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Urteil

S 4 AS 3108/20 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2023:0426.S4AS3108.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2020 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 weitere endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 267,12 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2020 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 weitere endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 267,12 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage der Beschwer eines Änderungsbescheides sowie über Bewilligung höherer endgültiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.05.2019. Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1 und die am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 2 sind verheiratet und leben mit ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3, in einem Haushalt. Die laufende Bruttowarmmiete betrug monatlich 525,39 Euro. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte dezentral. Die Klägerin zu 2 erzielte ein Einkommen aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma U Q GmbH sowie der Firma H H GmbH. Sie erhielt einen Arbeitslohn im Monat Januar 2019 in Höhe von 1.249,48 Euro, im Monat Februar 2019 in Höhe von 811,70 Euro (brutto 1.006,84 Euro), im Monat März in Höhe von 976,53 Euro (brutto 1.237,19 Euro), im Monat April 2019 in Höhe von 1.518,00 Euro (brutto 2.000,17 Euro) und im Monat Mai 2018 in Höhe von 1.918,89 Euro (brutto 2.775,63 Euro). Für die Klägerin zu 3 erhielten sie Kindergeld in Höhe von monatlich 194,00 Euro. Die Klägerin zu 3 erhielt von der Jüdischen Kultusgemeinde E eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro (Februar 2019) bzw. 180,00 Euro (April 2019). Am 15.10.2018 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Mit den Bescheiden vom 06.12.2018, vom 13.12.2018, vom 08.01.2019 und vom 18.01.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 31.05.2019. Mit Bescheid vom 04.07.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 31.05.2019. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 jeweils Leistungen für den Monat Januar 2019 in Höhe von 293,23 Euro, für den Monat Februar 2019 in Höhe von 276,94, für den Monat März 2019 n Höhe von 282,68 Euro und für den Monat April 2019 in Höhe von 144,49 Euro. Der Klägerin zu 3 bewilligte er Leistungen für den Januar 2019 in Höhe von 186,18 Euro, für den Monat Februar 2019 in Höhe von 159,13 Euro, für den Monat März 2019 n Höhe von 177,65 Euro und für den Monat April 2019 in Höhe von 83,02 Euro. Für den Monat Mai 2019 setzte der Beklagte den endgültigen Leistungsanspruch der Kläger auf 0,00 Euro fest. Die Leistungsbewilligung erfolgte unter Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens aus der Tätigkeit bei der Firma U Q GmbH in Höhe von 918,61 Euro (brutto 1.366,65 Euro) und monatsgenauer Anrechnung des Erwerbseinkommens bei der Firma H H GmbH sowie des um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro bereinigten Kindergeldes. Mit Bescheid vom 12.09.2019 forderte der Beklagte die Kläger zur Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 31.05.2019 auf. Mit Bescheid vom 30.09.2020 änderte der Beklagte seine bisherige Bewilligungsentscheidung vom 04.07.2019 für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.05.2019 ab, indem er den Klägern einen Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von monatlich insgesamt 25,38 Euro berücksichtigte. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 28.10.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass in den Monaten Februar und März 2019 das Erwerbseinkommen niedriger gewesen sei als angerechnet. Darüber hinaus sei auch der über den Grundfreibetrag hinausgehende Betrag abzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2019 hat der Beklagte den Widerspruch der Kläger hinsichtlich des Mehrbedarfs für Warmwasser als unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass der angefochtene Änderungsbescheid nur hinsichtlich des Mehrbedarfs für Warmwasser eine Beschwer enthalte. Der Änderungsbescheid enthalte – mit Ausnahme des Mehrbedarfs für Warmwasser – keine Änderungen. Die Bindungswirkung des geänderten Bewilligungsbescheides vom 04.07.2019 gelte daher fort. Ein Änderungsbescheid sei nur insoweit anfechtbar als die Änderung reicht. Hiergegen haben die Kläger am 23.12.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass der Widerspruch zulässig sei. Die Annahme einer eingeschränkten Beschwer von Änderungsbescheiden komme nur dann in Betracht, wenn die Änderung einen von Klägerbegehren abtrennbaren Regelungsgegenstand betreffe und dies auch im Verfügungssatz des Änderungsbescheides zum Ausdruck komme. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stelle ein Änderungsbescheid eine umfassende Neubewilligung dar. Im Übrigen wiederholen sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2020 zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend hierzu trägt er vor, dass im Änderungsbescheid klargestellt worden sei, dass der bisherige Bewilligungsbescheid nur insoweit aufgehoben werde. Im Übrigen sei zutreffenderweise ein Durchschnittseinkommen aus dem Einkommen im Rahmen der Tätigkeit bei der Firma U Q GmbH zugrunde gelegt. Das Gericht hat am 07.01.2022 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 26.01.2022 und vom 08.03.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2020 nur insoweit im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Nur insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 30.09.2020 ist in Bezug auf Bezug auf die Beanstandung der Einkommensanrechnung vollumfänglich zulässig. Der streitgegenständliche Änderungsbescheid entfaltet insoweit keine auf den Änderungsgrund (Gewährung des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II) begrenzte Beschwer. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden, denn die Regelungen der Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R; BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R mwN ) . Dies schließt zur Überzeugung der Kammer auch ein, dass es dem Beklagten nicht möglich ist isoliert nur über den hier betreffenden Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II losgelöst vom Regelbedarf zu befinden. Des Weiteren besteht für die Rechtsauffassung des Beklagten zur Überzeugung der Kammer keine Rechtsgrundlage. Die verfahrensrechtliche bzw. prozessuale Beschränkung einer Beschwer würde als Eingriff in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG eine gesetzliche Grundlage erfordern. Eine solche Regelung, die die Zulässigkeit von Rechtsmitteln beschränkt, soweit sie sich auf Änderungsbescheide beziehen, existiert im Sozialrecht nicht. Eine derartige Rechtsgrundlage existiert im Steuerrecht. § 351 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) regelt: Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. Über § 42 Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt die Rechtsfolge des § 351 Abs. 1 AO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat diese Regelung konstitutive Bedeutung, da der Änderungsbescheid in vollem Umfang an die Stelle des Erstbescheides tritt (BFH, Beschluss vom 25.10.1972, GrS 1/72; BFH, Urteil vom 17.03.2022, XI R 39/19). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass im Sozialverwaltungsverfahren bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren ein Änderungsbescheid nur anfechtbar sein soll, soweit die Änderung reicht, hätte er zur Überzeugung der Kammer eine vergleichbare gesetzliche Regelung im Sozialrecht geschaffen. Die Frage, ob etwas anderes gelten würde, wenn vorliegend das Begehren der Kläger die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II betreffen würde, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. In der Sache haben die Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 267,12 Euro. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind §§ 19 ff und §§ 7 ff SGB II in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung des SGB II. Die 0000 geborene Kläger zu 1 und die 0000 geborene Klägerin zu 2 leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1, 3a, 4 SGB II) mit ihrer Tochter, der 0000 geborenen Klägerin zu 3. Sie sind erwerbsfähig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4 SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs. 4, 4a oder 5 SGB II lagen nicht vor. Die Kläger waren in den Monaten Januar bis April 2019 hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 und 2 SGB II), denn sie waren - mit Ausnahme des Monats Mai 2019 - in keinem Monat des streitbefangenen Zeitraums in der Lage, ihren Bedarf (Regelbedarfe gemäß § 20 SGB II, Mehrbedarf für gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850, sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) aus eigenem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen vollständig zu decken. In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht ist Grundlage für die abschließende Entscheidung § 41a SGB II in der hier noch anwendbaren, ab dem 01.08.2016 bis zum 31.03.2021 geltenden Fassung (aF). Nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II aF entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II aF als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 41a Abs. 4 S. 2 SGB II aF vorliegen. Nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II aF ist kein Durchschnittseinkommen zu nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II aF zu bilden, soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt. Vorliegend sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II aF erfüllt. Die Kläger waren unter Zugrundelegung einer monatlich exakten Abrechnung im Monat Mai 2019 in der Lage mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (siehe Berechnungsübersicht am Ende der Entscheidungsgründe) und waren damit nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II bzw. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum 30.06.2023 geltenden Fassung (aF) vom in der Fassung vom 26.7.2016 sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert) abzüglich der nach § 11b SGB II (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung vom 26.07.2016 (aF)) abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II (in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung vom 26.07.2016 (aF)) genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II aF nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte. Danach ist als Einkommen neben dem für die Klägerin zu 3 gezahlten Kindergeld (§ 11 Abs 1 Satz 5 SGB II, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II) auch das monatlich laufende Erwerbseinkommen des Klägers zu 1 zu berücksichtigen. Neben dem Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II aF von 100 Euro sind von dem (Brutto) Erwerbseinkommen des Klägers zu 1, das 100,00 Euro übersteigt, weitere 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 Euro beträgt, weitere 10 Prozent. nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11b Abs. 3 SGB II). Von dem für das für die Klägerin zu 3 gezahlte laufende Kindergeld ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II aF i. V. m. § 13 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung in Abzug zu bringen. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung: Jan 19 Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 382,00 382,00 339,00 Mehrbedarf Warmw. 8,79 8,79 7,80 Unterkunft und Heizung 185,00 185,00 185,00 Bedarf 575,79 575,79 531,80 Kindergeld - 194,00 Versicherungspauschale 30,00 individueller Bedarf 575,79 575,79 367,80 Erwerbseinkommen 1.249,48 Grundfreibetrag - 100,00 § 11b Abs. 3 SGB II - 230,00 bereinigtes Einkommen 919,48 Einkommensanteil 348,45 348,45 222,58 Anspruch 227,34 227,34 145,22 bereits berücksichtigt - 302,42 - 302,42 - 193,18 Differenz - 75,08 - 75,08 - 47,96 Feb 19 Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 382,00 382,00 339,00 Mehrbedarf Warmw. 8,79 8,79 7,80 Unterkunft und Heizung 175,13 175,13 175,13 Bedarf 565,92 565,92 521,93 Kindergeld - 194,00 Versicherungspauschale 30,00 individueller Bedarf 565,92 565,92 357,93 Erwerbseinkommen 811,70 Grundfreibetrag - 100,00 § 11b Abs. 3 SGB II - 180,68 bereinigtes Einkommen 531,02 Einkommensanteil 201,72 201,72 127,58 Anspruch 364,20 364,20 230,35 bereits berücksichtigt - 286,26 - 286,26 - 165,88 Differenz 77,94 77,94 64,47 Mrz 19 Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 382,00 382,00 339,00 Mehrbedarf Warmw. 8,79 8,79 7,80 Unterkunft und Heizung 175,13 175,13 175,13 Bedarf 565,92 565,92 521,93 Kindergeld - 194,00 Versicherungspauschale individueller Bedarf 565,92 565,92 327,93 Erwerbseinkommen 976,53 Grundfreibetrag - 100,00 § 11b Abs. 3 SGB II - 230,00 bereinigtes Einkommen 646,53 Einkommensanteil 250,65 250,65 145,24 Anspruch 315,27 315,27 182,69 bereits berücksichtigt - 291,89 - 291,89 - 184,61 Differenz 23,38 23,38 - 1,92 Apr 19 Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 382,00 382,00 339,00 Mehrbedarf Warmw. 8,79 8,79 7,80 Unterkunft und Heizung 175,13 175,13 175,13 Bedarf 565,92 565,92 521,93 Kindergeld - 194,00 Versicherungspauschale 30,00 individueller Bedarf 565,92 565,92 357,93 Erwerbseinkommen 1.518,00 Grundfreibetrag - 100,00 § 11b Abs. 3 SGB II - 230,00 bereinigtes Einkommen 1.188,00 Einkommensanteil 451,29 451,29 285,43 Anspruch 114,63 114,63 72,50 bereits berücksichtigt - 154,06 - 154,06 - 89,27 Differenz - 39,43 - 39,43 - 16,77 Mai 19 Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 382,00 382,00 339,00 Mehrbedarf Warmw. 8,79 8,79 7,80 Unterkunft und Heizung 175,13 175,13 175,13 Bedarf 565,92 565,92 521,93 Kindergeld - 194,00 Versicherungspauschale individueller Bedarf 565,92 565,92 327,93 Erwerbseinkommen 1.918,89 Grundfreibetrag - 100,00 § 11b Abs. 3 SGB II - 230,00 bereinigtes Einkommen 1.588,89 Einkommensanteil 615,98 615,98 356,94 Anspruch - 50,06 - 50,06 - 29,01 bereits berücksichtigt - - - Differenz - 50,06 - 50,06 - 29,01 Addiert man sich die im Vergleich zum Änderungsbescheid vom 30.09.2019 ergebenden monatlichen Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem SGB II, ergibt sich im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 ein Anspruch auf weitere endgültige Leistungen in Höhe von insgesamt 267,12 Euro. Ein weiter Anspruch der Kläger kommt nicht in Betracht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht im Wesentlichen dem Ausgang des Rechtstreits. Hierbei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde.