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Urteil

S 45 KR 2991/19

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2020:1026.S45KR2991.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 31.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 verurteilt, der Klägerin über den Festbetrag in Höhe von 1.451,00 € hinaus Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung mit dem Hörgerät Typ VIRTO B70-Titanium in Höhe von 2.630,00 € zu erstatten.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 31.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 verurteilt, der Klägerin über den Festbetrag in Höhe von 1.451,00 € hinaus Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung mit dem Hörgerät Typ VIRTO B70-Titanium in Höhe von 2.630,00 € zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. hat die 45. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2020 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht W, sowie die ehrenamtliche Richterin O und die ehrenamtliche Richterin V für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 31.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 verurteilt, der Klägerin über den Festbetrag in Höhe von 1.451,00 € hinaus Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung mit dem Hörgerät Typ VIRTO B70-Titanium in Höhe von 2.630,00 € zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme des Hörgerätes Phonak VIRTO B70-Titanium für die Klägerin über den Festbetrag hinaus. Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie studierte Rehabilitationspädagogik an der U. Während des Studiums übte sie mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus (Betreuung eines Mädchens für die Lebenshilfe C, Minijob bei der G, Medienkompetenz-Workshops in der T). Unter Einreichung einer ohrenärztlichen Verordnung einer Hörhilfe vom 18.12.2018 sowie eines Kostenvoranschlags vom 03.05.2019 beantragte der Vater der Klägerin für diese mit Schreiben vom 18.05.2019 die beidseitige Versorgung für die von ihr ausgewählten Hörgeräte VIRTO B70-Titanium bei der Beklagten. Nach dem Kostenvoranschlag kosteten die Hörgeräte jeweils 2.299,00 €, d.h. insgesamt 4.598,00 €. Als Kassenanteil bezüglich der Hörgeräte waren jeweils 650,00 € ausgewiesen, d.h. insgesamt 1.300,00 €. Insgesamt belief sich der Kostenvoranschlag über 5.183,60 €, davon 1.451,00 € Kassenanteil abzüglich 20,00 € Eigenanteil, d.h. einen Endbetrag in Höhe von 3.667,00 €. Nach der ohrenärztlichen Verordnung bestand bei der Klägerin eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Die Klägerin führte aus, dass sie im Rahmen der mehrwöchigen vergleichenden Anpassung festgestellt habe, dass keines der getesteten aufzahlungsfreien Geräten ein ausreichendes Sprachverstehen in Gruppen und größeren Räumen ermöglicht habe. Nur das von ihr am Ende ausgewählte Modell habe den geforderten bestmöglichen Ausgleich ihres Hörverlustes erbracht. Mit Bescheid vom 31.05.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, soweit eine zusätzliche Kostenübernahme über den Betrag in Höhe von 1.431,00 € hinaus (1.451,00 € abzüglich 20,00 € gesetzlicher Zuzahlung) beantragt worden sei. Mit Schriftsatz vom 06.06.2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.05.2019. Sie sei auf die von ihr ausgewählten Hörhilfen angewiesen. Ergänzend zum Vergleichstest ihres Hörakustikers habe sie während der Probezeit ein Hörtagebuch geführt, aus dem die Unterschiede im Sprachverständnis in verschiedenen alltagsrelevanten Situationen hervorgingen. Die Klägerin übersandte der Beklagten ein Hörtagebuch bezüglich des aufzahlungsfreien Hörgerätes ENYA 3, Zeitraum Februar bis April 2019, sowie bezüglich des von der Klägerin begehrten Hörgerätes VIRTO B70-Titanium, Zeitraum April bis Juni 2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Aus dem von dem Hörakustiker vorgelegten Abschlussbericht gehe hervor, dass während der Anpassung neben dem begehrten Hörgerät VIRTO B70-Titanium auch das aufzahlungsfreie Hörgerät ENYA 3 CIC MP getestet worden sei. Mit beiden Hörgeräten habe die Klägerin ein identisches Sprachverstehen von 90 % bei einem Nutzschall von 65 dB erreichen