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Urteil

S 12 SO 52/21 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2023:0530.S12SO52.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Form der Übernahme von Bestattungskosten. Der Kläger stellte am 11.10.2018 einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten für die Bestattung seiner zwischen dem 02.09.2018, 22:35 Uhr und dem 03.09.2018, 0:10 Uhr verstorbenen Mutter, V X (in der Folge: die Verstorbene). Er selber bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 307,30 EUR (Stand 01.07.2019) sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Die Bestattung wurde durch das Bestattungsunternehmen G erbracht, welches hierfür einen Betrag von 3.591,56 EUR in Rechnung stellte. Hinzu traten Friedhofsgebühren in Höhe von 3.275,75 EUR. Die Verstorbene hatte bei dem Bestattungsunternehmen mit Datum vom 17.06.2014 einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, dem ein Kostenvoranschlag über insgesamt 8.247,20 EUR inklusive Friedhofsgebühren beigefügt war. Der Kläger selbst unterzeichnete am 06.09.2018 ein Formular mit dem Titel „Vollmacht und Beantragung von Bestattungsleistungen“, auf dem der Kläger angab, dass die Friedhofsgebühren von ihm entrichtet würden. Aufgrund der von der F/W Lebensversicherung AG an das Bestattungsunternehmen erfolgten Zahlung aus der Lebensversicherung der Verstorbenen in Höhe von 5.776,08 EUR überwies dieses nach Begleichung der Bestattungskosten den überschießenden Betrag von 2.184,52 EUR an die Stadt I zur Begleichung der Friedhofsgebühren. Die Stadt I stellte den restlichen Betrag von 1.091,23 EUR dem Kläger in Rechnung. Der Kläger schlug am 15.10.2018 vor dem Amtsgericht I als Nachlassgericht das Erbe der Verstorbenen aus und gab an, dass es als weitere Verwandte eine Nichte namens B T gebe. In einem weiteren Schreiben gab er als mögliche Erbin B X an. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der noch offenen Bestattungskosten mit Bescheid vom 13.01.2020 ab. Es könne offen bleiben, ob der Kläger zur Bestattung Verpflichteter sei oder es anderweitige Verpflichtete gäbe, da die Rechnung des Bestattungsunternehmens den erforderlichen Kostenbetrag für eine Erdbestattung übersteige, der 1.100,33 EUR betrage. Der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung hätte gereicht, um die insgesamt angemessenen Kosten zu decken. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 22.01.2020 Widerspruch. Er habe weder einen Einfluss auf die Vertragsgestaltung des Bestattungsunternehmens gehabt noch auf die Auszahlung der Lebensversicherung. In tatsächlicher Hinsicht sei eine Unterdeckung aufgetreten. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 03.03.2020 auf die vorrangige Inanspruchnahme ggf. vorhandener Erben und ggf. bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche diesen gegenüber. In der Folge teilte der Kläger der Beklagten als weitere mögliche Erben sechs Personen mit, die er namentlich benannte und deren Anschrift er angab. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06.04.2020 darauf hingewiesen hatte, dass er vorrangig seine Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben geltend machen müsse, wies sie nach weiterem Schriftwechsel mit dem Kläger den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2021 zurück. Die Kosten für die Bestattung seien nicht im geltend gemachten Umfang erforderlich und lediglich 1.100,33 EUR sozialhilferechtlich angemessen gewesen. Zudem seien aufgrund der Erbausschlagung des Klägers vorrangig die weiteren Erben kostentragungspflichtig und der Kläger werde auf die zivilrechtlichen Ansprüche diesen gegenüber verwiesen. Der Kläger könne nicht die Beklagte auf die Inanspruchnahme der möglichen Erben verweisen, sondern müsse diese selber in Anspruch nehmen. Der Kläger hat am 09.03.2021 Klage erhoben. Das Bestattungsunternehmen sei von seiner Mutter beauftragt worden und er habe keine Kenntnisse über die Abwicklung gehabt und auch keine Aufträge erteilt. Die angefallenen Kosten seien daher auch erforderlich gewesen. Erben seien ihm nicht bekannt, es existierten lediglich entfernte Verwandte, zu denen seit Jahrzehnten kein Kontakt bestehe. Die Familie sei im äußersten Maß zerstritten. Er habe versucht Verwandte ausfindig zu machen und mehrfach und telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Verwandten hätten entweder das Telefonat nicht angenommen oder sofort aufgelegt. Auf schriftliche Anschreiben sei lediglich ein Anschreiben beantwortet worden und auf das Amtsgericht verwiesen worden, zudem habe es zwei Rückläufer gegeben, bei denen die richtige Anschrift nicht habe ermittelt werden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 zu verurteilen, die offenen Bestattungskosten in Höhe von 1.091,23 EUR zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Bescheid vom 13.