Urteil
S 50 AS 2455/20
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0309.S50AS2455.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 19.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2020 wird hinsichtlich des Monats Mai 2019 aufgehoben.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 19.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2020 wird hinsichtlich des Monats Mai 2019 aufgehoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Leistungsminderung für den Monat Mai 2019 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Die Kläger stehen in laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II). Nach zunächst vorläufiger Bewilligung erließ der Beklagte den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 31.10.2019, mit dem er den Klägern Leistungen für den Zeitraum Mai 2019 bis Oktober 2019 gewährte. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Unter dem 28.02.2020 stellten die Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des vorangegangenen Bescheides vom 31.10.2019. Mit Überprüfungsbescheid bzw. Änderungsbescheid infolge der Überprüfung vom 19.06.2020 nahm der Beklagte eine Neuberechnung für den Zeitraum Mai 2019 bis Oktober 2019 vor. Dabei wurde die zu gewährenden Leistungen für die Monate Juni 2019 bis einschließlich Oktober 2019 erhöht. Die Leistungen für den Monat Mai 2019 wurden von zuvor 1.260,00 EUR auf 1.426,22 EUR gemindert. Dieser Berechnung lag die Bildung und Anrechnung eines Durchschnitteinkommens zugrunde. Die Kläger erhoben fristgerecht Widerspruch gegen die Neuberechnung für den Monat Mai 2019, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass ein Änderungsbescheid nur ergangen sei, weil eine Überprüfung beantragt wurde. Daraufhin sei das Einkommen in veränderter Form angerechnet worden. Dadurch bedingt, seien für die Monate Juni bis Oktober 2019 höhere Leistungen zu bewilligen, jedoch für den Monat Mai 2019 eben geringere Leistungen zu gewähren. Es sei aber auch zulässig, im Rahmen eines Überprüfungsantrages zu Lasten der Kläger Leistungen zu mindern. Es sei nicht nur mit einer Verbesserung, sondern auch von einer Verböserung zu rechnen, wenn die materielle Rechtslage dies ergebe. Schließlich sei ohnehin eine Anfechtung eines einzelnen Monats des gesamten Bewilligungszeitraumes nicht möglich. Die Kläger haben unter dem 14.10.2020 Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 19.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2020 hinsichtlich des Monats Mai 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt dem entgegen und hält an seiner im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung fest. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen jeweils vom 23.11.2020 und 03.12.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 19.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2020 hinsichtlich des Monats Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 54 SGG. Der Beklagte war aufgrund des gestellten Überprüfungsantrages zur erneuten Überprüfung der bestandkräftigen Bewilligung mit Bescheid vom 31.10.2019 für den Zeitraum 01.05.2019 bis 31.10.2019 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) berechtigt, nicht aber dazu, die Bewilligung für Mai 2020 nach § 44 SGB X zu „verschlechtern“. Nach § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Das Tatbestandsmerkmal der zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen ist bereits erfüllt, wenn sich der Verwaltungsakt dem Gegenstand nach auf eine Sozialleistung bezieht (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, Kommentar SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 13). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 SGB X). Insoweit dürfte zu beachten sein, dass es sich bei dem überprüften Bescheid vom 31.10.2019 um einen „nicht begünstigenden Bescheid“ bzgl. der Monate Juni bis Oktober 2019 handeln mochte, aber um einen begünstigenden Bescheid bzgl. des Monats Mai 2019. Insofern hat eine Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X zu erfolgen. Verwaltungsakte besitzen häufig sowohl begünstigende als auch nicht begünstigende Regelungsinhalte. Soll der begünstigende Teil aufgehoben oder geschmälert werden, so kommt § 45 SGB X zur Anwendung; handelt es sich dagegen um eine Aufhebung zugunsten des Betroffenen, findet § 44 SGB X Anwendung. Die Eigenschaften „begünstigend“ und „nicht begünstigend“ lassen sich daher genau genommen nicht isoliert einem Verwaltungsakt zuweisen. Vielmehr hängt die Zuordnung vom Inhalt der beabsichtigten Änderung ab. So ist die Beurteilung danach vorzunehmen, ob die Aufhebung objektiv zugunsten des Betroffenen oder zu seinen Lasten erfolgt. Maßgeblich ist die „Richtung der Änderung“ (vgl. Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X (Stand: 23.03.2020), Rn. 60). Entsprechendes ergibt sich auch gerade der Voraussetzung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X: „deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht“. Bei Erlass des Bescheides vom 31.10.2019 wurde der zu dieser Zeit bereits geltende § 41a Abs. Abs. 4 S. 3 SGB II nicht richtig angewandt. Es wurde das Gesamteinkommen bei der Bildung des Durchschnittseinkommens nicht durch alle Monate des Bewilligungsabschnitts geteilt. Entsprechend gewährte der Beklagte den Klägern für Mai 2019 begünstigend „zu viel“. Eine Korrektur bzw. Verböserung für Mai 2019 zu Lasten der Kläger jedoch hatte nicht nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 19.06.2020 zu erfolgen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus der nachfolgend zitierten Rechtsprechung nichts anderes: „§ 44 SGB X soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers dessen Rücknahme nur dann in Betracht kommen, soweit eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat (vgl. BT-Drucks 8/4022 S 82). Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben. Nicht Sinn und Zweck des Zugunstenverfahrens kann es daher sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (so BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 S 108; vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 44 SGB X RdNr 40 ff; ders. in DAngVers 1989, 372, 374). Hierfür lässt sich zudem der Restitutionsgedanke anführen, der § 44 SGB X allgemein zugrunde liegt (vgl. BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr. 5 S 13). Nicht zuletzt verfolgt diesen Zweck auch die Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X, die verhindern soll, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; d.h. materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (vgl. (BSG, Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 3/13 R –, SozR 4-1300 § 44 Nr. 30, Rn. 22 mit Verweis auf BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 S 108 unter Hinweis auf BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr. 49 und SozR 1300 § 48 Nr. 51; vgl. auch BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, RdNr. 15).“ Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.