Urteil
S 8 U 56/18
SG Fulda 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFULDA:2021:0621.S8U56.18.00
3mal zitiert
4Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird über den geschlossenen Teilvergleich hinaus abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird über den geschlossenen Teilvergleich hinaus abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis zu Protokoll im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.2021 zu dem Verfahren Az. S 8 U 45/19 erklärt haben. Die zulässige Klage ist über den geschlossenen Teilvergleich hinaus unbegründet. Hier liegt eine zulässige Klageänderung nach § 99 SGG vor, da zunächst Untätigkeitsklage am 25.06.2018 wegen des noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides erhoben worden ist. Dieser ist sodann am 22.08.2018 ergangen. Diese Änderung auf die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist nach Ansicht der Kammer zum einen sachdienlich (§ 99 Abs. 1, 2. Alt. SGG) und zum anderen haben die Beteiligten eingewilligt (§ 99 Abs. 1, 1. Alt. SGG) bzw. sich auf die geänderte Klage eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG). Der Bescheid vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass die bei ihm anerkannte Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung durchgängig ab dem 23.07.2004 mit einem Grad der Behinderung von 20 bzw. 30 zu bewerten ist. Eine Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung liegt vor, bedingt aber erst ab dem 20.03.2018 bis zum 03.10.2020 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert. Zuvor besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert vom 05.03.2015 bis zum 19.03.2018. Es fehlt für eine durchgängige Feststellung der Vollbeweis an Art und Umfang der aktinischen Keratosen. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 vom Hundert (v.H.) gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Diese Vorschrift wird durch § 80a Abs. 1 S. 1 SGB VII, mit Wirkung ab dem 01.01.2008 eingeführt, dergestalt modifiziert, als dass Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 v.H. gemindert ist. Nach § 73 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Verschlimmerung oder Verbesserung von Unfallfolgen stellt dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, wenn sich hierdurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 v.H. senkt oder erhöht. Maßgeblich zur Beurteilung einer wesentlichen Änderung ist der Vergleich der für die letzte bindend gewordene Feststellung maßgeblichen Befunde mit denjenigen, die zum Zeitpunkt der geltend gemachten Änderung vorliegen. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer der dem Versicherungsschutz begründenden Tatsachen erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufkrankheit bezeichnet und in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die in dieser Liste aufgeführten Stoffe bzw. Einwirkungen und jede dadurch verursachte Krankheit ist zu entschädigen. Die versicherte Tätigkeit, die äußere Einwirkung, die Krankheit und der Folgeschaden müssen im Vollbeweis gesichert vorliegen. Dieser ist dann zu bejahen, wenn eine an Gewissheit grenzende, vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Krankheit meint einen regelwidrigen Körper- und Geisteszustand, so dass nicht die Inkorporation des Schadstoffes an sich, sondern nur die darauf erfolgende körperliche bzw. biologische Reaktion diese Voraussetzung erfüllt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Seite 106, Nr. 1.7.3.1). Die Feststellung dieser Berufskrankheit setzt voraus, dass einerseits die arbeitstechnischen (haftungsbegründenden) Voraussetzungen in Form einer entsprechenden Exposition gegeben sind und andererseits das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsausfüllende Kausalität). Danach müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist weiter der ursächliche Zusammenhang, für den grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit ausreicht: Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der äußeren Einwirkung bei der Tätigkeit vorliegen. Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen der äußeren Einwirkung und der Krankheit sowie dem Folgeschaden bestehen. Hierfür genügt im Sinne einer Beweiserleichterung das Vorliegen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Berufskrankheit und einem Gesundheitsschaden besteht, ist in erster Linie nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Rahmen ihrer richterlichen Überzeugungsbildung hat die Kammer alles Erforderliche im Sinne der §§ 103, 128 SGG zu tun, um diese Frage zu klären, wobei es sich des Urteils fachkundiger Sachverständiger zu bedienen hat, um mit deren Hilfe festzustellen, ob nach den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen das angeschuldigte Ereignis die wahrscheinliche Ursache des bestehenden Gesundheitsschadens ist. Maßgebend ist hierfür grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann. Andererseits ist es nicht Aufgabe der Kammer, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist. Bei der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung handelt es sich um Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung. Das Arbeitsblatt führt weiter aus: Die wesentlichen durch UV-Strahlung beeinflussten Hautkrebsarten sind Plattenepithelkarzinome, Basalzellkarzinome (auch Basaliome genannt) und maligne Melanome. Plattenepithelkarzinome und Basalzellkarzinome werden in der angloamerikanischen Literatur häufig unter dem Begriff „Non-Melanoma Skin Cancer“ (NMSC) zusammengefasst, um diese epithelialen Hauttumoren von den Melanomen abzugrenzen. Diese Zusammenfassung bedeutet jedoch nicht, dass für die Entstehung von Basalzellkarzinomen und Plattenepithelkarzinomen die gleichen Risikofaktoren verantwortlich sind. Des Weiteren können durch UV-Strahlung Carcinomata in situ induziert werden, wie beispielsweise aktinische Keratosen und Morbus Bowen. Aktinische Keratosen werden inzwischen als Plattenepithelkarzinom in situ angesehen und sind damit Gegenstand dieser Berufskrankheit (DDG Leitlinie Aktinische Keratosen, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 013/041). Aktinische Keratosen können als intraepitheliale Neoplasien und obligate