Urteil
S 14 P 355/23 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2024:0703.S14P355.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zumindest nach dem Pflegegrad 2. Der 0000 geborene Kläger war bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Er bezog Leistungen nach dem Pflegegrad 1. Am 08.07.2021 erstattete Dr. F. w. F. ein Pflegegutachten nach einer persönlichen Befunderhebung im häuslichen Umfeld des Klägers. Dieser kam zu dem Ergebnis von 33,75 gewichteten Punkten und bejahte die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2. Am 02.03.2022 beantrage der Kläger Leistungen nach einen höheren Pflegegrad. Die Beklagte ließ die Pflegefachkraft Frau X.-D. vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) das Gutachten vom 23.09.2022 nach einer persönlichen Befunderhebung im häuslichem Umfeld des Klägers erstatten. Als pflegebegründende Diagnosen benannte sie Adipositas mit Beeinträchtigung der Mobilität und der Selbsthilfefähigkeit kombiniert mit einer Herzinsuffizienz, Lungenfunktionsstörungen und Beinödemen beidseits. Sie gelangte zu der Einschätzung von 21,25 gewichteten Punkten und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in der Lage sei sich weiterhin in der Wohnung selbständig mit dem vorhandenen Rollator fortzubewegen. Die Toilettengänge seien für ihn selbständig möglich. Er sei in der Lage die Intimhygiene nach Stuhlgang selbständig durchzuführen. Das Hochkommen von der Toilette sei unter Zuhilfenahme des Rollators oder eines Wandgriffs selbständig möglich. Dies gelte auch für das Hinstellen von der sitzenden Position. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei nicht eingeschränkt. Die Feinmotorik sei gut erhalten. Die mundgerechte Zubereitung der Mahlzeiten, das Richten der Medikamente erfolge selbständig. Die Sauerstoffnasenbrille und die Schlafmaske könne selbständig gehandhabt werden, eine personelle Hilfe sei nicht erforderlich. Es bestünden keine kognitiven Defizite, die eine dauerhafte Betreuung oder Beaufsichtigung erfordern. Im Vordergrund bestünde ein dringender Hilfebedarf bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 06.10.2022 ab und verwies zur Begründung auf das Ergebnis der Begutachtung durch den SMD. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm die Zubereitung von Mahlzeiten nicht möglich sei. Die Nutzung von Dienstleistungen sowie die Bewältigung finanzieller Angelegenheiten sei ihm nicht selbständig möglich. Beim Waschen des vorderen und unteren Oberkörpers, des Kopfes, des Intimbereichs, beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, beim An- und Auskleiden des Oberkörpers, beim Treppensteigen, dem Bereitstellen des Rollators und der Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches sei er unselbständig. Toilettengänge würden in ständiger Begleitung erfolgen. Er leide unter einer Schlafapnoe sowie motorisch geprägten Auffälligkeiten. Seine Bewegungsfähigkeit sei sehr stark eingeschränkt. Diverse außerhäusliche Aktivitäten würden in Begleitung erfolgen. Im Bereich Ruhen und Schlafen, Interaktionen mit Personen, Kontaktpflege mit Personen außerhalb des direkten Umfeldes, Gestalten des Tagesablaufes und dem Sichbeschäftigen sei er unselbständig. Die Beklagte ließ die Pflegefachkraft Frau H. vom SMD das Gutachten vom 08.02.2023 nach einer persönlichen Befunderhebung im häuslichem Umfeld des Klägers erstatten. Als pflegebegründende Diagnosen benannte sie Adipositas mit Beeinträchtigung der Mobilität und der Selbsthilfefähigkeit kombiniert mit einer Herzinsuffizienz, Lungenfunktionsstörungen und Beinödemen beidseits. Sie gelangte zu der Einschätzung von 21,25 gewichteten Punkten und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die beiden SMD-Gutachten. Hiergegen hat der Kläger am 09.08.2023 Klage erhoben und verwies zur Begründung auf das Gutachten von Dr. F. w. F. vom 08.07.2021. Dieser gelangte zu der Einschätzung von 33,75 gewichteten Punkten und bejahrte das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Pflegegrad 2. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 zu verpflichten, ihm ab dem 01.03.2022 Leistungen nach Maßgabe des Pflegegrades 2 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und daraufhin das auf einer ambulanten Untersuchung bei dem Kläger zu Hause beruhende schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Spezielle Orthopädische Chirurgie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Spezielle Unfallchirurgie Dr. B. eingeholt. Der Sachverständige hat die Pflegebedürftigkeit des Klägers mit 21,25 gewichteten Punkten bewertet und damit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegrades 2 abgelehnt. Zur Begründung führt der Sachverständige wie folgt aus: Im Modul 1 sei der Kläger beim Treppensteigen überwiegend unselbständig. Im Rahmen der Untersuchung habe er das Treppensteigen nicht prüfen können, da der Kläger dies abgelehnt habe. Es lägen allerdings keine erkennbaren medizinischen Gründe vor, dass der Kläger nicht mit Stützen, Festhalten und Pausen eine Treppe bewältigen könne. Das Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches sei im Rahmen der Untersuchung am Rollator unproblematisch möglich gewesen. Auch das Umsetzen sei gelungen. Lediglich vom Bett sei er nicht alleine hochgekommen. Es handele sich allerdings um ein sehr niedriges Bett, mit einer Matratzenhöhe von unter 40 cm. Im Modul 2 lägen keine erkennbaren Defizite vor. Im Modul 3 lägen keine erkennbaren Defizite vor. Der Kläger habe zwar angegeben, unter depressiven Phasen zu leiden. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass er dann schlecht schlafe. Ein personeller Hilfebedarf lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Auch erfolge keine diesbezügliche Behandlung und/ oder medikamentöse Therapie. Im Modul 4 sei der Kläger beim Waschen des Intimbereichs überwiegend selbständig und beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare sowie An- und Auskleiden des Unterkörpers überwiegend unselbständig. Es liege eine massive Adipositas, eine Lungenfunktionsstörung und eine Kreislaufproblematik vor, welche beim Vorbeugen, beim Erreichen der Füße, beim Duschen und Baden, bei der Intimhygiene, beim Kleidervorgang der unteren Gliedmaßen hinderlich und limitierend sei. Im Modul 5 sei zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin zwar die Medikamente dem Kläger stelle, er dies aber auch selbst könne. Es lägen keine erkennbaren Hinderungsgründe vor. Die Kompressionsstrümpfe müssten täglich an- und ausgezogen werden. Hieraus ergäbe sich ein Einzelpunkt. Einmal täglich müsse ein Verbandswechsel der nässenden Wunde an der linken Wade vorgenommen werden, bis diese trocken sei. Wie lange die Heilung der Wunde dauern wird, könne nicht sicher gesagt werden, es handelt sich aber nicht um einen Zustand, welcher sicher mindestens für das nächste halbe Jahr anzunehmen ist. Bei konsequenter Therapie sollte die Wunde eher geschlossen sein. Arztbesuche würden ca. einmal im Monat erfolgen. Hieraus ergäbe sich kein Einzelpunkt. Im Modul 6 sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aktuell Hilfe beim Aufstehen aus dem sehr niedrigen Bett benötige. Hier sei allerdings völlig problemlos Abhilfe möglich, durch ein Erhöhen des Bettes durch einen Sockel oder Ähnliches. Von einem normal hohen Sitzmöbel könne der Kläger ohne Probleme selbstständig aufstehen. In den übrigen Rubriken bestünden keine erkennbaren pflegerelevanten Defizite. Somit könne also im Modul 6 mit etwas Wohlwollen ein Einzelpunkt beim Ruhen und Schlafen vergeben werden. Dem Gutachten von Dr. B. tritt der Kläger entgegen. Im Modul 1 sei er beim Positionswechsel im Bett, Umsetzen, der Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs und dem Treppensteigen unselbständig. Im Modul 4 sei er beim Waschen des vorderen Oberkörpers, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers und mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken unselbständig. Getränke müssten körpernah hingestellt werden. Waschzeug müsse bereitgestellt werden. Die Wäsche müsse gewaschen werden. Die Kompressionsstrümpfe könne er nicht selbst anziehen. Selbiges gelte für Verbände und Salben. Mit der Ladung vom 11.06.2024, welche dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 15.06.2024 zugestellt wurde, hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden sowie eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn der Kläger ist mit der ordnungsgemäßen, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15.06.2024 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 06.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 2 aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) zu. Er ist nicht im hierfür erforderlichen Maße pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes. Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ist § 7 SGB XI. Nach § 36 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Nach § 37 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen dann pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind nach § 14 Abs. 2 SGB XI die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: 1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; 4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten; 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 1. a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, 1. b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, 1. c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie 1. d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften; 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den oben genannten Bereichen berücksichtigt (§ 14 Abs. 3 SGB XI). Nach § 15 Abs. 1 SGB erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt, wobei dieses in sechs Module, entsprechend den oben genannten Bereichen, gegliedert ist. Die Kriterien der einzelnen Module sind in Kategorien unterteilt, denen Einzelpunkte entsprechend der Anlage 1 zu § 15 SGB XI zugeordnet werden. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar (§15 Abs. 2 S. 3 SGB XI). Die Einzelpunkte in den jeweiligen Modulen werden sodann addiert und entsprechend der Anlage 2 zu § 15 SGB XI einem jeweiligen Punktbereich zugeordnet, aus dem sich die gewichteten Punkte ergeben. Insgesamt wird für die Beurteilung des Pflegegrades die Mobilität mit 10 Prozent, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, die Selbstversorgung mit 40 Prozent, die Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent gewichtet (§ 15 Abs. 2 S. 8 SGB XI). Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten In den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (§ 15 Abs. 3 S. 4 SGB XI). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist das Gericht nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger keine gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, die zu einem Gesamtpunktwert von mindestens 27 gewichteten Punkten führen und damit die Voraussetzungen für die mit der Klage begehrte Einstufung in den Pflegegrad 2 nicht vorliegen. Die Kammer stützt sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Spezielle Orthopädische Chirurgie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Spezielle Unfallchirurgie Dr. B.. Der Sachverständige hat das Gutachten nach persönlicher Befunderhebung in häuslicher Umgebung des Klägers erstellt. Der Sachverständige hat den Inhalt der Akten umfassend beschrieben. Ebenso ausführlich sind seine Darlegungen zur Beantwortung der Beweisfragen. Insbesondere die Pflegeanamnese wird umfassend wiedergegeben. Bei den einzelnen Modulen ist der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Begutachtungsrichtlinien (Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur Pflege fachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem SGB XI) und den Anl. 1 und 2 zu § 15 SGB XI zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit des Klägers gelangt. Dabei hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der vorgenannten Vorgaben in zutreffender Weise die konkreten Umstände für die Bewertung ausführlich gewürdigt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der erfahrene Sachverständige in der Lage war, die eingeschränkten Fähigkeiten und den daraus resultierenden Hilfebedarf des Klägers zutreffend einzuschätzen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Haushaltsführung) für die Einstufung in einen Pflegegrad außer Acht zu lassen ist. Dazu zählt das Einkaufen für den täglichen Bedarf, das Zubereiten einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwendigere Aufräum- und Reinigungsarbeiten, einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten. Daraus folgt in schlüssiger Weise bei den Modulen 1-6 die Bewertung hinsichtlich der Einzelpunkte. Fehler oder Unvollständigkeiten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Bei dem Sachverständigen handelt es sich zudem um eine äußerst erfahrene Gutachterin auf dem Gebiet der sozialen Pflegeversicherung, der in der Lage ist, entsprechende (psychiatrische) Befunde zu erheben und Diagnosen zu stellen, um die jeweiligen Einzelpunkte bei den betreffenden Modulen zu bestimmen. Hinsichtlich der Feststellungen zur Bestimmung des Pflegegrades vermögen die umfangreichen Einwendungen des Klägers die Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. hingegen nicht zu erschüttern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die pflegerelevanten Einschränkungen objektiv feststehen müssen. Der Sachverständige Dr. B. hat zu dem Unterstützungsbedarf des Klägers, insbesondere in den Modulen 1 und 4 umfassende und schlüssige Ausführungen gemacht. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend merkt das Gericht an, dass der Unterstützungsbedarf des Klägers beim Aufstehen aus dem Bett von Dr. B. in Übereinstimmung mit der Begutachtungsrichtlinie im Modul 6 unter „Ruhen und Schlafen“ (4.6.2) berücksichtigt wurde und dieser den Kläger insoweit als überwiegend selbständig bewertet hat. Hinsichtlich der Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs gilt nach der Begutachtungsrichtlinie auch als selbständig, wer sich nur unter Nutzung von Hilfsmitteln (z. B. einem Rollator) fortbewegen kann. Nach den Feststellungen von Dr. B. ist das Gang des Klägers unter Nutzung des Rollators zügig und nicht erkennbar gestört. Hinsichtlich des Treppensteigens kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger insoweit als unselbständig statt als überwiegend unselbständig zu bewerten ist. Rechnerisch hätte eine solche Bewertung zur Folge, dass dem Kläger im Modul 1 neben den bereits von Dr. B. in seinem Gutachten berücksichtigten 2 Einzelpunkten ein weiterer Einzelpunkt zustehen würden. Dies hätte weiterhin die Berücksichtigung von 2,5 gewichteten Punkten zur Folge, da nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI sowohl 2 als auch 3 Einzelpunkte im Ergebnis zu 2,5 gewichteten Punkten im Modul 1 führen. Der Punktewert von mindestens 27 gewichteten Punkten für das Erreichen des Pflegegrades 2 wäre weiterhin nicht erreicht. Der Unterstützungsbedarf beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe hat Dr. B. im Modul 5 unter „Körpernahe Hilfsmittel“ (4.5.7) berücksichtigt. Das Gutachten von Dr. F. w. F. erfolgte nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 08.07.2021 und ist zur Überzeugung der Kammer nicht mehr geeignet verlässlichen Angaben über den Pflegebedarf des Klägers für den Zeitraum ab Antragstellung am 02.03.2022 zu geben. Anlass zu weiteren Ermittlungen hat das Gericht nicht gesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.