Urteil
S 32 AY 30/20
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0408.S32AY30.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 18.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 für die Zeit ab Januar 2020, Leistungen nach den §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 18.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 für die Zeit ab Januar 2020, Leistungen nach den §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. hat die 32. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 08.04.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht I, sowie die ehrenamtliche Richterin Q und die ehrenamtliche Richterin T für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 18.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 für die Zeit ab Januar 2020, Leistungen nach den §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 01.01.2020. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.11.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl und ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Im streitigen Zeitraum war er in einer Gemeinschaftsunterkunft der Beklagten untergebracht. Mit Bescheid vom 18.12.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 2. Mit Schreiben vom 17.01.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2019 ein und nahm zur Begründung Bezug auf ein Fax vom 30.12.2019. Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, beruhten weder auf einer ordnungsgemäßen Berechnungsgrundlage, noch werde der Bedarf gedeckt. Entgegen der Regelung in § 3 Abs. 5 AsylbLG, seien die Leistungen seit 2016 nicht angepasst worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es verbleibe bei den durch die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen geänderten Leistungsansprüchen ab dem 01.01.2020. Der Bundesrat habe am 28.06.2019 den Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes zugestimmt. Neben der Anpassung der Leistungen beinhalte das Gesetz die Schließung der Förderlücke und einen neuen Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete und sei zum 01.09.2019 in Kraft getreten. Für erwachsene Leistungsberechtigte in einer Sammelunterkunft, gelte eine neue, niedrigere Bedarfsstufe. Hintergrund sei der Gedanke, dass beim Zusammenleben in der Gemeinschaft, bestimmte Kosten nicht für jede Person in voller Höhe anfielen. Ihre Leistungen fielen, wegen der sich in den Unterkünften ergebenden Synergie-Effekte, geringer aus. Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Er entscheide, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere. Zum 01.01.2020 seien die Regelbedarfsstufen angepasst. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2020, wirke sich darüber hinaus auch auf die Bedarfssätze der Grundleistung nach dem AsylbLG sowie auf die sogenannten Analogleistungen aus. Der Kläger hat am 12.06.2020 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er sei alleinstehend. Für den streitigen Zeitraum seien ihm Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährt worden. Nach Kenntnis des Klägers, lägen keine empirischen Erkenntnisse darüber vor, ob Bewohner von Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften durch das Zusammenleben in der Gemeinschaft, genauer gesagt durch gemeinsames Haushalten, Einspareffekte erzielen könnten, die eine Kürzung der Leistungen rechtfertigen würde. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass nicht miteinander verwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft erfüllten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in der Zeit von Mitte März 2020 an, auch in Nordrhein-Westfalen Corona Eindämmungsmaßnahmen erfolgten, sodass in dieser Zeit ein Zusammenleben in der Gemeinschaft (mit fremden Personen) nicht zumutbar gewesen sei. Schließlich sei die Unterbringung in Sammel- bzw. Gemeinschaftsunterkünften bundesweit nicht einheitlich ausgestaltet, sodass die pauschale Annahme von Synergieeffekten der Vielfalt von Unterbringungsform keine Rechnung trage. Daher läge in der Herabstufung des Klägers in die Regelbedarfsstufe 2 ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetzt (GG) und Art. 20 Abs. 1 GG vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2020 bis einschließlich 09.05.2020 Grundleistung nach § 3 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren und den Differenzbetrag zu den bereits bewilligten Leistungen auszuzahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2020. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 15.02.2021 und 10.02.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte die Angelegenheit vorliegend ohne mündliche Verhandlung nach § 124 SGG entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 18.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Kammer teilt die bereits in Rechtsprechung und Kommentierung ausgedrückten erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz geregelten neuen besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte bestehen, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass der Gesetzgeber die ihm vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Vorgaben - vgl. Urteile vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - zutreffend umgesetzt hat. Danach ist der Gesetzgeber zu einer transparenten und bedarfsgerechten Bemessung der Leistungssätze und deren Fortschreibung verpflichtet. Die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz müssen in einem inhaltlich transparenten, sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen und jeweils aktuellen Bedarf, d.h. realitätsgerecht bemessen, begründet werden können. Zwar ist dem Gesetzgeber dieses Anliegen ausweislich der ausführlichen Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. Drucksache 19/10052) durchaus bewusst gewesen, gleichwohl lässt die gesetzgeberische Begründung jegliche empirische Grundlagen zur Feststellung der tatsächlichen Bedarfe alleinstehender Erwachsener in Sammelunterkünften und ähnlichen Unterkünften vermissen. Der Gesetzgeber stellt schlicht die Behauptung auf, der Gedanke des gemeinsamen Wirtschaftens aus „einem Topf“ für Paarhaushalte könne auch auf Leistungsberechtigte übertragen werden, die lediglich bestimmte Räumlichkeiten in Sammelunterkünften (wie Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume) gemeinsam nutzen. Für die behaupteten konkreten Synergieeffekte fehlt jedoch jeder Nachweis. Die gemeinsame Beschaffung von Lebensmitteln oder Küchengrundbedarf, sowie gemeinsames Kochen werden vom Gesetzgeber pauschal unterstellt. Insoweit ist auf die bereits vom Sozialgericht Hannover in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (S 53 AY 107/19) zitierte Stellungnahme des Deutschen Caritas-Verbandes zu verweisen, wonach aufgrund langjähriger Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit die Annahme eines derartigen Wirtschaftens „aus einem Topf“ lebensfremd sei. In der Regel sei eine derartige Solidarisierung in Massenunterkünften zwischen Fremden realitätsfern. Bezug zu nehmen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik an den Bundesrat vom 14.06.2019: „Gerade bei gemeinschaftlicher Unterbringung von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Nationalitäten und sozialer Hintergründe ist die Annahme entsprechenden gemeinschaftlichen Wirtschaftens in hohem Maße unrealistisch …“ (BR-Drs. 274/1/19; LSG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 11.05.2020 – L 9 AY 22/19 B ER). Auch der Kammer erscheint nicht nachvollziehbar, warum Fremde, oftmals aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und Kulturkreisen und mitunter unterschiedlicher Religionszugehörigkeit, ähnlich wie Paare gemeinsam wirtschaften sollten. Die Annahme von Synergie- und Einspareffekten erscheint jedenfalls spekulativ und ist ausweislich der gesetzgeberischen Begründung durch keinerlei Erhebung belegt, so dass mangels realitätsabbildender, plausibler Belegung und Berechnung des Bedarfs den Anforderungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an eine ordnungsgemäße Bedarfsfestsetzung offensichtlich nicht Rechnung getragen wird (LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Weiterhin wäre zu berücksichtigen, dass völlig unklar ist, welche konkreten Leistungen die Mitbewohner überhaupt beziehen, ob sie zum Beispiel abgesenkte Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen (LSG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Auch vor dem Hintergrund, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft für Partnerschaften im Leistungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an nicht unerhebliche Bedingungen geknüpft ist, ist es für die Kammer wenig nachvollziehbar, dass das AsylbLG eine entsprechende Partnerschaft gesetzlich vermutet. Die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b Asylbewerberleistungsgesetz kann nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (vgl. Frerichs, in juris PK - SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a, Rz. 44; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Hessisches LSG v. 16.04.2021 - L 4 AY 3/21 B ER - juris Rn. 38; SG München v. 10.02.2020, S 42 AY 82/19 ER; SG Landshut v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER; SG Hannover v. 20.12.2019, S 53 AY 107/19; SG Bremen v. 03.07.2020 - S 39 AY 55/20 ER; SG Marburg v. 28.08.2020 - S 9 AY 20/20 ER). Wenn also Leistungsberechtigte tatsächlich mit anderen Personen in der Gemeinschaftsunterkunft zusammen wirtschaften in Gestalt gemeinsamer Einkäufe und Essenszubereitung, wodurch Synergie-Effekte durch geringe Kosten beim Einkauf der Lebensmittel etc. anfallen, so ist diese Bedarfsstufe einschlägig. Hierfür liegt allerdings nach den allgemeinen Beweisregeln die objektive Darlegungs- und Beweislast beim Leistungsträger. Für ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften des Klägers mit anderen Untergebrachten ist nichts ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt. Hingegen hat der Kläger selbst vorgetragen alleinstehend zu sein und nicht mit weiteren Personen in der Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam zu wirtschaften. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.