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Urteil

S 46 KR 1162/20

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2022:1201.S46KR1162.20.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.494,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 6.494,13 € endgültig festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.494,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 6.494,13 € endgültig festgesetzt. hat die 46. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2022 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht I, sowie den ehrenamtlichen Richter B und den ehrenamtlichen Richter J für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.494,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 6.494,13 € endgültig festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage die weitergehende Vergütung von Krankenhausbehandlungen. Sie betreibt u.a. das O K , in zur stationären Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten gem. § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Dort behandelte sie den bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Patienten T, geboren XXXX, im Zeitraum vom 29.02.2016 bis zum 03.03.2016 vollstationär. Bei dem Patienten lag ein Zustand nach Enddarmkarzinom vor. Er hatte bereits verschiedene Tumorresektionsoperationen hinter sich sowie Bestrahlungs- und chemotherapeutische Behandlungen. Es hatte sich eine Mastdarmstörung in Verbindung mit einer Stuhlhaltestörung sowie auch eine Harnblasenstörung mit Inkontinenz eingestellt. Bereits in einem vorherigen Krankenhausaufenthalt wurden dem Patienten zwei Elektroden an entsprechender neurologischer Stelle eingepflanzt, mit denen durch Neurostimulation eine Verbesserung der Stuhlhaltefähigkeit erreicht werden sollte. Diese Neuroelektroden wurden zunächst in einer Testphase mittels eines externen Stimulationsgerätes mit niedriger Spannung angesteuert. Dies führte dazu, dass ich die Stuhlhaltestörung erheblich besserte. In der Folge wurden dem Patienten bei dem hiesigen streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt zwei Neurostimulatoren eingepflanzt, die jeweils eine der bereits implantierten Elektroden steuern. Hierbei wird die eine Elektrode im Rahmen des Behandlungsregimes mit 0,8, die andere mit 0,4 Volt angesteuert. Für die Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten den Betrag von XXX € unter Berücksichtigung des Zusatzentgeltes ZE139 (Implantation von Neurostimulatoren zur Rückenmarksstimulation des peripheren Nervensystemes, Einkanalsystem ohne Sondenimplantation) in Rechnung. Das Zusatzentgelt ZE139 wird durch die OPS 5-5059.G0 (Implantation eines Neurostimulators zur Stimulation des peripheren Nervensystems ohne Implantation einer Neurostimulationselektrode, Einkanalsystem, vollimplantierbar, nicht wiederaufladbar) angesteuert. Auch diesen OPS kodierte die Klägerin in der konkreten Abrechnung zwei Mal. Die Beklagte zahlte die Rechnung zunächst nicht, sondern veranlasste eine Prüfung des Falles durch den MDK. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Teilprüfung der Abrechnung durchgeführt werde, da bestimmte Diagnosen und Prozeduren zu überprüfen seien. Auffällig sei insbesondere der OPS 5-5059.G0. Der von der Beklagten mit der Prüfung beauftragte MDK kam in seinem Gutachten vom 11.05.2016 ohne weitere Ausführungen zu dem Ergebnis, die Prozedur OPS 5-5059.G0 sei nicht korrekt. Zur korrekten Begründung führte der Gutachter des MDK lediglich aus: „doppelt kodiert!“. Mit Schreiben vom 13.05.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Fall durch den MDK geprüft worden sei. Das Ergebnis der Prüfung werde in Kopie übersandt. Die Beklagte bitte darum, dass nun die Rechnung entsprechend des MDK-Gutachtens korrigiert und der Fall in korrigierter Form mit ihr abgerechnet werde. Am 21.10.2016 übersendete die Beklagte der Klägerin eine erste Erinnerung wegen des Schreibens vom 13.05.2016, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnungskorrektur veranlasst hatte. Sodann zahlte die Beklagte auf die ursprüngliche Rechnung am 19.12.2016 einen Teilbetrag von XXX €. Nachdem außergerichtlich keine Einigung gefunden werden konnte, hat die Klägerin am 29.12.2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf die Vergütung des vollständigen Rechnungsbetrages. Hinsichtlich des OPS 5-5059.G0 sei die zweimalige Kodierung gemäß der Kodierrichtlinie P005K der deutschen Kodierrichtlinien des Jahres 2016 zulässig. Das Zusatzentgelt ZE 139 sei zulässigerweise 2 mal abgerechnet worden. Denn es handle sich um eine OPS-Ziffer, die sich auf eine bestimmte Anzahl von Leistungen beziehe und daher für jede einzeln erbrachte Leistung dieser Art in dem Behandlungsfall angesetzt werden könne. Es seien hier zwei Neurostimulatoren eingepflanzt worden. Dementsprechend könne die Begründung des MDK, die zur Ablehnung der doppelten Kodierung geführt haben, nicht nachvollzogen werden. Der MDK habe lediglich ausgeführt, „doppelt kodiert“. Dies sei aber gerade hier zulässig. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte den MDK erneut zur Prüfung des Behandlungsfalles unter Vorlage der vollständigen Behandlungsakte aufgefordert. In seinem erneuten Gutachten vom 28.09.2021 ist der MDK sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass bei elektiver stationärer Aufnahme zur Implantation zweier permanenter Neurostimulatoren nebst Elektroden, die im Voraufenthalt implantiert wurden, hier die doppelte Ansetzung des OPS 5-5059.G0 deshalb scheitere, weil die Verwendung von zwei Neurostimulatoren im aus medizinischen Gründen nicht notwendig und damit unwirtschaftlich gewesen sei. Zwar habe zwischenzeitlich die Firma P, welche die hier verwendeten Neurostimulationsgeräte herstelle, die Produktion des Systems Interstim II Twin, mit der bis zu vier Elektroden angesteuert werden konnten und zwar jeweils zwei mit unterschiedlichen Voltstärken, eingestellt. Nunmehr hätten nur noch solche Neurostimulatoren der Firma P zur Verfügung gestanden, an welche zwar mehrere Elektroden angeschlossen werden können, jedoch könnten diese aufgrund der „Einkanaltechnik“ immer mit derselben Voltzahl angesteuert würden. Allerdings sei die Aufteilung der Spannungen auf 0,4 und 0,8 Volt für die beiden Elektroden, die beim Klägerin implantiert worden waren, nicht notwendig. Es sei auch möglich gewesen, einfach beide Elektroden mit 0,6 Volt anzusteuern. Zur Vermeidung einer Kosteneskalation, wie sie nun stattgefunden habe und damit zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sei dies zwingend erforderlich gewesen. Die zweimalige Abrechnung der streitigen OPS, welche das Zusatzentgelt ZE139 ansteuere, sei daher unwirtschaftlich gewesen. Dementsprechend sei es zutreffend gewesen, nicht den vollen Rechnungsbetrag auszugleichen, sondern den anteiligen Betrag des Zusatzentgeltes ZE139 einmalig zu streichen. Dem ist die Klägerin sowohl inhaltlich als auch auf juristischer Ebene entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die nunmehr ausgeführte Begründung, dass aus medizinischen Erwägungen die Verwendung zweier Neurostimulationen nicht notwendig gewesen wäre, nicht innerhalb der Fristen des § 8 Satz 3 der anzuwendenden Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV)) gemäß § 17c Abs. 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. Berlin) der Klägerin mitgeteilt worden sei und daher nunmehr auch im gerichtlichen Verfahren ihrer Ansicht nach ausgeschlossen sei. Ein Austausch oder eine Ergänzung der Begründung bzw. der begründenden Umstände einer Rechnungsminderung im laufenden Klageverfahren sei unzulässig. Der MDK habe nur auf die „doppelte Kodierung“ als solche abgestellt, nicht jedoch auf medizinische Umstände. Die Beklagte habe sich allein auf das dürftige Gutachten des MDK zur Begründung gestützt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von XXX € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die weitergehende Begründung hinsichtlich der Unwirtschaftlichkeit der durchgeführten Behandlung mit Implantation von zwei Neurostimulatoren sei nicht gemäß § 8 PrüfVV ausgeschlossen. Denn die Frage nach der „Korrektheit der Prozedur“, welche eingangs Inhalt des Prüfauftrages an den MDK war, schließe auch die Frage mit ein, ob die Durchführung der Prozedur medizinisch erforderlich, notwendig und wirtschaftlich gewesen sei. Sie habe die Leistungsentscheidung und Begründung fristgemäß mitgeteilt. In der Folge sei es ihr auch nicht verwehrt, die Begründung gegebenenfalls auszutauschen bzw. zu ergänzen.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Diese waren allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) im Gleichordnungsverhältnis (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 3/03 R) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin kann einen Leistungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Behandlungsfall T für den Zeitraum 29.02.2016 bis 03.03.2016 in streitgegenständlicher Höhe geltend machen. Die ursprüngliche Rechnung unter zweimaliger Berücksichtigung des Zusatzentgeltes ZE139 für die Implantation zweier Neurostimulatoren erweist sich zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Grenzen des Prüfungsumfangs aufgrund der PrüfVV BG als zutreffend. Der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung (wie hier) in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (st. Rspr. z.B. BSG, Urteil vom 28.03.2017 - B 1 KR 29/16 R Rn. 9 m.w.N.). Die Höhe der Vergütung für die Behandlung Versicherter im Jahr 2015 bemisst sich vorliegend nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 und § 17 KHEntgG. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge und die FPV) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in der FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG. Der Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (DRG) geordnet. Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG sind die Haupt- und Nebendiagnosen, welche dem Behandlungsfall zu Grunde liegen sowie sämtliche Operationen und Prozeduren, die im Krankenhaus durchgeführt wurden, entsprechend dem ICD-10-Diagnosenkatalog und dem OPS-Katalog unter Beachtung der geltenden Deutschen Kodierrichtlinien zu kodieren. In der Folge wird aus der jeweiligen Kombination von Diagnosen und OPS eine bestimmte DRG angesteuert, die einen bestimmten Fallwert beinhaltet. Aus dem konkreten Fallwert sowie dem Pflegesatz nach der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung wird die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet (vgl. hierzu detailliert u.a. BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R; Landessozialgericht (LSG) NRW Urteil vom 13.01.2011 - L 5 KR 363/10, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – L 5 KR 154/18 –, Rn. 30, juris). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zurecht einen Gesamtbetrag von XXX € unter zweimaliger Berücksichtigung des Zusatzentgeltes ZE139 für den hier streitgegenständlichen Behandlungsfall zur Abrechnung gebracht. Hinsichtlich des Zusatzentgeltes ist die Kammer davon überzeugt, dass eine zweimalige Ansetzung grundsätzlich nicht an sich schon ausgeschlossen ist. Nach der Kodierrichtlinie P005K der deutschen Kodierrichtlinien (Version 2016) können sog. multiple Prozeduren, welche auf Basis von Größe, Zeit oder Anzahl unterscheiden, allgemein so oft kodiert werden, wie sie während der Behandlungsphase durchgeführt werden. Aus dem Beispiel n 1. zu dieser Kodierrichtinie ergibt sich insoweit, dass bei einer Perkutan-transluminalen Gefäßintervention am Herzen und an Koronargefäßen unter Einlegen eines nicht medikamente-freisetzenden Stents jeder Stent, der in eine Koronararterie eingebracht wird, einzeln unter Berücksichtigung des hierfür bestehenden OPS 8-37.K0 abgerechnet werden kann. Zur Überzeugung der Kammer liegt der Fall hier ebenso. Denn der OPS 5-059.G0, Implantation eines Neurostimulators zur Stimulation des peripheren Nervensystems ohne Implantation einer Neurostimulationselektrode, Einkanalsystem, vollimplantierbar, nicht wiederaufladbar, bezieht sich erkennbar auf die Implantation eines einzelnen Neurostimulators. Sofern mehrere Neurostimulationen eingepflanzt werden, ist daher nach der Kodierrichtlinie P005K die entsprechende Ziffer mehrfach anzusetzen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich hier in der Tat in Anbetracht des Voraufenthaltes, währenddessen die Elektroden eingepflanzt wurden, erkennbar auch um eine zweizeitige Implantation der Neurostimulationselektrode einerseits und des Neurostimulators andererseits handelte. Der Leistungsanspruch scheitert auch nicht , weil der MDK, in seiner zweiten Begutachtung festgestellt hat, dass die Verwendung von zwei Neurostimulatoren medizinisch nicht notwendig und damit unwirtschaftlich gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellungen medizinisch zutreffend sind oder nicht, ob es insbesondere möglich gewesen wäre, die hier gewählten unterschiedlichen Volt-Stärken von 0,8und 0,4 einfach zu mitteln und beide Elektroden über einen Neurostimulator mit 0,6 Volt anzusteuern. Denn zur Überzeugung der Kammer ist die Beklagte mit dieser Begründung gem. § 8 Satz 3 und 4 PrüfvV ausgeschlossen. Sie findet im Klageverfahren keine Berücksichtigung. Gem. § 8 Satz 3 PrüfvV sind die Mitteilungen über die Leistungsentscheidung der Krankenkasse und ihre wesentliche Begründung für eine ablehnende oder teilablehnende leistungsrechtliche Entscheidung innerhalb von 11 Monaten dem Krankenhaus mitzuteilen. Gem. § 8 Satz 4 PrüfvV gelten diese Regelungen als Ausschlussfrist. Das SG E führt hierzu aus: „Das Prüfverfahren endet schließlich mit der Leistungsentscheidung der Krankenkasse nach § 8 PrüfvV. Die Mitteilung über die abschließende Entscheidung hat innerhalb einer Ausschlussfrist von neun Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige zu erfolgen (§ 8 Satz 3 und Satz 4 PrüfvV). Ausdrücklich erstreckt die Vorschrift die Ausschlussfrist nicht nur auf die