Urteil
S 39 R 568/20
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2022:0602.S39R568.20.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. hat die 39. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 02.06.2022 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. J, sowie die ehrenamtliche Richterin S und den ehrenamtlichen Richter Q für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Nachzahlung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung (PKV) von der Beklagten. Die 1954 geborene Klägerin ist privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 04.06.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab dem 01.03.2013 unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur PKV in Höhe des damaligen Höchstbetrags. Mit Schreiben vom 03.07.2013 erklärte die Klägerin, auf den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) teilweise zu verzichten und den Beitragszuschuss möglichst rückwirkend ab dem 01.07.2013 auf 40,99 € zu begrenzen. Daraufhin berechnete die Beklagte – mit Bescheid vom 12.07.2013 – die große Witwenrente ab dem 01.07.2013 neu und berücksichtigte dabei nur noch einen Zuschuss zur PKV i.H.v. 40,99 €. In der Folgezeit gewährte die Beklagte der Klägerin ab Dezember 2019 Regelaltersrente (Bescheid vom 29.11.2019). Mit Schreiben vom 21.02.2020 – eingegangen bei der Beklagten am 24.02.2020 – erklärte die Klägerin den Widerruf ihres Verzichts der Begrenzung des Zuschusses zur PKV. Sie sei nicht über die Möglichkeit eines Widerrufs informiert worden und bat um rückwirkende Zahlung des Zuschusses zur PKV ab 2014. Mit Bescheid vom 04.03.2020 berechnete die Beklagte die große Witwenrente für die Zeit ab dem 01.03.2020 neu und berücksichtigte dabei einen Zuschuss zur PKV in Höhe des geltenden Höchstbetrages (94,04 €) ab dem 01.03.2020. Mit Schreiben vom 30.03.2020 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 04.03.2020 Widerspruch und bat – unter Bezug auf ihr Schreiben vom 21.02.2020 – um rückwirkende Zahlung eines unbegrenzten Zuschusses zur PKV. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2020 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerruf der Verzichtserklärung nur für die Zukunft erfolgen könne. Dementsprechend sei die Zuschussbegrenzung für die Zeit ab dem 01.03.2020 aufgehoben worden. Mit ihrer am 17.06.2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 18.07.2014 die Höhe des Zuschusses zur PKV keine nachteilige Auswirkung mehr auf den Bemessungssatz habe und dieser Umstand als eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des Sozialgesetzbuches Zehn (SGB X) zu werten sei. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der damalige Teilverzicht im Hinblick auf die geltende Gesetzeslage ausgesprochen worden sei. Die Beklagte hätte die Klägerin über die Änderung der BBhV informieren müssen. Weiter wird auf das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 20.07.2020 verwiesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zur PKV in Höhe von insgesamt 94,04 € monatlich rückwirkend ab dem 26.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung insbesondere unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Weiter wird eingewandt, dass es sich bei der Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin um eine Einzelfallentscheidung handele. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28.10.2021 haben sich die Beteiligten jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die angegriffene Entscheidung ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur PKV in Höhe des Höchstbetrages für die Zeit vor dem 01.03.2020. Zu Recht hat die Beklagte den höheren Zuschuss erst ab März 2020 gewährt. I. Für die Zeit ab dem 01.03.2020 folgt der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Zuschusses zur PKV i.H.d. Höchstbetrages aus § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 46 Abs. 1, 2. HS Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sowie § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Denn die Korrektur eines Verwaltungsaktes betreffend die Gewährung des Zuschusses nach § 106 SGB VI richtet sich nach den §§ 44 ff. SGB X ( Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 106 SGB VI (Stand: 01.04.2021) Rn. 45). Ein Fall von § 108 Abs. 2 SGBVI liegt hingegen nicht vor. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen betreffend den Zuschuss zur PKV ist vorliegend infolge des Schreibens vom 21.02.2020 eingetreten, so dass ab dem 01.03.2020 der Zuschuss zur PKV i.H.v des geltenden Höchstbetrages zu zahlen gewesen ist. Denn hiermit hat die Klägerin ihren ursprünglichen Teilverzicht vom 03.07.2013 bzw. die Begrenzung des Zuschusses zur PKV (§ 106 SGB VI) mit Wirkung für die Zukunft wirksam widerrufen. Hingegen stellt die Fünfte Verordnung zur Änderung der BBhV keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar. Eine Änderung i.d.S. ist gegeben, wenn die rechtliche Grundlage des Verwaltungsaktes geändert worden ist und der Änderung Geltung für den Verwaltungsakt zukommen soll (von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 13). Insoweit verkennt die Prozessbevollmächtigte jedoch, dass die ursprüngliche Zuschussbegrenzung auf sozialrechtlichen Regelungen (§ 106 SGB VI bzw. § 46 SGB I) beruht. Beihilferechtliche Regelungen mögen Beweggründe für die Klägerin sein, jedoch handelt es sich nicht um Regelungen des Sozialrechts (Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 24.07.2013 – B 4 RA 13/03 R – juris Rn. 21). Nach § 106 Abs. 3 SGB VI wird für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden. Auf den Zuschuss zur PKV kann nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 SGB I auch teilweise verzichtet werden ( Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 106 SGB VI (Stand: 01.04.2021) Rn. 47). Bei dem Verzicht auf Sozialleistungen – im Sinne von § 11 S. 1 SGB I – nach § 46 Abs. 1 SGB handelt es sich um eine einseitige, rechtsgestaltende, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen sowie die Abgabe, die Stellvertretung, den Zugang, die Wirksamkeit (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit) und die Schriftform von Willenserklärungen Anwendung finden (Rolfs in: Hauck/Noftz SGB I, § 46 Rn. 17). Weiter muss die Schriftform gewahrt sein und es darf keine Unwirksamkeit nach § 46 Abs. 2 SGB I gegeben sein. Rechtsfolge eines wirksam erklärten Verzichts ist das Erlöschen des Leistungsanspruchs bzw. das Nichtentstehen, soweit der Anspruch noch gar nicht entstanden war. Verzichtet werden kann nur auf noch nicht erbrachte, nicht aber auf solche Sozialleistungen, die der Berechtigte bereits erhalten hat (Rolfs in: Hauck/Noftz SGB I, § 46 Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zunächst ab Juli 2013 teilweise auf den Zuschuss zur PKV wirksam verzichtet. Denn in dem eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 03.07.2013 – eingegangen bei der Beklagten am 04.07.2013 – hat die Klägerin – als Anspruchsberechtigte – erklärt, wegen ihrer Beihilfeberechtigung auf den Zuschuss zur PKV teilweise verzichten zu wollen und gebeten, den Beitragszuschuss möglichst rückwirkend ab dem 01.07.2013 auf 40,99 € zu begrenzen. Ein entsprechender Teilverzicht ist, da der Zuschuss nach § 106 SGB VI als Geldleistung gewährt wird, auch zulässig und war mit Wirkung zum 01.07.2013 noch möglich, da Rentenleistungen erst zum Monatsende fällig werden (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Der so verstandene Verzicht ist auch nicht im Sinne von § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam gewesen. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin vom 20.07.2020 (S 22 R 66/18) nicht entgegen. Zum einen unterscheidet sich der hiesige Fall bereits dadurch, dass eine schriftliche Verzichtserklärung tatsächlich vorliegt. Zum anderen ist eine Auslegung der Verzichtserklärung dahingehend, dass diese unter dem Vorbehalt stünde, dass der Verzicht nur soweit gelten solle, dass der Klägerin aus beihilferechtlichen Gesichtspunkten kein Nachteil entstünde, rechtlich nicht zulässig. Daher kann offen bleiben, ob die Erklärung vom 03.07.2013 – angesichts der eindeutigen Begrenzung i.H.v 40,99 € – überhaupt auslegungsbedürftig ist. Zwar ist die Verzichtserklärung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung entsprechend der zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Regeln grundsätzlich auslegungsfähig, jedoch muss ein etwaiges Auslegungsergebnis rechtlich zulässig sein. Auch der im Rahmen eines jeden Auslegungsschrittes nach § 2 Abs. 2 SGB I zu beachtende Effektuierungs- bzw. Günstigkeitsgedanke vermag ein dem geltenden Recht widersprechendes Auslegungsergebnis nicht zu begründen (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 2 SGB I (Stand: 19.08.2021) Rn. 25). Vorliegend handelt es sich bei der in Rede stehenden Verzichtserklärung vom 03.07.2013 um eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung (BSG, Urt. v. 8.10.1998 – B 12 KR 19/97 R – juris Rn. 17; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 46 SGB I (Stand: 17.11.2021) Rn. 22; Rolfs in: Hauck/Noftz SGB I, § 46 Verzicht Rn. 14). Derartige Erklärungen sind jedoch bedingungsfeindlich. Daher verbietet sich eine Auslegung der Erklärung vom 03.07.2013 dahin, dass diese unter dem Vorbehalt stünde, dass der Verzicht nur soweit erklärt würde, soweit dies beihilferechtlich günstig wirke. Denn hierbei handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Rechtsgestaltende Willenserklärungen sind jedoch bedingungsfeindlich (Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 158 Rn. 28; Armbrüster in: Erman BGB, 16. Aufl. 2020, Kommentar, Vorbemerkung vor § 158 Rn. 18). Die Verzichtserklärung hat die Klägerin mit Wirkung zum 01.03.2020 wirksam widerrufen. Nach 46 Abs. 1 2 HS SGB I kann der Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft – d.h. für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung ( Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 46 SGB I (Stand: 17.11.2021) Rn. 29) – widerrufen werden. Dabei ist der Widerruf des Verzichts ebenso wie die Verzichtserklärung eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, die jedoch formfrei erklärt werden kann. Mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 21.02.2020 hat die Klägerin, den Widerruf ihrer Verzichtserklärung ab 2014 erklärt und um rückwirkende Zahlung des (unbegrenzten) Zuschusses zur PKV gebeten. Diese Erklärung ging der Beklagten am 25.02.2020 zu, so dass der Widerruf zum 01.03.2020 Wirksamkeit entfaltet. Denn die Wirkungen des Widerrufs beschränken sich auf zukünftige , d. h. im Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bei dem für die Sozialleistung zuständigen Träger noch nicht entstandenen, (Einzel-)Leistungsansprüche. Ausgehend vom Fälligkeitsprinzip von Renten sowie Zusatzleitungen zum Monatsende (Rolfs in: Hauck/Noftz SGB I, § 46 Rn. 23), konnte der Widerruf damit erst zum Folgemonat, d.h. ab dem 01.03.2020, Wirkung entfalten. II. Für die Zeit ab Juli 2013 bis Februar 2020 kann die Klägerin hingegen nicht die Zahlung des Höchstzuschusses zur PKV beanspruchen. 1. Zunächst sind die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht gegeben. Dieses richterlich entwickelte, verschuldensunabhängige sekundäre Recht setzt – kumulativ – voraus, dass eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnisses ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers besteht, welche dem Sozialleistungsträger gegenüber dem Versicherten obliegt, die der Sozialleistungsträger objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt und hierdurch dem Versicherten ein Nachteil entsteht, den der Sozialleistungsträger zumindest gleichwertig verursacht hat (zusammenfassend Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 14 SGB I Rn. 59 ff.). Vorliegend fehlt es im Hinblick auf das Klagebegehren jedoch bereits an einer Beratungspflicht der Beklagten. Zwar besteht eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Obhutspflicht des Leistungsträgers dahingehend, dass der Leistungsträger auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte hinwirken soll (vgl. 2 Abs. 2 SGB I), jedoch erstreckt sich diese Verpflichtung allein auf Rechte aus dem SGB, nicht jedoch auf die Verwirklichung anderer Rechte aus anderen Sicherungssystemen wie etwa der beamtenrechtlichen Versorgung (BSG, Urt. v. 24.07.2013 – B 4 RA 13/03 R – juris Rn. 21). Anders gewendet musste die Beklagte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über etwaige Auswirkungen einer geänderten Beihilfenverordnung aufklären oder beraten. 2. Soweit die Prozessbevollmächtigte meint, die Beklagte hätte von Amts wegen infolge der Änderung der BBhV ab Juli 2014 tätig werden müssen, verkennt sie die Rechtsnatur der Verzichtserklärung. Diese ist als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung einer Abänderung nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X nicht zugänglich, da diese Regeln nur auf Verwaltungsakte anwendbar sind. 3. Schließlich scheidet auch ein Korrekturanspruch nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X aus, da die ursprüngliche Zuschussbegrenzung (Bescheid vom 12.07.2013) nicht rechtswidrig gewesen ist. Denn – wie unter 1. ausgeführt – hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2013 zunächst wirksam und bedingungslos auf die Zuschussgewährung teilweise verzichtet. Da die Beklagte nicht unterliegt, hat sie auch keine Kosten zu tragen (§§ 193, 183 SGG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).