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Beschluss

S 51 R 799/18

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:0813.S51R799.18.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2021 aufgehoben und die erstattungsfähigen Kosten und Auslagen des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 1.457,16 EUR festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2021 aufgehoben und die erstattungsfähigen Kosten und Auslagen des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 1.457,16 EUR festgesetzt. Kosten werden nicht erstattet. hat die 51. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 17.09.2021 durch die Vorsitzende, Richterin K, beschlossen: Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2021 aufgehoben und die erstattungsfähigen Kosten und Auslagen des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 1.457,16 EUR festgesetzt. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigter des Klägers für das Verfahren S 51 R 799/19 höhere von der Erinnerungsgegnerin zu zahlenden Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen kann. Unter vorgenannten Aktenzeichen erhob der Kläger, vertreten durch den Erinnerungsführer, am 29.08.2018 Klage. Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung eines Antrages des Klägers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der Erinnerungsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Den Antrag des Klägers lehnte die Erinnerungsgegnerin u.a. mit Verweis auf dessen problematischen Alkoholkonsums ab. Im Folgenden Gerichtsverfahren ließ sich der Kläger im Rahmen von Vergleichsverhandlungen Blutabnehmen um gegenüber der Erinnerungsgegnerin glaubhaft zu machen, dass kein den Reha-Zweck gefährdender Alkoholkonsum vorliege. Nach Vorlage der Blutergebnisse verwies die Erinnerungsgegnerin erneut darauf, dass ein genommener Wert weiterhin für einen relevanten Alkoholkonsum spräche. Der Erinnerungsführer verwies weiterhin auf eine spastische Lähmung der Beine des Klägers sowie, dass aus einem einzelnen Wert nicht auf einen wesentlichen Alkoholkonsum geschlossen werden könne. Am 07.09.2020 gab die Erinnerungsgegnerin ein Anerkenntnis, einschließlich Kostengrundanerkenntnis, ab und bot dem Kläger eine ganztägige, vierwöchige ambulante Rehabilitationsmaßnahme an. Nach diversen Schriftverkehr der Beteiligten zur Art der Rehabilitationsmaßnahme nahm der Kläger vertreten durch den Erinnerungsführer das Anerkenntnis am 08.03.2021 an und beantragte die notwendigen außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.457,16 EUR festzusetzen. Der Erinnerungsführer gab dabei die folgenden Einzelpositionen an: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 400,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 360,00 EUR Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV RVG 400,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 44,50 EUR Zwischensumme: 1.224,50 EUR 19 % Umsatzsteuer VV 7008 VV RVG 232,66 EUR Summe: 1.457,16 EUR Durch Beschluss vom 13.08.2021 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers wie folgt fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 400,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 360,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 44,50 EUR Zwischensumme: 824,50 EUR 19 % Umsatzsteuer VV 7008 VV RVG 156,66 EUR Summe: 981,16 EUR Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Diese entstehe bei der Mitwirkung über den Abschluss eines Vertrages, der den Rechtsstreit beende oder die Ungewissheit im Rechtsverhältnis beseitige, es sei denn dies beschränke sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Vorliegend sei der Rechtsstreit durch die Annahme eines Anerkenntnisses erledigt worden. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer am 31.08.2021 Erinnerung ein. Die Einigungsgebühr sei in Form der Erledigungsgebühr angefallen. Der Gesetzestext fordere keine besondere Mitwirkung des Rechtsanwaltes. Daneben liege hier eine solche sogar vor- der Erinnerungsführer habe maßgeblich zur nicht vom Gericht veranlassten Untersuchung beigetragen. Der damit verbundene Aufwand sprenge den Rahmen der üblichen anwaltlichen Mitwirkungshandlungen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Dem Erinnerungsführer steht eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV RVG vor. Die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt oder wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Ein zusätzliches „beiderseitiges Nachgeben“ ist jedoch nicht erforderlich. Die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs oder Klage reicht für die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht aus, ebenso wenig wie die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs bzw. der Klage. Auch genügt die umgehende vollständige Abhilfe durch die Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität nicht. Erforderlich ist vielmehr eine „qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung“ des Rechtsanwalts. Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines Vorverfahrens kann z.B. geltend gemacht werden, wenn der Anwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, noch unbekannte Beweismittel übersendet. Allein die Annahme des Anerkenntnisses löst keine Erledigungsgebühr aus (LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 30.3.2012 – L 19 AS 2092/11 B), ebenso wenig die umfangreiche Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung (LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 5.5.2011 – L 6 B 33/09 SB). Wenn der Anwalt nach einem Vorschlag des Leistungsträgers allerdings auf seinen Mandanten einwirkt, um bei diesem einen bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung zu überwinden, so kann eine Erledigungsgebühr geltend gemacht werden (LSG Hessen Beschl. v. 3.5.2011 – L 2 SF 140/10 E). Auch wenn der Rechtsanwalt bei streitigen Unterkunfts- und Heizkosten eine Stellungnahme des Energieversorgungsunternehmens schriftlich anfordert und telefonisch die Notwendigkeit der Aufschlüsselung der Jahresrechnung erläutert, so fällt eine Erledigungsgebühr an (LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 1.4.2011 – L 7 AS 88/11 B). Gleiches gilt, wenn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Rechtsanwalt auf den Widerspruchsführer einwirkt, einen Befundbericht einzuholen (BSG, Urteil vom 02. Oktober 2008 – B 9/9a SB 5/07 R –, SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1). Als Mitwirkungshandlungen reichen dagegen weder die Einlegung und die Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG Urteile vom 07.11.2006 - BSG Aktenzeichen B1KR1306R B 1 KR 13/06 R -, vom 21. 03.2007 - Aktenzeichen B11AAL5306R B 11a AL 53/06 R -, vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B13R13708R B 13 R 137/08 R - und vom 05.05.2010 - Aktenzeichen B11AL1409R B 11 AL14/09 R). Diese sind sämtlich durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 hat die Erinnerungsgegnerin angeführt, dass eine Blutabnahme mit Laboruntersuchung dabei Aufschluss geben könne, ob ein möglicherweise übermäßiger Alkoholkonsum dem Erfolg der durch den Kläger begehrten Maßnahme zur Rehabilitation entgegen stehen könnte. Daraufhin wurde die Blutabnahme ohne Veranlassung oder Aufforderung durch das Gericht initiiert. Im Nachgang des Schriftsatzes des Erinnerungsgegners vom 09.07.2019 erklärte sich die Erinnerungsgegnerin bereit die Kosten für einen Krankentransport zu übernehmen. Nach Eingang der Blutwerte gab die Erinnerungsgegnerin nicht unmittelbar, sondern erst mit Schreiben vom 07.09.2020 das Anerkenntnis ab. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Anerkenntnis ist davon auszugehen, dass die Blutwerte zumindest mitursächlich für die Abgabe des Anerkenntnisses durch die Erinnerungsgegnerin waren. Das Einholen bzw. Erstellen lassen weiterer Beweismittel ohne Aufforderung des Gerichts ist nicht mehr von den Mitwirkungsobliegenheiten im sozialgerichtlichen Verfahren erfasst, welche bereits von der Verfahrensgebühr abgedeckt sind (vgl. BSG, Urteil vom 02. Oktober 2008 – B 9/9a SB 5/07 R –, SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1, Rn. 16). Ebenfalls bestehen hinsichtlich der weiter beantragten Kosten keine rechtlichen Bedenken. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 2 RVG. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Für die Rechtsmitteleinlegung bis zum 31. Dezember 2017 gilt für die elektronische Form Folgendes: Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Für die Rechtsmitteleinlegung ab dem 1. Januar 2018 gilt für die elektronische Form Folgendes: Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.