Urteil
S 52 R 672/15
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2015:0423.S52R672.15.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 09.08.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 09.08.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht. Der XXXX geborene Kläger ist Volljurist. Er wurde aufgrund eines Dienstvertrages vom XX.XX.XXXX ab dem XX.XX.XXXX bei dem Unternehmen L eingestellt. Als Tätigkeit wird im Vertrag aufgeführt: „Jurist X“. Zum XX.XX.XXXX ging das Arbeitsverhältnis auf die P über, was dem Kläger mit Schreiben vom XX.XX.XXXX mitgeteilt wurde. Die P firmierte anschließend um in M GmbH. Der Kläger ist seit dem XX.XX.XXXX als Rechtsanwalt zugelassen und seit dem XX.XX.XXXX Pflichtmitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes Nordrhein-Westfalen. Am XX.XX.XXXX beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), mit dem Formblatt „Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht“ die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes Nordrhein-Westfalen. Er gab an, dass er seit dem XX.XX.XXXX Pflichtmitglied bei dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Nordrhein-Westfalen sei. Er gab weiter an, dass er bei der Arbeitgeberin M GmbH beschäftigt sei, das derzeitige Beschäftigungsverhältnis habe am XX.XX.XXXX begonnen. Es wurde von der BfA nicht abgefragt, welche konkrete Tätigkeit der Kläger bei seinem Arbeitgeber ausüben werde. Die BfA erließ daraufhin unter dem XX.XX.XXXX einen Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung vom 18.12.1989 ab dem XX.XX.XXXX. In dem Bescheid wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Auf ihren Antrag werden sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Die Befreiung wirkt erst ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung. Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen. Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet - Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind. Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA. Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. Falls sie inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen.“ Dem Bescheid beigefügt war eine Karte der BfA mit der Überschrift „Bescheinigung“. In dieser Bescheinigung wird folgendes ausgeführt: „Der Versicherte ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Für die Dauer der Befreiung sind keine Pflichtbeiträge zu zahlen. Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Diese Karte ist an die BfA zurückzugeben, wenn die Pflichtmitgliedschaft und eine daran anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet oder wenn Versorgungsabgaben in gleicher Höhe wie ohne die Befreiung zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären, nicht mehr geleistet werden.“ Am XX.XX.XXXX schloss der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der M GmbH in F. Dort heißt es in Klausel 10, Absatz 1, Satz 2: „Es besteht Übereinstimmung, dass das Arbeitsverhältnis mit Ihnen am XX.XX.XXXX begonnen hat“. Mit diesem Vertrag wurde der Kläger ab dem XX.XX.XXXX als „Referent in der A“ eingestellt. Zum XX.XX.XXXX wurde dem Kläger die Leitung des Funktionsbereiches „S“ übertragen und zum Abteilungsleiter ernannt. Das Unternehmen M firmierte XXXX in M um. Am XX.XX.XXXX schloss der Kläger mit der M einen Geschäftsführer-Dienstvertrag, wonach der Kläger mit Wirkung ab dem XX.XX.XXXX zum Geschäftsführer bestellt wurde. Am XX.XX.XXXX schloss der Kläger mit der M einen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger ab dem XX.XX.XXXX als Geschäftsbereichsleiter tätig und zugleich Mitglied der erweiterten Geschäftsführung wurde. Der Anstellungsvertrag vom XX.XX.XXXX wurde mit Ergänzungsvereinbarung vom XX.XX.XXXX dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem XX.XX.XXXX in zusätzlicher Funktion als „D“ der „C“ tätig werde. Das Unternehmen M wurde mit der U verschmolzen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf die U über, welche in V umfirmierte. Nach Durchführung weiterer Verschmelzungen firmiert die V nunmehr als W AG (Beigeladene). Mit Schreiben vom 09.01.2015 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass sie aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Fortgeltung des gegenüber der Beklagten bestehenden Befreiungstatbestandes den Kläger zum 01.01.2015 bei der Beklagten anmelde, um erhebliche Beitragsnachzahlungen zu vermeiden und stellte die Zuschusszahlung zur berufsständischen Versorgung des Klägers ein. Der Kläger verblieb daraufhin als freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Mit Schreiben vom 01.02.2015 bat der Kläger die Beklagte um schriftliche Bestätigung, dass der Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom XX.XX.XXXX bestandskräftig sei und über den 01.01.2015 hinaus Gültigkeit habe. Er sei seit dem XX.XX.XXXX als Angestellter im damaligen N, jetzt Y, tätig. Seitdem seien für ihn bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Im Jahr XXXX habe er sich entschieden nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig zu werden und sei im XX.XXXX zur Anwaltschaft zugelassen worden. Mit der Zulassung zur Anwaltschaft sei die Pflichtmitgliedschaft im Anwaltsversorgungswerk verbunden gewesen. Mit dem Bescheid vom 23.04.2015 stellte die Beklagte fest, dass der