Beschluss
S 26 AS 26/21 ER
Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2021:0309.26AS26.21.00
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Leitsätze
1. Ein grundsicherungsrechtlicher unabweisbarer Mehrbedarf für die Beschaffung von FFP2-Masken ist nicht glaubhaft gemacht, da der Bedarf derzeit durch die zehn kostenlos zur Verfügung gestellten Schutzmasken gedeckt ist. (Rn.18)
2. Unabhängig hiervon fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, also an einer besonderen Eilbedürftigkeit, da der Leistungsempfänger die Beschaffungskosten aus dem Regelsatz bestreiten kann. (Rn.22)
3. Schließlich ist auch eine Bedarfsdeckung durch derzeit ausreichende Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen gegeben. (Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein grundsicherungsrechtlicher unabweisbarer Mehrbedarf für die Beschaffung von FFP2-Masken ist nicht glaubhaft gemacht, da der Bedarf derzeit durch die zehn kostenlos zur Verfügung gestellten Schutzmasken gedeckt ist. (Rn.18) 2. Unabhängig hiervon fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, also an einer besonderen Eilbedürftigkeit, da der Leistungsempfänger die Beschaffungskosten aus dem Regelsatz bestreiten kann. (Rn.22) 3. Schließlich ist auch eine Bedarfsdeckung durch derzeit ausreichende Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen gegeben. (Rn.23) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt vom Antragsgegner (Ag.) im Eilverfahren für das Jahr 2020 weitere Heizkosten in Höhe von 65,72 € sowie die Gewährung eines Mehrbedarfs von 10 FFP2-Masken, mithin 19,50 € monatlich. Am 28.01.2021 reichte der Ast. die Jahresabrechnung Gas und Strom für das Jahr 2020 beim Ag. ein. Diese wies bezüglich der Gasabrechnung einen Zahlbetrag von 303,06 € und bezüglich der Stromabrechnung einen Zahlbetrag von 429,23 € auf. Der Nachzahlungsbetrag belief sich auf 17,34 €, die mit Bescheid vom 18.02.2021 vom Ag. übernommen wurde. Hiergegen wandte sich der Ast. mit dem Begehren, dass weitere 65,72 € an Gaskosten vom Ag. an ihn nachzuzahlen seien. Zudem stellte er am 15.02.2021 einen Antrag auf Mehrbedarf in Form von 10 FFP2-Maken monatlich (1,95 € pro Maske nach Aldi Süd). Dies wurde mit Bescheid vom 17.02.2021 abgelehnt. Die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Zuvor hatte der Ast. bereits am 28.01.2021 einen solchen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfes beim Ag. gestellt, der mit Bescheid vom 08.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2021 abgelehnt wurde. Am 25.02.2021 ging der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht für das Saarland ein. Der Antragsteller trägt vor, der Ag. habe die Gasabrechnung zu prüfen und das Guthaben aus der Stromrechnung nicht als Einkommen anzurechnen. Die beantragten 10 FFP2-Masken monatlich seien nicht im Regelsatz enthalten. Der Schutz der einfachen OP-Masken sei viel geringer als durch die FFP2-Masken. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Ag. im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Mehrbedarf für die Beschaffung von 10 FFP2-Masken in Höhe von 19,50 € monatlich zu gewähren sowie für das Jahr 2020 weitere Heizkosten in Höhe von 65,72 € im Fälligkeitsmonat Februar 2021 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Bezüglich des Antrages auf die Gewährung des Mehrbedarfes verweist der Ag. auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2021. Für den Antrag betreffend die Nachzahlung „Gas“ für das Jahr 2020 sei keine Eilbedürftigkeit ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Ag verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag ist statthaft. Da in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung begehrt wird, ist zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Neben einem Anordnungsgrund, der bei der Eilbedürftigkeit der Anordnung gegeben ist, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz einen Anordnungsanspruch voraus. Dies ist ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System der gegenseitigen Wechselbeziehung. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordern insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit. Wenn dem Gericht im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 ff.