OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 20 KR 331/24 WA

Sozialgericht für das Saarland 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2025:0318.S20KR331.24WA.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Rückzahlung unverbrauchter Gerichtskosten iS des § 5 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) beginnt erst mit dem formalen, prozessualen Abschluss des Verfahrens. (Rn.12) 2. Ein aufgrund Ruhensbeschlusses statistisches Weglegen der Akten nach der Aktenordnung stellt keine frühere Beendigung des Verfahrens "in sonstiger Weise" iS des § 5 Abs 1 S 1 GKG dar. (Rn.14)
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu den Gerichtskosten des Verfahrens S 20 KR 42/15 (S 20 KR 331/24 WA) dahingehend abgeändert, dass an die Erinnerungsführerin 812,00 € (2,0 Verfahrensgebühren) von der Staatskasse zu erstatten sind. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Rückzahlung unverbrauchter Gerichtskosten iS des § 5 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) beginnt erst mit dem formalen, prozessualen Abschluss des Verfahrens. (Rn.12) 2. Ein aufgrund Ruhensbeschlusses statistisches Weglegen der Akten nach der Aktenordnung stellt keine frühere Beendigung des Verfahrens "in sonstiger Weise" iS des § 5 Abs 1 S 1 GKG dar. (Rn.14) 1. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu den Gerichtskosten des Verfahrens S 20 KR 42/15 (S 20 KR 331/24 WA) dahingehend abgeändert, dass an die Erinnerungsführerin 812,00 € (2,0 Verfahrensgebühren) von der Staatskasse zu erstatten sind. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Erinnerungsführerin macht die Rückzahlung überzahlter Gerichtskosten geltend. Die Erinnerungsführerin erhob am 15.01.2015 Klage zum Sozialgericht für das Saarland (SG), die die Vergütung ambulanter Behandlungen der bei der beklagten Krankenkasse Versicherter betraf. Auf die Aufforderung des Kostenbeamten vom 26.01.2015 zahlte die Erinnerungsführerin eine 3,0-fache Verfahrensgebühr iHv. 1.218,00 € bei der Gerichtskasse A-Stadt ein. Mit Beschluss des SG vom 16.03.2015 wurde das Verfahren zunächst und schließlich – nachdem die Beklagte der Abforderung der Erinnerungsführerin, den Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erklären, nachgekommen war – mit Beschluss vom 10.02.2016 erneut ruhend gestellt und sodann unter dem 31.08.2016 gem. § 6 Abs. 3c der Aktenordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit weggelegt und statistisch ausgetragen. Auf die in den Folgejahren erfolgten Anfragen der Vorsitzenden erklärten die Beteiligten, das Verfahren möge weiter ruhen, da die Vergleichsgespräche fortgeführt würden. Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 wurde die Klage von der Erinnerungsführerin sodann zurückgenommen und um Erstellung der Schlusskostenrechnung gebeten. Unter der 28.01.2025 wurde der Erinnerungsführerin in Bezug auf die Zurückerstattung der wegen unstreitiger Erledigung des Verfahrens eingetretenen Gebührenreduktion iHv. 812,00 € seitens der Staatskasse der Einwand der Verjährung entgegengehalten. Hiergegen richtet sich der als Erinnerung auszulegende Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom 18.02.2025, mit dem diese geltend macht, der Auffassung, dass hinsichtlich der Rückzahlung überzahlter Gerichtsgebühren Verjährung eingetreten sei, könne sich nicht angeschlossen werden. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens können nur dann eine Beendigung des Verfahrens „in sonstiger Weise“ iSd. § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) darstellen, wenn im Verfahren sich ein zu ermittelnder Parteiwille ergebe, dass das Verfahren erledigt sein solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Beteiligten hätten Vergleichsverhandlungen geführt, wovon das Gericht in Kenntnis gesetzt worden sei. Wären diese gescheitert, wäre das Verfahren durch das Gericht zu entscheiden gewesen. Erst im Moment der tatsächlichen Klagerücknahme sei eine Beendigung des Verfahrens eingetreten. Die Bezirksrevisorin ist der Erinnerung mit Stellungnahme vom 26.02.2025 entgegengetreten und hat angeführt, dass regelmäßig mit dem Beschluss, der das Ruhen des Verfahrens anordne, auf den Willen der Beteiligten geschlossen werden könne, das Verfahren als endgültig erledigt zu betrachten, was der in der Ergebnisniederschrift der diesjährigen überregionalen Bezirksrevisorentagung festgehaltenen Auflassung entspreche. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung infolgedessen nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die die Kammer allein durch die Vorsitzende zu entscheiden hatte (§ 66 Abs. 6 GKG), ist begründet. Zu Unrecht wurde die Rückerstattung der – unstreitig – überzahlten Gerichtsgebühren verweigert; die Verjährungseinrede der Staatskasse verfängt nicht. Nach § 3 GKG, der vorliegend aufgrund des § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zutreffend zur Anwendung zu bringen war, werden in Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit Kosten gem. NR. 7110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 iHv. einer 3,0-fachen Verfahrensgebühr erhoben. Diese reduziert sich nach NR. 7111 (1a) auf das 1,0-fache bei Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Dies war vorliegend der Fall, da die Erinnerungsführerin das Verfahren vor einer mündlichen Verhandlung durch Klagerücknahmeerklärung vom 25.10.2024 beendet hatte. Die sich daraus zugunsten der Erinnerungsführerin ergebende Gerichtsgebührendifferenz beläuft sich auf 812,00 € (vgl. Kostenaufstellung Bl. II der Gerichtsakte). Die Verjährung dieses Rückerstattungsanspruchs ist nicht eingetreten. Es bedarf hier keiner Klärung, wann der Rückerstattungsanspruch entstanden ist, da die Verjährungsfrist erst mit Beendigung, mithin der Rücknahme des Verfahrens, des Verfahrens beginnt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 iVm. Abs. 1 GKG). Eine frühere Beendigung des Verfahrens „in sonstiger Weise“ iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG wurde, entgegen der von der Staatskasse vertretenen Rechtsauffassung, nicht bewirkt Soweit dies auch zu Teilen in der Kommentarliteratur vertreten wird, überzeugt dies nicht. 1. Zum einen handelt es sich bei dem Weglegen der Akten gem. § 6 Abs. 3c der Aktenordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit um einen reinen gerichtsinternen – verwaltungsmäßigen und gerade nicht prozesserledigenden (vgl. BSG, Beschluss vom 08.09.1976 – 11 RK 10/76 – Juris, RdNr. 6) – Vorgang aufgrund dort vorgesehener Fiktion („gilt (...) als erledigt“), zum anderen stellt dies gerade keine endgültige Beendigung des Rechtstreits wie bei den weiteren in § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten verfahrensbeendenden Vorgängen („rechtskräftige Entscheidung über die Kosten“ oder „durch Vergleich“) dar (vgl. so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09 2012 – 11 W 34/10 – Juris, RdNr. 30). 2. Darüber hinaus ist ein Ruhen des Verfahrens nicht automatisch gleichzusetzen mit einem, in der Literatur teilweise als Grund für die Annahme der Beendigung durch Aussetzung oder Ruhendstellung genannten, erkennbaren Willen der Parteien oder Beteiligten, das Verfahren als erledigt zu betrachten. Denn gerade, wenn – wie vorliegend – ein Ruhen lediglich vorgeschlagen wurde, um außergerichtlich eine Einigung zu suchen, die ggf. eine prozessökonomische und dem Rechtsfrieden dienlichere Funktion innehat oder um – in der hiesigen Gerichtsbarkeit regelmäßig vorkommend – ein Musterverfahren durchzuführen, was für die Beteiligten aber auch für das Gericht kostenersparend ist, steht dies grundsätzlich der Annahme eines solchen Willens entgegen. Dies insbesondere dann, wenn die Beteiligten – ebenfalls wie im vorliegenden Fall – sich der Abgabe eines Verjährungseinredeverzichts vergewissern, was einer Willensbekundung, das Verfahren für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann oder ein Musterverfahren im Sinne der Klägerseite ausgehen sollte, fortzuführen gleichkommt. 3. Allgemein verkennt eine pauschale Annahme, dass aus dem Ruhen des Verfahrens automatisch auf den Willen der Beteiligten, das Verfahren als beendet anzusehen, geschlossen werden könnte auch die Gegebenheit, dass das Gericht, fernab von einem Antrag der Beteiligten, jenes Ruhen jederzeit durch Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen beenden kann (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2015 – L 15 SF 162/12 B – Juris, RdNr. 24 mwN.). 4. Schließlich zeigt auch die im Sozialverfahrensrecht zur Anwendung kommende Sperrwirkung des § 96 Abs. 1 SGG, wonach ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung zum Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, mit der Folge, dass ein weiteres gerichtliches Verfahren hiergegen bereits unzulässig wäre, die auch nicht wegen des Ruhens eines Verfahrens bzw. dessen Erledigung aufgrund der Regelungen der Aktenordnung entfällt (vgl. R. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 96 SGG, Stand: 14.01.2025, RdNr. 57 mwN.), dass die prozessuale Rechtshängigkeit eines Verfahrens mit ihren, ggf. auch fernab des Beteiligtenbewusstseins- oder willens greifenden, Rechtsfolgen nicht zur Disposition der Beteiligten oder des Gerichts steht; erst ein formaler, prozessualer Abschluss ist in der Lage, eine Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1 GKG herbeizuführen. Nach § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.