OffeneUrteileSuche
Urteil

S 6 SB 35/20

SG Fulda 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFULDA:2021:0607.S6SB35.20.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Beim Kläger liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht die Voraussetzungen vor, welche ihn vom Eigenanteil der Wertmarke befreien würden. Nach § 228 Abs. 3 SGB IX wird auf Antrag die Hälfte der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke erstattet, wenn diese vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben wird. Gleiches gilt, wenn der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. Nach § 228 Abs. 4 SGB IX ist kein Eigenanteil für die Wertmarke zu entrichten, wenn der Kläger blind ist, Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder §§ 27a, 27d Bundesversorgungsgesetz bezieht. Diese Befreiungstatbestände liegen beim Kläger nicht vor. Er hat ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass er keine dieser Leistungen bezieht. Des Weiteren bezieht der Kläger keine Leistungen nach dem SGB XI und das Merkzeichen H ist nicht zuerkannt. Hinsichtlich des Merkzeichens H ist das Verfahren noch vor dem Hessischen Landessozialgericht anhängig. Die Klage ist daher abzuweisen gewesen. Weitere rechtserheblich durchgreifende Aspekte sind nicht vorgetragen worden und für die Kammer auch nicht ersichtlich gewesen. Dem klägerischen Begehren einer Gesamtbetrachtung und einer Entscheidung aller Probleme durch einen Richter steht der Grundsatz des gesetzlichen Richters entgegen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Die Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob aufgrund der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der Wertmarkengebühr hat. Der Kläger, geboren 1966 stellte am 02.02.1996 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung, welcher mit Bescheid vom 15.04.1996 mit einem Grad der Behinderung von 50 beschieden wurde. Dem Widerspruch des Klägers vom 26.04.1996 half das beklagte Land mit Bescheid vom 02.09.1996 unter Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 60 ab. Den klägerischen Änderungsantrag vom 26.03.2002 lehnte das beklagte Land nach Auswertung der angeforderten und eingereichten Unterlagen mangels wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen mit Bescheid vom 16.07.2002 ab. Aufgrund des Verschlimmerungsantrages des Klägers vom 15.12.2005 erkannte das beklagte Land mit Bescheid vom 15.05.2006 einen Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G zu. Den Widerspruch des Klägers vom 09.06.2006 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 zurück. In dem sich vor dem Sozialgericht Fulda anschließenden Klageverfahren, Az. S 6 SB 78/06, wurde die Klage mit Urteil vom 26.11.2007 zurückgewiesen. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren, Az. L 4 SB 56/08, nahm der Kläger die eingelegte Berufung zurück. Den Antrag des Klägers vom 21.08.2006 auf einen höheren Grad der Behinderung und das Merkzeichen aG lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 02.10.2006 ab. Die Merkzeichen aG und RF lägen nicht vor. Anschließend begehrte der Kläger unter dem 03.05.2007 die Merkzeichen H und Bl, was das beklagte Land mit Bescheid vom 18.07.2007 ablehnte. Den klägerischen Widerspruch vom 25.07.2007 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2007 zurück. Den Höherbewertungsantrag des Klägers vom 03.08.2009 wurde wiederum mangels wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 zurück. Sodann beantragte der Kläger unter dem 24.02.2014 neben einem höheren Grad der Behinderung als 80 die Merkzeichen H, Rf und Bl sowie eine Parkerleichterung, was das beklagte Land mit Bescheid vom 25.09.2014 ablehnte. Nachfolgend stellte der Kläger einen Änderungsantrag vom 20.10.2016, welchen das beklagte Land mangels wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen mit Bescheid vom 30.01.2017 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 zurück. In dem sich vor dem Sozialgericht Fulda anschließenden Verfahren, Az. S 6 SB 52/17, wurde die Klage mit Urteil vom 22.10.2018 abgewiesen. Die Berufung beim Hessischen Landessozialgericht Az. L 3 SB 1/19 ist noch anhängig. Die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen wurden bei dem Grad der Behinderung von 80 berücksichtigt und wie folgt einzeln bewertet: 1. Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil versorgt), 60 2. Bluthochdruck, Aortenaneurysma, 30 3. Funktionsstörung der Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden), 20 4. Funktionsstörung des rechten Handgelenkes, 10 5. Refluxkrankheit der Speiseröhre, 10 6. Nierensteinleiden, 10 7. Neurodermitis, 10. Mit Schreiben vom 10.10.2019 begehrte der Kläger eine Erstattung der Eigenbeteiligung für die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke. Mit Bescheid vom 08.01.2020 lehnte die Beklagte eine Erstattung der Eigenbeteiligung ab. Nach § 228 Abs. 3 SGB IX werde auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet, sofern die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werde. Entsprechendes gelte für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. In Ergänzung zu § 228 Abs. 3 SGB IX werde auf Antrag die Hälfte der Jahreswertmarkengebührt erstattet, sofern die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer eintreten. Treten die Voraussetzungen nachträglich rückwirkend vor Beginn der Gültigkeitsdauer ein, werde die gezahlte Jahres- oder Halbjahresgebühr erstattet. Mit Schreiben vom 01.11.2019 sei der Kläger gebeten worden, den Bescheid über laufende Leistungen des Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen einzureichen. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er am 03.12.2019 erinnert worden sei. Daher sei der Antrag abzulehnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2020 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.01.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 228 Abs. 3 SGB IX werde auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet, sofern die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben wird; entsprechendes gelte für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. In Ergänzung zu § 228 Abs. 3 SGB IX werde auf Antrag die Hälfte der Jahreswertmarkengebühr erstattet, sofern die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer eintreten. Treten die Voraussetzungen nachträglich rückwirkend vor Beginn der Gültigkeitsdauer ein, werde die gezahlte Jahres- oder Halbjahresgebühr erstattet. Die gegen Entgelt ausgegebene Wertmarke hat eine Gültigkeit von 12/2019 bis 05/2020. Der Kläger habe für den Fall, dass ihm im weiteren Verfahren das Merkzeichen H zugesprochen werden sollte, die Rückerstattung der Eigenbeteiligung beantragt. Denn die Feststellung des Merkzeichens H begründe einen Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke. Dies könne erst nach der tatsächlichen Feststellung des anspruchsbegründenden Merkzeichens erfolgen. Eine in Zukunft stattfindende Entscheidung könne hierfür keine Grundlage sein. Für das ausgegebene Beiblatt mit der Wertmarke von 12/2019 bis 05/2020 bestehe ohnehin keine Erstattungsmöglichkeit. Für ein weiteres Beiblatt mit Wertmarke gegen Eigenbeteiligung und die diesbezügliche etwaige Rückerstattung komme es darauf an, ob die verbleibende Gültigkeit des Beiblattes nach Rückgabe bei Vorliegen eines anspruchsbegründenden Rückgabegrundes mindestens sechs volle Kalendermonate betrage. Der Kläger hat am 22.03.2020 beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2020 zu verurteilen, ihm die Eigenbeteiligung der Kosten für die Wertmarke für das Merkzeichen G zu erstatten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.06.2021 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des beklagten Landes (Blatt 1 bis 429). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.