Urteil
S 37 U 110/19 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0325.S37U110.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin bei ihrem Unfall am 00.00.2018 als Pflegeperson ihres Ehemannes im Sinne des § 19 S. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gesetzlich unfallversichert ist und somit ein Arbeitsunfall vorliegt. Bei dem 0000 geborenen Ehemann der 0000 geborenen Klägerin sind seit April 2009 ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“ anerkannt. Seit August 2010 war bei ihm die Pflegestufe 2 anerkannt, seit dem 01.01.2017 liegen bei ihm die Voraussetzungen für den anerkannten Pflegegrad 3 vor (Bescheid vom 12.12.2016). Nach dem Pflegegutachten besteht die Pflegebedürftigkeit überwiegend im Bereich der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, im Bereich der Mobilität, beim Aufstehen/Zubettgehen, beim An- und Entkleiden, beim Gehen innerhalb der Wohnung muss er begleitet werden. Seit dem Jahr 2009 pflegt die Klägerin ihren Ehemann, mit dem sie gemeinsam eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses bewohnt. Vor der Haustür sind zwei Stufen zu überwinden. An das Wohnhaus schließt sich ein von Dritten genutzter Zwischenbau mit Garagen an. Hieran grenzt ein von der Klägerin und ihrem Ehegatten als Küche genutzter Raum mit davorliegender Terrasse. Die Terrasse ist von einem Zaun mit Gartentor umgeben. Diese Küche verfügt weder über einen direkten Zugang von der von der Klägerin und ihrem Ehegatten genutzten 3-Zimmer-Wohnung, noch über einen Zugang durch den als Werkstatt genutzten Zwischenbau mit Garage. Zum Aufsuchen der Küche muss das Wohnhaus durch die Haustür verlassen und ein auf dem Hausgrundstück befindlicher Weg, welcher entlang des Wohnhauses und des als Werkstatt genutzten Zwischenbau nebst Garagen führt, genutzt werden, wobei die Terrasse durch öffnen des Gartentores betreten wird. Die Klägerin befand sich am 00.00.2018 mit ihrem Ehemann im Laufe des Vormittages auf der Terrasse vor der Küche. Gegen 12:50 Uhr beabsichtigte die Klägerin, mit ihrem Ehemann das Mittagessen einzunehmen und hierzu vorher die Toilette im Wohnhaus aufzusuchen. Auf dem Weg zum Wohnhaus auf Höhe des Gartentores vor der Terrasse stürzte der 240 kg schwere Ehegatte der Klägerin auf die ihn begleitende Klägerin und riss sie mit zu Boden. Die Klägerin erlitt eine trimalleoläre Fraktur des oberen Sprunggelenkes rechts und eine Fußwurzelknochenfraktur links, weshalb sie vom 00.00. bis 00.00.2018 stationär im L S behandelt wurde. Am 18.04.2018 erfolgte eine Operation mit Platten- und Stellschrauben und eine Osteosynthese des oberen Sprunggelenkes rechts. Im August 2018 erfolgte nach Implantatlockerung bei Zustand nach Weber-C-Fraktur rechts die Entfernung der Fibulaplatte der Stellschraube des rechten oberen Sprunggelenks (stationärer Aufenthalt vom 16. – 20.08.2018). Vom 16.11. bis 13.12.2018 absolvierte die Klägerin eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationseinrichtung L, S GmbH und Co. KG, H. Im Zeitpunkt der Entlassung bestand bei der Klägerin eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Wechselbelastung. Zu vermeiden seien häufig hockende und kniende Körperpositionen, das regelmäßige Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und damit verbundenes Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, wie das regelmäßige Gehen auf unebenem rutschigen Untergrund. Von dem Sturzereignis vom 00.00.2018 unterrichtete die Klägerin die Beklagten telefonisch am 26.04.2018. Hierbei gab sie an, das Sturzereignis habe sich im Rahmen einer Begleitung des Ehemannes in den Garten ereignet, der Ehemann habe gedroht zu stürzen, wobei sie ihn habe halten wollen und dabei unglücklich umgeknickt und gestürzt sei. Die Klägerin machte weitere schriftliche Angaben in dem hierzu vorgesehenen Antragsvordruck der Beklagten. Hierbei gab sie als Unfallort „Garten/Terrasse“ an, ferner wurde eine Begleitung ins Haus beschrieben. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich zur Erholung im Garten aufgehalten. Danach sei ein Mittagessen vorgesehen gewesen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich auf der Terrasse auf dem Weg vom Garten zum Wohnhaus befunden, als der Ehemann gestürzt sei und die Klägerin dadurch zu Fall gebracht habe. Mit Bescheid vom 11.06.2018 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 00.00.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klägerin habe sich am 00.00.2018 zusammen mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann im Garten des Wohnhauses aufgehalten. Als sie ihren Ehemann auf dem Weg in das Haus begleitet habe, seien beide auf der Terrasse gestürzt. Gem. § 8 Abs. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle, die versicherte Personen infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleiden würden. Unfälle seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende unfreiwillige Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen würden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII seien Personen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von mindestens 2 versichert. Die versicherte Tätigkeit umfasse pflegerische Maßnahmen in bestimmten, vom Gesetzgeber definierten Bereichen. Für den Bereich der Mobilität bestehe Versicherungsschutz nur im innerhäuslichen Bereich, außerhäusliche Aktivitäten seien nach § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 1 SGB XI nicht versichert. Die Klägerin habe sich mit ihrem Ehemann „zur Erholung“ im Garten befunden, hätte den innerhäuslichen Bereich also verlassen, als sie gemeinsam in das Haus haben gehen wollen und beide stürzten. Unabhängig von der Wertung, ob eine bloße Begleitung des Ehemannes im häuslichen Bereich eine Pflegetätigkeit im Bereich der Mobilität darstelle handele es sich zum Unfallzeitpunkt um eine außerhäusliche und damit unversicherte Aktivität. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten daher nicht in Anspruch genommen werden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihr Ehemann bedürfe der Begleitung, da sein Gang beeinträchtigt sei und er unter Einschränkungen der Mobilität leide. Er sei sturzgefährdet, was leider auch schon des Öfteren vorgekommen sei. Die bisherigen Stürze seien bisher glimpflich verlaufen, da sie immer schnell für Hilfe habe sorgen können. Ob der Sturz im Haus oder im Garten erfolge, der noch zum häuslichen Bereich gehöre, sei unerheblich, da ihr Ehemann auf die Unterstützung angewiesen sei. Die Unterstützung benötige er zudem nicht nur im innerhäuslichen Bereich, sondern auch im außerhäuslichen Bereich, was nicht zu trennen sei. Hierzu fügte sie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, als versicherte Tätigkeit komme vorliegend nur die Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in Betracht. Da sich der Unfall im Jahr 2018 ereignet habe, komme es auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage, also auf § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in der Fassung vom 01.01.2017 an. Danach seien kraft Gesetzes versichert „Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des 11. Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasse pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches“. Zwar sei die Klägerin eine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI und ihr Ehemann eine pflegebedürftige Person im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 SGB XI. Es fehle jedoch an der Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt. Der § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII regele abschließend, dass die versicherte Tätigkeit hiernach allein die pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 2 SGB XI, also nur bestimmte pflegerische Maßnahmen umfasse. Unfallversicherungsschutz bestehe infolge der Neuausrichtung der Pflegeversicherung durch den neuen, erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 01.01.2017 somit in allen Bereichen, die im neuen § 14 Abs. 2 SGB XI als maßgebend für die künftige Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt würden. Zudem seien Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 18 Abs. 5 a Satz 2 Nr. 2 SGB XI) in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Vorliegend komme aus dem Katalog des § 14 Abs. 2 SGB XI die unter Nr. 6 beschriebene „Gestaltung des Alterslebens und sozialer Kontakte“ in Betracht. Erfasst seien nur planerisch ausgestaltete bzw. innerhäusliche Verrichtungen. Die Durchführung der geplanten Tätigkeit sei nicht Bestandteil der Nummer sechs. Ferner komme aus dem Katalog des § 14 Abs. 2 SGB XI noch der Bereich „Mobilität“ (vgl. dort Nr. 1) in Betracht. Auch die dort beschriebenen pflegerischen Tätigkeiten bezögen sich ersichtlich nur auf die innerhäusliche Fortbewegung. Auch nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage seien nur ausnahmsweise außerhäusliche Aktivitäten als berücksichtigungsfähige Verrichtungen – z. B. ausnahmsweise der Weg zum Arzt – anerkannt gewesen. Hierdurch habe sich durch die neue Rechtslage ab dem 01.01.2017 nichts geändert. Die Begleitung des Ehemannes auf den Weg von der Terrasse ins Haus sei für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause nicht unumgänglich und unterfalle damit nicht der Mobilität. Außerhäusliche Pflegetätigkeit seien nur dann versichert, wenn sich dies ausdrücklich aus § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 2 SGB XI ergebe, bzw. der Pflegetätigkeit immanent sei. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII beziehe sich ausdrücklich nur auf § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 2 SGB XI. Hier sei ausdrücklich abgestellt worden auf den Bereich der Haushaltsführung, während der in § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 1 SGB XI beschriebene Bereich außerhäuslichen Aktivitäten von § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII nicht erfasst sei. Hiergegen hat die Klägerin am 10.04.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Vertiefend trägt sie vor, für den Ehemann der Klägerin sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Depressionen ein täglicher Besuch an der frischen Luft zwingend erforderlich. Hierzu werde von der Klägerin und ihrem Ehemann regelmäßig der Garten und die Terrasse des gemeinsam bewohnten Wohnhauses aufgesucht. Am 00.00.2018 habe sich die Klägerin mit ihrem Ehemann im Garten des Mehrfamilienhauses aufgehalten. Um die Mittagszeit habe man die Wohnung aufsuchen wollen, um zu Mittag zu essen. Zuvor sei ein Toilettengang beabsichtigt gewesen. Auf der Terrasse, kurz vor der Terrassentür, habe sich dann der Unfall ereignet. Die Terrasse gehöre zum Wohnbereich der Klägerin und ihres Ehemannes und falle damit unter den Bereich der Mobilität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Ferner falle die Tätigkeit der Klägerin unter den Bereich „Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI). Ein Austritt in den Garten und auch ein Aufenthalt auf der Terrasse umfasse die Gestaltung des Tagesablaufes und des sich beschäftigen. Dies ergebe sich auch aus der Broschüre „Zu ihrer Sicherheit – unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand April 2018. Dort werde auf Seite 12 am Ende ausgeführt, dass die Tochter, die ihren pflegebedürftigen Vater, der nicht mehr sicher auf den Beinen sei, bei seinem täglichen Spaziergang unterstütze und dabei selbst stürze, versichert sei. Die Klägerin beantragt schriftlich, den Bescheid vom 11.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall der Klägerin vom 00.00.2018 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Die Klägerin hat in einem Erörterungstermin vom 11.03.2021 den Unfallhergang präzisiert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 00.00.2018 ein Arbeitsunfall ist. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zurechnungszusammenhang, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 4). Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Verrichtung (BSGE 63, 273, 274) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70). Die Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar aufgrund des Sturzes einen Gesundheitsschaden erlitten. Sie war auch Pflegeperson für ihren Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Hinsichtlich des Unfallherganges ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich die Klägerin mit ihrem Ehegatten im Laufe des Vormittages des 00.00.2018 zunächst auf der Terrasse vor dem als Küche genutzten Raum aufgehalten hat. Die Kammer ist ferner davon ausgegangen, dass gegen Mittag die Absicht bestand, gemeinsam das Mittagessen einzunehmen und zuvor die Toilette im Wohngebäude aufgesucht werden sollte. Ferner ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich das hier streitige Ereignis auf diesem Weg auf der Höhe der Gartentür ereignet hat. Die Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin waren auf Nachfragen der Kammervorsitzenden in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Insbesondere waren der Unfallhergang und die Handlungstendenz aufgrund der erstmals im Detail geschilderten konkreten Wohnverhältnisse für die Kammer nachvollziehbar. Der (zeitliche) Ablauf am Unfalltag ließ sich in dem Erörterungstermin durch die glaubhaften Angaben der Klägerin ausreichend nachvollziehbar eingrenzen. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – der Weg mit dem zu pflegenden Ehegatten von der Terrasse zum Wohnhaus – gehörte indessen nicht zur versicherten Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift und stand mit ihr nicht einem sachlichen Zusammenhang. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 SGB XI kraft Gesetztes versichert. Die nach dieser Vorschrift versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen, in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen, sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 2 SGB XI. Dabei besteht Unfallversicherungsschutz infolge der Neuausrichtung der Pflegeversicherung durch den neuen, erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff mit Wirkung ab dem 01.01.2017 durch das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II – PSG II – in allen Bereichen, die im neuen § 14 Abs. 2 SGB XI als maßgebend für die künftige Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 18 Abs. 5 a Satz 2 Nr. 2 SGB XI in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung) in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Eine Pflegetätigkeit im Bereich der Mobilität im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI ist vorliegend nicht gegeben. Gemäß dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI gehört zur Mobilität der „Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen“. Mit dem Pflegebereich der Mobilität knüpft der Gesetzgeber an denjenigen Bereich an, der zuvor als Teil der früheren grundpflegerischen Versorgung in § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI a.F. geregelt war. Der jetzige Katalog entspricht jedoch nur teilweise dem Früheren. Insbesondere sind das Aufsuchen und das Verlassen der Wohnung jetzt nicht mehr erfasst (vgl. Meßling in: Schlegel/Voelzke, juris – PK SGB XI, 2. Auflage § 14 SGB