Urteil
S 20 KR 831/20
Sozialgericht für das Saarland 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2022:0317.S20KR831.20.00
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Leitsätze
1. Einer Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beitrittsanzeige zur freiwilligen Krankenversicherung in der Frist des § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V erfolgt ist, fehlt nicht deshalb das Feststellungsinteresse, weil ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeiträume betroffen sind. Auch in diesem Fall muss der Betreffende beim Entfallen der Familienversicherung zuverlässig wissen, wie und wo er versichert ist. (Rn.42)
(Rn.50)
2. Entscheidet die Krankenversicherung rückwirkend einheitlich über Feststellung und Beendigung der Familienversicherung, beginnt die Dreimonatsfrist gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V erst mit der Bekanntgabe dieses Bescheides und nicht mit dem in der Vergangenheit liegenden Ende der Familienversicherung. Denn erst mit der Bekanntgabe des Bescheides besteht Anlass für die Anzeige des Beitritts. (Rn.89)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am 5. August 2020 rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 2 SGB V angezeigt hat.
3. Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beitrittsanzeige zur freiwilligen Krankenversicherung in der Frist des § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V erfolgt ist, fehlt nicht deshalb das Feststellungsinteresse, weil ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeiträume betroffen sind. Auch in diesem Fall muss der Betreffende beim Entfallen der Familienversicherung zuverlässig wissen, wie und wo er versichert ist. (Rn.42) (Rn.50) 2. Entscheidet die Krankenversicherung rückwirkend einheitlich über Feststellung und Beendigung der Familienversicherung, beginnt die Dreimonatsfrist gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V erst mit der Bekanntgabe dieses Bescheides und nicht mit dem in der Vergangenheit liegenden Ende der Familienversicherung. Denn erst mit der Bekanntgabe des Bescheides besteht Anlass für die Anzeige des Beitritts. (Rn.89) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am 5. August 2020 rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 2 SGB V angezeigt hat. 3. Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. I. Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Klage richtet sich auch gegen die soziale Pflegeversicherung. Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gilt bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020. Mit jenem Bescheid hat die Beklagte die Beitrittsanzeige des Klägers vom 5. August 2020 als nicht fristgerecht nach § 9 Abs. 2 SGB V abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sowie ein Rechtsschutzbedürfnis für eine rückwirkende Feststellung einer freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung hat die Beklagte verneint. Mit seiner Klage begehrt der Kläger wörtlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass er in den in Nummer 2 des Klageantrags vom 9. Dezember 2020 genannten Zeiträumen der freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beigetreten sei. Die im Klageantrag zu 2. genannten Zeiträume – ab 14. Februar 2008 bis 15. Juni 2017 und ab 1. Oktober 2019 - weichen von dem am 5. August 2020 eingegangenen Antrag ab. Die Kammer, die nicht an die Anträge gebunden ist, war daher berufen, zu klären, was das erklärte Prozessziel des Klägers ist. Nach Auslegung des bisherigen Prozessstoffes und der bekannten Umstände ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es das Anliegen des Klägers ist, festgestellt zu wissen, der Beitritt sei gemäß § 9 Abs. 2 SGB V rechtzeitig angezeigt worden. Denn die begehrte freiwillige Mitgliedschaft wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alleine durch die Beitrittserklärung begründet. Nach dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis der Kammer, den der Kläger aufgegriffen hat, ist damit zutreffende Klageart neben der Anfechtungsklage zur Beseitigung der angefochtenen Bescheide der Beklagten die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG. Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere bei der Feststellungsklage ist das der Fall, wenn der Gegenstand der begehrten Feststellung unter die in § 55 Abs. 1 SGG genannten Alternativen fällt und der Kläger außerdem ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Beide Voraussetzungen sind zu bejahen. Der Kläger will eine Rechtsbeziehung festgestellt wissen, nämlich, dass der Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung vom 5. August 2020 rechtzeitig nach § 9 Abs. 2 SGB V erfolgt ist. Dem Kläger kommt dafür auch das notwendige Feststellungsinteresse zu. Es besteht ein Interesse zur Bereinigung der Ungewissheit, ob der Kläger nach dem Ende der Familienversicherung über seine Mutter rechtzeitig den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung angezeigt hat, weil die freiwillige Mitgliedschaft bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch die Beitrittserklärung begründet wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung seines versicherungsrechtlichen Status nicht abgesprochen werden, auch wenn vorliegend Zeiten betroffen sind, die in der Vergangenheit liegen. Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht ist grundsätzlich das Feststellungsinteresse gegeben, weil der Betreffende beim Entfallen der Familienversicherung für eine anderweitige Versicherung sorgen muss oder bei plötzlich auftretender Krankheit zuverlässig wissen muss, wie und wo er versichert ist. Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen. Der Klärung des Versicherungsverhältnisses kommt etwa auch deshalb Bedeutung zu, soweit es später in anderen Zusammenhängen etwa auf die Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten ankommen sollte. Der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft erschöpft sich also nicht in der Frage, ob bezifferbare Leistungsansprüche geltend gemacht werden können oder nicht (Urteile des BSG vom 29. Juni 1993,12 RK 48/91, vom 7. Dezember 2000, B 10 KR 3/99 R Rn. 29,30; Urteil des Bayerischen LSG vom 29. Juni 2006, L4 KR 359/05; Urteil des LSG für das Saarland vom 6. Mai 2015, L2 KR 16/14).). Dies zugrunde legend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass das Feststellungsinteresse gegeben ist. Wie sich aus der Aufstellung des Versicherungsverlaufs des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 10. November 2020 ergibt, wechselte die Versicherungsart in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2019 mehrfach; für einen nicht unerheblichen Zeitraum vom 14. Februar 2008 bis 31. Januar 2017, also nach dem Tod der stammversicherten Mutter, bestand eine Betreuung nach § 264 SGB V, also eine Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung. Somit ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf selbst bereits aufgrund der wechselnden Versicherungsarten ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dessen ungeachtet begründet der Umstand, in der GKV versichert zu sein, gegenüber der Betreuung nach § 264 SGB V eine stärkere Rechtsposition (vgl. dazu: Urteil des Bayerischen LSG vom 29. Juni 2006, aaO.; Urteil des LSG für das Saarland vom 6. Mai 2015, aaO.). Die Kammer hält in diesem Zusammenhang die Argumentation des hiesigen Obergerichts in dem Urteil vom 6. Mai 2015 für überzeugend. Dort hat das LSG für das Saarland ausgeführt, für die Personen nach § 264 Abs. 2 SGB V übernehme die Krankenkasse, die die Betroffenen nach § 264 Abs. 3 SGB V wählten, die Krankenbehandlung, was zur Folge habe, dass den Betroffenen dieselben Leistungen wie den Versicherten zustünden, dass sie aber statusrechtlich keine Versicherten seien (§ 264 Abs. 4 SGB V). Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstünden sowie die Verwaltungskosten in angemessener Höhe würden diesen von den für die Gewährung der Krankenhilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach § 264 Abs. 7 SGB V erstattet. Obwohl der Status dieser Personen nach § 264 Abs. 2 SGB V demjenigen der Versicherten einer Krankenkasse weitgehend angenähert sei und kaum Unterschiede erkennbar seien, sei zu beachten, dass § 264 SGB V nur subsidiär zur gesetzlichen Krankenversicherung sei. § 264 SGB V biete damit keinen mit einer Vollmitgliedschaft vergleichbaren vollständig gleichwertigen Leistungsanspruch (Urteil des LSG für das Saarland vom 6. Mai 2015, aaO., Rn. 25 und 26). Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Sach- und Dienstleistungen mehr verlangen kann und dass der mit der Feststellung verbundene Verwaltungsaufwand ggfs. hoch sein könnte. Die Kammer teilt die so vertretene Auffassung der Beklagten, die sich auf die Argumentation in dem Verfahren 1 KR 172/19 mit Verweis auf ein Urteil des Hessischen LSG vom 15. März 2010 (L 1 KR 47/08) bezieht, nicht. Die Argumentation des Hessischen LSG betraf ein Erstattungsverfahren gemäß § 104 SGB X. Das ist mit vorliegendem Verfahren, in dem es um die Klärung des versicherungsrechtlichen Status geht, nicht vergleichbar. Das Hessische LSG hat ausgeführt, dass in der dortigen Konstellation die Entscheidung einer Krankenkasse, die eine