Mitteilung der abschließenden Entscheidung, also das Ergebnis der Prüfung, sondern auch auf die Mitteilung der wesentlichen Gründe. Eindeutig ist hieraus zu entnehmen, dass die Krankenkasse nach Ablauf der Frist ihre Leistungsentscheidung nicht auf andere Gründe als die mitgeteilten stützen kann. Hintergrund der Vorschrift ist, dass das Krankenhaus in die Lage versetzt werden muss, prüfen zu können, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs erfolgsversprechend ist (Schneider, Die alte und die neue PrüfvV gemäß § 17c KHG, KrV 2018, 15, 20) und nicht damit rechnen muss, dass im Klageverfahren die Begründung für die Kürzung ausgetauscht wird. Insgesamt gebietet das prüfrechtliche Beschleunigungsgebot eine strikte Handhabung der den Beteiligten jeweils auferlegten Pflichten und Fristen (SG Dresden, Urteil vom 24. Juni 2020 – S 38 KR 219/18 –, Rn. 28, juris).“ Dieser Rechtsansicht schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung aus eigener Überzeugung an. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Begründung einer fehlerhaften medizinischen Indikation der Verwendung von zwei Neurostimulatoren seitens der Beklagten Krankenkasse nicht innerhalb von 11 Monaten vorgelegt bzw. angezeigt wurde. Denn diese Begründung ist erstmals nach erneuter Prüfung durch den MDK im laufenden Klageverfahren aufgegriffen und vorgetragen worden. Sie war nicht schon Gegenstand der Feststellung „doppelt kodiert“, welche der MDK eingangs als Begründung seines ersten Gutachtens aufführte, auch nicht unter Berücksichtigung, dass die Frage der Beklagten an den MDK insgesamt auf die „Kodierbarkeit des OPS“ gerichtet war. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont, also das, was der Empfänger unter Berücksichtigung der Prüffrage und der Übersendeten Antwort des MDK als „Mitteilung“ i.s.d. § 8 PRüfVV erkennen konnte. Die kurzgefasste Feststellung „doppelt kodiert“, erlaubt es der Klägerin nicht, darauf zurückzuschließen, dass die Beklagte sich nicht auf kodierrechtliche (vertragliche) sondern auf medizinische Umstände des Behandlungsfalles beziehen wollte und auch nicht, auf welche. Zur Überzeugung der Kammer ist hieraus unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes lediglich zu entnehmen, dass offensichtlich eine doppelte Kodierung unabhängig der medizinischen Umstände nicht zulässig sei. Mit keinem Wort ist seitens der Beklagten bzw. des MDKs darauf hingewiesen bzw. darauf Bezug genommen worden, dass medizinische Gründe vorliegen würden, welche dazu führen, dass eine der beiden Ansetzungen des OPS als unwirtschaftlich erachtet würde. Insoweit stellt die nunmehr aufgestellte Begründung, dass aus medizinischen Erwägungen keine zwei, sondern nur ein Neurostimulator hätten zur Anwendung kommen können, eine gänzlich neue Begründung dar. Mit dieser ist die Beklagte jedoch gemäß § 8 PrüfvV ausgeschlossen, da sie sie nicht innerhalb der Frist von 11 Monaten vorgetragen hat. Die Kammer ist auch nicht der Ansicht, dass der nachträgliche Austausch einer Begründung durch eine andere durch die Beklagte als Krankenkasse zulässig wäre, solange überhaupt eine Begründung zeitnah und fristgemäß erfolgt wäre. Der Sinn und Zweck der hier streitentscheidenden Regelung, das Prüfverfahren zu straffen und zu beschleunigen, kann nur dann erreicht werden, wenn auf Grundlage der Leistungsentscheidung und der konkret angegebenen Begründung der Krankenkasse es ermöglicht wird, zügig und exakt zu erkennen und nachvollziehen zu können, auf welcher konkreten Grundlage die Leistungsentscheidung nun getroffen wurde. Eine erneute Möglichkeit, Begründungen nachträglich dann auszutauschen, sofern noch andere Umstände bekannt werden, die eventuell eine die Leistungsentscheidung und die Minderleistung der Krankenkasse begründen könnten, muss damit zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der Notwendigkeit des gegenseitigen Interessensausgleiches der Beteiligten ausscheiden. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 15 des Landesvertrages NRW. Die Fälligkeit der Rechnung mit Datum vom 07.03.2016 ist 15 Kalendertage nach Zugang der Rechnung eingetreten. Bekanntermaßen übersenden die Krankenhäuser die Rechnungsdaten in einem elektronischen Verfahren, sodass diese Daten der beklagten Krankenkasse grundsätzlich am Tag des Rechnungsdatums vorliegen. Abweichendes ist weder vorgetragen noch ersichtlich geworden. In der Folge können jedenfalls Zinsen seit dem 30.03.2016 beansprucht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154, VwGO. Der endgültig festgesetzte Streitwert entspricht der Hauptforderung der Klage. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).