Beschluss
S 33 AS 310/24 ER – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2024:0304.S33AS310.24ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. Gründe: Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellte Antrag konnte keinen Erfolg haben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In den zuletzt genannten Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Vorläufiger Rechtsschutz ist somit nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In diesem Zusammenhang stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rz. 27). Das hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen ist, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass ein schützenswertes Recht insoweit nicht vorhanden ist. Ist die Klage dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an Anordnungsgrund. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf eine eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005 - L 12 B 14/05 AS ER). Erforderlich ist dabei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III.Kapitel, Rz. 157). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit nicht glaubhaft gemacht, da die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit überwiegen. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Absatz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Dabei ist insbesondere nicht der Umstand geklärt, ob sich Vermögen der Lebensgefährtin des Antragstellers ergibt. Im Verwaltungsverfahren hat die Lebensgefährtin des Antragstellers Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich zumindest ein Sparvertrag bei der W N-S ergibt. Hierzu werden monatliche Raten an die genannte Bank überwiesen. Mit Schriftsätzen vom 15.12.2023 und 17.01.2024 wurde der Antragsteller aufgefordert, Nachweise über die Höhe des entsprechenden Sparvertrages vorzulegen, was jedoch in der Folgezeit nicht geschehen ist. Dem Antragsgegner ist es mithin nicht möglich zu prüfen, ob berücksichtigungsfähiges Vermögen in Gestalt des Auszahlungsanspruches aus dem Sparvertrag gegenüber der Bank die Hilfebedürftigkeit ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist eine Aufklärung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers von Amts wegen nicht möglich. Der in § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) normierte Untersuchungsgrundsatz der Behörde findet dort seine Einschränkung, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ohne die Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang sind die Anforderung an die Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu umso größer, je umfassenderes Sonderwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Aktivitäten aus seiner Sphäre gegeben ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005 - L 1 B 2/05 AS ER). Nur sie können abschließend angeben, wie sie ihren Lebensunterhalt bisher gedeckt haben. Hierfür ist allerdings insbesondere die Vorlage kompletter Kontoauszüge sämtlicher Konten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R) sowie Belege bezüglich Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig. Die damit vorliegende Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers geht zu seinen Lasten. Für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 7 Absatz 1, 9 Absatz 1 SGB II trägt der Hilfeempfänger die Beweislast, so dass dieser zunächst gehalten ist, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen nachprüfbar vorzutragen. Gelingt dies jedoch nicht, verbleibt dem Träger der Grundsicherung damit nur die Möglichkeit, die Hilfe zu versagen, weil sich der Sachverhalt nicht aufklären und der Bedarf nicht feststellen lässt. Die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen wird damit zu Lasten des Betroffenen gewichtet und die Leistung kann wegen Nichtaufklärbarkeit verweigert werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Bundesverfassungsgericht geforderten Güterabwägung infolge der unklaren Sachlage. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 ausgesprochen hat, ist, wenn dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Das Gericht muss sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Nach der Auffassung des Gerichts ist dieser Grundsatz allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Umstand der Nichtaufklärbarkeit aus der Sphäre der Hilfebedürftigen stammt. Im vorliegenden Fall wurden die Antragsteller durch den Antragsgegner aufgefordert, durch Übermittlung entsprechender Belege den Nachweis über die näheren Lebensumstände und die tatsächliche Hilfebedürftigkeit zu erbringen. Die Anwendung der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würde zur Folge haben, dass dem Hilfebedürftigen zunächst grundsätzlich im Fall der Nichtaufklärbarkeit Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen wären, auch wenn er bei der Aufklärung des Sachverhaltes von sich aus nicht mitwirkt, obwohl es ihm grundsätzlich möglich ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung). Das Gericht verweist insofern auf die entsprechenden Ausführungen des Beschlusses. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.