Mitgliedschaft durch bestandskräftigen Bescheid verneint hat, von allen Leistungsträgern als verbindlich hinzunehmen sei. So liegt der streitbefangene Sachverhalt gerade nicht. Es geht vorliegend nicht um ein Erstattungsverfahren, selbst wenn ein solches aus Sicht der Beklagten bei ihrer Argumentation im Hinblick auf den Landkreis Sa. immer wieder in den Blick genommen wird. Sinn vorliegender Klage ist es nicht, spätere, ggfs. aufwendige Erstattungsverfahren zu vermeiden, sondern den Versicherungsstatus des Klägers zu klären. Selbst wenn ein die freiwillige Mitgliedschaft verneinender, bestandskräftiger Bescheid vorlegen würde, könnte er dem Kläger vorliegend nicht entgegengehalten werden. Denn bei Erlass der insoweit der Kammer bekannten Bescheide vom 27. November 2006, 21. Juni 2017 und 27. März 2018 war der vorliegend maßgebliche Sachverhalt, dass nämlich der Kläger vom 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 familienversichert war, nicht berücksichtigt. Dies wurde erst durch die Entscheidung der Beklagten vom 22. Juli 2020, die somit auch eine bindend gewordene Statusentscheidung darstellt, festgestellt. Bei der Feststellung der Familienversicherung bzw. ihres Erlöschens wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt es sich um eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht. Insoweit ist auf § 289 SGB V abzustellen, wonach für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 SGB V bei deren Beginn festzustellen hat. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, sicherzustellen, dass den Krankenkassen die Daten der Familienversicherten vorliegen und dass diese Daten regelmäßig oder bei gegebenem Anlass aktualisiert werden. Zusammen mit der Meldepflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 1 SGB V werden damit die Voraussetzung für eine lückenlose Erfassung aller leistungsberechtigten Familienangehörigen geschaffen. Die Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2011, L 5 KR 107/11 B ER; jurisPK- SGB V, Schlegel/Voelzke/Engelmann/Koch, Kommentar zum SGB V, § 289 SGB V, Rn. 15 f). § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall. Dafür sprechen Gründe der Rechtssicherheit (Beschluss des Hessisches LSG vom 21. August 2008 – L 1 KR 145/08 B ER). Davon ausgehend liegt also tatsächlich eine bestandskräftige Statusentscheidung der Beklagten vor, nämlich die vom 22. Juli 2020. Diese kann dem vorliegenden Feststellungsbegehren nicht entgegengehalten werden; vielmehr stützt diese das Feststellungsinteresse des Klägers. Auch das zuletzt von der Beklagten vorgelegte Urteil vom 29. Juni 2021 (B 12 KR 33/19 R) stützt deren Auffassung nicht. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegendem nicht vergleichbar. In jenem Fall begehrte die dortige Klägerin zum 1. August 2016 die freiwillige Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse. Diese lehnte den Beitritt ab, weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung seiner Mitgliedschaft ist dem Kläger für die Vergangenheit auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 8. Dezember 1999, B 12 KR 12/99 R abzusprechen. In jenem Fall hat das BSG bei einem Bescheid, mit welchem der dortige Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1980 gemäß § 173b Reichsversicherungsordnung (RVO) von der Versicherungspflicht befreit hatte, die Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen. Das BSG hat sich auf die ständige Rechtsprechung berufen, wonach die rückwirkende Begründung einer Mitgliedschaft etwa in der KVdR abgelehnt werde, weil die Beurteilung von Versicherungsverhältnissen rückwirkend grundsätzlich nicht geändert werden solle. Sachleistungen der Krankenversicherung könnten nachträglich nicht erbracht werden und Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit sollten vermieden werden. Diese Gründe sah das BSG auch bei der Rücknahme einer Entscheidung über die Befreiung der Versicherungspflicht als zutreffend an. Die Rücknahme des Befreiungsbescheides für die Vergangenheit solle beim Kläger, so das BSG, für die Vergangenheit lediglich den formalen Status eines Versicherungspflichtigen begründen, um daraus günstige Rechtsfolgen für die Zukunft abzuleiten. Das Gesetz knüpfe jedoch die angestrebte Zugehörigkeit zur KVdR an eine ausreichend lange frühere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, die seinerzeit entsprechend dem Befreiungsantrag des Versicherten tatsächlich nicht bestanden habe; außerdem erachtete das BSG das Verhalten des dortigen Klägers als widersprüchlich, weil er sich früher ständig der Befreiung entsprechend verhalten habe und nunmehr dieselbe Zeit teilweise als Pflichtversicherungszeit habe berücksichtigt wissen wollen (Urteil des BSG vom 8. Dezember 1999,aaO., Rn. 24). Diesem Sachverhalt vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger bedurfte also vorliegend, um den formellen Status eines freiwilligen Versicherten zu begründen, der Feststellung, dass die Beitrittsanzeige nach § 9 Abs. 2 SGB V fristgerecht erfolgt ist, damit er nach nunmehr durch Bescheid vom 22. Juli 2020 festgestellter Familienversicherung und deren Ende Zugang in die freiwillige Versicherung hat. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass das Klagebegehren des Klägers verwirkt sein sollte. Verwirkung, die ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung ist, verlangt neben dem Zeitmoment auch besondere Umstände, die das Anliegen des Klägers und die spätere Klageerhebung als missbräuchlich erscheinen lassen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG 13. Aufl., vor § 60 SGG, Rn. 14a). Dafür fehlen jedwede Anhaltspunkte. Wie sich der Akte entnehmen lässt, stand der seit 1. Januar 1991 schwerbehinderte Kläger unter Betreuung. Er lebte in seiner Jugend in Pflegefamilien. Dass sich den mehrfach wechselnden Betreuern die Familienversicherung nach der stammversicherten Mutter nicht aufdrängte, ist für die Kammer nachvollziehbar. Letztlich führte erst die Anregung des Landkreises Sa. dazu, dass rückwirkend die Familienversicherung festgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist der am 5. August 2020 eingegangen Antrag auf freiwillige Versicherung im Anschluss an die Familienversicherung ohne Zweifel nicht rechtsmissbräuchlich. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb aufzuheben. Es war festzustellen, dass der Kläger den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am 5. August 2020 rechtzeitig im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB V angezeigt hat. Nach dem alleine hier maßgeblichen § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I, 646) können der Versicherung beitreten 2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen. Der Beitritt ist nach § 9 Abs. 2 SGB V der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen 2.im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Beim Kläger bestand eine Familienversicherung, die erloschen ist. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt (1.). Der Beitritt, am 5. August 2020 angezeigt, ist fristgerecht im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, da der Lauf der Dreimonatsfrist erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 22. Juli 2020 beginnt (2.). Zu 1.: Ohne Zweifel gehört der Kläger zu dem Personenkreis, dessen Versicherung nach § 10 SGB V erloschen ist. Der Kläger erfüllte im Zeitraum vom 8. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 als leibliches Kind der stammversicherten Mutter die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, denn der Kläger ist seit 1. Januar 1991 schwerbehindert und aufgrund seiner psychischen Erkrankung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Seine Familienversicherung endete wegen der Akzessorietät zur Mitgliedschaft der Stammversicherten mit deren Tod gemäß § 190 Abs. 1 SGB V (Senger/Krauskopf, Kommentar zum SGB V, § 190 SGB V, Rn. 7; Kasseler Kommentar/Peters, Kommentar zum SGB V, § 10 SGB V, Rn. 53). Der Kläger hat auch die Vorversicherungszeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 SGB V erfüllt. Danach können Personen gemäß Nr. 2 der Versicherung u.a. beitreten, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nr. 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen. Die Vorversicherungszeit hat danach erfüllt, wer in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden unterbrochen mindestens zwölf Monate versichert war. Der Kläger oder seine Mutter waren ohne Zweifel unmittelbar vor dem Ende der Familienversicherung mindestens zwölf Monate ununterbrochen versichert. zu 2.: Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Beitrittsanzeige vom 5. August 2020 die Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V wahren. Zwar sieht § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V im Falle des Klägers vor, dass der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung anzuzeigen ist. Die Familienversicherung endete zwar bereits am 13. Februar 2008 durch den Tod der Mutter. Fristbeginn ist indes nicht der 14. Februar 2008, sondern die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 22. Juli 2020. In den Fällen der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung ist die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB V in der Form anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides beginnt, nicht jedoch bereits zu dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt des Beginns der Rückwirkung. Denn Anlass für die Ausübung jenes Gestaltungsrechts besteht erst mit der Entscheidung der Krankenkasse über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung. Dies war am 22. Juli 2020 der Fall. Erst in diesem Bescheid hat die Beklagte eine Verwaltungsentscheidung auch dahingehend getroffen, dass die Familienversicherung am 13. Februar 2008 beendet war. Dies war Anlass für den Kläger, sein Recht nach § 9 SGB V auszuüben. Wie bereits ausgeführt, bedarf es auch einer solchen Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorgeht, dass die Familienversicherung beendet ist. § 10 SGB V enthält nämlich keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch Verwaltung. In den Fällen, in denen die Familienversicherung rückwirkend beendet wird, kann daher aus Gründen der Rechtssicherheit die Frist des § 9 Abs. 2 SGB V erst mit der Bekanntgabe des Bescheides beginnen (vergleiche zur Problematik: Rn. 39; Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner/Wiegand, Kommentar zum SGB V, § 9 SGB V, Rn. 48; Urteile des BSG vom 16. November 1995 - 4 RK 1/94 - und vom 7. Dezember 2000 – aaO.; Urteil des Bayerischen LSG vom 29. Juni 200, aaO.; Beschluss des Hessischen LSG vom 21. August 2008, aaO.). Die Frage, ob der Kläger gegebenenfalls seinen Anspruch auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen kann, bedarf keiner Entscheidung. Dem folgend war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Klage stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagten (infolge: die Beklagte) dem Kläger zu Recht den Beitritt als freiwilliges Mitglied in die Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)und nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) versagt haben. Der 1978 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer Psychose. Eine gesetzliche Betreuung ist eingerichtet; jetziger Betreuer ist Herr C.. Beim Kläger ist seit 1. Juli 1991 Schwerbehinderung anerkannt; der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 80. Der Kläger lebt aktuell in einer vollstationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtung der in A-Stadt. Der Landkreis Sa. gewährt dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in besonderen Wohnformen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). In den Zeiten vom 1. Januar bis 17. Oktober 2006, vom 16. Juni bis 5. Oktober 2017, vom 27. bis 29. Oktober 2017 sowie vom 20. November 2017 bis 30. Juni 2018 war der Kläger pflichtversichert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Von 1. Februar bis 15. Juni 2017 war er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert, vom 30. Oktober bis 19. November 2017 bestand ein Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2019 war der Kläger pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5-8 SGB V; für 31. Januar 2019 fehlt ein Nachweis über eine Mitgliedschaft. In der Zeit vom 14. Februar 2008 bis 31. Januar 2017 war der Kläger nach § 264 SGB V betreut. Von 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 war der Kläger nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V über seine Mutter familienversichert. Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits Anträge auf Beitritt zur freiwilligen Versicherung gestellt, so auch 2006. Insoweit ist ein - nur noch unvollständig erhaltenes – ablehnendes Schreiben vom 27. November 2006 in der beigezogenen Akte S 1 KR 172/19 vorhanden. Streitgegenstand jenes Rechtsstreits war der Bescheid vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2019, mit welchem der Antrag des Klägers vom 4. Mai 2016, rückwirkend zum 1. August 2006 freiwillig in der Kranken- und soziale Pflegeversicherung versichert zu werden, abgelehnt worden war. Der Vorsitzende der 1. Kammer vertrat die Auffassung, eine Überprüfung des Schreibens vom 27. November 2006 könne nicht mehr zum Erfolg führen, da ein Rechtsschutzbedürfnis für die rückwirkende Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit von August 2006 bis Januar 2017 nicht erkennbar sei. Der Kläger hatte daraufhin die Klage zurückgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass Kenntnis über die Familienversicherung bestand, ergaben sich aus dem Inhalt der Akte S 1 KR 172/19 nicht. Die Beklagte stellte auf Anfrage des damaligen Betreuers des Klägers am 21. Juni 2017 fest, eine freiwillige Versicherung sei nicht möglich, da der Kläger bislang nicht bei ihr versichert gewesen sei. Der