OffeneUrteileSuche
Urteil

S 13 U 218/20 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2023:0414.S13U218.20.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Löschung der Gutachten von Dr. T1 vom 25.07.2006, 16.03.2007 und 08.03.2013 sowie Dr. W vom 02.08.2016 zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Löschung der Gutachten von Dr. T1 vom 25.07.2006, 16.03.2007 und 08.03.2013 sowie Dr. W vom 02.08.2016 zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Mit der vorliegend als „Untätigkeitsklage gem. § 54 SGG“ überschriebenen Klage begehrt der Kläger die Löschung von Gutachten von Dr. T1, Dr. G , Dr. W, Dr. L-M und Prof. Dr. T2 unter Verweis auf Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV (im folgenden BK 2108) anerkannt. Mit Schreiben vom 05.04.2020 beantragte der Kläger die Löschung aller von Dr. G erstellten beratungsärztlichen Stellungnahmen aus der BG-Akte. Diese seien unzutreffend und verstießen gegen seine Datenschutzrechte. Auf die Mitteilung der Beklagten vom 17.04.2020, die Feststellung des ärztlichen Beraters im Rahmen beratungsärztlichen Stellungnahmen seien zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig und der beantragten Löschung stünden Aufbewahrungsfristen entgegen, teilte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2020 mit, eine beratungsärztliche Stellungnahme sei als Gutachten im Sinne des § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu bewerten. Die Nichtbeachtung seines Auswahlrechts in Bezug auf die Gutachterauswahl führe zu einem Beweisverwertungsverbot der Gutachten des Dr. G und des Dr. T1. Mit Schreiben vom 27.04.2020 teilte die Beklagte mit, um über das Ersuchen des Klägers hinreichend befinden zu können, werde um Mitteilung gebeten, auf welche Gutachten des Dr. T1 und Dr. G unter Datumsangabe er sich konkret beziehe. Mit Schreiben vom 01.05.2020 erklärte der Kläger, das maßgebliche Gutachten vom 25.07.2006 sei nicht von Dr. T1, sondern von Dr. X. erstellt worden. Dr. T1 habe zudem die Gutachten vorm 16.03.2007 und 08.03.2013 unter Nichtbeachtung seines Auswahlrechts erstellt. Zudem sei auch das wenig glaubhafte Gutachten des Dr. W vom 02.08.2016 zu löschen, da das Recht gemäß § 200 SGB VII auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelte. Mit Schreiben vom 16.06.2020 hat die Beklagte mitgeteilt, die Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB X sei nur auf Gutachten und nicht auf beratungsärztliche Stellungnahmen anwendbar. Mit Schreiben vom 18.06.2020 hat der Kläger erklärt, die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. G seien kaum lesbar und zum Teil frei erfunden. Der Kläger hat am 18.07.2020 Klage erhoben, mit der er die Löschung von Gutachten von Dr. T1, Dr. G, Dr. W, Dr. L-M und Prof. Dr. T2 unter Verweis auf Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt. Die Gutachten von Dr. L-M, Prof. Dr. T2 und Dr. W unterlägen einem Beweismittelverbot. Die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. G seien sehr wohl als Gutachten zu bewerten und überdies kaum lesbar und frei erfunden. Er habe ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und ein Recht auf Löschung seiner Daten. Die Beklagte hat hierauf erklärt, der Kläger möge darlegen, welche Sozialdaten in den genannten medizinischen Expertisen unrichtig bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden seien. Sie beachte das Widerspruchsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X auch in sozialgerichtlichen Verfahren. Der Kläger beantragt, die von Amts wegen und tätige Beklagte zu verurteilen, die in der Verwaltungsakte befindlichen Gutachten von Dr. T1, Dr. L-M, Dr. G und Prof. Dr. T2 und Dr. W zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18.07.2020) die Sperrfrist des § 88 Abs. 1 SGG noch nicht abgelaufen war, wenn ein Fristablauf noch während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens eintritt. Der Mangel der noch nicht abgelaufenen Sperrfrist wird dann geheilt (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl., § 88 Rn. 5c). Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Zunächst geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, Rn 13 zitiert nach Juris) davon aus, dass das Löschungsbegehren des Klägers regelmäßig auf Erteilung eines Bescheids der Beklagten mit dem Inhalt der Feststellung eines Löschungsanspruchs geht. Insofern geht die Kammer davon aus, dass über das Begehren des Klägers mittels Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Die Kammer geht ferner davon aus, dass der Kläger mit Antwortschreiben vom 01.05.2020 die zu löschenden Gutachten durch genaue Bezeichnung und Datumsangabe aufgeführt und somit einen vollständigen Antrag auf Löschung dieser Gutachten (Dr. T1 vom 25.07.2006, 16.03.2007 und 08.03.2013 sowie Dr. W vom 02.08.2016) gestellt hat. Vom Kläger in vorangegangenen Schreiben ebenfalls in Bezug genommene Aktenbestandteile (z.B. alle beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. G) erfüllen die Voraussetzungen an einen vollständigen Antrag nicht, da den Angaben des Klägers nicht konkret zu entnehmen ist, welche Stellungnahmen/Gutachten explizit von seinem Löschungsbegehren umfasst sind. Über die erst nach Klageerhebung in Bezug genommenen Gutachten von Dr. L-M und Prof. Dr. T2 (vgl. Klageschrift vom 18.07.2020) liegt eine konkrete Antragstellung auf Löschung und damit eine Vorbefassung der beklagten Behörde nicht vor. Der Lauf der Sperrfrist gemäß § 88 SGG ist damit mit Bezug auf diese Stellungnahmen/Gutachten nicht in Gang gesetzt worden. Zwischenzeitlich ist mit Bezug auf den Antrag auf Löschung der Gutachten von Dr. T1 vom 25.07.2006, 16.03.2007 und 08.03.2013 sowie Dr. W vom 02.08.2016 die Sperrfrist abgelaufen, so dass der Kläger sein Begehren auf Bescheidung mittels Untätigkeitsklage verfolgen kann. Die Beklagte kann den Kläger nicht einen zureichenden Grund zur Nichtbescheidung behauptend darauf verweisen, dass der Kläger darlegen möge, welche Sozialdaten in den genannten medizinischen Expertisen unrichtig bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden seien (vgl. Klageerwiderung der Beklagten vom 06.08.2020). Der Kläger hat im bisherigen Schriftwechsel mit der Beklagten hinlänglich deutlich gemacht, dass er die Entfernung der Stellungnahmen von Dr. T1 und Dr. W wegen eines von ihm angenommenen Verstoßes gegen sein Auswahlrecht in § 200 Siebtes Buch SGB VII und hieraus resultierenden Beweismittelverbots begehrt. Dabei wird deutlich, dass er die Löschung der vorgenannten Stellungnahmen in Gänze begehrt. Angesichts eines solchen Vortrags erübrigt sich die Nachfrage danach, welche Sozialdaten unrichtig bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden seien. Dabei stellt das Gericht klar, dass das Bestehen einer Konstellation gemäß § 88 SGG nicht das materielle Vorliegen der Voraussetzungen der vom Kläger angeführten Löschungsvoraussetzungen (Art. 17 DSGVO i.V.m. § 84 SGB X) indiziert. Diese hat die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Erst nach Abschluss des (Vor-)verfahrens besteht für den Kläger die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle. Sofern der Kläger gleichwohl mit seiner Untätigkeitsklage die unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Stellungnahmen/Gutachten begehrt, hat dieses Begehren keinen Erfolg. Die Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG ist auf bloße Verurteilung der Behörde zur Bescheidung gerichtet und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit bestimmtem Inhalt (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl., § 88 Rn. 5c). Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Sperrfrist des § 88 SGG zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen und die Klage im Übrigen unbegründet war.