XI, Stand 25.01.2021, Rdz. 121). Dies ist Ausdruck der Tatsache, dass der Gesetzgeber nicht mehr auf einzelne Verrichtungen und die dafür benötigte Zeit abstellt, sondern die Selbständigkeit bei einzelnen Bewegungsabläufen zum Maßstab macht. Bezogen hierauf wäre mit der Überprüfung von Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn gegenüber der Fortbewegung innerhalb der Wohnung verbunden (Meßling, a. a. O. Rdz. 121). Das Ereignis vom 00.00.2018 ereignete sich unstreitig außerhalb der ehelichen Wohnung, nämlich auf der Terrasse auf Höhe der Gartentür. Dieser Bereich gehört nicht zum eigentlichen Wohn- sondern zu dem außerhalb der Wohnung liegenden Nutzungsbereich. Zum Erreichen der Terrasse ist im vorliegenden Fall das Verlassen des innerhäuslichen Wohnbereiches durch die Haustür erforderlich. Da insbesondere das Aufsuchen und Verlassen der Wohnung nach der Neuregelung seit dem 01.01.2017 nicht mehr von § 14 Abs. 2 Nr. 1 erfasst wird, bedeutet dies zwingend, dass eine Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf der Terrasse nicht von dieser Vorschrift erfasst wird. Des Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass sich aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt, dass der Weg von der Terrasse zum eigentlichen Wohnbereich in keiner Weise z.B. durch einen Handlauf oder eine Überdachung besonders gesichert ist und auch deshalb nicht mit einer Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches gleichgesetzt werden kann. Insofern ist eine Einbeziehung der außerhalb der eigentlichen Wohnung liegenden Terrasse unter dem Begriff des Wohnbereiches nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Da das Aufsuchen und Verlassen der Terrasse zwecks Aufsuchen der im Haus gelegenen Toilette im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI unberücksichtigt bleiben müsste, ist die Klägerin bei der Begleitung ihres Ehemannes von der Terrasse zur Toilette nicht nach dieser Vorschrift unfallversichert. Es ist auch keine Pflegetätigkeit im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI gegeben. Die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte umfasst nach seinem Wortlaut die Gestaltung des Tagesablaufes und Anpassung an Veränderungen, Ruhe und Schlagen, sich beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Über diesen Pflegebereich werden psychisch-kognitive, wie auch körperliche Einschränkungen berücksichtigt. Bewertungsmaßstab innerhalb dieses Pflegebereichs ist, ob die Durchführung der einzelnen Aktivitäten noch selbstständig erfolgen kann. Allen diesen Tätigkeiten des Pflegebedürftigen ist gemein, dass sie entweder nur planerisch ausgestaltet sind bzw. innerhäusliche Verrichtungen darstellen. Die eigentliche Durchführung der geplanten Tätigkeit ist somit nicht Bestandteil des § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI. Dieser Pflegebereich umfasst damit nicht den Aufenthalt auf der Terrasse und den geplanten Gang von dort zur Toilette in den innerhäuslichen Bereich. Eine Pflegetätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung für den Bereich der Haushaltsführung im Sinne des § 18 Abs. 5 a Nr. 2 SGB XI in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung liegt ebenfalls nicht vor. Im Rahmen der Haushaltsführung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das „Einkaufen für den täglichen Bedarf, die Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwendige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und Umgang mit Behördenangelegenheiten“ erfasst. Auch hierzu gehört der Aufenthalt auf der Terrasse mit einem sich anschließend geplanten Gang zur Toilette, die sich im innerhäuslichen Bereich befindet, bereits von ihrem Wortlaut her nicht. Aber auch die systematische Auslegung der Vorschriften führt zu einer Verneinung des Anwendungsbereiches der Norm. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, eine Pflegetätigkeit außerhalb der Wohnung – hier konkret Aufsuchen der Terrasse bzw. des Weges von der Terrasse zu der im innerhäuslichen Bereich befindlichen Toilette – als versicherte Tätigkeit erfassen zu wollen, so hätte er dies durch eine eindeutige Verweisung in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII auch auf § 18 Abs. 5 a Satz 3 Nr. 1 SGB XI erreichen können. Denn in § 18 Abs. 5 a Nr. 1 SGB XI sind ausdrücklich die außerhäuslichen Aktivitäten in Form des Verlassens des Bereiches der Wohnung, der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung und Ähnliches erfasst. Dieses Argument spricht damit zusätzlich auch gegen die von der Klägerin gewünschte Einbeziehung der Terrasse in die „Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs“ im Sinn von § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Soweit die Klägerin auf die Ausführungen der Broschüre „Zu ihrer Sicherheit – unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verweist, so stellt diese Informationsbroschüre keine Gesetzesgrundlage dar, auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch gründen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.