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Urteil

S 19 P 144/20

Sozialgericht für das Saarland 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2021:0628.19P144.20.00
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Leitsätze
1. Die auf § 150a Abs 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich. (Rn.29) 2. Eine im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes in einer vollstationären Alten-und Pflegeeinrichtung in der Pflege eingesetzte Tätige gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie. Die Anspruchsberechtigung ist auf die Ausübung der professionellen Pflegetätigkeit beschränkt. (Rn.26) 3. Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren. (Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf § 150a Abs 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich. (Rn.29) 2. Eine im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes in einer vollstationären Alten-und Pflegeeinrichtung in der Pflege eingesetzte Tätige gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie. Die Anspruchsberechtigung ist auf die Ausübung der professionellen Pflegetätigkeit beschränkt. (Rn.26) 3. Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren. (Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 4 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage setzt für ihre Begründetheit voraus, dass die Klägerin durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert, mithin in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist, und dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 2020 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des Coronapflegebonus gemäß Ziffer 2.und 3. der Richtlinie. Die Klägerin ist nicht Begünstigte im Sinne von Nr. 2 der Richtlinie. Die Klägerin ist als Absolventin eines freiwilligen sozialen Jahres, nicht Begünstigte im Sinne von Nr. 2 der Richtlinie. Nr. 2. der Richtlinie lautet wie folgt: Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind Pflegende in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist, sowie in der professionellen Betreuung und Aktivierung Tätige in diesen Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Das Beschäftigungsverhältnis muss am 1. März 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Saarland ausgeübt werden. Personen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie im Antragszeitraum nach Nr. 5.1 in ihrer beruflichen Tätigkeit von der Corona-Pandemie betroffen sind oder zukünftig sein können, insbesondere Beschäftigte, die zum 1. März 2020 in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ohne Bezüge beurlaubt sind oder wegen Kurzarbeit oder besonderer Gefährdungsbeurteilung (Vulnerabilität) von der beruflichen Tätigkeit oder Pflege oder zusätzlichen Betreuung oder Aktivierung befreit waren, sowie Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine Zeitrente erhalten, sind nicht Begünstigte. Nach dem Wortlaut ist die Klägerin nicht Begünstigte, weil sie nicht Pflegende in einer stationären Alten- und Pflegeeinrichtung sowie eines ambulanten Pflegedienstes ist. Die Klägerin ist ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes als Helferin im Seniorenhaus I. tätig gewesen. Diese Tätigkeit führt nicht zur Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie, da die Richtlinie mit dem Begriff der Pflegenden und in der Pflege Tätigen, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und damit vergleichbar ist, bereits nach dem Wortlaut den Kreis der Begünstigten auf professionelle Tätigkeiten beschränkt und ehrenamtliche Beschäftigungen ausschließt. Damit ist die Klägerin bereits vom Wortlaut der Richtlinie nicht erfasst. Dies deckt sich auch mit dem in Nr. 1 der Richtlinie niedergelegten Zweck. Der Corona-Pflegebonus will nämlich das überdurchschnittliche Engagement der im Saarland professionell Pflegenden sowie der für die professionelle Betreuung und Aktivierung Tätigen in der Altenpflege würdigen und anerkennen. Vorliegendes Verständnis der Richtlinie ist damit ausschließlich dem Wortlaut und der Zweckbestimmung der Leistung, so wie es der Richtliniengeber gewollt hat, geschuldet. Daran hat sich das Gericht zu halten. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, darf eine Richtlinie wie die vorliegende nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Auslegung und Interpretation. Die gerichtliche Prüfung richtet sich darauf, wie der Richtliniengeber die Richtlinie in ständiger Praxis handhabt und ob bei der Anwendung im Einzelfall eine willkürliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG vorliegt. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem damit weiten Ermessen des Förderungsgebers ist die entsprechende Nachprüfung der Richtlinie in diesem Sinne beschränkt (Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. März 2021, W 8 K 20.1386). Die von dem Beklagten dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten wie in Nr. 2 der Richtlinie zu begrenzen, entspricht damit den vom Richtliniengeber festgelegten Modalitäten und genügt auch dem in Art. 3 GG enthaltenen Gebot einer durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Es ist Sache des Richtliniengebers, dem aufgrund des freiwilligen Charakters der vorliegenden Förderung ein weites Ermessens zusteht, die Modalitäten der Förderung festzulegen, die Richtlinien auszulegen und den Förderungszweck zu bestimmen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement der Pflegenden sowie in der Pflege Tätigen zu würdigen und anzuerkennen, vermag die Kammer eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht zu erkennen, wenn der Kreis der Begünstigten auf professionell in der Pflege Tätige beschränkt ist. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klage war abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Fällen wie diesen Anwendung findet (Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 2020, S 19 P 136/20; dem zustimmend Schlegle/Voelzke/Klein, juris PK, Kommentar zum SGB XI, § 150 a SGB XI Anmerkung 44.6; Roland Richter, NZS 2021, Seite 368; a.A. Krome, Anmerkung zu VG Saarlouis vom 12. August 2020, ohne nähere Begründung). Die Klägerin ist zwar mit ihrer Klage nicht durchgedrungen. Bei der Kostenverteilung ist indes zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid vom 21. September 2020 bis auf die Ausführungen, die Klägerin gehöre nach den eingereichten Unterlagen nicht zu dem begünstigten Personenkreis, keine weitere Begründung erhält. Dem Rechnung tragend, ist es nicht sachgerecht, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten aufzuerlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen. Da die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht wird und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitbefangen sind, ist die Berufung nicht statthaft. Gründe, sie zuzulassen, bestehen nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung vermag die Kammer bei dem streitigen Coronapflegebonus, der eine einmalige Leistung darstellt, nicht zu erkennen. Denn die Corona-Pflegebonusrichtlinie ist gemäß Nr. 12 bereits am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den saarländischen Pflegebonus gemäß der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 3. Juni 2020 in der Fassung vom 15. Juni 2020 (infolge: Richtlinie) zu gewähren. Die Klägerin, geboren 2001, war als Helferin im freiwilligen sozialen Jahr in einer stationären Pflegeeinrichtung, dem Seniorenhaus I. in A-Stadt, vom 1. November 2019 bis 30. September 2020 tätig. Nunmehr befindet sie sich in Ausbildung in derselben Einrichtung. Mit Antrag vom 6. Juli 2020 begehrte sie die Gewährung des saarländischen Corona-Pflegebonus. Mit Bescheid vom 21. September 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung des saarländischen Pflegebonus ab, da die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehöre. Dagegen hat sich die Klage um 21. Oktober 2020, am 22. Oktober 2020 bei den Sozialgerichten für das Saarland eingegangen, gerichtet. Die Klägerin trägt vor: Sie sei ebenso wie andere in einem pflegenden Beruf in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig, sodass davon auszugehen sei, dass sie von der Richtlinie umfasst sei. Aus der Richtlinie sei nicht ersichtlich, dass Tätige im freiwilligen sozialen Jahr von der Gewährung ausgeschlossen sein sollten. Gemäß § 150a Abs. 2 Satz 2 SGB XI stehe auch den Freiwilligen im Sinne des Bundesfreiwilligengesetzes eine Prämie von 100 € zu. Sie sei durch die Versagung jedweder Leistung durch die Entscheidung des Beklagten in ihren Rechten verletzt.Die Corona-Pflegebonusrichtlinie des Saarlandes stützte sich auf § 150a Abs. 9 SGB XI und nehme in Nr. 2. Bezug auf § 150a Abs. 2 SGB XI. Freiwillige, die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres Dienst verrichteten, seien zwar nicht als Arbeitnehmer zu behandeln, wohl aber als etwas Ähnliches, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 11. März 2015 (L 13 AS 10/14) ausgeführt habe. Dies könne nur so verstanden werden, dass die Freiwilligen auch als Beschäftigte im Sinne des SGB XI anzusehen seien. Dafür spreche auch die tatsächliche Verwendung in der täglichen Arbeit. Die gesonderte Aufzählung der Freiwilligen in § 150a Abs. 2 Satz 2 SGB XI könne als Klarstellung nur dahingehend verstanden werden, dass sie als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes gölten. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2020 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, den saarländischen Pflegebonus gemäß der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 3. Juni 2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Bei dem Pflegebonus handele es sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Die Zuwendung erfolge auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Gericht sei somit an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber verstehe. Da Richtlinien keine Rechtsnormen seien, unterlägen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung sei deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei. Eine Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden könne und bejahendenfalls, ob eine mögliche willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet sei. Willkür sei nur dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lasse. Die Klägerin sei vorliegend nicht Begünstigte, da sie im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres einen Bundesfreiwilligendienst absolviert habe. Die Förderpraxis, Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres nicht zu dem Kreis der Begünstigten zu zählen, sei nicht zu beanstanden und stehe in seinem, des Förderungsgebers, Ermessen. Dies sei weder willkürlich, noch verletzt den Gleichheitsgrundsatz. § 150a Abs. 9 SGB XI unterscheide zwischen Beschäftigten und Freiwilligen im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes. Soweit die Klägerin auf § 150a Abs. 2 Satz 2 SGB XI verweise, sei darauf hinzuweisen, dass zwischen der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 2 SGB XI und der hier streitigen freiwillige Leistung des Saarlandes auf der Grundlage des § 150a Abs. 9 SGB XI zu unterscheiden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.