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 und ist der Ansicht, dass zum einen dem Kläger die Kostentragung zumutbar war und zum anderen die angefallenen Bestattungskosten nicht angemessen waren. Vom Kläger könne die nachhaltige und nachweisliche Verfolgung der Ausgleichsansprüche gegenüber den Verwandten verlangt werden. Zudem hätten die angemessenen Kosten aus der Lebensversicherung gedeckt werden können, so dass kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf bestehe. Auf Anfrage des Gerichts erklärte das Bestattungsunternehmen G, dass keine Sozialbestattungen durchgeführt würden, ein schlichter Kiefernsarg 1.490,99 EUR koste und die günstigste Deckengarnitur 229,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts I (Az. 7 VI 727/18), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 13.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 mit dem die Übernahme der Bestattungskosten abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist als örtlicher Träger gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII sachlich zuständig. Örtlich ist er gemäß § 98 Abs. 3 Alt. 2 SGB XII als Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort der Verstorbenen liegt, zuständig. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Bestattungskosten. Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Voraussetzungen für die Übernahme sind demnach der Status als Verpflichteter/Verpflichtete, die Unzumutbarkeit der Kostentragung durch den Verpflichteten/die Verpflichtete sowie die Erforderlichkeit der Bestattungskosten. Der Kläger ist vorliegend trotz Ausschlagung der Erbschaft Verpflichteter, da er nach § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) als Sohn zur Beerdigung der Verstorbenen verpflichtet war. Diese Verpflichtung besteht neben der Verpflichtung der Erben aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Kläger ist die Tragung der Kosten für die Bestattung zumutbar. Zwar kann er selber die Kosten aufgrund der geringen Rente und der aufstockend bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen tragen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die Zumutbarkeit der Kostentragung jedoch daraus, dass er Ansprüche gegen die vorrangig verpflichteten Erben geltend machen kann. Der Kläger hat als mögliche Erben B X, X M, I I, D L, C L, D L-Q und P C angegeben. Von diesen Personen haben lediglich B X und D L das Erbe ausgeschlagen. Auf die Anschreiben des Klägers an diese Personen mit dem Inhalt, dass er davon ausgehe, dass die jeweilige Person als Erbe in Betracht komme und er sie bei fehlender Reaktion der Beklagten als Erbe gegenüber benenne, reagierte lediglich B X mit Verweis auf die Erbausschlagung. Zudem erhielt der Kläger zwei Postrückläufe von I I und D L-Q. Diese waren somit nicht unter der angegebenen Adresse zu ermitteln. Handelt es sich bei der vom Kläger als I I benannten Person um I X, geb. X, dann würde sich zudem aus der Nachlassakte ergeben, dass diese das Erbe ausgeschlagen habe. Dies ist dem Gericht jedoch nicht bekannt. Unabhängig davon verbleiben drei Personen, deren Adresse dem Kläger bekannt war, die auf sein Schreiben nicht reagiert haben und bei denen sich aus der Nachlassakte ergibt, dass diese das Erbe nicht ausgeschlagen haben: X M, C L und P C. Dem Kläger ist es grundsätzlich zumutbar, Ausgleichsansprüche gegen diese vorrangig Verpflichteten geltend zu machen. Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII ist so zu verstehen, dass alles das zumutbar ist, was „typischerweise“ von einem „Durchschnittsbürger“ in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R –, Rn. 31, juris). Die Geltendmachung und Verfolgung vorrangiger oder gleichrangiger Ausgleichsansprüche darf grundsätzlich zumutbar erwartet werden, soweit dies nicht erkennbar aussichtslos ist (Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl. 2020, S. 110). Gerade wenn es, wie hier, im Ergebnis um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, geht, kann es auch zumutbar im Sinne des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 19, juris). Die Darlegung und der Nachweis, dass etwaige Ansprüche gegen Dritte nicht bestehen bzw. nicht durchsetzbar sind, obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Kläger; bleibt es unklar, geht dies zu Lasten des Klägers (Prof. Dr. Volker Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, § 74 Bestattungskosten, Rn. 