können. Im Störschall habe die Klägerin ein Sprachverstehen von 70 % (VIRTO B70-Titanium) bzw. 65 % (ENYA 3 CIC MP) erreichen können. Der Unterschied von 5 % zwischen den beiden Messwerten entspreche lediglich dem Verstehen bzw. Nichtverstehen von einem weiteren Wort in der Testreihe, wobei dies allein schon der Konzentration oder Tagesform geschuldet sein könne. Beide getesteten Hörgeräte könnten somit als identisch gewertet werden. Somit könne eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung des Hörverlustes auch mit eigenanteilsfreien Hörgeräten sichergestellt werden. Die Klägerin beschaffte sich am 21.10.2019 die Hörgeräte des Typs VIRTO B70-Titanium zum Preis von jeweils 2.449,00 € mit einem Eigenanteil von jeweils 1.315,00 € selbst. Aus der von der Klägerin eingereichten Rechnung geht hervor, dass der Klägerin dabei ein Rabatt von 26,90 % gewährt wurde. Erst nach Anrechnung des Rabatts verblieb der Eigenanteil der Klägerin von 1.315,00 €. Mit der am 11.11.2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die volle Kostenerstattung ihrer Hörgeräte durch die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Das Gericht hat den Sachverhalt zunächst weiter aufgeklärt durch Einholung eines Befundberichts des behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes der Klägerin Herrn I sowie einer Auskunft der B. Herr G hat erklärt, dass nach Aktenlage und Hörtestbefund auch das aufzahlungsfreie Hörgerät ausreichend erscheine. Die B hat mitgeteilt, es seien folgende Geräte mit folgenden Ergebnissen getestet worden: Ruhe Störgeräusch AUDEO B90-10 90 % 70 % MARVEL M30-312 90 % 65 % ENYA 3 CIC MP (aufzahlungsfrei) 90 % 65 % VIRTO B70-Titanium 90 % 70 % Die Messergebnisse zwischen dem aufzahlungsfreien Hörsystem und dem gewählten aufzahlungspflichtigen Hörsystem seien gleichwertig anzusehen. Der Hörverlust könne auch mit dem aufzahlungsfreien Gerät ausgeglichen werden. Ein entsprechendes Messergebnis wurde konkret für die Hörgeräte ENYA 3 CIC MP und VIRTO B70-Titanium unter Bezugnahme auf den Freiburger Sprachtest vorgelegt. Das Gericht hat sodann ein Sachverständigengutachten von Herrn X (Facharzt für HNO-Heilkunde, Gutachten vom 06.05.2020) sowie Herrn E (Hörakustikermeister, Gutachten vom 07.05.2020). Danach sei die Indikation für eine beidseitige Hörgeräteversorgung der Klägerin gegeben. Die beidseitige Versorgung mit dem aufzahlungsfreien Hörgerät ENYA 3 CIC MP sei nur im privaten, nicht jedoch im beruflichen Bereich ausreichend. Die Hörgeräte VIRTO B70-Titanium verfügten über Komfortfunktionen (eine spezielle Windunterdrückung, eine zusätzliche Störgeräuschefilterung, eine zusätzliche Impulsschallunterdrückung sowie eine besondere Art der Verstärkungsstrategie), deren Notwendigkeit im vorliegenden Falle aus messtechnischer Sicht zunächst nicht erkennbar sei. Im privaten Umfeld könne eine Festbetragsversorgung als ausreichend angesehen werden. Die Klägerin sei jedoch auf die Komfortfunktionen im beruflichen Bereich zur Bewältigung ihrer Verständnisprobleme und ihrer Tinnitusbelastung angewiesen. Die Versorgung mit maßgefertigten Im-Ohr-CIC-Geräten mit Titanschale sei gutachterlich allerdings nicht zwingend notwendig, da die gleichartige Hörgerätetechnik auch in wirtschaftlich günstigerer Inter-dem-Ohr-RIC-Bauform lieferbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten Bezug genommen. Zu dem Gutachten hat die Klägerin dahingehend Stellung genommen, dass sie nochmalige Rücksprache mit ihrem Hörgeräteakustiker genommen habe. Sie habe für die von ihr ausgewählten Geräte des Typs VIRTO B70-Titanium einen Rabatt von fast 30 % aushandeln können, weshalb der von ihr gezahlte Preis unter demjenigen des Listenpreises des gleichwertigen HdO-Gerätes derselben Firma liege. Die Klägerin hat diesbezüglich einen Kostenvoranschlag der B vom 20.07.2020 bezüglich des Phonak AUDEO B-70 312 zum Preis von jeweils 2.471,13 €, d.h. insgesamt 4.942,26 €, eingereicht. Ein Rabatt ist nicht ausgewiesen gewesen, sodass ein Eigenanteil von jeweils 1.821,13 €, d.h. insgesamt 3.642,26 € zu zahlen gewesen wäre. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, die von ihr ausgewählten Geräte seien auch im privaten Bereich absolut notwendig. So sei ihr etwa auch beim Fahrradfahren oder Joggen nur mit den ausgewählten Hörgeräten eine sichere Orientierung im Straßenverkehr durch die Windunterdrückung möglich. Auch Gespräche mit vielfältigen Störgeräuschen beispielsweise in der Fußgängerzone oder in einer größeren Gruppe in ihrem Leichtathletikverein oder in halligen Situationen mit Nachbarn im Treppenhaus seien erst durch die gewählten Hörgeräte zu bewältigen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.09.2020 hat Herr X ausgeführt, dass die Schilderungen der Klägerin absolut nachvollziehbar seien. Die Qualität einer Hörverbesserung bestehe nicht nur in der reinen Verstärkung des Schalls, sondern auch in Faktoren wie Störgeräuschen Unterdrückung, Sprachverstärkung und verbessertem Richtungsänderung. Die Unterschiede zwischen günstigen und höherpreisigen Hörgeräten beruhe nicht auf der reinen Verstärkerleistung, sondern auf den unterschiedlichen technischen Möglichkeiten, Nutzschall zu verstärken und Störschall zu unterdrücken, die Sprachverständlichkeit zu erhöhen und das Richtungshören zu verbessern. Eine optimale Hörverbesserung sei daher im vorliegenden Fall nach seinem Dafürhalten nur durch die hier streitigen Hörgeräte möglich. Herr E hat an seiner Einschätzung festgehalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Eine Beiladung anderer Sozialversicherungsträger war aufgrund der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags durch die Beklagte nicht angezeigt (§ 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]). Insbesondere war eine Beiladung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angezeigt, da bereits nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllen würde. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Klägerin durch mündliche Verhandlung entscheiden. Sie mit der ihr am 06.08.2020 zugegangenen Terminsladung nach § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) belehrt worden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 126 SGG kann das Gericht auch eine mündliche Verhandlung durchführen und aufgrund dieser ein Urteil verkünden (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 126 SGG, Rn. 4). Eine Terminsverlegung war von der Klägerin nicht beantragt worden. Der Antrag der unvertretenen Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass diese begehrt, ihr unter Abänderung des Bescheids vom 31.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2019 2.630,00 € für die beidseitige Versorgung mit dem Hörgerät VIRTO B70-Titanium zu erstatten. Die relevanten Bescheide wurden von der Klägerin in der Klageschrift vom 01.11.2019 genannt. Mit dem Bescheid vom 31.05.2019 ist das weitergehende Leistungsbegehren der Klägerin abgelehnt und mit Bindungswirkung ihr gegenüber entschieden worden, dass Ansprüche nur im Rahmen einer Festbetragsversorgung bestehen. Ohne Beseitigung der Bindungswirkung dieser Entscheidung kann die Klägerin mit ihrem Kostenerstattungsanspruch nicht durchdringen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170-188, SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, SozR 4-2500 § 33 Nr 28, Rn. 9, juris). Die Klägerin stellte in der Klageschrift vom 01.11.2019 sowie in dem Schriftsatz vom 20.07.2020 klar, dass es ihr inhaltlich darum geht, die ihr entstandenen Kosten für die selbstbeschafften Hörgeräte des Typs VIRTO B70-Titanium von der Beklagten erstattet zu bekommen, soweit diese bisher nicht übernommen wurden, d.h. ausweislich der Rechnung vom 21.10.2019 in Höhe von 2.630,00 €. Die so verstandene, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Bescheide der Beklagten sind rechtsfehlerfrei ergangen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übernahme der Kosten über den Festbetrag hinaus für die beiden von ihr begehrten Hörgeräte Typ VIRTO B70-Titanium zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese Kosten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten bzw. ist der Versicherte von einem Kostenanspruch freizustellen, soweit die Leistung notwendig war. § 13 Abs. 3 SGB V setzt mit der