Beschluss
S 41 SF 53/21 E
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0323.S41SF53.21E.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 02.03.2021 wird unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25.02.2021 die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 1.151,33 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 02.03.2021 wird unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25.02.2021 die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 1.151,33 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. In Sachen: S 41 AS 1378/20 Gründe: Die zulässige Erinnerung ist begründet. Die gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erfolgte Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung kann im Wege der Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG überprüft werden. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Diese Ersterinnerung ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden, § 56 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 und i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG e contrario. Diese Vorschriften sind insofern lex speciales zu § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der die Kostenfestsetzung allein im Verhältnis der Beteiligten zueinander betrifft, nicht aber das Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Staatskasse über die Höhe der im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühren. Diese Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse. Entspricht die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nicht der Billigkeit, ist sie richterlich zu korrigieren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2007 – L 10 B 6/07 SB). Dabei sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen festen Anhaltspunkte (Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr) sowie der in Rechtsprechung und Literatur akzeptierte Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu berücksichtigen; d.h. nur eine Bestimmung des Rechtsanwalts, die die Toleranzgrenze überschreitet, ist unbillig (Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2007 – L 10 B 6/07 SB). Da es in dem Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geht, ist das Verfahren nach § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei und nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben, so dass vorliegend Rahmengebühren für die anwaltliche Tätigkeit anfallen. 1. Streitig ist vorliegend die Höhe der festzusetzenden Verfahrensgebühr. Die im Streit stehende Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Verfahrensgebühr beträgt 160,00 EUR. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG beträgt 50,00 EUR bis 550,00 EUR, die Mittelgebühr 300,00 EUR. Die Mittelgebühr ist in einem „Normalfall“ als billige Gebühr zugrunde zu legen. Unter einem Normalfall ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ist nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien, nämlich Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu beurteilen, wobei diese Kriterien nicht abschließend sind. Ferner können Kriterien wie die Spezialkenntnisse eines Rechtsanwalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, einschließlich einer Fachanwaltschaft, Sprachkenntnisse eines Rechtsanwalts oder Tätigkeit in der Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen Berücksichtigung finden, soweit dafür Anhaltspunkte bestehen. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG stehen dabei selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Alle Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen; das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnitt kann von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend (noch) durchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (Mayer, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 18). Vorliegend hat die Erinnerungsführerin die Klageschrift nebst Begründung eingereicht. Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht, dass die Durchführung einer „Online-Verhandlung“ für die Erinnerungsführerin mit einem erhöhten Aufwand verbunden war. Damit stellt sich der Umfang der Tätigkeit als (noch) durchschnittlich dar. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend weit überdurchschnittlich. Dabei ist unter Schwierigkeit die Intensität der Arbeit des Rechtsanwalts zu verstehen (Mayer, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 22). Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R). Insbesondere war hier zu berücksichtigen, dass die Bedarfsberechnung für die Klägerin äußerst kompliziert war. Dies war zunächst der Tatsache geschuldet, dass ihr Ehemann, nicht im Einzugsbereich des Beklagten lebt. Vielmehr bezog er aus gesundheitlichen Gründen eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt. Daher stellte sich zunächst die Frage, ob dieser überhaupt Teil der Bedarfsgemeinschaft sein kann. Des Weiteren stellte sich die Frage, ob Kosten der Unterkunft für beide Wohnungen bei der Bedarfsberechnung der Klägerin berücksichtigt werden können bzw. müssen. Auch stellte sich die Frage, wie und in welcher Form das Einkommen des Ehemannes der Klägerin auf deren Leistungsanspruch anzurechnen ist (Unfallrente, 1.228,32 EUR; Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 657,91 EUR). Es stellten sich komplizierte tatsächliche und rechtliche Fragen, die dazu führen, dass die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weit überdurchschnittlich war. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin war überdurchschnittlich. Maßgeblich ist dabei, welche Bedeutung die Angelegenheit subjektiv für den Auftraggeber hat (Mayer, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 30). Dabei kommt es auf eine tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung gerade für den Auftraggeber, also nicht auch oder gar nur für die Allgemeinheit an. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie solche nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin waren unterdurchschnittlich, wobei dieser Aspekt allein jedoch nicht eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigt, da in Konstellationen wie der vorliegenden in aller Regel angespannte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen werden und der beigeordnete Rechtsanwalt bei anderer Betrachtungsweise nicht die Gebühr erhalten könnte, die bei Vorliegen der weiteren Bemessungskriterien gerechtfertigt wäre (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2008 – L 1 B 35/07 AS –, Rn. 13, zitiert nach juris). Ein besonderes Haftungsrisiko der Erinnerungsführerin ist nicht ersichtlich. Nach wertender Gesamtbetrachtung ist es zur Überzeugung des Gerichts ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gerechtfertigt, bei der vorliegenden Streitsache eine Verfahrensgebühr in Höhe von 360,00 EUR anzusetzen. 2. Die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) ist in Höhe von 360,00 EUR festzusetzen. Denn diese Gebühr entsteht in Höhe der nicht erhöhten Verfahrensgebühr. 3. Die Festsetzung der weiteren Gebühren und Auslagen ist von der Erinnerungsführerin nicht beanstandet worden. 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 2 RVG. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Für die Rechtsmitteleinlegung bis zum 31. Dezember 2017 gilt für die elektronische Form Folgendes: Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Für die Rechtsmitteleinlegung ab dem 1. Januar 2018 gilt für die elektronische Form Folgendes: Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.