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG nicht erfüllt. 1. Nach der hier vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussicht der Hauptsache betreffend den geltend gemachten Mehrbedarf erweist sich der angegriffene Bescheid vom 17.02.2021 als offensichtlich rechtmäßig. Ein Anordnungsanspruch ist somit nicht glaubhaft gemacht. Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Mit § 21 Abs. 6 SGB II ist zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) eine Grundlage dafür geschaffen worden, einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf zu erfassen, wenn dies im Einzelfall zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Vorliegend ist kein unabweisbarer Mehrbedarf gegeben, da dem Ast. ein Anspruch auf einmalig zehn kostenlosen FFP2-Masken zustand, die er gegen Vorlage eines Schreibens seiner Krankenkasse in einer Apotheke bis 06.03.2021 einlösen konnte (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 2a der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.Februar 2021). Hierauf ist der Ast. zu verweisen. Es ist von ihm nichts dazu vorgetragen, dass er diesen Anspruch nicht realisiert hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Ast. über 10 FFP2-Masken verfügt. FFP2-Masken können bei sachgerechter Handhabe mehrmals verwendet werden (vgl. hierzu den Informationsflyer zur Wiederverwendung für den Privatgebrauch der FH Münster, auf den das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage verweist; abrufbar unter: https://www.fh-muenster.de/gesundheit/images/forschung/ffp2/01_ffp2_info11012021_doppel-seiten.pdf). Insbesondere das dort genau beschriebene Verfahren „7 Tage trocknen bei Raumluft“ ist auch durch den Ast. durchführbar und ermöglicht eine fünfmalige Verwendung einer Schutzmaske des FFP2-Standards. Durch die zehn kostenlos zur Verfügung gestellten Schutzmasken ist damit der Bedarf selbst bei täglichem Maskengebrauch für mindestens 50 Tage gedeckt (vgl. SG Mannheim, Beschluss vom 01. März 2021 – S 5 AS 456/21 ER –, juris, Rn. 12). Auch ist ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, deshalb nicht glaubhaft gemacht, da der Ast. die Kosten des Kaufes von FFP2-Masken aus dem Regelsatz bestreiten kann. Denn ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn der Ast. jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.03.2017, Az.: L 7 SO 420/17 ER-B, Rn. 8). FFP2-Masken gibt es für den Preis von 9,90 € pro 20 Stück (0,50 € pro Stück, siehe https://www.real.de/product/357326629). Bei dem vom Ast. geltend gemachten Mehrbedarf von 10 FFP2-Masken monatlich handelt es sich also um Kosten von 5,00 €. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Ast. den geltend gemachten Bedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Unabhängig hiervon ist aber auch eine Bedarfsdeckung durch Einsparmöglichkeiten gegeben. Aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sowie der bestehenden Kontaktbeschränkungen fallen Ausgaben in den Bereichen Verkehr (40,01 Euro), Freizeit, Unterhaltung, Kultur (43,52 Euro) und für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (11,65 Euro) nur noch in reduziertem Maße an. Durch eine Umschichtung der frei werdenden Mittel aus diesen Bereichen kann der Ast. 10 FFP2-Schutzmasken pro Monat finanzieren. Medizinische Masken sind zudem bereits zu weitaus günstigeren Preisen als FFP2-Schutzmasken erhältlich (vgl. SG Mannheim, a.a.O.). 2. Betreffend die Nachzahlung der Gasrechnung i.H.v. 65,72 € ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der tatsächlich Nachzahlungsbetrag aus der Strom- und Gasabrechnung i..H.v. 17,34 € ist dem Ast. mit Bescheid vom 18.02.2021 bewilligt worden. Eine besondere Eilbedürftigkeit betreffend den von ihm an den Versorger bereits geleisteten Differenzbetrag von 65,72 € ist nicht ersichtlich, zumal sich aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ergibt, dass der Ast. im Jahr 2020 nicht die ihm vom Ag. bewilligten 60,00 € an Heizkosten monatlich an den Versorger überwiesen hat, sondern nur 20,00 € pro Monat. Der Antrag ist demnach vollumfänglich abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und keine Leistungen von mehr als einem Jahr streitig sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG), ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.