11b). Der Verweis auf die vorrangigen Ausgleichsansprüche gegen die Erben entspricht auch dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, nach dem ein Ausschluss der Gewährung von Leistungen in solchen Fällen denkbar ist, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25.01.2017 – L 9 SO 31/13 –, Rn. 45, juris; BSG, vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 20, juris). Die Vorrangigkeit von Ansprüchen gegen die Erben vor dem Bezug von Sozialhilfeleistungen bleibt auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Reichweite des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII, nach welcher dieser generell keine Ausschlussnorm darstellt (BSG, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R –, Rn. 13, juris), bestehen. Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung vom 23.03.2021 an, dass allein entscheidend sei, ob der Leistungsberechtigte (zu berücksichtigendes) Einkommen oder Vermögen besitzt oder die Leistung von anderen (tatsächlich) erhält, also eine unmittelbare (direkte) Möglichkeit besteht, den Bedarf selbst zu decken, und nicht entscheidend sei, ob durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte bestünden (BSG, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R –, Rn. 13, juris). Diese Rechtsprechung erging jedoch im Rahmen der Begehrung laufender Leistungen bei Vorliegen einer aktuellen Bedarfslage zu der Frage, ob ein Leistungsberechtigter in Anwendung des Nachranggrundsatzes auf die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen verwiesen werden darf und allein aufgrund des Nachranggrundsatzes Leistungen verweigert werden dürfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die Gewährung laufender Leistungen, sondern vielmehr die Übernahme einmalig angefallener Bestattungskosten. Insofern liegt keine aktuelle Notlage vor, in der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums gewährt werden müssen. Im Rahmen der Prüfung des § 74 SGB XII wird der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII darüber hinaus im Unterschied zur dort vorliegenden Gewährung von Sozialleistungen nicht als isolierte Ausschlussnorm herangezogen, sondern vielmehr nur im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit herangezogen. Eine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit der Tragung von Bestattungskosten kann der Entscheidung des Bundessozialgerichts aufgrund der Unterschiede im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Der Kläger hat die benannten potentiellen Erben nach eigener Aussage versucht telefonisch zu kontaktieren und mitgeteilt, diese hätten direkt aufgelegt bzw. es sei kein Gespräch zustande gekommen. Weiterhin hat er die im Gerichtsverfahren vorgelegten Schreiben versandt, in denen er diese jedoch nicht direkt zur Erstattung der offenen Beerdigungskosten auffordert, sondern ihnen den offenen Betrag lediglich mitteilt und sie zu ihrer Erbenstellung befragt. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine tatsächliche Verfolgung der Ausgleichsansprüche gegen die Erben bzw. deren erkennbare Aussichtslosigkeit nachzuweisen. Vielmehr hätte der Kläger die Erben, bei denen er keine Antwort erhalten hatte, erneut anschreiben müssen, diese auf ihre Kostentragungspflicht hinweisen und konkret um Erstattung des Betrages an ihn oder die Stadt I bitten. Bei weiterer fehlender Reaktion wäre zudem ein anwaltliches Anschreiben zur Deutlichmachung der Ernsthaftigkeit der Forderung und ggf. eine zivilrechtliche Geltendmachung der Ansprüche in Betracht zu ziehen. Dies kann auch von einem Durchschnittsbürger erwartet werden, dem bewusst ist, dass er einen Anspruch, der gegen ihn besteht, nicht selbständig decken kann, es allerdings Personen gibt, die ihm namentlich und mit Adresse bekannt sind, und die vorrangig vor ihm diesen Anspruch zu decken haben. Allein aus der fehlenden Reaktion der Erben auf ein Anschreiben, welches zudem ohne Sendungsverfolgung versandt wurde, kann nicht hinreichend geschlussfolgert werden, dass diese nicht leistungsfähig sind, um die Ansprüche des Klägers gegen sie zu begleichen. Eine weitergehende Geltendmachung und Durchsetzung der Forderungen, auch um sich selber den Forderungen und Zwangsmaßnahmen der Gläubiger zu entziehen, kann grundsätzlich erwartet werden. In diesem Sinne hat auch die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht ausreiche, potentielle Erben ihr gegenüber zu benennen, sondern dass es dem Kläger obliege, gegen diese potentiellen Erben seine Ansprüche geltend zu machen bzw. durchzusetzen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Darüber hinaus sind die vom Kläger geltend gemachten Bestattungskosten nicht in vollem Umfang erforderlich. Gemäß § 74 SGB XII sind nur die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen. Bestattungskosten sind dabei nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung einschließlich eines Grabmals) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (Siefert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 24.02.2020), Rn. 68). Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht (vgl. Berlit, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 74, Rn. 16). Die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art und Höhe der Kosten, sie ist gerichtlich voll überprüfbar (Bayerisches LSG, Urteil vom 25.10.2018 – L 8 SO 294/16 –, Rn. 42, juris). Die Erforderlichkeit der Kosten ist im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und ggf. des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R –, Rn. 18, juris). Die vom Bestattungsunternehmen abgerechneten Kosten übersteigen die Kosten für eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht. Die Kosten waren nicht allein deswegen bereits erforderlich, weil sie auf der Grundlage eines Bestattungsvorsorgevertrages, den die Verstorbene vor ihrem Tod abgeschlossen hatte, erfolgten. Insofern ist zwar auf die Wünsche der Verstorbenen Rücksicht zu nehmen, dies kann aber nicht bedeuten, dass jegliche Wünsche (in finanzieller Hinsicht) als erforderlich gelten. Die Beurteilung der Angemessenheit eines Bestattungsvorsorgevertrages ist dabei von der Beurteilung der Erforderlichkeit der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu trennen. Während im Rahmen der Bestattungsvorsorge grundsätzlich den Betroffenen ein weitaus größerer Spielraum zur Verwirklichung der eigenen Wünsche zuzugestehen ist, sind im Rahmen des § 74 SGB XII nur die im engen Sinne tatsächlich erforderlichen Kosten für eine einfache Beerdigung zu übernehmen. Im Rahmen der Vermögensberücksichtigung bei Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind deshalb für die Bestattungsvorsorge grundsätzlich gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII höhere Beträge als Härte anzuerkennen und als Schonbetrag vom Vermögenseinsatz ausgeschlossen. Die Möglichkeit seine Wünsche im Rahmen der Bestattungsvorsorge zu regeln, erfordert jedoch die finanzielle Deckung dieser Wünsche. Der privatrechtliche Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags ohne tatsächlich die hierdurch anfallenden Kosten selber decken zu können, führt nicht dazu, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen des § 74 SGB XII verpflichtet ist, die nicht gedeckten Kosten zu übernehmen. Unabhängig von dem vorherigen Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages soll die Norm des § 74 SGB XII lediglich eine einfache würdige Bestattung gewähren, unabhängig von den vorherigen Lebensumständen des Verstorbenen. Die Begrenzung der zu übernehmenden Kosten auf die erforderlichen Kosten dient so wie die Frage der Angemessenheit von Kosten der Begrenzung der zu übernehmenden Kosten und damit dem Schutz des Steuerzahlers, der nur für die Kosten einer einfachen würdigen Bestattung aufkommen soll nicht jedoch für die gesamten möglicherweise anfallenden Kosten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 – L 2 SO 2529/18 –, Rn. 46, juris; BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R –, Rn. 21, juris). Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.591,56 EUR übersteigen die grundsätzlich sozialhilferechtlich erforderlichen Kosten im Bereich der Beklagten in Höhe von 1.100,33 EUR bei weitem. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass eine pauschale Begrenzung auf die von der Beklagten mit Bestattern vereinbarten Vergütungssätze nicht möglich ist, wenn diese nicht allgemein zugänglich sind (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R –, Rn. 19, juris). Bei dem angegebenen Wert handelt es sich jedoch nicht um einen nur für die Beklagte bei von dieser im Rahmen des Ordnungsrechts beauftragten Bestattungen verwirklichbaren Wert, sondern um einen generell für alle verfügbaren Kostenpunkt für eine sogenannte Sozialbestattung, die die Bestatter auf Anfrage durchführen sollten. Auch wenn der Bestatter der Verstorbenen vorliegend angegeben hat, keine Sozialbestattung durchzuführen, wäre eine Bestattung zu geringeren Kosten möglich gewesen. Kosten wie ein Sarggebinde für 50,00 EUR, ein Sarg aus Eiche vollmassiv mit geschnitzter Wulst und galvanischem Beschlag sowie eine champagnerfarbige Deckengarnitur waren im abgerechneten Umfang für eine einfache Bestattung nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.