Befreiungsbescheid vom XX.XX.XXXX nicht auf die derzeitige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen fortwirke. Der Kläger sei in seiner aktuellen Beschäftigung als Mitarbeiter im Management versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Befreiungsbescheid vom XX.XX.XXXX habe sich ausschließlich auf die konkrete Beschäftigung als Referent bezogen, für welche die Befreiung beantragt und ausgesprochen worden sei. Mit der Aufgabe dieser Beschäftigung habe sich die Befreiung erledigt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die derzeit ausgeübte Beschäftigung im Wesentlichen der befreiten Beschäftigung entspreche, was jedoch nicht der Fall sei. Nach der Erteilung des Befreiungsbescheides habe sich die Tätigkeit des Klägers wesentlich geändert. Dies belegten die eigenen Ausführungen des Klägers sowie die Tatsache, dass dieser nunmehr mit Management-Aufgaben betraut sei. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.06.2015 Widerspruch und machte geltend, dass die Veränderung seiner Funktion unter Berücksichtigung der Rechtslage im Jahr XXXX und der Inhalte des Befreiungsbescheides keine Rolle spiele. Fragen der konkreten Tätigkeit innerhalb der damaligen Beschäftigung hätten sowohl im Antragsverfahren, als auch in der Regelung des Bescheides keine Rolle gespielt. Der Wechsel einer konkreten Tätigkeit im Rahmen einer fortdauernden Beschäftigung könne nicht dazu führen, dass sich ein Bescheid von selbst erledige oder rechtswidrig werde. Schon bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei es nicht auf eine konkrete Tätigkeit angekommen. Deshalb könne auch ein späterer Wechsel der Tätigkeit keine Auswirkungen haben. Der Befreiungsbescheid sei für die jeweilige Beschäftigung erteilt worden, worunter das jeweilige vom Antragsteller unterhaltene Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber zu verstehen sei. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bestehe seit dem Datum der Antragstellung ununterbrochen mit demselben Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger. Eine Veränderung der konkret ausgeübten Tätigkeit sei ohne Bedeutung. Ein Widerruf oder eine Aufhebung des Befreiungsbescheides sei nicht mehr möglich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat am 10.11.2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 aufzuheben, festzustellen, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom XX.XX.XXXX weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie hält den angegriffenen Bescheid und die in ihm getroffene Feststellung weiterhin für zutreffend. Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat das Gericht die W beigeladen. Die Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – [SGG]). Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass der Bescheid vom XX.XX.XXXX auch für die jetzt ausgeübte Beschäftigung bei der Beilgeladenen gilt. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Diese Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten festgestellt werden soll. Es kann auch die gerichtliche Feststellung einer einzelnen Berechtigung aus einem Rechtsverhältnis begehrt werden. Insbesondere kann (allein) das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (so Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R, BSG, Urt. v. 08.02.2000 – B 1 KR 13/99 R). Die Feststellungsklage ist hier gegenüber der Anfechtungs- oder Leistungsklage nicht subsidiär. Zwar gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Nachrangigkeit einer solchen Klage. Andere - vorrangige - Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes kommen hier jedoch nicht in Betracht. Es liegt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG an der begehrten Feststellung des Umfangs bzw. der Dauer seiner Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. am (Nicht-)Bestehen einer solchen für sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis vor (BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R). Die Beigeladene hat aufgrund von Zweifeln an der Fortgeltung des Befreiungstatbestandes zugunsten des Klägers die Anmeldung des Klägers bei der Beklagten vorgenommen und die Zuschusszahlungen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingestellt. Die Klage ist begründet, weil der streitige Feststellungsanspruch besteht. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs sind die Regelungen des Bescheides vom XX.XX.XXXX . Darin ist zwischen den Beteiligten bindend geregelt, dass der Kläger (auch) in seiner Beschäftigung als „D“ (Manager) bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der Bescheid vom XX.XX.XXXX ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der eine die Beteiligten bindende bestandskräftige Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers regelt, solange der Kläger eine Beschäftigung bei der Beigeladenen ausübt. Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen (BSG Urt. v. 20.6.1984 – 7 RAr 91/83, BeckRS 1984, 30711563). Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist - wie generell bei Willenserklärungen, vgl. §§ 133; 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urt. v. 28.06.1990 – 4 RA 57/89 –, BSGE 67, 104-123, SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Zur Erforschung dieses Willens sind die Begründung der Entscheidung (sofern vorhanden), aber auch sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar in Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen. Will die Behörde die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (BSG, Urt. v. 14.08.1996 – 13 RJ 9/95 – SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 mwN). Der Bescheid der Beklagten vom XX.XX.XXXX enthält zwischen Überschrift und Rechtsbehelfsbelehrung (fast) ausschließlich Verfügungssätze. Eine Begründung fehlt sowohl nach der äußeren Gestaltung als auch nach den inhaltlichen Ausführungen. Damit regelt der Bescheid vom XX.XX.XXXX in seinem Verfügungsteil erstens die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zweitens ihren Beginn (zum XX.XX.XXXX ) und drittens - vor allem durch Beschränkung auf "die jeweilige Beschäftigung" - ihren konkreten Umfang und damit mittelbar ihre Dauer. Der Verfügungssatz zum Umfang (bzw. zur Dauer) der Befreiung setzt diese(n) nicht in Bezug zu einem - zumindest bestimmbaren - konkreten (Einzel-)Beschäftigungsverhältnis. Er ordnet vielmehr (allgemeiner) an, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer verbindlich gilt, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. (Auch) die Ausführungen zu Umfang und Dauer der Befreiung stellen rechtliche Regelungen im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive sind sie nach der äußeren Gestaltung und unter Berücksichtigung der für die Behörde nach dem Gesamtkontext maßgeblichen Umstände als eigenständige Regelung zu verstehen und stellen nicht etwa nur eine (für den Empfänger nicht erkennbare) unverbindliche Erläuterung der Rechtslage durch Wiedergabe des Gesetzestextes dar. Sie besagen vielmehr, dass der Kläger für die gesamte Dauer seiner Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung für jede ausgeübte Beschäftigung bei dem zum Befreiungszeitpunkt angegebenen Arbeitgeber befreit ist. Davon darf nach dem objektiven Empfängerhorizont auch insbesondere deswegen ausgegangen werden, weil im Antragsverfahren für den Befreiungsbescheid gegenüber der Beklagten zwar der Arbeitgeber abgefragt wurde, jedoch nicht, welche konkrete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber durch den Kläger ausgefüllt werden sollte. Die Beklagte stellt im Bescheid vom XX.XX.XXXX zunächst ohne Bezugnahme auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis fest, dass der Kläger "von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit" ist. Weiter heißt es, dass die Befreiung "für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft ( ...) gilt". Sprachlich wird die Befreiungsdauer damit (nur) an eine (freiwillige bzw. Pflicht-)Mitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpft, die beim Kläger bis heute fortbesteht. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Abfrage in Bezug auf den Bestand eine Beschäftigungsverhältnisses nur erfolgt ist, um festzustellen, ob aktuell ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, für das eine Befreiung erteilt werden kann. Auf die Frage, ob der Bescheid auch bei einem Arbeitgeberwechsel fortgilt, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Kläger arbeitet bei rechtlicher Betrachtung (§ 613a BGB) noch heute bei dem Arbeitgeber, den er im Antragsformular angegeben hat. Es kam zu verschiedenen Betriebsübergängen, bei denen die neu entstandenen Gesellschaften schon per Gesetz lückenlos in die Rechten und Pflichten aus dem im Jahre XXXX begründeten Arbeitsverhältnis eingetreten sind, wobei es über die Jahre im Wesentlichen zu Modifikationen hinsichtlich der vereinbarten Vergütung kam und letztlich spätestens im Jahre 2014 mit der Beförderung zum „D“ zu einer wesentlichen Veränderung des Tätigkeitsfeldes. Die Regelungswirkung der Verfügungen im Bescheid vom XX.XX.XXXX ist nicht entfallen. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 39 Abs. 2 SGB X. Die Beklagte hat den Bescheid vom XX.XX.XXXX nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben. Für eine Erledigung durch Zeitablauf sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem muss aus dem Hinweis, dass bei Wegfall der (zuvor explizit genannten) Voraussetzungen ein "Widerruf" der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 SGB X erfolge und "die Befreiung ( ...) erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA" ende, ein verständiger Empfänger im Umkehrschluss entnehmen, dass die(Dauer-)Regelungswirkung des Bescheides erst durch förmliche Aufhebung der Befreiung entfällt, also ohne eine solche weitergilt. Die Gestaltungswirkung der Regelung "Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung" hat sich auch nicht auf sonstige Weise (etwa durch "Zweckerreichung") erledigt (vgl. dazu BSG, Urt. v. 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R). Nachdem die Fortgeltung der befreienden Wirkung des Bescheides vom XX.XX.XXXX festgestellt wurde, war zudem der angegriffene Verwaltungsakt vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 aufzuheben. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass der mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, in dem die Beklagte feststellte, dass der Befreiungsbescheid vom 09.08.2015 nicht auf seine derzeitige Beschäftigung bei der Beigeladenen fortwirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.