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Urteil

S 19 P 109/20

Sozialgericht für das Saarland 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2021:0628.19P109.20.00
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Leitsätze
1. Die auf § 150a Abs 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich. (Rn.26) 2. Eine Hauswirtschaftsleiterin in einer vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtung ist als tatsächlich in der Pflege Tätige gemäß Nr 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie anzusehen, wenn sie wesentlich mit pflegerischen Arbeiten befasst ist, sodass diese ihre Tätigkeit prägen. Das ist zu verneinen, wenn der Pflegeeinsatz (hier: das Anreichen von Flüssigkeit und Nahrung an die Bewohner) auf jeden Fall weit weniger als die Hälfte ihrer Tätigkeit ausmacht. (Rn.23) 3. Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf Pflegende und in der Pflege Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren. (Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts für das Saarland zu tragen. 3. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf § 150a Abs 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich. (Rn.26) 2. Eine Hauswirtschaftsleiterin in einer vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtung ist als tatsächlich in der Pflege Tätige gemäß Nr 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie anzusehen, wenn sie wesentlich mit pflegerischen Arbeiten befasst ist, sodass diese ihre Tätigkeit prägen. Das ist zu verneinen, wenn der Pflegeeinsatz (hier: das Anreichen von Flüssigkeit und Nahrung an die Bewohner) auf jeden Fall weit weniger als die Hälfte ihrer Tätigkeit ausmacht. (Rn.23) 3. Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf Pflegende und in der Pflege Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren. (Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts für das Saarland zu tragen. 3. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 4 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage setzt für ihre Begründetheit voraus, dass die Klägerin durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert, mithin in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist, und dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des Coronapflegebonus gemäß Nr. 2. und 3. der Richtlinie. Die Klägerin war ohne Zweifel im Antragszeitraum, d. h. zum 1. März 2020, in einer begünstigungsfähigen Einrichtung, nämlich in der stationären Alten- und Pflegeeinrichtung Wi. in C-Stadt, tätig gewesen. Die Klägerin arbeitet mehr als 25 Stunden pro Woche. Den erforderlichen Antrag hat sie in der Frist der Nr. 5 der Richtlinie gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 5 liegen indes nicht vor, da die Klägerin nicht Begünstigte im Sinne von Nr. 5 Satz 2 der Richtlinie ist. Sie ist weder Pflegende, noch als in der Pflege Tätige zu betrachten, weil ihre ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht der Pflege entspricht und nicht mit dieser vergleichbar ist. Sie ist mit ungefähr 5%, auf jeden Fall mit weniger als 50% ihrer Tätigkeit mit Pflege befasst. Nr. 2. der Richtlinie lautet wie folgt: Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind Pflegende in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist, sowie in der professionellen Betreuung und Aktivierung Tätige in diesen Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Das Beschäftigungsverhältnis muss am 1. März 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Saarland ausgeübt werden. Personen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie im Antragszeitraum nach Nr. 5.1 in ihrer beruflichen Tätigkeit von der Corona-Pandemie betroffen sind oder zukünftig sein können, insbesondere Beschäftigte, die zum 1. März 2020 in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ohne Bezüge beurlaubt sind oder wegen Kurzarbeit oder besonderer Gefährdungsbeurteilung (Vulnerabilität) von der beruflichen Tätigkeit oder Pflege oder zusätzlichen Betreuung oder Aktivierung befreit waren, sowie Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine Zeitrente erhalten, sind nicht Begünstigte. Die Kammer verkennt zunächst nicht, worauf der Beklagte zutreffend verweist, dass eine Richtlinie wie die vorliegende nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden darf. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Auslegung und Interpretation. Die gerichtliche Prüfung richtet sich darauf, wie der Richtliniengeber die Richtlinie in ständiger Praxis handhabt und ob bei der Anwendung im Einzelfall eine willkürliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG vorliegt. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem damit weiten Ermessen des Förderungsgebers ist die entsprechende Nachprüfung der Richtlinie in diesem Sinne beschränkt (Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. März 2021, W 8 K 20.1386). Davon ausgehend trägt der Beklagte vor, die Klägerin sei nicht als Begünstigte anzusehen, da die Förderpraxis vorsehe, dass die Tätigkeit einer Hauswirtschafterin keinen Pflegebonus auslösen könne. Die Ermittlungen der Kammer haben zwar ergeben, dass die Klägerin nicht nur einer reinen Hauswirtschaftstätigkeit nachgeht.Aber auch wenn sie mit pflegerischen Tätigkeiten befasst ist, sind diese bei der gebotenen Gesamtschau nicht als prägend und wesentlich anzusehen, sodass die Klägerin vom Beklagten zutreffend als nicht Begünstigte im Sinne von Nr. 5 der Richtlinie angesehen worden ist. Nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, als Hauswirtschaftsleiterin mit der Organisation aller Bereiche, auch die Mahlzeiten und Wohnraumversorgung betreffend, befasst zu sein. Sie sei aber auch mit Personalangelegenheiten betraut. Zu dem Einsatz von klassischen Pflegetätigkeiten befragt, hat die Klägerin ausgeführt, sie sei mit dem Anreichen von Mahlzeiten befasst gewesen, sie schätze den Umfang auf 5 % ein, auf jeden Fall auf weniger als die Hälfte ihrer Tätigkeit. Dies zugrunde legend ist die Klägerin nicht wie eine tatsächlich in der Pflege Tätige zu betrachten. Prägendes Element ihrer Tätigkeit ist die Organisation und die Regelung von Personalangelegenheiten. Die Förderpraxis des Beklagten, den Corona-Pflegebonus nur Pflegenden und in der Pflege Tätigen zu gewähren, entspricht der Zweckbestimmung der Leistung, niedergelegt in Nr. 1 der Richtlinie. Der Pflegebonus ist keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Der in Nr. 1 der Richtlinie beschriebene Zweck der Leistung ist vielmehr der, das überdurchschnittliche Engagement der im Saarland professionell Pflegenden sowie der für die professionelle Betreuung und Aktivierung Tätigen in der Altenpflege zu würdigen und anzuerkennen. Die von dem Beklagten dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten wie in Nr. 2 der Richtlinie zu begrenzen, entspricht damit den vom Richtliniengeber festgelegten Modalitäten und genügt auch dem in Art. 3 GG enthaltenen Gebot einer durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Es ist Sache des Richtliniengebers, dem aufgrund des freiwilligen Charakters der vorliegenden Förderung ein weites Ermessens zusteht, die Modalitäten der Förderung festzulegen, die Richtlinien auszulegen und den Förderungszweck zu bestimmen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement der Pflegenden sowie in der Pflege Tätigen zu würdigen und anzuerkennen, vermag die Kammer eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht zu erkennen, wenn die Tätigkeit der Klägerin, wie diese selbst dargelegt hat, überwiegend nicht von Pflegeeinsätzen bestimmt ist. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klage war abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Fällen wie diesen Anwendung findet (Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 2020, S 19 P 136/20; dem zustimmend Schlegle/Voelzke/Klein, juris PK, Kommentar zum SGB XI, § 150 a SGB XI Anmerkung 44.6; Roland Richter, NZS 2021, Seite 368; a.A. Krome, Anmerkung zu VG Saarlouis vom 12. August 2020, ohne nähere Begründung). Die Klägerin ist zwar mit ihrer Klage nicht durchgedrungen. Bei der Kostenverteilung ist indes zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid vom 29. Juni 2020 bis auf die Ausführungen, die Klägerin gehöre nach den eingereichten Unterlagen nicht zu dem begünstigten Personenkreis, keine weitere Begründung erhält. Die genaue Ermittlung des Sachverhaltes erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung. Dem Rechnung tragend, ist es nicht sachgerecht, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Saarlouis sind trotz § 202 SGG in Verbindung mit § 281 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung nicht von der Klägerin zu tragen. Denn der Beklagte hat durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid die Anrufung des sachlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Saarlouis veranlasst. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen. Da die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht wird und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitbefangen sind, ist die Berufung nicht statthaft. Gründe, sie zuzulassen, bestehen nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung vermag die Kammer bei dem streitigen Coronapflegebonus, der eine einmalige Leistung darstellt, nicht zu erkennen. Denn die Corona-Pflegebonusrichtlinie ist gemäß Nr. 12 bereits am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den saarländischen Pflegebonus gemäß der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 3. Juni 2020 in der Fassung vom 15. Juni 2020 (infolge: Richtlinie) zu gewähren. Die Klägerin, geboren 1963, arbeitet in der stationären Alten- und Pflegeeinrichtung Wi., C-Stadt, als Hauswirtschaftsleiterin. Der wöchentliche Umfang ihrer Arbeitszeit beträgt mehr als 25 Stunden. Mit dem am 5. Juni 2020 eingegangenen Antrag begehrte sie die Gewährung des saarländischen Corona-Pflegebonus. Mit Bescheid vom 29. Juni 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da nach Prüfung der eingereichten Unterlagen festzustellen sei, dass die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehöre.Die Rechtsmittelbelehrung sah vor, Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erheben zu können. Dagegen hat sich die Klage vom 3. August 2020, am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht Saarlouis eingegangen, gerichtet. Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 12. August 2020 den Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit als nicht zulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Sozialgericht für das Saarland verwiesen. Die Klägerin trägt vor: Ihre Tätigkeit umfasse eine intensive Zusammenarbeit mit der Pflege und den ihr anvertrauten Bewohnern. Sie habe zu diesen regelmäßig einen sehr engen Kontakt. Sie sei der Meinung, unter Beachtung von Art. 3 Grundgesetz (GG) stehe auch ihr der Coronapflegebonus zu. In der mündlichen Verhandlung zu ihrem Tätigkeitsfeld befragt, hat die Klägerin erklärt, sie sei insbesondere mit der Organisation aller Bereiche befasst, so mit den Mahlzeiten, aber auch mit der Wohnraumversorgung. Sie sei für die Einstellung von Mitarbeitern und für die Betreuung der ehrenamtlich Tätigen zuständig. In den Zeiten der Pandemie sei es so gewesen, dass den Bewohnern ein besonderes Maß an Zuwendung zuteil geworden sei, weil die Besuche der Angehörigen wegfielen. Außerdem habe sie übermäßig viele Gespräche mit zum Teil angstbesetzter Mitarbeiter führen müssen. Auch sie sei mit dem Anreichen von Mahlzeiten befasst gewesen. Zu Toilettengängen seien die Bewohner von ihr nicht begleitet worden. Sie schätze den Umfang dieser Arbeiten auf 5 %, auf jeden Fall weniger als die Hälfte ihrer Tätigkeit. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, den saarländischen Pflegebonus gemäß den Bestimmungen in der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 3. Juni 2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Bei dem Pflegebonus handele es sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Die Zuwendung erfolge auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Gericht sei somit an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber verstehe. Da Richtlinien keine Rechtsnormen seien, unterlägen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung sei deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei. Eine Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden könne und bejahendenfalls, ob eine mögliche willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet sei. Willkür sei nur dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lasse. Die Klägerin sei vorliegend nicht Begünstigte, da sie lediglich einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe. Das sei weder willkürlich, noch werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.