Ausgangsstadien eines Plattenepithelkarzinoms allerdings nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie multipel auftreten. Als multipel im Sinne dieser Berufskrankheit gelten aktinische Keratosen wenn sie: · mit einer Zahl von mehr als 5 pro Jahr einzeln oder · konfluierend in einer Fläche von größer als 4 cm2 (Feldkanzerisierung) auftreten. Aktinische Keratosen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich zu multiplen aktinischen Keratosen oder invasiven Plattenepithelkarzinomen weiterentwickeln. Daher können beim Auftreten einzelner aktinischer Keratosen Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung angezeigt sein. Unstreitig leidet der Kläger unter aktinischen Keratosen und Plattenepithelkarzinomen. Streitbefangen ist die Bewertung der festgestellten Hauterscheinungen. Aus den Bamberger Empfehlungen ergibt sich Folgendes für die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Hauterscheinungen: Leichte Hauterscheinungen: · Krankhafte Hautveränderungen, die bis zu dreimal pro Jahr auftreten und bei adäquater dermatologischer Therapie und Mitwirkung der versicherten Person schnell wieder abheilen, und/oder · gering lichenifizierte oder gering atrophische Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzems oder nach Kortikosteroid-Behandlung und/oder · dokumentierte krankhafte Hautveränderungen nach intensiver (irritativer, toxischer etc.) Hautbelastung. Leichte Hauterscheinungen verschließen erfahrungsgemäß Tätigkeiten (Arbeitsplätze), bei denen Beschäftigte regelmäßig mehr als ein Viertel der Vollschicht mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder einen entsprechenden Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen oder häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen. Mittlere Hauterscheinungen: · Krankhafte Hautveränderungen, die mehr als dreimal pro Jahr auftreten und trotz adäquater dermatologischer Therapie und Mitwirkung der versicherten Person mehrere Wochen bestehen, und/oder · lichenifizierte oder dünne, leicht vulnerable Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzems oder nach Kortikosteroid-Behandlung und/oder · dokumentierte krankhafte Hautveränderungen nach mäßiger (irritativer, toxischer etc.) Hautbelastung. Mittlere Hauterscheinungen verschließen erfahrungsgemäß auch Tätigkeiten (Arbeitsplätze), bei denen Beschäftigte regelmäßig bis zu einem Viertel der Vollschicht mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen oder häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen. Schwere Hauterscheinungen: · Ausgedehnte dauerhafte oder chronisch rezidivierende Hautveränderungen von erheblichem Krankheitswert mit z. B. tiefen Rhagaden, ausgeprägter Lichenifikation und Infiltration und · dokumentierte krankhafte Hautveränderungen schon nach geringer Hautbelastung. Schwere Hauterscheinungen verschließen erfahrungsgemäß sämtliche Tätigkeiten (Arbeitsplätze), bei denen Beschäftigte mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen oder ihre Hände reinigen müssen. Aus Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, ergeben sich folgende Erfahrungswerte für aktinische Keratosen und Plattenepithelkarzinome: Die Krankheitsaktivität ergibt sich jeweils aus dem Umfang und dem Neuauftreten von aktinischen Keratosen im Zeitraum von zwölf Monaten (jeweilige Anzahl bzw. Fläche im Sinne einer Feldkanzerisierung) bzw. im Hinblick auf Plattenepithelkarzinome auch bezüglich einer etwaigen Neubildung und auch dem Erfordernis und des Umfangs therapeutischer Maßnahmen. Hierbei sind das klinische Bild, der Verlauf und aktenkundig dokumentierte Befunde der behandelnden Ärzte maßgeblich. Die Tabellenwerte bei multiplen aktinischen Keratosen und / oder Feldkanzerisierung und Plattenepithelkarzinom(en) addieren sich nicht, sondern sind jeweils alternativ anzunehmen. Bei kosmetischer Entstellung oder deutlicher funktioneller Einschränkung durch die Entfernung der Tumore ist ggf. die MdE entsprechend dem klinischen Bild zu erhöhen. Sollten die Tumore aufgrund der Lokalisation und/oder der Ausprägung nicht vollständig entfernbar sein, eine stark erhöhte Lichtempfindlichkeit oder auch eine Metastasierung vorliegen, ist von der Tabelle im Einzelfall begründet abzuweichen. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen, wonach bei dem Kläger eine Berufskrankheit Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt, diese aber nicht durchgängig mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert zu bewerten ist. Prof. Dr. M. hat in seinem Gutachten nach § 106 SGG auf dermatologischen und allergologischen Gebiet vom 06.04.2019 ausgeführt, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt. Mit der Manifestation des ersten Spinalzellkarzinoms zum 03.02.2011 und den aktinischen Keratosen schlägt der Sachverständige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert bis zum 16.01.2014 vor. Mit der Manifestation des zweiten Spinalzellkarzinoms wird nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen entsprechend den einschlägigen Erfahrungswerten für die nächsten zwei Jahre automatisch eine hohe Krankheitsaktivität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angenommen, unabhängig vom Manifestationsdruck weiterer aktinischer Keratosen. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert muss aufgrund des weiteren Spinalzellkarzinoms vom 04.03.2015 bis zum 03.03.2017 weiter bestehen. Ab dem 04.03.2017 ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen aufgrund der umfangreichen Lokaltherapie multipler aktinischer Keratosen auch mit Feldtherapie weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert gerechtfertigt. Diese bleibt mit dem Spinalzellkarzinom vom 10.07.2017 bestehen. Die erneute Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms am 20.03.2018 (acht Monate nach dem letzten) wird vom Sachverständigen überzeugend als Kriterium vor dem Hintergrund sich häufig manifestierender Spinalzellkarzinome in Zeitintervallen von unter einem Jahr sowie der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen mit Feldkanzerisierung und unzureichender Therapiekontrolle trotz fast monatlicher Therapiesitzungen für die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert für einen