Urteil
S 39 R 620/18 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0916.S39R620.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten zu Gunsten der Staatskasse i.H.v. 150,00 € auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten zu Gunsten der Staatskasse i.H.v. 150,00 € auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über April 2017 hinaus. Der 0000 geborene Kläger ist verheiratet und Vater vier Kindern. Aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahre 2010 erhält er von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) Verletztenrente. Mittlerweile wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) i.H.v 50 festgestellt. In der Vergangenheit gewährte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2012, welche mehrfach bis einschließlich zum 30.04.2017 verlängert wurde. Anschließend bezog der Kläger bis Mai 2018 Arbeitslosengeld I. Im Juni 2016 beantragte er bei der Beklagten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin nahm die Beklagte Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers auf und holte insbesondere einen Befundbericht von Dr. L1 ein. Weiter ließ sie den Kläger durch Dr. G (Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin) am 21.11.2016 sowie anschließend durch Dr. S (Arzt für Nervenheilkunde) am 08.03.2017 untersuchen. Mit Bescheid vom 04.05.2017 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab. Der Kläger leide vor allem unter einer leichten bis allenfalls mittelschweren depressiven Störung, körperbezogener Schmerzstörung, Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschäden ohne neurologische Ausfälle, Anpassungsstörung, Zuckerkrankheit mit leichtgradiger Sensibilitätsstörung im Bereich der Beine sowie Funktionseinschränkungen der Hand- und Kniegelenke. Allerdings würden die hiermit verbundenen Einschränkungen nicht mehr zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen. Denn er sei wieder in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Hiergegen erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Er meinte, dass er nicht mehr fähig sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auch nur drei Stunden täglich nachgehen zu können. Weiter verwies er auf die stationäre Behandlung in der Katholischen Klinik H im Januar 2018. Daraufhin holte die Beklagte weitere Befundberichte ein und ließ diese durch ihre sozialmedizinische Abteilung auswerten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zwar sei im Januar 2018 die Gallenblase entfernt worden. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung würde sich hierdurch jedoch nicht ergeben. Mit seiner – am 03.07.2018 erhobenen Klage – verfolgt der Kläger sein Weiterzahlungsbegehren fort. Zur Begründung verweist er auf die Funktionseinschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates (insbesondere betreffend LWS, Handgelenke sowie untere Gliedmaßen). Im Übrigen werden im Wesentlichen die im Ablehnungsbescheid aufgeführten Erkrankungen wiederholt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 zu verurteilen, ihm über den 30.04.2017 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die im Klageverfahren beigebrachte sozialmedizinische Stellungnahme von Hr. L2 (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 25.09.2019. Das Gericht hat Beweis erhoben zum Gesundheitszustand des Klägers durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Insbesondere Dr. L1 (Facharzt für Chirurgie) und Dr. L3 (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie) meinen, dass der Kläger jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck arbeitstäglich sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Weiter ist zur Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben ein fachinternistisch-pneumologisches Gutachten von Fr. Dr. M (Ärztin für innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde) sowie ein fachorthopädisches Zusatzgutachten von Dr. I (Facharzt für Orthopädie, Facharzt für Unfallchirurgie, spezielle Schmerztherapie) eingeholt worden. Die Sachverständige hat den Kläger am 17.01.2020 persönlich untersucht und in ihrem Gutachten vom 20.01.2020 unter Bezugnahme auf das Zusatzgutachten vom 03.07.2020 (Untersuchung unter selben Datum) verschiedene Diagnosen auf internistischem Fachgebiet sowie in orthopädisch/schmerzmedizinischer Hinsicht – wegen der im Einzelnen Bezug genommen wird auf das Gutachten vom 20.10.2020 – zusammengefasst. Die Sachverständigen sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Kläger hiermit – über April 2017 hinaus – noch körperlich leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen oder mit der Möglichkeit des Stellungswechsels in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich fünf Tage in der Woche regelmäßig verrichten könne. Die Arbeiten sollten zu ebener Erde und ausschließlich unter Witterungsschutz erfolgen. Auch die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei gegeben. Zwar sei die Gehfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, allerdings sei der Kläger in der Lage, eine Wegstrecke von vier mal 200 Meter täglich in jeweils 20 Minuten zurückzulegen. Im Übrigen wird wegen des qualitativen Leistungsvermögens Bezug genommen auf die Inhalte der Sachverständigengutachten vom 20.01.2020 und vom 03.07.2020. Auf Antrag des Klägers ist weiter Beweis erhoben worden durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens von Dr. L4 (Facharzt für Orthopädie). Der Vertrauensarzt hat den Kläger am 11.11.2020 persönlich untersucht und in seinem Gutachten vom 21.12.2020 verschiedene Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet sowie weitere Nebendiagnosen zusammengefasst, wegen derer im Einzelnen auf das Gutachten vom 21.12.2020 Bezug genommen wird. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass der Kläger hiermit – über April 2017 hinaus – noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder mit der Möglichkeit des Stellungswechsels in geschlossenen Räumen arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr fünf Tage in der Woche regelmäßig verrichten könne. Zwar sei die Gehfähigkeit im Bereich der Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt, allerdings sei der Kläger noch in der Lage, viermal täglich mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten ohne zumutbare Schmerzen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu gehen. Auch die Handfunktionen seien nicht höhergradig eingeschränkt, so dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht reduziert sei. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt des Gutachtens vom 21.12.2020. Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.03.2021 ist die Klägerseite mit Rücksicht auf das einstimmige Beweisergebnis gebeten worden, prozessuale Konsequenzen zu zuziehen. Weiter ist auf die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung nach Maßgabe von § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 – wegen dessen Inhaltes auf die Sitzungsniederschrift selben Datums Bezug genommen wird – ist der Kläger persönlich gehört worden sowie das Beweisergebnis erörtert worden. Weiter ist der rechtlich vertretene Kläger über die Kostenfolge von § 192 SGG belehrt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffene Entscheidung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung von Rente wegen voller – bzw. teilweiser – Erwerbsminderung liegen nicht mehr vor. Die Beklagte hat die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt, da der Kläger über den 30.04.2017 hinaus nicht mehr voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Anspruchsgrundlage für die (Weiter-)Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hingegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). 1. Der Kläger ist über den 30.04.2017 hinaus nicht mehr erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Fr. Dr. M und Dr. I sowie des Vertrauensarztes Dr. L4. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind die dauerhaft gegebenen Krankheiten oder Behinderungen, welche die Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit einschränken (§ 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 SGB VI). Vorliegend ist der Gesundheitszustand des Klägers im Wesentlichen geprägt durch die posttraumatischen Veränderungen infolge des Arbeitsunfalles am 23.07.2010. Namentlich handelt es sich um eine osteosynthetisch versorgte Radiusfraktur beidseits mit endgradig eingeschränkter Dorsalextension, osteosynthetisch versorgter Femurschaftfraktur rechts, osteosynthetisch versorgter Unterschenkelfraktur beidseits mit sekundärer Gonarthrose (linksbetont), Sprunggelenksarthrose beidseits (jeweils endgradige Funktionseinschränkung) sowie multiplen Fußfrakturen beidseits und posttraumatisch links vorherrschender Knickfußstellung mit Belastungsinsuffizienz bei linksseitigen Schonhinken. Weiter ist – wie der Sachverständige Dr. I festgestellt hat – durchaus auch ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu bestätigen. Hinzu kommt ein unzureichend eingestellter Diabetes mellitus, essenzieller Hypertonus, Asthma bronchiale sowie Verdacht auf eine schlafbezogene Atemregulationsstörung. Im Übrigen hat der Vertrauensarzt als Nebendiagnosen u.a. eine chronisch depressive Entwicklung in Form einer Dysthymia, Anpassungsstörung sowie somatoforme Schmerzstörung festgehalten. Zwar sind hiermit verschiedene funktionelle Einschränkungen verbunden, allerdings vermögen diese eine relevante Limitierung des zeitlichen Leistungsvermögens – wie zuletzt der Vertrauensarzt in seinem Gutachten vom 21.10.2020 ausgeführt hat – nicht zu begründen. Mit anderen Worten ist der Kläger mit diesen Gesundheitsstörungen – seit dem 30.04.2017 – in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder mit der Möglichkeit des Stellungswechsels in geschlossenen Räumen arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr fünf Tage in der Woche regelmäßig zu verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nicht wesentlich beeinträchtigt. Weiter sind geistig einfache Arbeiten sowie Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion und Übersicht noch in dem genannten zeitlichen Umfang möglich. Diese Feststellungen zu Gesundheitszustand und Leistungsvermögen im Erwerbsleben ergeben sich aus den übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen Dr. I und Fr. Dr. M sowie des Vertrauensarztes Dr. L4. Diese haben – als erfahrene und anerkannte Fachärzte – jeweils aufgrund eingehender ambulanter Untersuchung, Anamnese- und Befunderhebung einschließlich Berücksichtigung der im Untersuchungszeitraum aktenkundigen ärztlichen Unterlagen die vorgenannten Gesundheitsstörungen festgestellt sowie die entsprechenden Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen gezogen. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen sind vollständig, in sich widerspruchsfrei und plausibel. Im Einzelnen: Das oben beschriebene positive Leistungsvermögen wird im Hinblick auf die orthopädischen Leiden bzw. insbesondere die posttraumatischen Veränderungen sowie degenerativen Leiden insbesondere bestätigt durch die Auswertung der von Dr. I angefertigten Röntgenaufnahmen. Diese bildgebenden Befunde rechtfertigen sowohl nach Auswertung durch den Sachverständigen als auch durch den Vertrauensarzt in objektivier Hinsicht kein aufgehobenes Leistungsvermögen. Diese Leistungsbeurteilung deckt sich auch mit dem Befundbericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie Dr. L1/Dr. E vom 29.04.2019. Hiernach seien jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck in wechselnder Körperhaltung zumutbar. Ferner geht der behandelnde Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. L3, von einem entsprechenden positiven Restleistungsvermögen aus. Auch die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten beauftragten Gutachter Dr. G sowie Dr. S gehen in nervenärztlicher bzw. orthopädischer Hinsicht von einem über sechsstündigen Leistungsvermögen für jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten regelmäßig aus. Letztlich begründet die Absicht, im Hinblick auf den GdB einen Änderungsantrag stellen zu wollen, auch kein rentenrechtlich beachtliches Leistungsvermögen. Denn im Recht der Schwerbehinderung gelten andere gesetzliche Maßstäbe als im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Kolakowski, in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5) 2. Da der Kläger in zeitlicher Hinsicht – wie oben ausgeführt – noch in der Lage ist, arbeitstäglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein, ist er erst Recht nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI. 3. Schließlich bestehen ausgehend von dem Beweisergebnis in objektiver Hinsicht keine durchgreifenden Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zwar bestehen verschiedene qualitative Leistungseinschränkungen – so sind beispielsweise regelmäßige Überkopf- oder Überschulterarbeiten, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, mit besonderer Exposition gegenüber Nässe, Hitze, Kälte oder Zugluft, unter besonderem Zeitdruck sowie in Wechsel-/Nachtschicht – nicht mehr leidensgerecht, allerdings sind diese Einschränkungen insgesamt nicht so ungewöhnlich, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr möglich erscheinen. Denn das unter Ziffer 1. festgestellte positive Leistungsvermögen lässt jedenfalls Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. zu. Ferner ist der Kläger auch in der Lage, in zumutbarer Weise – siehe zur gebotenen Wegefähigkeit Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 01.04.2021), § 43 Rn 253 ff. – einen Arbeitsplatz zu erreichen. Zwar ist die Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigt, allerdings ist der Kläger nach Ansicht der Sachverständigen sowie des Vertrauensarztes in der Lage, insgesamt viermal täglich mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dem steht die Angewiesenheit auf einen Sitzplatz – wegen § 5 Abs. 2 S. 2 Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für Straßenbahn- und Obusverkehr sowie Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen – im Ergebnis nicht entgegen ( Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 01.04.2021), § 43 SGB VI Rn. 256). 4. Die Kostenentscheidung ergeht hinsichtlich der Beklagten gemäß §§ 183 S 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und, soweit der Kläger Gerichtskosten trägt, nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG . Nach dieser Regelung kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. So liegt der Fall hier. Der rechtlich vertretene Kläger ist schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Rechtsstreites, die Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die Möglichkeit der Auferlegung von Gerichtskosten hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 19.12.2002 – 2 BvR 1255/02 – juris RdNr 3 ). Die Klage ist in diesem Sinne offensichtlich aussichtslos, weil die Voraussetzungen des streitigen Anspruchs nach dem klaren Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahmen offenbar nicht gegeben sind. Wenn der Klägeriin Kenntnis des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und trotz vielfacher Hinweise auf die Rechtslage nicht bereit ist, die prozessuale Konsequenz zu ziehen, sondern stattdessen ohne Angabe der dafür (noch) maßgeblichen Gründe ein Urteil erstreiten will, zeigt dies ein sehr hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Ein solches Verhalten stellt typischerweise ein (rechts-)missbräuchliches Verhalten dar (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil v. 13.01.2015 – L 18 R 353/12 –, juris Rn 53 ff.; vgl. auch B.Schmidt, in Meyer-Ladewig/u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 192 Rn. 9 f.). Hieran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Entscheidungszeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Denn bis zum Entscheidungszeitpunkt ist das Beweisergebnis – wie oben ausgeführt – eindeutig. Dabei kann – wegen § 192 Abs. 1 S. 2 SGG – im Ergebnis dahin stehen, ob dem Kläger selbst alle Zusammenhänge klar geworden sind. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtlich durch eine Vertreterin eines Sozialverbandes vertreten gewesen, der die Zusammenhänge aufgrund der besonderen Qualifikation und Erfahrung sicher klar waren, jedenfalls aber im Rahmen der umfänglichen Erörterung des Beweisergebnisses klar geworden sind. Zur Höhe der auferlegten Gerichtskosten bedarf es keiner Begründung, da es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag handelt, §§ 192 Abs. 1 S. 3, 184 Abs. 2 SGG.