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Beschluss

S 53 SF 8/22 E

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2022:0520.S53SF8.22E.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. hat die 53. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 20.05.2022 durch die Vorsitzende, Richterin K, beschlossen: Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 36 AS 2613/20 höhere aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen kann. Dem Erinnerungsverfahren liegt ein am 05.11.2020 anhängig gemachtes Klageverfahren (Az.: S 36 AS 2613/20) zugrunde, in welchem der Kläger einen gegen ihn gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.11.2019 angreift. Hintergrund für die Aufhebung- und Erstattung durch die Beklagte war, dass die Partnerin des Klägers eine Tätigkeit aufgenommen hatte. Mit Beschluss vom 15.01.2021 bewilligte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2021 nahm der Kläger die Klage zurück. Der Termin dauerte 10 Minuten. Zwischen den Beteiligten war noch das Verfahren S 36 AS 2609/20 vom 05.11.2020 bis 05.11.2021 anhängig. In diesem Verfahren wendete sich die Lebensgefährtin des Klägers gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im gleichen Zeitraum. Auch für dieses Verfahren erhielt der Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtige der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 EUR. Am 09.11.2021 beantragte der Erinnerungsführer, seine Vergütung aus der Staatskasse für das Verfahren S 36 AS 2613/20 auf 740,30 EUR festzusetzen. Der Erinnerungsführer gab dabei die folgenden Einzelpositionen an: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten (eigenes KfZ), Nr. 7003 VV RVG (Anteil: ½) 9,60 EUR Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG (Anteil 1/2) 12,50 EUR Zwischensumme: 622,10 EUR 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 118,20 EUR Summe: 740,30 EUR Am 19.11.2021 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen auf 216,70 EUR fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 0 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 140,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten (eigenes KfZ), Nr. 7003 VV RVG (Anteil: ½) 9,60 EUR Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG (Anteil 1/2) 12,50 EUR Zwischensumme: 182,14 EUR 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 34,60 EUR Summe: 216,70 EUR Die Verfahrensgebühr sei bereits in dem Verfahren S 36 AS 2613/20 berücksichtigt worden. Bei beiden Verfahren handele es sich um dieselbe Angelegenheit. Der Termin habe nur 10 Minuten gedauert, so dass eine unterdurchschnittliche Terminsgebühr anzusetzen gewesen sei. Gegen die Festsetzung hat der Erinnerungsführer am 23.12.2021 Erinnerung eingelegt. Es seien gerade die Kosten für das Verfahren S 36 AS 2613/20 beantragt worden. Daher sei schon nicht auf ein Parallelverfahren verwiesen worden. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei die Mittelgebühr trotz der Dauer von 10 Minuten gerechtfertigt, da es sich um einen Termin zur mündlichen Verhandlung gehandelt habe und nicht um einen bloßen Erörterungstermin. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Erinnerungsführerin ist nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Vorliegend schließt sich das Gericht der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Ebenfalls erhält ein Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird. Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Erfolgt die Aufhebung und Erstattung individueller SGB II-Ansprüche in getrennten Bescheiden, gegen die selbständige Widersprüche eingelegt worden sind und für die dem bevollmächtigten Rechtsanwalt jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden, liegt gleichwohl nur eine Angelegenheit vor, wenn die Widerspruchsverfahren auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, beruhen (vgl. BSG, Urt. V. 02.04.2014 – B 4 AS 27/13 R). Dies ist vorliegend der Fall. Die in den beiden Verfahren jeweils streitgegenständlichen Bescheide beruhen beziehen sich auf den identischen Leistungszeitraum und beruhen auf einen vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt. Grund für die Aufhebung und Erstattungsforderung der Beklagten war in beiden Verfahren die Tätigkeitsaufnahme der Lebensgefährtin des Klägers und die daraus resultierende Anrechnung des Einkommens auf die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft. Hinsichtlich der Terminsgebühr ist die Festsetzung auf eine halbe Mittelgebühr angemessen. Der Termin hatte mit 10 Minuten eine deutliche unterdurchschnittliche Dauer (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2013 – L 6 SF 1313/13 B –, juris). Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen Termin zur mündlichen Verhandlung gehandelt hat. Es ist nicht erkennbar, dass im Rahmen der Terminsgebühr zwischen Terminen zur Erörterung und zur mündlichen Verhandlung zu unterscheiden ist. Dies erscheint auch nicht sachgerecht. Die Entscheidung ob Verfahren erörtert werden oder in die mündliche Verhandlung genommen werden, obliegt dem Vorsitzenden, so dass hieraus alleine keine Rückschlüsse auf die Bedeutung der Angelegenheit gezogen werden können. Ebenso sei darauf verwiesen, dass Termine zur mündlichen Verhandlung im Schnitt eine längere Dauer als eine halbe Stunde haben (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. August 2010 – L 6 SF 562/10 B –, juris). Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).