Zeitraum von zwei Jahren angenommen. Durch die Manifestation des bereits sechsten Spinalzellkarzinoms zum 04.10.2018 ergibt sich eine Verlängerung des Intervalls um erneut zwei Jahre. Falls die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms oder eines Rezidivs bis zum 03.10.2020 verhindert werden kann und endlich eine suffiziente Kontrolle der aktinischen Keratosen durch eine intensivierte Lokaltherapie gelingen sollte, kann die vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert wieder abgesenkt werden. Ausweislich des Aktenauszuges sind erste aktinische Keratosen bereits im Jahre 2002 diagnostiziert worden. Der Sachverständige geht daher mit hoher Sicherheit davon aus, dass bereits im Jahre 2003 mehr als fünf aktinische Keratosen vorhanden gewesen sind. Der Manifestationszeitpunkt der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist nach der Einschätzung auf das Jahr 2003 zu legen. Dies ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens unter dem Az. S 8 U 88/20 anhängig. Das Spinalzellkarzinom aus dem Jahre 2009 lässt sich nach dem Akteninhalt nicht belegen. Insgesamt sind 29 aktinische Keratosen einschließlich Morbus Bowen histologisch gesichert worden, wie der Sachverständige den Verlauf beim Kläger aufzeigt. Nach drei Vorstellungsterminen bei der Hautärztin im Jahre 2013 findet sich seit 2014 eine zunehmende Behandlungsfrequenz mit Vorstellungen alle zwei Monate bis hin zu fast monatlich im Jahre 2018. Es besteht nach den Darlegungen des Sachverständigen weiterhin dringender Handlungsbedarf, um die Manifestation weiterer Plattenepithelkarzinome zu verhindern. Die empfohlene Anwendungsfrequenz von Solaraze beträgt zweimal täglich. Vor dem Hintergrund der stark UV-geschädigten Haut an Handrücken, Unterarmstreckseiten, Kopfglatze, Ohren, Stirn, Schläfen, Wangen, Nase, Kinn, Decolleté und Nacken mit Hyper- und Hypopigmentierungen, Teleangiektasien, Hautatrophie und Elastose sowie derzeit etwa 112 aktinischen Keratosen mit teilweise großflächiger Feldkanzerisierung ist dies eindeutig nicht ausreichend. Beim Kläger muss die Therapieintensität deutlich verstärkt werden. Beispielsweise wäre die Durchführung einer fotodynamischen Therapie sicherlich erwägenswert. Mit der Manifestation des ersten Spinalzellkarzinoms zum 03.02.2011 hat sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die gering- bis mittelgradige Situation geändert. Nunmehr wird die Tabelle für Plattenepithelkarzinome relevant. Ab dem 03.02.2011 sind im folgenden Jahr sechs aktinische Keratosen entfernt worden. Dies bedingt eine mittelgradige Krankheitsaktivität, so dass nun eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vorgeschlagen wird. Diese Einschätzung gilt bis zur Manifestation des nächsten Spinalzellkarzinoms am 16.01.2014. Damit wird für die nächsten zwei Jahre automatisch eine hochgradige Krankheitsaktivität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angenommen, unabhängig vom Manifestationsdruck weiterer aktinischer Keratosen. Da es bereits zum 04.03.2015 zur Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms gekommen ist, muss nach dem überzeugenden Vorschlag des Sachverständigen die vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert bis zum 03.03.2017 weiter bestehen. Im Jahre 2017 habe nachweislich eine umfangreiche Lokaltherapie multipler aktinischer Keratosen mit auch Feldtherapie stattgefunden, so dass ab dem 04.03.2017 bereits aufgrund der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen die Weiterführung der Empfehlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert durch den Sachverständigen zutreffend erfolgt. Mit der Manifestation des Spinalzellkarzinoms am 10.07.2017 ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen erneut keine Änderung der Empfehlung. Die erneute Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms am 20.03.2018 (acht Monate nach dem letzten) wird vom Sachverständigen als Kriterium gesehen, um vor dem Hintergrund sich häufig manifestierender Spinalzellkarzinome in Zeitintervallen von unter einem Jahr sowie der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen mit Feldkanzerisierung und unzureichender Therapiekontrolle trotz fast monatlicher Therapiesitzungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert für einen Zeitraum von zwei Jahren festzustellen. Durch die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms zum 04.10.2018 ergibt sich eine Verlängerung des Intervalls um erneut zwei Jahre entsprechend den oben aufgeführten Erfahrungswerten. Es wird vom Sachverständigen kritisch gesehen, dass die letzten beiden Spinalzellkarzinome histologisch nicht sicher komplett entfernt worden sind. Falls die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms oder eines Rezidivs bis zum 03.10.2020 verhindert werden kann und endlich eine suffiziente Kontrolle der aktinischen Keratosen durch intensivierte Lokaltherapie gelingen sollte, kann die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder abgesenkt werden. Unabhängig von der Berufskrankheit ist am 27.09.2016 ein Basalzellkarzinom exzidiert worden. Sämtliche Operationsnarben sind nach den Feststellungen des Sachverständigen nach Entfernung der Hauttumore gut verheilt. Eine postoperative Entstellung zeigt sich nicht. Die vom Sachverständigen vorgeschlagene Staffelung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht den Erfahrungswerten. Durchgängig lässt sich unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert feststellen, auch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert. Nach alledem ist die Klage über den geschlossenen Teilvergleich hinaus abzuweisen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen. Es lässt sich nicht durchgehend eine wesentliche Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung feststellen. Hinsichtlich der Zeitanteile, in denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 bzw. 30 von Hundert festzustellen ist, haben die Beteiligten sich verglichen. Dies entspricht den oben aufgeführten Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der belegbaren Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen und dem Auftreten von Plattenepithelkarzinomen. Durchweg lässt sich aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 bzw. 30 von Hundert feststellen. Der Kläger hat keine über die bereits aktenkundigen Unterlagen hinausgehenden Belege für Art und Umfang der aktinischen Keratosen. Seine Hautärztin hat ebenfalls keine weiteren Unterlagen mehr. Der Kläger hat daher die Beweislosigkeit des größeren Umfangs der aktinischen Keratosen zu tragen bzw. rechtfertigt die belegbare Krankheitsaktivität eben nicht durchgängig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 bzw. 30 von Hundert. Denn der Vollbeweis fehlt hierfür. Ausdrucke oder Angaben aus der klägerischen Patientenkartei der behandelnden Hautärztin sind aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen sowie der Umstellung des Computersystems nicht mehr vorhanden (Schreiben vom 07.04.2020, Blatt 765 der Verwaltungsakte). In dem Bericht vom 09.01.2015 hat die Hautärztin mitgeteilt, dass in 06/2000 zwar eine oder mehrere aktinische Keratosen vorgelegen haben. Es ist jedoch nicht vollbeweislich belegt, in welchem Jahr mehr als fünf aktinische Keratosen aufgetreten sind. In dem Bericht vom 07.05.2015 (Blatt 803 ff. der Verwaltungsakte) hat die Hautärztin aufgeführt, dass ein histologisch gesichertes Plattenepithelkarzinom am 03.02.2011 und im Jahre 2011 mehr als fünf aktinische Keratosen aufgetreten sind. Eine Behandlung sei innerhalb der letzten zwei bis vier Jahre notwendig gewesen. Die Beklagte hat den Versicherungsfall auch zunächst ab dem 03.02.2011 und dann ab dem 23.07.2004 anerkannt. In dem Schreiben vom 04.07.2019 hat die behandelnde Hautärztin weiter angegeben (Blatt 807 der Verwaltungsakte), dass bereits im Jahre 2000 multiple aktinische Keratosen festgestellt worden sind, wobei die genaue Anzahl nicht genannt werden kann. Es fehlt darüber hinaus der Beleg für das im Jahre 2004 entfernte Plattenepithelkarzinom. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 06.04.2019 ausgeführt, dass mit hoher Sicherheit davon auszugehen sei, dass bereits im Jahre 2003 mehr als fünf aktinische Keratosen beim Kläger vorhanden gewesen seien. Für die Kammer ist die hohe Sicherheit noch nicht der Vollbeweis. Es gibt auch keine Beweiserleichterung oder eine Zugunstenregelung des Klägers. Allein die Vermutung des Sachverständigen ohne jedwede Dokumentationen über den Krankheitsverlauf genügt der Kammer nicht zur Annahme des Vollbeweises, welcher aber notwendig ist. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass im Jahre 2011 das ersten Plattenepithelkarzinom aufgetreten ist. Er habe sich mindestens zweimal pro Jahr dermatologisch vorgestellt. Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast von den Klägern zu tragen sind. Sofern schon vor dem Jahre 2011 mehr als fünf aktinische Keratosen vorgelegen haben sollen, so erscheint der Kammer diese Einschätzung durchaus plausibel. Es besteht die gute Möglichkeit bzw. nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Umfang der aktinischen Keratosen auch in der beschriebenen Schwere bereits vor 2011 ausgebildet hatte. Dies ist jedoch gerade nicht ausreichend für die volle richterliche Überzeugung im Sinne der genannten Definition des Vollbeweises, weil sich entsprechende, befundmäßig ausreichend dokumentierte, Anhaltspunkte vor 2011 aus den vorliegenden Akten gerade nicht ersehen lassen und insofern „eine gute Möglichkeit“ bzw. „nicht geringe Wahrscheinlichkeit“ gerade nicht mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, an welcher kein vernünftiger Mensch noch zweifelt“, gleichzusetzen ist. Diese Unterscheidung mag zwar geringfügig bzw. unbedeutend erscheinen, ist jedoch im juristischen Sinne gerade entscheidend für die Führung des Vollbeweises und damit für die Begründung des geltend gemachten Anspruches. Der Kläger konnte daher mit seinem Begehren nicht durchdringen. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den erteilten Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 Bezug. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Der Rechtsstreit wird zwischen den Beteiligten um die Bewertung der anerkannten Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung geführt. Der 1937 geborene Kläger war vom 01.07.1985 bis zum 31.12.2000 bei der Marktgemeinde A-Stadt als Maurer beschäftigt. Zuvor war er von 1952 bis 1984 bei Hoch- und Tiefbauunternehmen, Handwerks- und Handelsbetrieben in Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen gewesen. Seit dem 01.01.1954 bis heute betreibt der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft. Ab 09/1962 arbeitete der Kläger auch auf dem im Nebenerwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters mit. Er übernahm diesen 1964. Im Jahre 2001 fand die Übergabe an seinen Sohn statt. Der Kläger selbst bewirtschaftet bis dato noch etwa acht Hektar Forstfläche. Mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit. Die Beklagte ermittelte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt. Der von der Beklagten befragte Präventionsdienst gab unter dem 21.07.2015 an, dass der Kläger in den Monaten April bis November einer solaren UV-Strahlung von 95% ausgesetzt gewesen war. Es ergebe sich eine Summe von etwa 3.200 SED für die Zeit bei der Beschäftigung der Gemeinde A-Stadt von 1985 bis 2000. Dies sei keine gefährdende Tätigkeit gewesen. Im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb sei der Kläger von 1964 bis zum Jahre 2002 tätig gewesen. Im Januar und Februar wurden Arbeiten in der Waldfläche durchgeführt, jeden Samstag ganztägig. Im März wurden nach Feierabend (an vier Tagen) und jeden Samstag Arbeiten wie Streuen der Ackerflächen, Steine lesen und Weidepflege durchgeführt. Im April wurde an vier Arbeitstagen nach Feierabend und jeden Samstag Kartoffeln gesetzt und Rüben gesät. Im Mai wurde das Vieh täglich ausgetrieben und eingeholt, teilweise wurden die Wiesen gemäht. Die Arbeitszeit im Freien erhöhte sich auf 20 Arbeitstage mit etwa drei Stunden nachmittags und alle Samstage ganztätig. Im Juni stand die Heu- und Getreideernte an. Der Zeitaufwand war wie im Mai. Im Juli war die Ernte zu bewältigen. Neben 20 Tagen mit drei Stunden am Nachmittag und allen Samstagen wurden noch drei Tage Urlaub für die Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Im August bis einschließlich Oktober wurden neben 20 Tagen mit drei Stunden am Nachmittag und allen Samstagen noch zwei Tage Urlaub für die Arbeit im Betrieb eingesetzt für die Kartoffel- und Rübenernte und die Bearbeitung der Ackerflächen. Im November und Dezember wurde an drei Samstagen ganztägig und an fünfzehn Tagen etwa eine Stunde nachmittags im Freien gearbeitet: Steine lesen, Spritzarbeiten, Forstarbeiten. In der Zeit von 1985 bis 2001 hatte der Kläger bei der Gemeinde A-Stadt am Freitag um 12 Uhr Feierabend und habe dann noch neun Stunden in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Nach der Verpachtung des Betriebes an den Sohn half der Kläger noch bis 2011 im Betrieb mit. In den Monaten Mai, Juni, Juli, August und der Herbstbestellung im Oktober jeweils drei Tage pro Monat im Zeitraum von 9 Uhr bis 16 Uhr. In der eigenen Waldfläche sei er nur noch in den Monaten Dezember und Januar an drei Tagen pro Monat im Zeitraum von 9 bis 15 Uhr tätig. Der beruflich erworbene UV-Anteil liege bei 53,9 % der Lebensdosis. Hierbei handele es sich um eine gefährdende Tätigkeit. Es bestehe eine kumulative berufliche Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung von 5.419 SED. Die Beklagte befragte ihren Beratungsarzt, welcher unter dem 18.11.2015 ausführte, dass der Kläger bereits seit dem Jahre 2000 wegen aktinischer Keratosen behandelt worden sei. Multiple aktinische Keratosen im Sinne der Berufskrankheit seien aber erst seit dem Jahre 2011 diagnostiziert worden. Ein genaues Datum sei nicht angegeben worden. Am 03.02.2011 sei eine Probeexzision aus mehreren aktinischen Keratosen im Gesicht und am linken Ohr dokumentiert. Daher sei aus pragmatischen Gründen der 03.02.2011 der anzunehmende Stichtag und der Tag des Versicherungsfalles. Am 03.02.2011 sei der Kläger 73,17 Jahre alt gewesen. Unter der Annahme einer jährlichen UV-Belastung der Normalbevölkerung von 130 SED hätte er bis dahin also 73,17 x 130 = 9.512 SED erlitten. Die kumulative Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung durch die berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft für die Zeit von 01/1962 bis 02/2011 habe 5.419 SED betragen. Dies entspreche 57% der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011. Hinzu komme noch die beruflichen UV-Exposition durch die Tätigkeit als Maurer in den Jahren 1953 bis 2000, die nicht vollständig bekannt sei. Allein in den Jahren 1985 bis 2000 habe sie sich auf etwa 3.200 SED, also 34 % der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011, belaufen. In der Summe liege also schon allein die bekannte (unvollständig erfasste) kumulative Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung bei 8.619 SED, entsprechend 91% der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass am 03.02.2011 die zusätzliche berufliche Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung weit mehr als 40% der bis dahin eingestrahlten außerberuflichen Exposition betragen habe. Die arbeitstechnischen und die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung lägen vor. Folgen der Berufskrankheit seien sowohl die in 2011 erstmals diagnostizierten multiplen aktinischen Keratosen im Gesicht, an den Ohren und den Händen als auch die beiden 2011/2012 und 2014 exzidierten Plattenepithelkarzinome der Haut am linken Ohr und im linken Augen-Nasen-Winkel. Der am 15.11.2011 kürettierte Morbus Bowen sei biologisch und versicherungsrechtlich einer aktinischen Keratose gleichzusetzen. Am 19.07.2004 sei erstmals ein Basalzellkarzinom festgestellt worden. Weitere Angaben dazu fehlten. Für die berufsdermatologische Beurteilung sei es eher sekundär, ob 2004 tatsächlich ein Basalzellkarzinom bestanden habe oder nicht, da die Anerkennung von Basalzellkarzinomen im Rahmen der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht in Betracht komme. Diese seien ausdrücklich nicht eingeschlossen. Auch das am 16.01.2014 exzidierte Keratoakanthom komme als Manifestation einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht in Betracht. In der Zeit vom 03.02.2011 bis zum 02.02.2013 werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vorgeschlagen. Denn am 03.02.2011 sei ein Plattenepithelkarzinom diagnostiziert worden. Dies sei eine hochgradige Krankheitsaktivität. Danach sinke die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 0 von Hundert, da allein aktinische Keratosen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Am 16.01.2014 sei ein zweites Plattenepithelkarzinom diagnostiziert worden, so dass die Krankheitsaktivität erneut für zwei Jahre als hochgradig anzusehen sei. Vom 16.01.2014 bis zum 15.01.2016 liege daher wiederum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vor. Nach der Feststellung des Plattenepithelkarzinoms am 03.02.2011 sei die Krankheitsaktivität innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Erstdiagnose als hochgradig zu bezeichnen. Danach sei von einer mittelgradigen Krankheitsaktivität auszugehen, da regelmäßige dermatologische Kontrollen innerhalb von unter sechs Monaten erforderlich gewesen seien und innerhalb von mehr als zwei aber weniger als vier Jahren ein weiteres Plattenepithelkarzinom aufgetreten sei. Auch nach der Exzision des zweiten Plattenepithelkarzinoms am 16.01.2014 sei die Krankheitsaktivität mittelgradig, da seither regelmäßige dermatologische Kontrollen in Abständen von unter sechs Monaten erforderlich gewesen seien. Hieraus resultiere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert. Es sei damit zu rechnen, dass sich weitere aktinische Keratosen bilden, so dass der Kläger in regelmäßiger dermatologischer Kontrolle und Therapie verbleiben sollte. Der Landesgewerbearzt stimmte unter dem 12.01.2016 der Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung zu. Mit Bescheid vom 27.01.2016 erkannte die Beklagte das Vorliegen der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ab dem 03.02.2011 an. Eine Verletztenrente sei nicht zu gewähren, da keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert vorliege. Die erforderliche Heilbehandlung werde dem Grunde nach übernommen. Folgen der Berufskrankheit seien multiple aktinische Keratosen im Gesicht, an den Ohren und den Händen, ein Zustand nach Exzision eines Plattenepithelkarzinoms am linken Ohr am 03.02.2011 und ein Zustand nach Exzision eines Plattenepithelkarzinoms im linken Augen-Nasen-Winkel am 16.01.2014 sowie ein Zustand nach Kürettage eines Morbus Bowen an der linken Schläfe vom 15.11.2011. Unabhängig von der Berufskrankheit lägen vor: hämorrhagische Zystitis (1994), Tonsilitis (1996), Gastroenteritis und Kolitis (2000), chronische Bronchitis (2003), Fraktur des Orbitabodens (2003), chronische Analfissur und Marisken (2009), Zustand nach Exzision eines Keratoakanthoms am 16.01.2014. Der die Beklagte beratende Arzt hatte unter dem 27.11.2016 an der Anerkennung der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung seit dem 03.02.2011 keinen Zweifel. Es sei von einer mittelgradigen Krankheitsaktivität bezüglich der Plattenepithelkarzinomen auszugehen. Aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufes und der Entwicklung weiterer invasiv wachsender Plattenepithelkarzinome und aktinischer Keratosen von 2014 bis 2016 sei ab dem 05.03.2015 eine hochgradige Krankheitsaktivität anzunehmen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert ab diesem Zeitpunkt für zunächst zwei Jahre werde empfohlen. Aus den aktenkundigen histologischen Untersuchungen gingen vier aktinische Keratosen am linken Augen-Nasenwinkel und ein Plattenepithelkarzinom am linken Ohr hervor. In 11/2011 seien eine Bowenoide aktinische Keratose am linken Augen-Nasen-Winkel exzidiert und fünf weitere Hauttumore am 26.10.2012 entfernt worden. Es habe sich um ein invasives Plattenepithelkarzinom am linken Ohr sowie drei aktinische Keratosen an unterschiedlicher Lokalisation gehandelt. Eine weitere aktinische Keratose sei am 12.04.2013 am rechten Ohr diagnostiziert worden sowie am 16.01.2014 ein invasiv wachsendes Plattenepithelkarzinom und eine Keratoakanthom. Die behandelnde Hautärztin des Klägers habe seit dem Jahre 2011 mehr als 20 aktinische Keratosen beschrieben und eine Feldkanzerisierung größer 4 bis 50 cm2 angegeben. Besondere kosmetische Beeinträchtigungen oder funktionelle Störungen seien durch die Behandlungen nicht verursacht worden. Eine histologische Untersuchung vom 13.02.2016 habe drei aktinische Keratosen vom linken Ohr ergeben. Ausweislich der Histologie vom 05.03.2015 habe ein invasiv wachsendes Plattenepithelkarzinom links retroaurikulär vorgelegen. Eine weitere aktinische Keratose sei in dem Bericht vom 22.10.2015 diagnostiziert worden. Die Hautärztin des Klägers habe unter dem 16.06.2016 dargelegt, dass auch im Jahre 2015 mehrfache Entfernungen von Basalzellkarzinomen, Plattenepithelkarzinomen und aktinische Keratosen im Bereich der Kopfhaut und der Hände vorgenommen worden seien. Trotz regelmäßiger Behandlung mit Actikerall und Therapiemaßnahmen sei es immer wieder zu neuen Hautveränderungen gekommen. Der Kläger nahm den Widerspruch vom 22.02.2016 zurück und stellte mit Schreiben vom 22.08.2017 einen Verschlimmerungsantrag. Der die Beklagte beratende Arzt schlug unter dem 08.01.2018 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert ab dem 05.03.2015 durch das Auftreten eines retroaurikulären Plattenepithelkarzinoms vor. Durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange vom 10.07.2017 sei tatsächlich von einer Verschlimmerung der Erkrankung auszugehen. Diese begründe keine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert, sondern verlängere nur den Betrachtungszeitraum der Krankheitsaktivität bis zum Jahre 2019. Mit Bescheid vom 25.01.2018 stellte die Beklagte eine Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung fest. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert liege nach wie vor nicht vor. Die mit Bescheid vom 27.01.2016 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert ab dem 05.03.2015 hätte am 04.03.2017 geendet. Durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange sei eine Verschlimmerung ab dem 10.07.2017 eingetreten und begründe eine Verlängerung der bereits festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert um weitere zwei Jahre. Das Basaliom sei nicht der Berufskrankheit zuzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 13.02.2018 zurück. Eine Verschlimmerung der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung liege vor, nicht aber eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert. Ab dem 05.03.2015 liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vor. Durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken vom 10.07.2017 sei zwar von einer Verschlimmerung auszugehen. Dies führe aber nicht zu einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern verlängere den Betrachtungszeitraum der Krankheitsaktivität bis zum Jahre 2019. Mit Schreiben vom 14.12.2019 begehrte der Kläger die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 27.01.2016, da der Tag des Versicherungsfalles bereits im Jahre 2003 gewesen sei. Mit Bescheid vom 17.04.2020 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 27.01.2016 ab. Der Versicherungsfall sei richtigerweise auf dem 03.02.2011 gelegt worden. Selbst wenn in 06/2000 mehrere aktinische Keratosen vorgelegen haben, sei nicht aktenkundig belegt, in welchem Jahr mehr als fünf aktinische Keratosen aufgetreten seien. In dem Bericht vom 07.05.2015 habe die Hautärztin des Klägers angegeben, dass mehr als fünf aktinische Keratosen im Jahre 2011 aufgetreten seien. Auf erneute Nachfrage habe die Hautärztin mitgeteilt, dass aufgrund der Computerumstellung und der Aufbewahrungsfristen aus dem Jahre 2000 keine genaueren Angaben gemacht werden können. Den klägerischen Widerspruch vom 04.05.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2020 zurück. Der Bescheid vom 27.01.2016 werde nicht zurückgenommen, da weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei noch das Recht unrichtig angewandt worden sei. Der Versicherungsfall lasse sich nicht auf 2003 zu datieren. Die behandelnde Hautärztin könne aufgrund einer Computerumstellung keine genaueren Angaben für das Jahr 2000 machen. Ein Zeitpunkt des Versicherungsfalles vor dem 03.02.2011 sei nicht nachgewiesen. Medizinische Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bereits in 2003 nachweisen könnten seien nicht vorgelegt worden. Hierüber ist das Verfahren Az. S 8 U 88/20 seit dem 12.10.2020 beim Sozialgericht Fulda anhängig. Der Kläger hat am 25.06.2018 Klage beim Sozialgericht Fulda erhoben. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage weitergeführt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die bei ihm anerkannte Berufskrankheit Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung durchgehend mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert zu bewerten wäre. Der Kläger beantragt über den geschlossenen Teilvergleich hinaus, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 insoweit aufzuheben, als dass die anerkannte Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht durchgehend mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert bewertet worden ist und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm anerkannte Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung durchgehend mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert zu bewerten und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an ihn ab dem 23.07.2004 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt bezogen. Ihre Zuständigkeit ergebe sich aus Punkt 22.2.1 der Arbeitsweise zu § 2 VbgBK. Hierbei sei derjenige Träger zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich zuletzt vor Beginn der Erkrankung eine natürliche UV-Exposition bestanden habe, die nach der Dosisermittlung in SED mindestens 10% der erforderlichen Strahlendosis erreiche. Beginn der Erkrankung sei der 03.02.2011. Die Beklagte sei zuletzt vor Beginn der Erkrankung der zuständige Versicherungsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich eine natürliche UV-Exposition bestanden habe. Der vom Technischen Aufsichtsdienst ermittelte beruflich erworbene UV-Anteil habe zu diesem Zeitpunkt 53,9 % betragen, so dass die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie die Akte des Rentenversicherungsträgers und das Vorerkrankungsverzeichnis beigezogen und zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht. Die Kammer hat über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bzw. deren Bewertung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG Beweis erhoben. Dabei hat der Sachverständige Prof. Dr. M. auf dermatologischem Gebiet in seinem Gutachten vom 06.04.2019 festgestellt, dass beim Kläger von 2003 bis zum 02.02.2011 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Mit der Manifestation des ersten Spinalzellkarzinoms zum 03.02.2011 und den aktinischen Keratosen liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert bis zum 16.01.2014 vor. Mit der Manifestation des zweiten Spinalzellkarzinoms werde für die nächsten zwei Jahre automatisch eine hohe Krankheitsaktivität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angenommen, unabhängig vom Manifestationsdruck weiterer aktinischer Keratosen. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert müsse aufgrund des weiteren Spinalzellkarzinoms vom 04.03.2015 bis zum 03.03.2017 weiter bestehen. Ab dem 04.03.2017 sei aufgrund der umfangreichen Lokaltherapie multipler aktinischer Keratosen auch mit Feldtherapie weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert gerechtfertigt. Diese bleibe mit dem Spinalzellkarzinoms vom 10.07.2017 bestehen. Die erneute Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms am 20.03.2018 (acht Monate nach dem letzten) könne als Kriterium vor dem Hintergrund sich häufig manifestierender Spinalzellkarzinome in Zeitintervallen von unter einem Jahr sowie der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen mit Feldkanzerisierung und unzureichender Therapiekontrolle trotz fast monatlicher Therapiesitzungen für die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert für einen Zeitraum von zwei Jahren anzunehmen. Durch die Manifestation des bereits sechsten Spinalzellkarzinoms zum 04.10.2018 ergebe sich eine Verlängerung des Intervalls um erneut zwei Jahre. Falls die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms oder eines Rezidivs bis zum 03.10.2020 verhindert werden könne und endlich eine suffiziente Kontrolle der aktinischen Keratosen durch eine intensivierte Lokaltherapie gelingen sollte, könnte die vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert wieder abgesenkt werden. Der Kläger hat angegeben, dass erste Hautrauhigkeiten am Gesicht etwa 1994 aufgetreten seien. Er habe sich mindestens zweimal pro Jahr dermatologisch vorgestellt. Wiederholt seien Exzisionen erfolgt. Im Jahre 2011 sei das erste Plattenepithelkarzinom aufgetreten. Ausweislich des Aktenauszuges seien erste aktinische Keratosen bereits im Jahre 2002 diagnostiziert worden. Es sei daher mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass bereits im Jahre 2003 mehr als fünf aktinische Keratosen vorhanden gewesen seien. Der Manifestationszeitpunkt der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sei auf das Jahr 2003 zu legen. Das Spinalzellkarzinom aus dem Jahre 2009 lasse sich nach dem Akteninhalt nicht belegen. Insgesamt seien 29 aktinische Keratosen einschließlich Morbus Bowen histologisch gesichert worden. Nach drei Vorstellungsterminen bei der Hautärztin im Jahre 2013 finde sich seit 2014 eine zunehmende Behandlungsfrequenz mit Vorstellungen alle zwei Monate bis hin zu fast monatlich im Jahre 2018. Es bestehe weiterhin dringender Handlungsbedarf, um die Manifestation weiterer Plattenepithelkarzinome zu verhindern. Die empfohlene Anwendungsfrequenz von Solaraze betrage zweimal täglich. Vor dem Hintergrund der stark UV-geschädigten Haut an Handrücken, Unterarmstreckseiten, Kopfglatze, Ohren, Stirn, Schläfen, Wangen, Nase, Kinn, Decolleté und Nacken mit Hyper- und Hypopigmentierungen, Teleangiektasien, Hautatrophie und Elastose sowie derzeit etwa 112 aktinischen Keratosen mit teilweise großflächiger Feldkanzerisierung sei dies eindeutig nicht ausreichend. Beim Kläger müsse die Therapieintensität deutlich verstärkt werden. Beispielsweise wäre die Durchführung einer fotodynamischen Therapie sicherlich erwägenswert. Mit der Manifestation des ersten Spinalzellkarzinoms zum 03.02.2011 habe sich die gering- bis mittelgradige Situation geändert. Nunmehr werde die Tabelle für Plattenepithelkarzinome relevant. Ab dem 03.02.2011 seien im folgenden Jahr sechs aktinische Keratosen entfernt worden. Dies bedinge eine mittelgradige Krankheitsaktivität, so dass nun eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vorgeschlagen werde. Diese Einschätzung gelte bis zur Manifestation des nächsten Spinalzellkarzinoms am 16.01.2014. Damit werde für die nächsten zwei Jahre automatisch eine hochgradige Krankheitsaktivität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angenommen, unabhängig vom Manifestationsdruck weiterer aktinischer Keratosen. Da es bereits zum 04.03.2015 zur Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms gekommen sei, müsse die vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert bis zum 03.03.2017 weiter bestehen. Im Jahre 2017 habe nachweislich eine umfangreiche Lokaltherapie multipler aktinischer Keratosen mit auch Feldtherapie stattgefunden, so dass ab dem 04.03.2017 bereits aufgrund der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen die Weiterführung der Empfehlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert erfolge. Mit der Manifestation des Spinalzellkarzinoms am 10.07.2017 ergebe sich erneut keine Änderung der Empfehlung. Die erneute Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms am 20.03.2018 (acht Monate nach dem letzten) könne als Kriterium gesehen werden, um vor dem Hintergrund sich häufig manifestierender Spinalzellkarzinome in Zeitintervallen von unter einem Jahr sowie der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen mit Feldkanzerisierung und unzureichender Therapiekontrolle trotz fast monatlicher Therapiesitzungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert für einen Zeitraum von zwei Jahren festzustellen. Durch die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms zum 04.10.2018 ergebe sich eine Verlängerung des Intervalls um erneut zwei Jahre. Es sei auch kritisch zu sehen, dass die letzten beiden Spinalzellkarzinome histologisch nicht sicher komplett entfernt worden seien. Falls die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms oder eines Rezidivs bis zum 03.10.2020 verhindert werden könne und endlich eine suffiziente Kontrolle der aktinischen Keratosen durch intensivierte Lokaltherapie gelingen sollte, könnte die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder abgesenkt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass die berufliche solare UV-Dosis als Maurer noch nicht ermittelt worden sei. Bei 46 Jahren mit 150 SED jährlich können 6900 SED veranschlagt werden. Dieser Wert liege oberhalb des für den landwirtschaftlichen Nebenerwerb ermittelten Wertes der solaren Exposition von 5419 SED. Für den angenommenen Manifestationszeitpunkt im Jahre 2003 lägen beide Werte oberhalb des 40%-Wertes für die private solare UV-Exposition. Eine Relevanz ergebe sich für den Kläger daraus, dass er über die Unfallkasse Hessen bereits eine Rente erhalten würde, wenn er seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerb vor Antritt der Altersrente als Maurer aufgegeben hätte. Unabhängig von der Berufskrankheit sei am 27.09.2016 ein Basalzellkarzinom exzidiert worden. Sämtliche Operationsnarben sind nach Entfernung der Hauttumore gut verheilt. Eine postoperative Entstellung zeige sich nicht. Die Beklagte hat sich dem Gutachten angeschlossen und vergleichsweise unter dem 10.09.2019 vorgeschlagen, dass dem Kläger ab dem 20.03.2018 bis zum 03.10.2020 aufgrund der infolge der Manifestation zweier weiterer Plattenepithelkarzinome am 20.03.2018 und am 04.10.2018 eingetretenen hochgradigen Krankheitsaktivität eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert gewährt wird. Bei einer mittelgradigen Krankheitsaktivität sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert festzustellen. Der Kläger ist der Ansicht, dass durchgängig von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert auszugehen sei. Die Keratosen am Handrücken und an den Unterarmen seien nicht berücksichtigt worden. Die BG Bau sei zuständig, da der Beginn der Krebserkrankung auf das Jahr 2003 zurückzudatieren sei. Daher stehe ihm auch bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert eine Rente zu. Für die Hauterkrankung habe er bereits einen Grad der Behinderung von 60. Der Sachverständige hat ergänzend unter dem 14.03.2020 ausgeführt, dass es an einem aktenkundigen Beleg weiterer invasiver Plattenepithelkarzinome fehle. Falls entsprechende Befunde zum 20.07.2014 mit Nachweis eines invasiven Plattenepithelkarzinoms bzw. zum 26.10.2012 mit Nachweis weiterer invasiver Plattenepithelkarzinome (neben demjenigen am Ohr links) vorgelegt werden können, müsste die empfohlene Staffelung der Minderung der Erwerbsfähigkeit überarbeitet werden. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die behandelnde Hautärztin die genaue Anzahl der aktinischen Keratosen vor dem Jahre 2011 nicht benennen könne. Der Zeitpunkt der Verpachtung des Betriebes sei nicht maßgebend. Denn der Kläger habe bei der Ermittlung der Exposition angegeben, dass er bis 2011 im Betrieb des Sohnes und weiterhin im eigenen Forst tätig sei. Er sei daher weiterhin UV-Strahlen ausgesetzt gewesen. Mit Beschluss vom 11.05.2020 hat die Kammer die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft beigeladen. Hintergrund der Beiladung ist der Umstand gewesen, dass der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen eine Verletztenrente bekommen würde, nicht aber im Zuständigkeitsbereich Beklagten. Mit Beschluss vom 24.09.2020 ist die Beiladung aufgehoben worden. Denn die Beklagte ist nach § 2 VbgBK. Punkt 22.2.1 bei der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung zuständig, da der Kläger vor Beginn der Erkrankung einer natürlichen UV-Exposition ausgesetzt gewesen ist, die mindestens 10% der erforderlichen beruflichen Strahlendosis erreicht habe. Versicherungsfall ist der 03.02.2011. Zu diesem Zeitpunkt hat die berufliche UV-Belastung des Klägers 53,9 % betragen. Zudem arbeitet der Kläger als Forstwirt nach wie vor im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2021 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 614). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der Beratung gewesen. Die Kammer hat auf Antrag und Zustimmung der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden.