatte gemäß der Beweisanordnung mit dem Kläger einen Termin zum Hausbesuch abgestimmt; die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten darüber zu informieren, sah die Beweisanordnung nicht vor. Die Sachverständige hat die Begutachtung am 29. Oktober 2020 im Haus des Klägers durchgeführt, bei der Begutachtung zugegen waren seine Betreuerin sowie zeitweise auch seine Schwiegertochter. Die Sachverständige hat ihr Gutachten vom 2. November 2020 auf ein ausführliches Gespräch mit dem Kläger, seiner Betreuerin, der Inaugenscheinnahme der Wohnverhältnisse und auf eine an den Funktionsdefiziten des Klägers ausgerichteten Untersuchung gestützt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass der Umbau des Bades erforderlich war, um die häusliche Pflege des Klägers erheblich zu erleichtern. Dieses Gutachten ist mit Verfügung vom 3. November 2020 den Beteiligten übersandt worden mit der Bitte um Stellungnahme. Am 10. Dezember 2020 lehnte die Beklagte die Sachverständige Dr. E. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter nicht über den Termin unterrichtet worden seien, was indes der ständigen Übung entspreche. Vorliegend habe sich die Tätigkeit der Sachverständigen nicht auf eine körperliche Untersuchung des Klägers beschränkt, sondern sei weit darüber hinaus gegangen, indem sie nicht nur die Örtlichkeit besichtigt, sondern auch mit Zeugen Gespräche geführt habe. Dieses einseitige Vorgehen unter grober Missachtung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör rechtfertige die Besorgnis mangelnder Objektivität. Mit ihrem Vorgehen habe sich die Sachverständige der einseitigen Einflussnahme des Klägers und ihm nahestehender Personen ausgesetzt, was einen groben Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit darstelle. Ohnehin sei es auch einer medizinischen Sachverständigen nicht gestattet, ohne Auftrag oder zumindest Zustimmung des Gerichts Zeugen zu befragen oder eine Beweisaufnahme durchzuführen. Um Stellungnahme gebeten, hat die Sachverständige am 30. Dezember 2020 ausgeführt, bei einem sozialmedizinischen Gutachten wie dem vorliegenden werde der Hausbesuch rechtzeitig bei der antragstellenden Person bzw. der bevollmächtigten Person oder einem Betreuer angekündigt. Denn die Pflegeperson solle beim Hausbesuch zugegen sein. Insoweit verweise sie auf 3.2.2.1 „Ankündigung des Besuchs“ der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der aktuellen Fassung. Dort werde weder gefordert, dass der Prozessbevollmächtigte der Pflegekasse über den beabsichtigten Besuch informiert werde, noch sei dies üblich. Verlangt werde stattdessen die Anwesenheit der Pflegeperson. Deren informationelle Befragung sei erforderlich, um sich ein Bild des Bedarfs zu verschaffen. Die Pflegegutachter, die vorgerichtlich im Auftrag von M. begutachtet hätten, hätten im Übrigen in der gleichen Weise verfahren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Gesuch, die Sachverständige Dr. E. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in entsprechender Anwendung kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten, abgelehnt werden. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies zugrunde legend, bleibt das Gesuch in der Sache ohne Erfolg. Einen sachlichen Umstand, der geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit der Dr. E. zu begründen, vermag die Kammer den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass hiesige Beklagte eine private Pflegeversicherung ist. Anzumerken ist, dass, auch wenn bei der privaten Pflegeversicherung ein Abschluss eines Vertrages erforderlich ist, beide Versicherungen, also die soziale und die private Pflegeversicherung im Wesentlichen deckungsgleich ausgestaltet sind. Für die private Pflegeversicherung sind die Regelungen des SGB XI in den Musterbedingungen für die Pflegeversicherung (MB/PPV) festgeschrieben. Vorausgesetzt für eine Leistungspflicht auch der privaten Pflegeversicherung ist, dass der Versicherungsfall vorliegt, der gutachtlich festzustellen ist. Davon ausgehend, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass bei der Beweiserhebung durch Einholung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. E. die prozessualen Rechte der Beklagten beschnitten worden sind. Gerügt wird, die Sachverständige habe im Rahmen der Begutachtung dritte Personen befragt, ohne der Beklagten oder ihren Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, hieran teilzunehmen. Damit sieht die Beklagte letztendlich den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, wie er in § 357 Zivilprozessordnung (ZPO) niedergelegt ist und der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (vergleiche zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl., § 118 Rn. 3 und 8d), verletzt. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt aus mehreren Gründen nicht zu. Ob der Umstand, dass ein gerichtlich bestimmter Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens einen Ortstermin in Anwesenheit nur eines Beteiligten durchführt und dem anderen Beteiligten keine Gelegenheit zur Teilnahme am Termin gibt, die Besorgnis der Befangenheit begründen kann, wird bereits in der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. So ist das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in dem von der Beklagten zitierten Beschluss vom 31. Januar 2019,8 U 97/15 in einer solchen Konstellation zwar davon ausgegangen, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Indes sieht das Saarländische OLG in seinem Beschluss vom 16. August 2011, 5 W 189/11-81 in einem solchen Fall die Besorgnis der Befangenheit nur dann als begründet an, wenn das Verhalten des Sachverständigen auf die Intention schließen lässt, die andere Partei - etwa durch bewusstes Absehen von einer Terminsmitteilung - zu benachteiligen. In ähnlicher Weise argumentiert das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 23. August 2016,1 WF 113/16. Die Kammer ist vorliegend der Auffassung, dass selbst dann, wenn in der Nichtbenachrichtigung der Beklagten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten auch im Sozialgerichtsprozess ein Verfahrensverstoß gesehen werden könnte, dieser nicht ohne weiteres den Verdacht eines gezielten Vorgehens zum Nachteil eines Beteiligten in sich trägt, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Unabhängig davon sieht die Kammer die oben genannten Grundsätze, die die Rechtsprechung im zivilrechtlichen Parteienprozess entwickelt hat, nicht auf vorliegenden Sachverhalt als uneingeschränkt übertragbar an. Zutreffend ist, dass der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt. Dieser räumt den Verfahrensbeteiligten zwar einen Anspruch darauf ein, über bevorstehende Beweiserhebungen unterrichtet zu werden und daran teilzunehmen. Dieses nach § 116 SGG bestehende Anwesenheits- und Fragerecht insbesondere bei der Zeugenbeweisaufnahme ist eines der wichtigsten Parteirechte und ein direkter Anwendungsfall des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Die Kammer ist indes mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur der Auffassung, dass der zu untersuchende Beteiligte wegen des Schutzes seiner Intimsphäre die Anwesenheit Dritter, abgesehen von ärztlichem Hilfspersonal, bei der Untersuchung nicht dulden muss. Auch der Prozessgegner hat kein Teilnahmerecht, da das Recht auf Parteiöffentlichkeit hinter das Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Privatsphäre zurücktritt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit von der ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen als Schutzmaßnahme zugunsten des zu Untersuchenden, und nicht als prozessuales Instrument des Sachverständigen, Dritte hiervon auszuschließen. Die Entscheidung darüber fällt auch nicht in die Kompetenz des Sachverständigen, sondern des Gerichts, weil dieses für die Festlegung der Bedingungen zuständig ist, unter denen die Untersuchung zu erfolgen hat (vergleiche zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO., § 118 SGG Rn. 11m; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2019, L 13 SB 4/19 ; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2006, L 4 B 33/06 SB). Dass die Sachverständige über die Untersuchung hinaus ein ausführliches Gespräch nicht nur mit dem Kläger, sondern auch mit seiner Betreuerin geführt hat, vermag gleichfalls nicht, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bei der persönlichen Untersuchung darf die Sachverständige im Einverständnis mit dem Probanden Dritte befragen; es ist nicht zwingend erforderlich, zuvor die Einwilligung des Gerichts einzuholen. Dabei handelt es sich nicht um eine Zeugeneinvernahme, sondern um eine informatorische Befragung (vergleiche zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,aaO., § 118 SGG Rn. 11m). Dem folgend ist es üblich, dass die Pflegeperson bei Begutachtungen anwesend ist, damit sich die Sachverständige durch Befragung, wie vorliegend auch, ein Bild über den Hilfebedarf und die Funktionsdefizite verschaffen kann. Zu Recht verweist die Sachverständige auch darauf, dass ihr Vorgehen genau dem entspricht, das Sachverständige der M. anwenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag die Kammer keine Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Das Gesuch war abzulehnen. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar.