Urteil
S 5 RA 22/99
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGGE:2000:0322.S5RA22.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 23.12.1998 sowie vom 27.01.1999 und 17.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1999 verurteilt, die Zeit vom 01.04.1955 bis 27.02.1958 als Anrechnungszeit unberücksichtigt zu lassen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagten werden Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 DM auferlegt. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten dar##blob##uuml;ber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs (rentenmindernd) zu ber##blob##uuml;cksichtigen. 3 Der 1934 geborene Kl##blob##auml;ger absolvierte vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 eine Ausbildung zum Betriebstechniker an der Technischen Abendschule der Gesellschaft zur F##blob##ouml;rderung der staatlichen Ingenieurschule in Dortmund. Der Unterricht wurde dreimal w##blob##ouml;chentlich abends in einem Umfang von jeweils vier Schulstunden ##blob##agrave; 45 Minuten durchgef##blob##uuml;hrt. Tags##blob##uuml;ber war der Kl##blob##auml;ger w##blob##auml;hrend dieser Zeit im Rahmen einer 45-Stunden-Woche als Dreher versicherungspflichtig besch##blob##auml;ftigt. 4 Unter dem 02.03.98 erteilte die Beklagte ihm eine Rentenauskunft, wonach die H##blob##ouml;he der monatlichen Rentenanwartschaften 1.476,69 DM betrage. Bei der Berechnung der Anwartschaften hatte die Beklagte die Anrechnungszeit nicht ber##blob##uuml;cksichtigt. 5 Am 11.11.98 beantragte der Kl##blob##auml;ger die Gew##blob##auml;hrung der Regelaltersrente. Er wurde von der Beklagten aufgefordert, Nachweise ##blob##uuml;ber den Besuch der Abendschule beizubringen und gab nach ##blob##Uuml;bersendung des Abschlusszeugnisses an, die w##blob##ouml;chentliche Vorbereitungszeit f##blob##uuml;r den Unterricht habe zw##blob##ouml;lf Stunden betragen. F##blob##uuml;r die Fahrt zur Schule und zur##blob##uuml;ck habe er in der Woche etwa neun Stunden ben##blob##ouml;tigt. 6 Mit Bescheid vom 23.12.98 bewilligte die Beklagte dem Kl##blob##auml;ger die begehrte Regelaltersrente in H##blob##ouml;he von monatlich seinerzeit 1.439,85 DM. Bei der Rentenberechnung ber##blob##uuml;cksichtigte sie die Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs neben den gleichzeitig f##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger entrichteten Pflichtbeitr##blob##auml;gen. Da sich hierdurch eine Minderung der Entgeltpunkte f##blob##uuml;r beitragsfreie Zeiten ergab und f##blob##uuml;r beitragsgeminderte Zeiten keine zus##blob##auml;tzlichen Entgeltpunkte mehr zu ber##blob##uuml;cksichtigen waren, ergab sich der im Vergleich zur Rentenauskunft geringere Zahlbetrag. 7 Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 11.01.99 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Kl##blob##auml;gers. Er beanstandete, dass die ihm bewilligte Rente niedriger sei als die in der Rentenauskunft ausgewiesenen Anwartschaften und dass f##blob##uuml;r das Jahr 1958 ein zu geringes Bruttoarbeitsentgelt ber##blob##uuml;cksichtigt worden sei. 8 Mit Bescheiden vom 27.01.99 und 17.02.99 berechnete die Beklagte die Rente des Kl##blob##auml;gers - unter Abhilfe des Widerspruchs insoweit - wegen des nicht zutreffend in Ansatz gebrachten Bruttoarbeitsentgeltes sowie wegen einer ##blob##Auml;nderung der Krankenversicherungsverh##blob##auml;ltnisse des Kl##blob##auml;gers neu. 9 Mit Bescheid vom 30.03.99 wies sie den Widerspruch im ##blob##uuml;brigen zur##blob##uuml;ck. Sie f##blob##uuml;hrte zur Begr##blob##uuml;ndung aus, die gegen##blob##uuml;ber der Rentenauskunft geringere Rentenh##blob##ouml;he habe sich durch die nachtr##blob##auml;gliche Anerkennung des Abendschulbesuchs als Anrechnungszeit ergeben. Hierdurch habe sich die Bewertung der beitragsfreien Zeiten gemindert. 10 Mit seiner am 20.04.99 erhobenen Klage verfolgt der Kl##blob##auml;ger sein Begehren weiter. 11 Er weist zur Konkretisierung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren darauf hin, dass er w##blob##auml;hrend der Zeit des Abendschulbesuches im Winter mit der Bundesbahn und w##blob##auml;hrend der Sommermonate mit dem Motorrad nach Beendigung der Arbeit von seiner Wohnung in Herne zur Abendschule nach Dortmund gefahren sei. Die Hin- und R##blob##uuml;ckfahrt mit dem Zug habe - allerdings hochgegriffen - drei Stunden gedauert. Die An- und Abreise mit dem Motorrad habe demgegen##blob##uuml;ber lediglich anderthalb Stunden in Anspruch genommen. Die Semesterferien h##blob##auml;tten zwei Monate im Jahr umfasst. 12 Der Kl##blob##auml;ger beantragt, 13 die Beklagte unter Ab##blob##auml;nderung ihres Bescheides vom 23.12.1998 sowie der Bescheide vom 27.01.1999 und 17.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1999 zu verurteilen, die Anrechnungszeit vom 01.04.1955 bis 27.02.1958 unber##blob##uuml;cksichtigt zu lassen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte bezieht sich in ihrer Klageerwiderung zun##blob##auml;chst auf die Gr##blob##uuml;nde der angefochtenen Bescheide. Im ##blob##uuml;brigen macht sie geltend, die Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 sei als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs zu ber##blob##uuml;cksichtigen, weil die Ausbildung die Arbeitskraft des Kl##blob##auml;gers ##blob##uuml;berwiegend beansprucht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei von einer Schulausbildung auszugehen, wenn diese zuz##blob##uuml;glich einer m##blob##ouml;glichen Halbtagst##blob##auml;tigkeit von 20 Stunden w##blob##ouml;chentlich mehr als 48 Stunden in Anspruch nehme. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des Abendschulbesuches des Kl##blob##auml;gers erf##blob##uuml;llt, denn die Ausbildung habe f##blob##uuml;r sich betrachtet unter Einrechnung der h##blob##auml;uslichen Vorbereitungszeit und der An- und Abfahrt einen w##blob##ouml;chentlichen Zeitaufwand von mehr als 28 Stunden umfasst. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den ##blob##uuml;brigen Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten, die Gegenstand der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 18 Entscheidungsgr##blob##uuml;nde: 19 Die Klage ist zul##blob##auml;ssig und begr##blob##uuml;ndet. 20 Der Kl##blob##auml;ger ist durch die Bescheide der Beklagten vom 23.12.98, 27.01.99 und 17.02.99 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.99 im Sinne von ##blob##sect; 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, weil diese Bescheide insoweit rechtswidrig sind, als die Beklagte die Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 rentenmindernd als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs ber##blob##uuml;cksichtigt hat. Die angefochtenen Bescheide waren dementsprechend insoweit antragsgem##blob##auml;##blob##szlig; abzu##blob##auml;ndern. 21 Nach ##blob##sect; 58 Abs. 1 Nr. 4 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind Anrechnungszeiten in einem H##blob##ouml;chstumfang von drei Jahren Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u.a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben. Anrechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten entweder in der Form beitragsfreier Zeiten, wenn f##blob##uuml;r denselben Kalendermonat keine Beitr##blob##auml;ge gezahlt worden sind (##blob##sect; 54 Abs. 4 SGB VI), oder - wie im Falle des Kl##blob##auml;gers - beitragsgeminderte Zeiten - wenn der jeweilige Kalendermonat auch mit Beitragszeiten belegt ist (##blob##sect; 54 Abs. 3 SGB VI). Als beitragsgeminderte Zeiten flie##blob##szlig;en sie nach Ma##blob##szlig;gabe der ##blob##sect;##blob##sect; 71 Abs. 2, 74 SGB VI auch bei der Ermittlung der pers##blob##ouml;nlichen Entgeltpunkte in die Rentenberechnung ein. 22 Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Zeit des Fachschulbesuchs des Kl##blob##auml;gers vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 als Anrechnungszeit zu ber##blob##uuml;cksichtigen, denn die rentenmindernde Anerkennung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit entspricht weder dem Sinn der oben genannten Bestimmungen noch sind die Voraussetzungen f##blob##uuml;r die Ber##blob##uuml;cksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs tatbestandlich erf##blob##uuml;llt. Der Besuch der Technischen Abendschule in Dortmund hat den Kl##blob##auml;ger n##blob##auml;mlich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ##blob##uuml;berwiegend in Anspruch genommen. Die ##blob##uuml;berwiegende Inanspruchnahme eines Versicherten durch die Schulausbildung ist jedoch nach der st##blob##auml;ndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - unabdingbare Voraussetzung f##blob##uuml;r die Anerkennung einer Zeit der Schulausbildung als Anrechnungszeit. Hiervon geht auch die Beklagte aus. 23 Die in ##blob##sect; 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI abschlie##blob##szlig;end konzipierten, eng umschriebenen Tatbest##blob##auml;nde der Ausbildungs-Anrechnungszeit sollen nach dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung einen Ausgleich daf##blob##uuml;r bieten, dass der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen T##blob##auml;tigkeit nachzugehen und so Pflichtbeitr##blob##auml;ge in die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, die er ohne den in ##blob##sect; 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI umschriebenen Tatbestand entrichtet h##blob##auml;tte. Wegen der fehlenden Beitr##blob##auml;ge ist die Ber##blob##uuml;cksichtigung dieser Zeit eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft; sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher F##blob##uuml;rsorge. Wegen seiner Verpflichtung gegen##blob##uuml;ber der Versichertengemeinschaft ist der Gesetzgeber gehalten, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbest##blob##auml;nde zu normieren und ihre beg##blob##uuml;nstigenden Folgewirkungen zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.12.96 - 4 RA 100/95 - m.w.N. in: NZS 97, 368 ff.). Insbesondere angesichts des F##blob##uuml;rsorgegedankens, der dem Gesetz innewohnt, liegt es auf der Hand, dass Anrechnungszeiten nach der Ziel- und Zwecksetzung des ##blob##sect; 58 SGB VI nur dann Ber##blob##uuml;cksichtigung finden sollen, wenn sie sich hinsichtlich der Wartezeit von 35 Jahren (vgl. ##blob##sect; 50 Abs. 3 SGB VI) ihrer anwartschaftserhaltenden Bedeutung (vgl. z.B. ##blob##sect;##blob##sect; 38 Nr. 3, 43 Abs. 3 SGB VI) oder bez##blob##uuml;glich der Berechnung der Rente beg##blob##uuml;nstigend, jedenfalls nicht nachteilig f##blob##uuml;r den Leistungsberechtigten auswirken. Nur dann wird der grundlegenden Zwecksetzung der Anrechnungszeiten entsprochen, ausgefallene Beitragsleistungen zu kompensieren. Auch wenn es formal den Bestimmungen ##blob##uuml;ber die Berechnung der Rente nach den ##blob##sect;##blob##sect; 71 Abs. 2, 74 SGB VI entsprechen mag, dass eine zus##blob##auml;tzliche Anerkennung von Anrechnungszeiten im Einzelfall zu einer Minderung des Rentenzahlbetrags f##blob##uuml;hren kann, so ist eine dahingehende Rentenberechnung wegen Versto##blob##szlig;es gegen den h##blob##ouml;herrangigen F##blob##uuml;rsorgegedanken, den der Gesetzgeber als Ausfluss des in Artikel 20 des Grundgesetzes geregelten Sozialstaatsprinzips in ##blob##sect; 58 SGB VI verankert hat, rechtswidrig. Es k##blob##auml;me n##blob##auml;mlich f##blob##ouml;rmlich einer Aush##blob##ouml;hlung der dem ##blob##sect; 58 SGB VI inh##blob##auml;renten Grunds##blob##auml;tze der F##blob##uuml;rsorge und sozialen Gerechtigkeit gleich, durch die Anerkennung von Anrechnungszeiten die Grundlage f##blob##uuml;r eine Minderung der Rente zu schaffen. Diese Rechtsauffassung entspricht offenbar auch der Verwaltungspraxis der Beklagten. Sie l##blob##auml;sst n##blob##auml;mlich ansonsten im Falle der Kollision von Anrechnungs- und Beitragszeiten, die eine Rentenminderung zur Folge hat, die Anrechnungszeiten regelm##blob##auml;##blob##szlig;ig unber##blob##uuml;cksichtigt. Das Gericht hat die Beklagte im Zuge der Vorbereitung der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung unter beispielhafter Bezugnahme auf die Anerkenntnisse der Beklagten in den unter den Az. S 11 RA 1/98 und S 3 (14) RA 63/98 gef##blob##uuml;hrten Verfahren auf diese Praxis hingewiesen. Wenn sie gleichwohl ohne weitere Begr##blob##uuml;ndung im Falle des Kl##blob##auml;gers an ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung festh##blob##auml;lt, ist dies aus den vorgenannten Gr##blob##uuml;nden nicht nur rechtswidrig, sondern muss dem Rechtsuchenden gegen##blob##uuml;ber willk##blob##uuml;rlich erscheinen. 24 Dar##blob##uuml;ber hinaus sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des ##blob##sect; 58 SGB VI f##blob##uuml;r die Anerkennung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit nicht erf##blob##uuml;llt. 25 Nach der st##blob##auml;ndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. z.B. BSGE 65, 243; Niesel in: Kasseler Kommentar ##blob##sect; 58 Rdnr. 47 m.w.N.) kann eine Schulausbildung nur dann als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn sie den Versicherten im Verh##blob##auml;ltnis zu einer fiktiv oder tats##blob##auml;chlich gleichzeitig ausge##blob##uuml;bten versicherungspflichtigen Erwerbst##blob##auml;tigkeit ##blob##uuml;berwiegend in Anspruch genommen hat. Diese Voraussetzung ist selbst unter Ber##blob##uuml;cksichtigung der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren ermittelten (unzutreffenden) Fakten nicht erf##blob##uuml;llt, denn die Abendschulausbildung des Kl##blob##auml;gers, die er in der Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 absolviert hat, erstreckte sich nach den Feststellungen der Beklagten lediglich auf einen Zeitraum von 33 Stunden w##blob##ouml;chentlich. Demgegen##blob##uuml;ber war der Kl##blob##auml;ger zeitgleich w##blob##ouml;chentlich 45 Stunden als Dreher t##blob##auml;tig, so dass er von seiner versicherungspflichtigen Besch##blob##auml;ftigung und nicht von der Ausbildung ##blob##uuml;berwiegend in Anspruch genommen worden ist. 26 Selbst wenn entsprechend der auch insoweit formalen Betrachtung der Beklagten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur ##blob##uuml;berwiegenden Inanspruchnahme des Versicherten durch eine Ausbildung heranzieht, die - soweit ersichtlich - allerdings nur die F##blob##auml;lle erfasst, in denen Versicherte neben der Schulausbildung keine Erwerbst##blob##auml;tigkeit ausge##blob##uuml;bt haben, sind die Voraussetzungen f##blob##uuml;r die Anerkennung der Schulausbildung des Kl##blob##auml;gers als Anrechnungszeit nicht erf##blob##uuml;llt. 27 Das Bundessozialgericht macht die ausschlie##blob##szlig;liche oder zumindest ##blob##uuml;berwiegende Inanspruchnahme des Leistungsberechtigten durch die Schulausbildung davon abh##blob##auml;ngig, dass die Ausbildung wegen der damit verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme eine Erwerbst##blob##auml;tigkeit ausschlie##blob##szlig;t. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres in der Regel berufst##blob##auml;tig seien und sich selbst unterhalten k##blob##ouml;nnen. Deshalb habe er den Anspruch auf Sozialleistungen ##blob##uuml;ber die Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus nur verl##blob##auml;ngert, sofern das Kind durch die Schul- oder Berufsausbildung gehindert werde, einer Erwerbst##blob##auml;tigkeit nachzugehen. 28 In diesem Zusammenhang vertrat das Bundessozialgericht bis zum Jahre 1989 die Rechtsauffassung, dass eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Sch##blob##uuml;ler mehr als 40 Stunden w##blob##ouml;chentlich durch sie in Anspruch genommen werde. Dabei haben die f##blob##uuml;r Angelegenheiten der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung zust##blob##auml;ndigen Senate die Obergrenze f##blob##uuml;r die w##blob##ouml;chentliche Gesamtbelastung auf 60 Stunden festgelegt. Dem Sch##blob##uuml;ler sei jedenfalls dann, wenn er nur bis zu 40 Stunden durch die Ausbildung in Anspruch genommen werde, noch eine Halbtagsbesch##blob##auml;ftigung von 20 Stunden in der Woche zuzumuten (vgl. z.B. BSGE 39, 156 ff.; 43, 44 ff.; ebenso Urteile vom 09.06.86 - 4/11 a RA 68/87 und vom 03.02.88 - 5/5 b RJ 50/87 -). Mit seinem zum Kindergeldrecht ergangenen Urteil vom 23.08.89 - 10 RKg 5/86 - = SozR 5870 ##blob##sect; 2 BKGG Nr. 64) hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts die Belastungsobergrenze eines Auszubildenden entsprechend dem Schutzgedanken der Arbeitszeitordnung in ihrer Fassung vom 10.03.75 (BGBl. I 685) auf 48 Stunden festgesetzt. Das Arbeitsschutzrecht gehe in der Regel von einer Belastbarkeitsgrenze von 48 Stunden aus, so dass eine Anrechnungszeit wegen ##blob##uuml;berwiegender Inanspruchnahme durch eine Schulausbildung bereits Anerkennung finden m##blob##uuml;sse, wenn diese den Auszubildenden neben einer - fiktiv angenommenen - Halbtagsbesch##blob##auml;ftigung in einem Umfang von 20 Stunden 28 Stunden w##blob##ouml;chentlich in Anspruch nehme. 29 Die erkennende Kammer neigt der Rechtsansicht zu, dass bei der Bestimmung der Belastungsobergrenze auf die im Zeitpunkt der Ausbildung geltenden Arbeitsschutzgesetze und die daran orientierte zumutbare Belastung durch Ausbildung und Besch##blob##auml;ftigung abzustellen ist. Es kann n##blob##auml;mlich nicht zum Nachteil des Versicherten gereichen, dass der w##blob##ouml;chentlich zumutbare Arbeitseinsatz zu seinen Lasten an Vorschriften gemessen wird, die im Zeitpunkt der streitigen Ausbildung noch nicht in Kraft waren. Da die von dem Bundessozialgericht entwickelte Belastungsobergrenze von 48 Stunden aus den Bestimmungen der Arbeitszeitordnung in ihrer Fassung von 10.03.75 abgeleitet worden ist, d##blob##uuml;rfte f##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger die zuvor geltende H##blob##ouml;chstbelastungsgrenze von 60 Stunden w##blob##ouml;chentlich ma##blob##szlig;geblich sein. Danach ist von einer zumindest ##blob##uuml;berwiegenden Inanspruchnahme durch eine Ausbildung auszugehen, wenn diese den Leistungsberechtigten neben einer unterstellten Halbtagst##blob##auml;tigkeit mehr als 40 Stunden w##blob##ouml;chentlich in Anspruch genommen hat. Auch dies war bei dem Kl##blob##auml;ger zweifelsohne nicht der Fall, denn er ben##blob##ouml;tigte bereits nach den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren f##blob##uuml;r den Schulunterricht einschlie##blob##szlig;lich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung sowie f##blob##uuml;r die Zur##blob##uuml;cklegung des Weges zur Schule und zur##blob##uuml;ck insgesamt lediglich 33 Stunden w##blob##ouml;chentlich. Im Ergebnis konnte es jedoch dahingestellt bleiben, ob bei dem Kl##blob##auml;ger auf eine Belastungsobergrenze von 60 Stunden oder - entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten - in ##blob##Uuml;bereinstimmung mit der oben zitierten (neueren) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die nachfolgend auch von den f##blob##uuml;r Angelegenheiten der Rentenversicherung zust##blob##auml;ndigen Senate ##blob##uuml;bernommen wurde (vgl. Niesel a.a.O. mit den entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung), auf eine Belastungsobergrenze von 48 Stunden abzustellen ist. Selbst wenn man in ##blob##Uuml;bereinstimmung mit dieser Rechtsprechung fordert, dass eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nur in Betracht kommt, wenn sie den Auszubildenden mehr als 28 Stunden pro Woche in Anspruch genommen hat, liegen die Voraussetzungen f##blob##uuml;r die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach ##blob##sect; 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht vor. Der Besuch der Technischen Abendschule der Gesellschaft zur F##blob##ouml;rderung der staatlichen Ingenieurschule in Dortmund in der Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 hat den Kl##blob##auml;ger einschlie##blob##szlig;lich der zu ber##blob##uuml;cksichtigenden Wegezeiten und der notwendigen Vor- und Nacharbeiten (vgl. BSGE 65, 243 ff.) nicht mehr als 28 Stunden in der Woche beansprucht. Nachdem der Kl##blob##auml;ger in Erwartung der rentensteigernden Auswirkung der Schulausbildung als Anrechnungszeit im Verwaltungsverfahren zun##blob##auml;chst nur grobe Angaben zur Dauer der Anwesenheit in der Ausbildungsst##blob##auml;tte, der erforderlichen h##blob##auml;uslichen Vor- und Nachbereitung sowie des zeitlichen Aufwandes f##blob##uuml;r den Schulweg gemacht hat, hat er seine Angaben im Prozess schrifts##blob##auml;tzlich sowie in der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar pr##blob##auml;zisiert. Auch die Beklagte hat weder die Glaubw##blob##uuml;rdigkeit des Kl##blob##auml;gers angezweifelt noch sein Vorbringen ansonsten in Frage gestellt. Danach wurde der j##blob##auml;hrlich zweisemestrige Unterricht durch etwa zwei Monate andauernde Semesterferien unterbrochen. Au##blob##szlig;erdem nahm der w##blob##ouml;chentliche Unterricht nicht - wie von der Beklagten angenommen - zw##blob##ouml;lf Zeitstunden, sondern lediglich zw##blob##ouml;lf Schulstunden ##blob##agrave; 45 Minuten in Anspruch. Schlie##blob##szlig;lich ist auch der zeitliche Aufwand f##blob##uuml;r den Schulweg von der Beklagten zu hoch angesetzt worden. Er betrug lediglich w##blob##auml;hrend der Wintermonate, in denen der Kl##blob##auml;ger f##blob##uuml;r den Weg zur Schule und zur##blob##uuml;ck die Bundesbahn benutzt hat, etwa neun Stunden w##blob##ouml;chentlich. W##blob##auml;hrend der Sommermonate, in denen er mit seinem Motorrad von Herne nach Dortmund gefahren ist, reduzierte sich der w##blob##ouml;chentliche Zeitaufwand f##blob##uuml;r den Schulweg auf 4 1/2 Stunden. Unter Ber##blob##uuml;cksichtigung dieses Gesamtzeitaufwandes f##blob##uuml;r den j##blob##auml;hrlichen Schulbesuch errechnet sich eine zeitliche Inanspruchnahme des Kl##blob##auml;gers in der Woche von deutlich weniger als 28 Stunden: Abz##blob##uuml;glich der zweimonatigen Semesterferien ist zun##blob##auml;chst von einem Schulbesuch von 10 Monaten bzw. 43 Wochen im Jahr auszugehen (52 Wochen: 12 Monate x 10 = 43,33 Wochen). Legt man der Berechnung der w##blob##ouml;chentlichen Inanspruchnahme durch den Schulbesuch entsprechend den Angaben des Kl##blob##auml;gers weiterhin zugrunde, dass der zeitliche Aufwand f##blob##uuml;r den Schulweg w##blob##auml;hrend dieser Zeit durchschnittlich 6 1/4 Stunden pro Woche, die Dauer der Vor- und Nachbereitung 12 Zeitstunden und der w##blob##ouml;chentliche Aufenthalt in der Ausbildungsst##blob##auml;tte 9 Zeitstunden betrug, so errechnet sich eine zeitliche Belastung in der Woche von 27 1/4 Stunden. Unter Ber##blob##uuml;cksichtigung der zweimonatigen Semesterferien ergibt sich damit auf das Jahr bezogen eine Inanspruchnahme des Kl##blob##auml;gers durch seine damalige Ausbildung von 22,5 Stunden pro Woche (27 1/4 Stunden x 43 Wochen = 1172 Stunden: 52 Wochen = 22,5 Stunden). Dies schlie##blob##szlig;t eine ##blob##uuml;berwiegende Beanspruchung des Kl##blob##auml;gers durch den Schulbesuch aus. 30 Die Entscheidung ##blob##uuml;ber die Tragung der au##blob##szlig;ergerichtlichen Kosten des Kl##blob##auml;gers durch die Beklagte beruht auf ##blob##sect; 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -. 31 Dar##blob##uuml;ber hinaus hat sich die erkennende Kammer veranlasst gesehen, der Beklagten Gerichtskosten in H##blob##ouml;he von 1.000,00 DM nach ##blob##sect; 192 SGG aufzuerlegen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann das Gericht einem Verfahrensbeteiligten Kosten auferlegen, die dieser oder dessen Vertreter durch Mutwillen verursacht hat. Die Auferlegung von Mutwillenskosten setzt voraus, dass der Beteiligte oder sein Vertreter die Aussichtslosigkeit einer weiteren Prozessf##blob##uuml;hrung erkennt und das Verfahren entgegen besserer Einsicht mutwillig fortsetzt, statt von einer weiteren Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen und den Rechtsstreit entsprechend der offenkundigen Sach- und Rechtslage durch eine prozessbeendende Erkl##blob##auml;rung zum Abschluss zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.91 in: Breithaupt, 61, 1154; BSG, Beschluss vom 19.06.91 in: SozR ##blob##sect; 192 SGG Nr. 4; BSG Urteil vom 20.10.97 in: SGB 68, 72 f., vgl. ebenso BSG Urteil vom 24.03.76 - 9 RV 92/74; Urteil des Landessozialgerichts NW vom 29.09.95 - L 4 An 43/94 -; Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, ##blob##sect; 192 Rdnr. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erf##blob##uuml;llt. 32 Die erkennende Kammer, die sich seit ##blob##Uuml;bernahme des Vorsitzes durch den Unterzeichner im Jahre 1990 erstmals veranlasst gesehen hat, Mutwillenskosten zu verh##blob##auml;ngen, hat bei ihrer Entscheidung insbesondere der Tatsache ma##blob##szlig;gebliches Gewicht beigemessen, dass nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen die Voraussetzungen f##blob##uuml;r eine Ber##blob##uuml;cksichtigung der Schulausbildung des Kl##blob##auml;gers vom 01.04.55 bis 27.02.58 als Anrechnungszeit selbst nach der von der Beklagten vertretenen - hier fraglichen - Rechtsauffassung nicht vorliegen. Bereits dies l##blob##auml;sst ihre Forderung nach einer streitigen Entscheidung durch Urteil rechtsmissbr##blob##auml;uchlich erscheinen, zumal die Beklagte nicht geltend gemacht hat, die Angaben des Kl##blob##auml;gers, die jedenfalls in ihrer zun##blob##auml;chst undifferenzierten Form auch Grundlage ihrer Verwaltungsentscheidung waren, seien nicht glaubhaft. 33 Im ##blob##uuml;brigen kann es nicht hingenommen werden, dass die Beklagte im Einzelfall des Kl##blob##auml;gers im Ergebnis willk##blob##uuml;rlich von ihrer ansonsten zutreffenden Verwaltungspraxis abweicht, Anrechnungszeiten nach ##blob##sect; 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI selbst bei einer ##blob##uuml;berwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung unber##blob##uuml;cksichtigt zu lassen, wenn die Kollision zwischen Anrechnungs- und Beitragszeiten im Einzelfall zu einer Rentenminderung f##blob##uuml;hrt. Auf ihre ansonsten rechtm##blob##auml;##blob##szlig;ige Verwaltungspraxis ist die Beklagte im Zuge der Vorbereitung der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung unter beispielhafter Bezugnahme auf die in den Entscheidungsgr##blob##uuml;nden genannten Streitsachen hingewiesen worden. Wenn sie sich gleichwohl nicht veranlasst gesehen hat, entsprechend ihrer sonstigen ##blob##Uuml;bung im Prozess ein Anerkenntnis abzugeben, hat sie damit das Verfahren unter Missachtung der Sach- und Rechtslage mutwillig fortgesetzt. 34 Bei seiner Kostenentscheidung hat das Gericht auch ber##blob##uuml;cksichtigt, dass die Prozessf##blob##uuml;hrung der Beklagten im Falle des Kl##blob##auml;gers exemplarisch die in der j##blob##uuml;ngeren Vergangenheit zunehmende Tendenz der Bundesversicherungsanstalt verdeutlicht, in den Verhandlungen der entsprechenden Fachkammern des hiesigen Sozialgerichts zuweilen bis an die Grenze der Sachwidrigkeit und in Verkennung ihrer Bindung an Recht und Gesetz eine streitige Entscheidung durch Urteil zu fordern, obwohl der Anspruch des Rechtsuchenden offenkundig begr##blob##uuml;ndet ist und sich aufgrund der ##blob##uuml;berzeugenden Ermittlungsergebnisse des Gerichts eine zumindest vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits aufdr##blob##auml;ngt.