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Urteil

S 26 AS 809/18

Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2020:1009.26AS809.18.00
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Leitsätze
1. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Rn.37) 2. Eine Frist von 21 Tagen zur Vorlage von Unterlagen ist bei einem selbständigen Aufstocker unangemessen kurz. (Rn.39) 3. Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gemäß § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist. (Rn.38) 4. Eine Rechtsfolgenbelehrung, die hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen auf den Ablauf der gesetzten Frist zur Mitwirkung und nicht auf den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung abstellt, ist falsch (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 9.4.2019 - L 32 AS 816/18 B PKH = info also 2019, 214). (Rn.46)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.7.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2018 abgeändert durch das Teilanerkenntnis vom 13.2.2020 verpflichtet, den Ablehnungsbescheid vom 3.5.2018 sowie die Erstattungsbescheide vom 3.5.2018 zurückzunehmen. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Rn.37) 2. Eine Frist von 21 Tagen zur Vorlage von Unterlagen ist bei einem selbständigen Aufstocker unangemessen kurz. (Rn.39) 3. Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gemäß § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist. (Rn.38) 4. Eine Rechtsfolgenbelehrung, die hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen auf den Ablauf der gesetzten Frist zur Mitwirkung und nicht auf den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung abstellt, ist falsch (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 9.4.2019 - L 32 AS 816/18 B PKH = info also 2019, 214). (Rn.46) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.7.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2018 abgeändert durch das Teilanerkenntnis vom 13.2.2020 verpflichtet, den Ablehnungsbescheid vom 3.5.2018 sowie die Erstattungsbescheide vom 3.5.2018 zurückzunehmen. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte es abgelehnt, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Ablehnungsbescheid vom 3.5.2018 sowie die Erstattungsbescheide vom 3.5.2018 zurückzunehmen. Die Klägerinnen sind hierdurch in ihren subjektiven Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) verletzt. Bei Erlass der Bescheide vom 3.5.2018 wurde das Recht unrichtig angewandt, so dass die Bescheide zurückzunehmen sind. Bei der 1.Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, die von Amts wegen zu erfolgen hat (BSG, U. vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - juris Rn. 13; siehe auch BSG, U. vom 24.5.2017- B 14 AS 32/16 R - juris Rn. 17). Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2016 liegen nicht vor. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leis-tungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Die Klägerin zu 1) war zwar verpflichtet für den streitgegenständlichen Zeitraum die Einnahmen und Ausgaben aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dem Beklagten nachzuweisen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Rechtsfolgen der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit sind jedoch nicht eingetreten. Bereits die im Schreiben vom 20.2.2018 zum 31.3.2018 und sodann in der Erinnerung vom 9.4.2018 zum 30.4.2018 erfolgten Fristsetzungen führen zur Rechtswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Bescheide. Im Schreiben vom 20.2.2018 wurden der Klägerin zu 1) umfassende Vorgaben bezüglich ihrer Vorlagepflicht gemacht. Die Fristsetzungen selbst sind nicht hervorgehoben (z.B. durch Fettdruck/Unterstreichung). Die gesetzten Fristen zur Mitwirkung sind nicht angemessen im Sinne des Gesetzes. Gem. § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II muss der Leistungsträger eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht setzen. Sie muss unter Berücksichtigung der individuellen Interessen der leistungsberechtigten Person einerseits und dem Interesse der Behörde an einer fristgerechten Festsetzung andererseits nach den Einzelfallumständen bestimmt werden (vgl. SG Dresden, U. v. 11.1.2018 – S 52 AS 4382/17 Rn. 49 – juris; SG Dresden, U. v. 8.3.2018 – S 52 AS 4555/17 Rn. 62 – juris unter Verweis auf SG Berlin, U. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17 Rn. 64 – juris; SG Dresden, U. v. 11.1.2018 – S 52 AS 4382/17 Rn. 49 – juris; SG Dresden, U. v. 11.1.2018 S 52 AS 4070/17 Rn. 26 – juris; SG Osnabrück, U. v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 Rn. 15 unter Verweis auf SG Augsburg, U. v. 3.7.2017 – S 8 AS 400/17 Rn. 24 – juris; Klerks in: info also 2019, 195 Rn.198, beck-online), wobei eine Frist von weniger als einem Monat als unangemessen kurz (vgl. SG Dresden, U. v. 8.3.2018 – S 52 AS 4555/17 Rn. 62 – juris unter Verweis auf SG Osnabrück, U. v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 Rn. 19 – juris (zwei Wochen zu kurz); SG Berlin, U. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17 Rn. 64 – juris; SG Berlin, U. v. 13.11.2017 – S 61 AS 4057/17 Rn. 35 f. – juris (neun Tage zu kurz). Rn. 38) und eine Frist von mehr als zwei Monaten als zu lang angesehen wird (vgl. SG Berlin, U. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17 Rn. 64 – juris (i.E. bestätigt durch BSG, U. v. 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R; Klerks, a.a.O.). Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gem. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist. Maßgeblich ist danach allein die vom Leistungsträger gesetzte Frist (vgl. SG Augsburg, U. v. 3.7.2017 – S 8 AS 400/17 Rn. 25 – juris; SG Leipzig, U. v. 20.11.2017 – S 17 AS 2232/17 Rn. 26 – juris; SG Osnabrück, U. v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 Rn. 23 – juris; SG Augsburg, U. v. 12.3.2018 – S 8 AS 95/18 Rn. 30 – juris; Klerks, a.a.O., Rn. 195). In ihren Fachlichen Hinweisen zu § 41a SGB II (41a.23, Stand: 20.03.2018) geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass eine angemessene Frist i.S.v. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II einzelfallabhängig ist, "z.B. zwei Monate bei Selbständigen". Auch das Sozialgericht Augsburg (U. vom 03.07.2017 - S 8 AS 400/17 -, juris Rn. 24) hält bei zu prüfendem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit eine – mindestens - zweimonatige Frist für angemessen (a.A. SG Berlin, U. vom 25.09.2017 - S 179 AS 6737/17 -, juris Rn. 64: Frist von fünf Wochen und zwei Tagen ausreichend). Die Kammer schließt sich der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit an, wobei dahinstehen kann, ob in Einzelfällen längere Fristen angemessen sind, etwa wegen kalendarischer (z.B. Weihnachtszeit, Haupturlaubszeit) oder individueller Besonderheiten (z.B. häufiger Ausfall oder ständig reduziertes Leistungsvermögen des Selbständigen aufgrund chronischer Erkrankung). Um endgültige Angaben zu ihrem Einkommen machen zu können, müssen Selbständige nämlich Belege – in vielen Fällen nach Anforderung von ihrem Steuerberater oder Buchhaltungsbüro, in Einzelfällen vom Finanzamt - zusammenführen, diese wertend bestimmten Positionen der Formulare des Jobcenters zuordnen, Summen bilden und die Formulare entsprechend ausfüllen. Üblicherweise – dies erscheint auch sinnvoll - nehmen Mandanten von Steuerberatern oder externen Buchhaltern deren Hilfe in Anspruch, sei es zur Erstellung der gesamten Erklärung (was Rückfragen beim Mandanten erfordern dürfte), sei es zur Kontrolle einer vom Leistungsberechtigten vorbereiteten Erklärung. Es erscheint unrealistisch, dass all dies in einer kürzeren Frist als zwei Monate erledigt werden können soll (so SG Leipzig, U. vom 20.11.2017 - S 17 AS 2232/17 -, juris Rn. 25) Aus dem Wortlaut von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II (enge Verknüpfung von Frist-setzung und Rechtsfolgenbelehrung) muss abgeleitet werden, dass gerade die von der Behörde gesetzte Frist angemessen sein muss, es also nicht darauf an-kommt, ob die Bedarfsgemeinschaft unter Einrechnung von Zeiten vor der Frist-setzung oder nach Ablauf der Frist „insgesamt“ ausreichend Zeit für die Einreichung endgültiger Angaben zum Einkommen hatte (vgl. SG Augsburg, U. vom 03.07.2017 – S 8 AS 400/17 –, juris Rn. 25). Auf das vorliegende Klageverfahren übertragen, war die der Klägerin zu 1) am 20.02.2018 zum 31.03.2018 gesetzte Frist unangemessen kurz. Dies vor dem Hintergrund der detaillierten und umfassenden Vorlageverpflichtungen, die in der Mitwirkungsaufforderung formuliert waren. Nicht alle Vorgaben waren hierbei für die Klägerin als Boutique-Inhaberin von Relevanz. Offenkundig handelt es sich hierbei um ein standardisiertes Schreiben, welches nicht auf die individuelle Situation des betroffenen Selbständigen eingeht. Die Fristsetzung war zudem nicht hervorgehoben (z.B. durch Fettdruck). Insgesamt führt die zu kurze Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung stehenden Ablehnungsbescheides. Zudem wurde die Klägerin zu 1) in den Mitwirkungsaufforderungen unzutreffend über die drohenden Rechtsfolgen belehrt, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 3.5.2018 führt. Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II muss eine „schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen“ erfolgen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist unklar, ob sich die schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen auf alle Handlungsmöglichkeiten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Person bezieht. Die Notwendigkeit der Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich auch aus der Beratungspflicht hinsichtlich der Rechte und Pflichten Leistungsberechtigten Personen gemäß § 14 SGB I. Die Beratungspflicht weist hinsichtlich der Pflichten Ähnlichkeiten mit den Rechtsfolgenbelehrungen auf. Ebenso wie die Rechtsfolgenbelehrung muss die Beratung umfassend, unmissverständlich und richtig sein (Klerks in: info also 2019, 195). Die Rechtsfolgenbelehrung ist im SGB II vor allem im Zusammenhang mit Sanktionen (§§ 31, 32 SGB II) und mit den allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 66 Abs. 3 SGB I) von Bedeutung, weshalb auf die in diesem Zusammenhang mit Sanktionen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach hat die Rechtsfolgenbelehrung die Funktion, erwerbsfähige Leistungsberechtigte Personen hinreichend über die gravierenden Folgen ihres Handelns zu informieren und sie in allgemeiner Form zu warnen (Warnfunktion); nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung ist geeignet, das Verhalten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Person zu steuern (Steuerungs- und Erziehungsfunktion). Daraus ergibt sich die Anforderung, dass eine Rechtsfolgenbelehrung im Einzelfall konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen und erkennen lassen muss, welche Handlung von der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Person verlangt wird und was sie erwartet, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllt (Klerks, a.a.O., m.w.N.). Das BSG lässt hierbei offen, welche Anforderungen an die Belehrung nach § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II zu stellen sind (BSG, U. vom 12.9.2018 - B4 AS 39/17 R - juris Rn. 37). Die Rechtsfolgen sind u.a. in § 41a Abs. 3 Satz 3, 4 SGB II beschrieben und näher zu konkretisieren. Darin erschöpft sich die Rechtsfolgenbelehrung aber nicht. Insbesondere die sog. „Nullfestsetzung“ zieht weitere Rechtsfolgen nach sich, über die der Leistungsträger ebenfalls aufklären muss (Klerks, a.a.O.). Eine leistungsberechtigte Person kann die Mitwirkungspflicht durch Nichtvorlage, nicht vollständige Vorlage oder verspätete Vorlage der geforderten Unterlagen verletzen. Über diese verschiedenen Handlungsformen ist in der Rechtsfolgenbelehrung zu informieren, damit die leistungsberechtigte Person darauf ihre Mitwirkungshandlung einrichten kann (SG Osnabrück, U. vom 16.4.2019 - S 19 AS 345/18 - juris Rn. 54). Rechtsfolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nur in der Höhe besteht, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden; gemäß § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II wird für die übrigen Monate festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Damit