Anerkenntnisurteil
S 41 AS 140/21 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0122.S41AS140.21ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N aus I wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N aus I wird abgelehnt. Gründe: Der am 15.01.2021 anhängig gemachte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. In den zuletzt genannten Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Vorläufiger Rechtsschutz ist somit nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In diesem Zusammenhang stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit, bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27). Das hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen ist, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass ein schützenswertes Recht insoweit nicht vorhanden ist. Ist die Klage dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf eine eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005 – L 12 B 14/05 AS ER). Erforderlich ist dabei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, III. Kapitel, Rn. 157). Der Antrag ist vorliegend unzulässig, da der Aufhebungsbescheid vom 28.10.2020 betreffenden den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.06.2021 bestandskräftig ist (vgl. auch Landessozialgericht Saarland, Beschluss vom 11.08.2005 – L 9 B 4/05 AS; Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 15.03.2018 – L 7 AS 1252/17 B ER –, BeckRS 2018, 11594; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2018 – L 23 AY 6/18 B ER –, BeckRS 2018, 6458; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 26d). Der Widerspruch vom 02.12.2020 ist verfristet, da die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs.1 SGG nicht eingehalten wurde. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2020 Bezug genommen. Darüber hinaus ist auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2020 verfristet. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gilt der Verwaltungsakt am 07.12.2020 als zugegangen. Dies stellt den „Ereignistag“ dar. Fristbeginn war damit der 08.12.2020 (§ 64 Abs. 1 SGG) und Fristende der 07.01.2021 (§ 64 Abs. 2 SGG). Klage wurde aber erst am 13.01.2021 erhoben (Aktenzeichen: S 41 AS 131/21). Es wurde ebenso wenig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gestellt. Auch wurde kein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Auch wenn ein solcher Antrag gestellt wäre, wäre ein Eilantrag unzulässig. Es ist einem Antragsteller, der bezüglich eines bindenden Bescheids einen Überprüfungsantrag gestellt hat, regelmäßig zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 15.03.2018 – L 7 AS 1252/17 B ER –, BeckRS 2018, 11594 Rn. 15 –, beck-online). Die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung darf auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der dennoch bei Gericht gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen seines Erklärungsinhalts als Neuantrag an die Behörde fingiert wird, der ohne weiteres zur Zulässigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes führt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2018 – L 23 AY 6/18 B ER, BeckRS 2018, 6458 Rn. 6, beck-online). Erst Recht begründet nicht der bei Gericht gestellte Antrag auf Leistungsgewährung im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht ein streitiges Rechtsverhältnis mit der Behörde und damit die Statthaftigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Selbst wenn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht ein Leistungsantrag gegenüber der Behörde als gestellt anzusehen wäre (zu Recht ablehnend: Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rn 172), bliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Denn hat sich der Rechtsschutzsuchende nicht zuvor an die Behörde gewandt, fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.04.2018 – L 23 AY 6/18 B ER –, BeckRS 2018, 6458 Rn. 8, beck-online; Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 14.06.2016 – L 15 SB 97/16 B ER –, Rn. 13, zitiert nach juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2012 – L 12 AS 1773/11 B ER –, Rn. 18, zitiert nach juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 26b). Selbst wenn das Schreiben vom 12.01.2021 als neuer Leistungsantrag aufgefasst wird, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht die regelmäßige Bearbeitungszeit von mindestens 2 Wochen abgewartet. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.