Formulierung „dadurch […] entstanden“ einen Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (bei Var. 1: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Var. 2: rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) voraus (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 RK 33/95 –, BSGE 79, 125-128, SozR 3-2500 § 13 Nr. 11, Rn. 14 f., juris). § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ersetzt den primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen. Das Unvermögen der Krankenkasse, die Leistung rechtzeitig zu erbringen, sowie die rechtswidrige Verweigerung der Sachleistung berechtigen den Versicherten, sich die Leistung in Durchbrechung des Sachleistungsprinzips selbst zu beschaffen. Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Tatbeständen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 6/16 R –, SozR 4-2500 § 33 Nr 51, Rn. 15, juris). Hier war die Ablehnung der Beklagten mit Bescheid vom 31.05.2019, sich über den Festbetrag von 1.431,00 € hinaus an den Kosten der beidseitigen Versorgung der Klägerin mit Hörgeräten des Typs VIRTO B70-Titanium zu beteiligen, rechtswidrig. Denn der Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Gewährung der beidseitigen Versorgung mit Hörgeräten des Typs VIRTO B70-Titanium aus § 33 SGB V zu, der nicht über die Regelung des § 127 Abs. 4 SGB V auf einen Festbetrag begrenzt war. Denn Festbeträge sind nicht geeignet, die gesetzlich begründeten Leistungsansprüche der Versicherten einzuschränken. Reicht ein festgesetzter Festbetrag objektiv nicht für den Ausgleich einer Behinderung aus, sind die Versicherten weiter auf Kosten der Krankenversicherung mit höherwertigen Hilfsmittel zu versorgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 – L 1 KR 431/16 –, Rn. 23, juris) Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelnen erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bei den streitgegenständlichen Hilfsmitteln handelt es nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Sie fallen auch nicht unter den Ausschluss des § 34 Abs. 4 SGB V. Die Klägerin hat zum Ausgleich ihrer Schwerhörigkeit einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln in Form von Hörsystemen, d.h. zum Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V. Es geht darum, den Funktionsverlust in Gestalt des Hörverlustes zur Gewährleistung einer Teilhabe (weitestgehend) auszugleichen. Der vom Regelfall abweichende Körper- oder Geisteszustand als solcher bleibt dagegen trotz Einsatzes von Hilfsmitteln im Wesentlichen unverändert, die Hilfsmittel setzen an den Folgen an (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, Rn. 30, juris). Dies wird von der Beklagten im Grundsatz nicht in Frage gestellt und wurde im Gerichtsverfahren durch Herrn X bestätigt. Ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln besteht mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ grundsätzlich nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüberhinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, Rn. 32, juris). Bei Hilfsmitteln, die – wie hier – zum Behinderungsausgleich dienen, ist zu unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall hat die gesetzliche Krankenversicherung nur für den Basisausgleich einzustehen; es geht nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben zu führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, Rn. 33, juris). Die Klägerin begehrte mit ihrem Antrag bei der Beklagten Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 Bar. 3 SGB V. Denn die Geräte Typ VIRTO B70-Titanium dienten dem Ausgleich ihres Hörverlustes bzw. der teilweisen Wiederherstellung des körpereigenen Hörvermögens und nicht nur dem Ausgleich mittelbarer Folgen des Funktionsverlusts. Das gewählte Hörgerätesystem war erforderlich, um die Behinderung auszugleichen und somit auch wirtschaftlich. Aus dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, dem es diente, folgt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hörgerätesystem nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. Teil des von den Krankenkassen geschuldeten – möglichst vollständigen – Behinderungsausgleichs ist es, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Gerade diesem Ausgleich diente das von der Klägerin gewählte Hörsystem (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, Rn. 34, juris). Das gewählte System VIRTO B70-Titanium bot im Verhältnis zum aufzahlungsfreien Gerät, welches der Hörgeräteakustiker der Klägerin zum Festbetrag angeboten hat, dem ENYA 3 CIC MP, zur Überzeugung des Gerichts einen wesentlichen Gebrauchsvorteil. Sie war mit dem gewählten Gerätesystem besser in der Lage, vor allem unter einem Störgeräusch, zu hören und zu verstehen. Der von ihr vorgetragene Vorteil betrifft nicht nur das subjektive Hörvermögen i.S. des bloßen Empfindens, welches nicht nachprüfbar wäre. Das geschilderte bessere Hörvermögen wird vielmehr in ihrem Fall durch objektive Belege gestützt und erscheint anhand der technischen Merkmale auch plausibel. Das subjektiv bessere Sprachverstehen bildet sich in den durchgeführten Testungen ab und ist objektivierbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, Rn. 35, juris). Die Klägerin wies mit dem Hörgerätesystem VIRTO B70-Titanium nach den Messungen ein besseres Sprachverstehen in Höhe von 5 % bei Störschall auf. Mit Störgeräusch ermöglichte dieses ein Sprachverstehen von 70 %, das aufzahlungsfreie Gerät dagegen nur 65 %. Auf mögliche Messungenauigkeiten, die die Abweichung (5 %) nach Auffassung der Beklagten und auch der gehörten Hörgeräteakustiker (sowohl Herrn E als auch der B) erklären könnten, kann sich die Beklage nicht berufen. Die Hilfsmittel-Richtlinie sieht bei Anwendung des vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests gerade keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor. Dann muss aber – bereits aus Gründen der Gleichbehandlung aller zu versorgenden Versicherten – unabhängig von allen Einwendungen gegen den Sprachtest an sich, eine alleinige Orientierung an den Messergebnissen erfolgen. Es sind keine Gründe erkennbar, die Abschläge von den Grenzwerten für (vermutete) Messungenauigkeiten rechtfertigen lassen würden oder die es schlechthin hinnehmbar erscheinen lassen würden, ein schlechteres Sprachverstehen von „nur“ einer Silbe für die Klägerin zumutbar erscheinen zu lassen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, Rn. 36, juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020 – L 16 R 974/16 –, Rn. 33, juris). Das bessere Messergebnis im Störschall erscheint im Fall der Klägerin auch deshalb plausibel, weil es durch eine technische Ausstattung des gewählten Hörsystems erklärbar ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 –, Rn. 37, juris). Der Hörgeräteakustiker Herr E hat dazu ausgeführt, dass das Hörgerätesystem VIRTO B70-Titanium über Komfortfunktionen, insbesondere verfüge, zu denen insbesondere eine zusätzliche Störgeräuschefilterung gehöre. Auch Herr X hat in seiner ergänzenden Stellungnahme betont, dass die Unterschiede zwischen günstigen und höherpreisigen Hörgeräten nicht auf der reinen Verstärkerleistung beruhten, sondern auf den unterschiedlichen technischen Möglichkeiten, Nutzschall zu verstärken und Störschall zu unterdrücken. Die der Klägerin durch die rechtswidrige Ablehnung entstandenen Kosten in Höhe von (1.315,00 € x 2 =) 2.630,00 € sind von der Beklagten zu erstatten. Nach der rechtswidrigen Ablehnung der Beklagten mit Bescheid vom 31.05.2019 traf die Klägerin die Entscheidung zur Selbstbeschaffung. Sie beschaffte sich die notwendige Leistung im Sinne von § 13 Abs. 3 SGB V selbst, indem sie am 21.10.2019 die Hörgeräte des Typs VIRTO B70-Titanium zum Preis von jeweils 2.449,00 € mit einem Eigenanteil von jeweils 1.315,00 € erwarb (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170-188, SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, SozR 4-2500 § 33 Nr. 28, Rn. 12, juris). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Hörgeräte der gleichen Ausstattung in HdO-Bauweise für die Klägerin billiger zu beschaffen gewesen wären, da die Klägerin einen Kostenvoranschlag der B über die Geräte Phonak AUDEO B-70 312 zum Preis von jeweils 2.471,13 € vorlegte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.