können als mögliche Rechtsfolgen das vollständige oder teilweise bestehen des Leistungsanspruchs oder sogar sein Nichtbestehen eintreten. Über diese möglichen Rechtsfolgen hat der Leistungsträger zu informieren (SG Osnabrück, a.a.O.). Dazu gehört aus Klarstellungsgründen auch die Belehrung darüber, dass die leistungsberechtigte Person den Anspruch auf Leistung endgültig verlieren kann (SG Duisburg, Gerichtsbescheid vom 2.1.2018 - S 49 AS 3349/17 - juris Rn. 34). Dies beinhaltet gleichzeitig die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit nicht besteht (SG Berlin, U. vom 13.11.2017- S 61 AS 4057/17- juris Rn. 45). Die im vorliegenden Fall vom Beklagten verwandte Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Insbesondere wurde die Klägerin zu 1) nicht vollständig belehrt. In der Rechtsfolgenbelehrung findet sich kein Hinweis darauf, dass bei Nichtvorlage der Unterlagen die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben würde. Auch ein Hinweis auf § 41a Abs. 6 SGB II findet sich in der vorliegenden Rechtsfolgenbelehrung nicht. Offenbleiben kann im vorliegenden Fall, ob der Beklagte die Klägerin zu 1) auch darauf hätte hinweisen müssen, dass sie sich sowohl gegen den Bescheid über die abschließende Festsetzung als auch gegen den Erstattungsbescheid hätte wehren müssen (Klerks, a.a.O. Indes hatte der Beklagte darüber zu belehren, dass die Klägerin zu 1) die Unterlagen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen konnte und sonst die Gefahr bestand, dass die Unterlagen nach Ablauf des Zeitpunktes nicht mehr berücksichtigt werden. Wann dieser Zeitpunkt ist, ist allerdings umstritten: Die Formulierung in § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II „bis zur abschließenden Entscheidung“ ist so zu verstehen, dass eine Nachreichung von Unterlagen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides möglich ist, weil erst dann das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist (BSG, U. vom 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R - juris Rn. 35 ff.). Dies hat auch Auswirkungen auf die Rechtsfolgenbelehrung: Der Leistungsträger hat über die richtige Frist zur Mitwirkung zu belehren. Es ist zwischen der gesetzten Frist zur Mitwirkung und der Möglichkeit der Mitwirkung „bis zur abschließenden Entscheidung“ zu unterscheiden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.4.2019 - L 32 AS 816/18 B PKH - juris Rn. 61). Eine Rechtsfolgenbelehrung, die hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen auf den Ablauf der gesetzten Frist zur Mitwirkung und nicht auf den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung abstellt, ist falsch, weil sie den Eindruck erweckt, dass die betroffene Person ihre Mitwirkungshandlung nach Ablauf der Frist nicht mehr nachholen kann und es deshalb unterlässt, die Unterlagen bis zur abschließenden Entscheidung vorzulegen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 69). Dies beinhaltet auch die Erläuterung, was eine „abschließende Entscheidung“ ist, nämlich der Erlass des Widerspruchsbescheides. Auch dies betreffend lässt die vorliegend verwandte Rechtsfolgenbelehrung Mängel erkennen. Die Klägerin zu 1) wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Unterlagen bis zur abschließenden Entscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, möglich ist. Abschließend ist zu bemängeln, dass die Rechtsfolgenbelehrung im fließenden Text nicht hervorgehoben wurde (vgl. SG Duisburg, a.a.O., Rn. 34; SG Berlin, a.a.O., Rn. 45). Da es sich vorliegend um einen längeren Text mit umfangreichen Ausführungen und Vorgaben zu den vorzulegenden Unterlagen handelte, war eine grafische Hervorhebung durch Fettdruck und/oder Unterstreichung erforderlich, um der Warn- und Apell-Funktion gerecht zu werden. Nach alledem führen die nicht angemessene Fristsetzung und die fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 03.05.2018. Die Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide vom 03.05.2018 folgt aus der Rechtswidrigkeit der Leistungsfestsetzung auf 0,00 €, denn vorläufige Leistungen sind nach § 41a Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB II nur im Fall der Überzahlung, d. h. dann, wenn vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, zu erstatten. Zur endgültigen Höhe der Leistungsansprüche hat der Beklagte aber jedenfalls bislang keine Feststellungen getroffen. Der Klage war nach alledem vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Klägerinnen wenden sich im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.8.2017 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von nunmehr 3893,88 € bezüglich der Klägerin zu 1) und 2041,86 € betreffend die Klägerin zu 2). Die 1966 geborene Klägerin zu 1) ist gelernte Textilfachfrau und seit 1988 mit der Boutique „C.“ selbstständig tätig. Die Klägerin zu 2) ist die 1998 geborene Tochter der Klägerin zu 2). Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft und standen ab 1.9.2015 im Leistungsbezug des Beklagten. Hierbei wurden die Leistungen wegen dem erwarteten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1) zunächst immer vorläufig bewilligt. Mit am 2.9.2016 beim Beklagten eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin zu 1) mit, dass sie sich für Anfang 2017 um ein anderes Ladenlokal kümmere. Mit der Baustelle in P. sei es nicht mehr möglich, geschäftlich gesehen zu überleben. Sie plane mit der Boutique nach R. umzuziehen. Am 8.2.2017 beantragte sie für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum ab 1.3.2017. Hierbei legte sie die Anlage EKS mit den vorläufigen Angaben für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Sie rechnete für die Monate März bis Juni 2017 mit Verlusten, im Juli 2017 mit einem Gewinn von 280 € und im August mit einem Gewinn von 780 €. Weiter teilte die Klägerin zu 1) am 15.02.2017 mit, sie betreibe ab 01.02.2017 die Boutique in R.. Die EKS-Prognose beruhe auf den Umsätzen der letzten Monate. Eine Prognose über die zukünftigen Umsätze könne erst erfolgen, wenn der neue Standort mindestens ein halbes Jahr eröffnet sei. Mit Bescheid vom 22.02.2017 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 1159,40 € monatlich; hierin enthalten war ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der Klägerin zu 1) nach § 26 SGB II in Höhe von 275,78 €. Mit Schreiben vom 20.2.2018 wurde die Klägerin zu 1) mit Frist zum 31.3.2018 aufgefordert, die abschließende EKS für den Zeitraum März bis Oktober 2017 mit allen erforderlichen Nachweisen einzureichen. Angefordert wurde ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular Anlage EKS mit den abschließenden Angaben zum Einkommen aus Selbstständigkeit sowie vollständige Buchungsunterlagen inklusive aller Belege (Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge), wobei Kopien ausreichend seien. Originalbelege würden im weiteren Prüfungsverfahren gegebenenfalls nachgefordert. Zudem wurden die monatlichen Auswertungen der Einkünfte verlangt. Hierzu wurde ausgeführt, dass dies im Einzelnen bedeute: Alle monatlichen 1. Betriebswirtschaftliche Auswertungen/Einnahme-Überschuss-Rechnungen, 2. Summen- und Saldenlisten, 3. Wertenachweis/Kontennachweis 4. Journal/Primanota 5. Kontenblätter/Kontenbücher der Buchungskonten für diesen Zeitraum, sofern die Buchhaltung von einem Steuerberater/Buchführungsbüro erstellt würde. Sofern die Buchhaltung selbst erstellt würde, seien neben vollständigen Belegen monatliche Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung vorzulegen. Dies sei durch eine monatliche Aufstellung der Buchungsbelege nach Kalenderdatum und einer monatlichen Aufstellung der Buchungsbelege nach der EKS-Position vorzunehmen. Weiter wurden angefordert: - Lohnjournal - Auflistung aller Fahrzeuge - Fahrtenbuch - Kopie aller Telefonrechnungen - Kassenbuch mit allen Einnahmen und Ausgaben in bar - Kopie von Mietverträgen - Darstellung der Privatentnahmen - Aufstellung der aus Eigenmitteln erworbenen Anlagegüter - Kopien geschäftlicher Darlehensverträge. Weiter heißt es: Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II festgestellt, dass für die Monate ohne Nachweis des Einkommens aus Selbstständigkeit kein Leistungsanspruch