Landkreis Sa. beantragte am 6. Juli 2020 bei der Beklagten, eine Familienversicherung ohne Altersgrenze einzurichten, da der Kläger über seine Mutter oder seine Pflegeeltern familienversichert gewesen sei. Die Beklagte verneinte dies zunächst mit Schreiben vom 9. Juli 2020, weil eine Familienversicherung ohne Altersgrenze über die früheren Pflegeeltern nicht möglich sei. Am 13. Juli 2020 teilte die Beklagte mit, nach ihren Unterlagen sei über die am 13. Februar 2008 verstorbene Mutter des Klägers keine Familienversicherung mehr möglich. Die Leiterin des Landkreises Sa. führte am 16. Juli 2020 in einer Mail an die Beklagte aus, die Schwerbehinderung des Klägers sei seit 1. Juli 1991 festgestellt. Die Familienversicherung über dessen Mutter trete kraft Gesetzes ein. Die Krankenkasse stelle gemäß § 289 SGB V die Familienversicherung in das Versichertenverzeichnis ein. Die Krankenkasse stelle sodann das Ende einer Familienversicherung mit Bescheid fest. Es werde angefragt, ob das dem Kläger mitgeteilt worden sei. Die Dreimonatsfrist zur Beantragung der freiwilligen Versicherung beginne mit dem Zugang des die Familienversicherung beendenden Bescheids. Am 17. Juli 2020 beantragte der Kläger die Aufnahme in die Familienversicherung für die Zeit vom 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008. Mit einem ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 22. Juli 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit Fragebogen vom 17. Juli 2020 habe er die Aufnahme in die Familienversicherung vom 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 bei seiner verstorbenen Mutter beantragt. Die Familienversicherung sei heute erfasst worden. Am 22. Juli 2020, bei der Beklagten am 5. August 2020 eingegangen, beantragte der Kläger zum 1. Oktober 2019 den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegversicherung im Anschluss an die Familienversicherung. Mit Bescheid vom 3. September 2020 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Erklärung des freiwilligen Beitritts sei nach § 9 Abs. 2 SGB V nur fristgebunden innerhalb von drei Monaten möglich. Innerhalb dieser Frist müsse die Beitrittserklärung zugegangen sein. Der Ereignistag sei das Ende der Familienversicherung, hier der 13. Februar 2008. Die Frist errechne sich vom 14. Februar bis 13. Mai 2008. Damit sei die Beitrittsfrist versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)sei nicht möglich, da die Antragsfrist von einem Jahr versäumt worden sei. Die Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ab dem 1. Oktober 2019 sei nicht erfüllt, da die erforderliche Vorversicherungszeit nicht gegeben sei. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 7. September 2020, den er im Wesentlichen damit begründete, die Frist zur Beitrittserklärung laufe nicht vom 14. Februar bis 13. Mai 2008, sondern beginne erst mit der Feststellung des Endes der Versicherung, hier mit Zugang des Bescheides vom 22. Juli 2020. Die Aufnahme in die freiwillige Versicherung sei deshalb am 5. August 2020 fristgerecht angezeigt worden. Dies ergebe sich aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 2000 (B 10 KR 3/99 R) sowie des Landessozialgerichts Bayern vom 29. Mai 2006 (L4 KR 359/05). Die freiwillige Versicherung sei deshalb für die Zeit ab 14. Februar 2008 einzutragen. Ab 1. Oktober 2019 sei die große Vorversicherungszeit (24 Monate in den letzten fünf Jahren) erfüllt. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erlangung eines Krankenversicherungsverhältnisses gegenüber einer Absicherung nach § 264 SGB V (Urteil des LSG Bayern vom 29. Mai 2006, aaO.; Beschluss des LSG B-Stadt-Brandenburg am 7. Januar 2008, L1 B 336/07 KR ER; Urteil des LSG für das Saarland, vom 6. Mai 2015, L 2 KR 16/14). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. November 2020 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Fristen des § 9 Abs. 2 SGB V und des § 27 SGB X verstrichen seien. Im Übrigen bestehe für die rückwirkende Feststellung ab 14. Februar 2008 kein Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger könnten für die vergangenen Zeiträume keine Sach- und Dienstleistungen mehr gewährt werden. Im Gegenzug würden für den Kläger nicht unerhebliche Beitragsforderungen entstehen. Etwaige Ansprüche auf eine freiwillige Versicherung seien verwirkt. Es lägen besondere Umstände vor, weil der Kläger während eines längeren Zeitraumes sein Recht nicht ausgeübt habe. Sie habe deshalb darauf vertrauen können, dass er dieses Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Kläger habe Kenntnis seines sozialversicherungsrechtlichen Status gehabt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei ihm bereits bekannt gewesen, dass die Familienversicherung lediglich für vergangene Zeiträume festgestellt werde und er keinen laufenden Versicherungsschutz mehr bewirken könne. Den genannten Urteilen lägen andere Sachverhalte zugrunde. Unstreitig sei, dass durch sie, die Beklagte, Statusfeststellungen zu der freiwilligen Versicherung getroffen worden seien, die bestandskräftig seien. Diese könnten auch dem Landkreis Sa. im Erstattungsverfahren wirksam entgegengehalten werden. Gegen diesen am 13. November 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid hat sich seine Klage vom 9. Dezember 2020, am selben Tag bei den Sozialgerichten für das Saarland eingegangen, gerichtet. Der Kläger trägt im Wesentlichen ergänzend vor, die Frist beginne erst mit der Mitteilung im Schreiben vom 22. Juli 2020. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 SGB V. Darauf habe das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000, aaO., hingewiesen. Die Ausführungen in dem Urteil vom BSG vom 7. Dezember 2020 legten nahe, dass die Fristberechnung nach § 9 Abs. 2 SGB V auch im vorliegenden Fall gelte, in dem die Familienversicherung nicht nur nachträglich beendigt, sondern zunächst einmal nachträglich erfasst worden sei. Es werde kein Erstattungsanspruch geltend gemacht, sondern er kämpfe um sein Recht, in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied zu werden. Dass er im Übrigen seit 1. Oktober 2019 die erforderliche Vorversicherungszeit erfülle, sei unstreitig, wenn sein Beitritt als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten für den Zeitraum ab 14. Februar 2008 festgestellt sei. Er sei auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln der Beklagten stehen würde. Das Unterlassen, ihn über das Ende seiner Familienversicherung als freiwilliges Mitglied zu Fall informieren, sei eine Verletzung der Pflichten aus dem Sozialrechtsverhältnis. Dies werde auch durch den zum 1. August 2013 eingeführten § 188 Abs. 4 SGB V gestützt. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er ansonsten kraft Gesetzes verpflichtet sei, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Schon aus diesem Grund bestehe das Bedürfnis, seine Mitgliedschaft zu klären. Selbst wenn er für die zurückliegende Zeit keine Sach- oder Dienstleistungen bei der Beklagten mehr in Anspruch nehmen könnte, bestehe das rechtlich geschützte Interesse an einer Klärung seiner Versicherteneigenschaft für die Zukunft. Eine freiwillige Krankenversicherung begründe im Übrigen eine stärkere Rechtsposition, als Leistungen nach § 264 SGB V zu erhalten. Des Weiteren müsse der Behauptung der Beklagten widersprochen werden, es sei bereits mehrfach über den sozialversicherungsrechtlichen Status rechtskräftig entschieden worden. Soweit in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 27. November 2006 abgestellt werde, möge dieser in vollständiger Form vorgelegt werden Seine Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Der Umstand, dass er über seine Mutter versichert familienversichert gewesen sei, sei erstmals mit Schreiben vom 22. Juli 2020 unmissverständlich und rechtswirksam festgestellt worden. Dies sei auch in dem bereits geführten Klageverfahren S 1 KR 172/19 offengeblieben. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 aufzuheben; 2. festzustellen, dass er, der Kläger, den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am 5. August 2020 rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 2 SGB V angezeigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Sie verweise auf das Urteil des BSG vom 8. Dezember 1999 (B 12 KR 12/99 R). Sie habe bereits in dem Verfahren S 1 KR 172/19, aber auch im hiesigen Verfahren ausgeführt, dass die Entscheidung einer Krankenkasse über den sozialversicherungsrechtlichen Status eine auf Dauer angelegte eindeutige Feststellung eines Rechtsverhältnisses sei. Sie sei von dem SGB XII-Leistungsträger als verbindlich hinzunehmen, auch wenn sie rechtswidrig sei. Ein Erstattungsanspruch könne nicht verwirklicht werden. Ungeachtet der rechtlichen Qualität des Schreibens vom 27. November 2006 sei auch später über den Status des Klägers entschieden worden, nämlich am 21. Juni 2017 und 27. März 2018. Vor dem Antrag des Klägers habe für sie wegen der unterschiedlichen Familiennamen kein erkennbarer Beratungsanlass bestanden. Insoweit könne auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln als Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erkannt werden. Eine freiwillige Versicherung sei auch aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.