Urteil
S 54 AS 120/20
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0928.S54AS120.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Erstattungsbescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 aufzuheben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Erstattungsbescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 aufzuheben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen. hat die 54. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 28.09.2021 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht N, sowie den ehrenamtlichen Richter T und die ehrenamtliche Richterin Q für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, den Erstattungsbescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 aufzuheben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht in einem laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf der Grundlage des Bescheids vom 20.12.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.04.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Mai 2019 bewilligt. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2019 einen niedrigeren Betrag von nur 95,22 EUR anstelle der vorläufig bewilligten 614,00 EUR für dem Monat Mai 2019 fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 24.09.2019 erließ die Beklagte einen Erstattungsbescheid gegen den Kläger, mit welchem sie die Erstattung des entsprechend der endgültigen Festsetzung überzahlten Betrags in Höhe von insgesamt 518,78 EUR verlangte. Die endgültige Festsetzung war jedoch beim ersten Zusendungsversuch nicht zugegangen. Die Bekanntgabe wurde per Postzustellungsurkunde am 15.10.2019 nachgeholt. Dieser Bescheid ist inzwischen bestandskräftig geworden. Der Erstattungsbescheid vom 24.09.2019 dagegen war bereits beim ersten Zusendungsversuch zugegangen. Hiergegen allein erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 02.10.2019. Diesen stützte er maßgeblich darauf, dass der Erstattungsbescheid zu unbestimmt sei. Infolge dieses Widerspruchs hob die Beklagte den Bescheid vom 24.09.2019 mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 auf und führte hierzu formelle Gründe an ohne diese näher zu begründen. Aus einem Aktenvermerk in der Leistungsakte ergibt sich, dass diese Widerspruchsentscheidung vor dem Hintergrund erging, dass die endgültige Festsetzung bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht bekannt gegeben war. Mit Bescheid ebenfalls vom 30.10.2019 erging ein neuer Erstattungsbescheid durch die Beklagte. Darin wurde der Erstattungsbescheid vom 24.09.2019 erneut aufgehoben und zugleich erneut die Erstattung des Betrags in Höhe von insgesamt 518,78 EUR geltend gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger die ihm zustehenden Leistungen dem bereits per Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid entnehmen könne. Hiergegen erhob der Kläger wiederum fristgerecht Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2020 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der zu erstattende Betrag entspreche der Differenz zwischen den mit dem bestandskräftigem Bescheid vom 24.09.2019 endgültig für den streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen und den vorläufig für den streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen. Gegen den zweiten Erstattungsbescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2020 hat der Kläger am 14.01.2020 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid sei zu unbestimmt und überdies liege eine unzulässige Wiederholung des Widerspruchsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 08.01.2020 vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, den Erstattungsbescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 24.09.2019 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 30.10.2019 in Gestalt des Erstattungsbescheides vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 die Beklagte zur Aufhebung der genannten Bescheid zu verpflichten. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Zudem trägt sie vor, dass sie den Bescheid neu erlassen konnte, da der Erstattungsbescheid vom 24.09.2019 vollständig aufgehoben wurde. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Angaben und weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die Klage hat Erfolg. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Erstattungsbescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es ergibt sich für den angefochtenen Bescheid grundsätzlich eine Ermächtigungsgrundlage aus § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II. Danach sind Überzahlungen zwingend zu erstatten, die nach der Anrechnung gemäß § 41a Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB II fortbestehen, die also verbleiben, wenn in einem Bewilligungszeitraum die mit der abschließenden Entscheidung festgesetzten Leistungen hinter vorläufig gewährten Leistungen zurückbleiben. Dem Kläger sind auf Grundlage der vorläufigen Entscheidung vom 20.12.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.04.2019 Leistungen in Höhe von 614,00 EUR für dem Monat Mai 2019 gewährt worden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.09.2019 erfolgte eine endgültige Leistungsfestsetzung im Rahmen derer für den Monat Mai 2019 einen niedrigeren Betrag von 95,22 EUR festgesetzt wurde. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob diese Festsetzung rechtmäßig erfolgte. Bei der Überprüfung eines Erstattungsbescheides ist nach der gesetzlichen Konzeption, welche klar zwischen der grundsätzlich eigenständig anfechtbaren endgültigen Festsetzungsentscheidung und dem Erstattungsanspruch unterscheidet, nicht inzidenter die bestandskräftige endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 2021, § 41a SGB II, Rn. 113; ähnlich Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 13. Juni 2016 – L 7 AS 707/16 B, Rn. 2, zitiert nach juris). Damit liegt auch eine Überzahlung in Höhe von 518,78 EUR vor, welche gemäß § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II grundsätzlich zu erstatten ist. Der angegriffene Bescheid ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, da Bestimmtheit auch durch den nachfolgenden Widerspruchsbescheid oder durch – auch formlos mögliche – spätere Verwaltungsakte bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz hergestellt werden kann (Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X [Stand: 01.12.2017], Rn. 25) und vorliegend spätestens im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2020 alle relevanten Informationen darüber mitgeteilt wurden, wer wem gegenüber was genau regelt. Dem streitgegenständlichen Bescheid steht allerdings eine materielle Bindungswirkung des ersten Erstattungsbescheides vom 24.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 entgegen. Soweit der Kläger vorträgt, es liege eine rechtswidrige Wiederholung des Widerspruchsverfahrens vor, so verfängt dieses Argument zwar nicht. Zutreffend ist es jedoch, dass ein Widerspruchsbescheid insofern Bindungswirkung entfaltet, als es nach der Konzeption des Sozialgerichtsgesetzes nicht zur Disposition der Beklagten steht, das Vorverfahren, welches seine Zwecke mit Erlass eines Widerspruchsbescheides bereits erfüllt hat, zu wiederholen und damit über eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines sich anschließenden Klageverfahrens zu disponieren (vgl. BSG, 4. Senat, Urteil vom 14.12.1994 – 4 RLw 4/93 BeckRS 1994, 30752399; BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 – 1 C 2/14 –, Rn. 14, juris). Allerdings hat der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 08.01.2020 nicht unmittelbar den Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 abgeändert, sondern er erging im Hinblick auf den Erstattungsbescheid vom 30.10.2019, welcher auch nicht nach § 86 SGG in das erste Widerspruchsverfahren einbezogen worden war. Die Möglichkeit der Einbeziehung eines Verwaltungsaktes in ein Widerspruchsverfahren endet mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (so auch Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86 SGG (Stand: 25.04.2019), Rn. 13, 15 m.w.N.). Eine Einflussnahme auf das Vorverfahren als Prozessvoraussetzung lag damit nicht vor. Es ist allerdings zu beachten, dass ein Widerspruchsbescheid nicht nur die Widerspruchsbehörde, sondern auch die Ausgangsbehörde materiell bindet (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 85, Rn. 8d). Die Ausgangsbehörde kann nur dann einen Zweitbescheid erlassen, wenn über Widerspruch oder gar über Klage schon entschieden ist, wenn dies angesichts der materiellen Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) für die Behörde nach den Grundsätzen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zulässig ist (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 85, Rn. 2g). Eine Aufhebung bzw. teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids durch die Ausgangsbehörde kommt dabei nur dann in Betracht, wenn neue rechtliche oder tatsächliche neue Erkenntnisse vorliegen, damit die Ausgangsbehörde die Kompetenzen der Widerspruchsbehörde nicht untergraben kann. Andernfalls könnte es dazu kommen, dass eine zunächst im Ausgangsbescheid vertretene, von der Widerspruchsbehörde indessen hernach als rechtswidrig beanstandete Rechtsauffassung nachträglich doch noch von der Ausgangsbehörde durchgesetzt wird (vgl. Uhle, Die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides, NVwZ 2003, 811, 812). Eine Widerspruchsbehörde prüft nicht nur die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids, sondern entscheidet nach der gesetzlichen Konzeption ganz neu in der Sache und muss hierbei auch neuen Vortrag berücksichtigen (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 85, Rn. 4a). Die Widerspruchsbehörde muss sich hier dementsprechend behandeln lassen, auch wenn sie selbst offenbar davon ausging, lediglich die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheid vom 24.09.2019 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt prüfen zu müssen bzw. zu dürfen. Damit entfaltet der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 materielle Bindungskraft gegenüber der Ausgangsbehörde, da die Ausgangsbehörde in ihrem Bescheid vom 30.10.2019 keine neue tatsachsächliche Erkenntnisse berücksichtigt, welche der Widerspruchsbehörde nicht schon bei ihrer Widerspruchsentscheidung vom 30.10.2019 vorlagen. Abgesehen davon ist auch kein Aufhebungstatbestand ersichtlich, auf den die streitgegenständliche Entscheidung hätte gestützt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Vorliegend begehrte der Kläger die Aufhebung eines Erstattungsbescheides betreffend eine Erstattung in Höhe von 518,78 EUR. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme nicht. Die Berufung war allerdings zuzulassen, da die Frage, inwiefern vorliegend der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide eine materielle Bindungskraft des ersten Erstattungsbescheides vom 24.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.