besteht. D. h. die bewilligten Leistungen werden dann bis auf die Beiträge für die Kranken-und Pflegeversicherung komplett zurückgefordert! Hieran wurde sie mit Schreiben vom 9.4.2018 zum 30.4.2018 erinnert. Eine Reaktion der Klägerin zu 1) auf diese Schreiben erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 3.5.2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 8.2.2017 ab. Da keine Nachweise betreffend die abschließende Prüfung des Einkommens aus Selbstständigkeit eingegangen seien, werde festgestellt, dass für die Monate ohne Nachweise kein Leistungsanspruch bestehe. Der Erstattungsbescheid vom 3.5.2018 gegenüber der Klägerin zu 1) forderte Leistungen in Höhe von 5609,10 € zurück. Mit Erstattungsbescheid vom 3.5.2018 gegenüber der Klägerin zu 2) wurden 2041,86 € zurückgefordert. Am 15.7.2018 beantragten die mittlerweile anwaltlich vertretenen Klägerinnen die Überprüfung der Ablehnungs- und Erstattungsbescheide mit der Begründung, das Recht sei falsch angewandt worden. Weder der Ablehnungsbescheid noch die Erstattungsbescheide seien hinreichend bestimmt. Zudem sei bereits der Ablehnungsbescheid fehlerhaft, womit es den Erstattungsbescheiden an einer Grundlage mangele. Es sei keine formgültige Festsetzung im Sinne und nach den Erfordernissen des § 41a SGB II erfolgt, wonach allein aus diesem Grunde bereits die Rechtswidrigkeit festzustellen sei. Auch sei bereits die Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft. Mit Datum vom 13.8.2018 machte die Klägerin zu 1) abschließende Angaben für den streitgegenständlichen Zeitraum März bis August 2017 in der Anlage EKS. Ausgewiesen wurden durchgehend Verluste. Am 16.7.2018 lehnte der Beklagte die Überprüfung der Bescheide vom 3.5.2018 ab. Das Recht sei richtig angewandt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerinnen legte am 12.8.2018 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass der Beklagte das Einkommen der Klägerin zu 1) habe schätzen müssen. Am 24.9.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit ihrer am 23.10.2018 beim Sozialgericht für das Saarland erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.2.2020 den Anspruch der Klägerin zu 1) dahingehend anerkannt, dass die geltend gemachte Erstattungsforderung um die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1715,22 € reduziert wurde. Die Erstattungsforderung belief sich sodann nur noch auf 3893,88 € statt auf 5609,10 €. Zudem erklärt sich der Beklagte bereit, in Bezug auf die Klägerin zu 1) 3/10 der außergerichtlichen Kosten zu tragen. Dieses Teilanerkenntnis nahm die Klägerin zu 1) unter Aufrechterhaltung der Klage im Übrigen an. Die Klägerinnen tragen vor, Die Klägerin zu 1) sei ihren Mitwirkungspflichten noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgekommen. Der Beklagte habe demnach noch während des Vorverfahrens aufgrund der eingereichten Unterlagen den endgültigen Leistungsanspruch prüfen und abschließend festsetzen können. Der Beklagte habe über die einschneidenden Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Vorlage der endgültigen EKS nicht hinreichend deutlich informiert. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung führe zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und nicht nur zur Rechtswidrigkeit hinsichtlich derjenigen Umstände, über die unrichtig belehrt worden sei. Eine geltungserhaltende Reduktion finde insofern nicht statt. Hierauf habe das BSG in seiner Entscheidung vom 18.2.2010 (B 14 AS 53/08R) ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.7.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2018 abgeändert durch das Teilanerkenntnis vom 13.2.2020 zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 3.5.2018 sowie die Erstattungsbescheide vom 3.5.2018 zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, in der Kommentarliteratur im Zusammenhang mit der Belehrung nach § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II werde auf die BSG-Rechtsprechung betreffend die Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen nicht zurückgegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.