Beschluss
S 51 R 858/23 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2024:1122.S51R858.23.00
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Tenor
Die dem Antragsteller für sein Gutachten vom 21.10.2024 zustehende Vergütung wird auf 2.743,54 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die dem Antragsteller für sein Gutachten vom 21.10.2024 zustehende Vergütung wird auf 2.743,54 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Antragsteller erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit mit Gutachten vom 21.10.2024 für das Sozialgericht Gelsenkirchen ein 56 Seiten umfassendes Gutachten zur Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Für dieses Gutachten stellte der Antragsteller am 31.10.2024 2.743,54 EUR in Rechnung, ausgehend von einer Vergütung nach M3 (120,00 EUR pro Stunde). Dabei machte der Antragsteller einen Zeitaufwand von 18 Stunden sowie Schreibauslagen wie folgt geltend: Aktenstudium: 4,0 Stunden Untersuchung, inkl. Anamnese: 4,0 Stunden Diktat und Korrektur: 5,0 Stunden Beurteilung, Beantwortung der Beweisfragen: 5,0 Stunden 18 Stunden zu 120,00 EUR Schreibauslagen: 145,50 EUR Zwischensumme: 2.305,50 EUR + 19% Umsatzsteuer: 430,04 EUR Gesamtsumme: 2.743,54 EUR Die zuständige Kostenbeamtin kürzte die Rechnung auf 2.100,95 EUR. Dabei legte sie den Stundensatz nach M2 in Höhe von 90,00 EUR die Stunde zu Grunde, ohne die Zeitanteile oder Aufwendungen zu kürzen. Dem Antragsteller stehe nur der Stundensatz nach M2 zu. Vorliegend handele es sich um ein Gutachten zur Frage einer Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, welche als durchschnittlich schwierig gelten würde. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.11.2024 einen Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung gestellt. Eine Vergütung nach M3 sei gerechtfertigt, da das vorliegende Gutachten komplex sei und sich mit problematischen Kausalzusammenhängen bei einer problematischen Diagnostik befasse. Die Kostenbeamtin hat nicht abgeholfen. II. Die dem Antragsteller zustehende Vergütung war antragsgemäß auf 2.743,54 EUR festzusetzen. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist zulässig. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG). Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung an die von dem Sachverständigen gestellten Anträge nur insoweit gebunden ist, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als ein Sachverständiger selbst geltend gemacht hat. Die Bindung an den Antrag folgt aus § 2 JVEG. Im Rahmen des Vergütungsbegehrens kann das Gericht jedoch Beträge festsetzen, die den Vorstellungen des Sachverständigen nicht entsprechen. Die geforderten Beträge können in den Einzelansätzen sowohl verschlechtert als auch erhöht werden. Dementsprechend war die Kostenkammer ebenso wie die Geschäftsstelle berechtigt und verpflichtet, die Kostenrechnung des Sachverständigen in vollem Umfang zu überprüfen und die danach zu gewährende Vergütung festzusetzen. Für die Erstattung des Gutachtens ist antragsgemäß ein Zeitaufwand von insgesamt 18 Stunden zu vergüten. Ebenso sind antragsgemäß Auslagen in Höhe von 145,50 EUR als Schreibauslagen zu vergüten. Die Schwierigkeit des Gutachtens drückt sich nicht in der Stundenzahl, sondern im Stundensatz aus, der hier mit M3 = 120,00 Euro zu Grunde zu legen ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz JVEG i.V.m. Anlage I, Teil 2 erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 80,00, 90,00 oder 120,00 Euro, je nach dem welcher Honorargruppe das von ihnen erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Vorliegend ging es um die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit um eine Angelegenheit nach dem SGB VI. Diese werden durch den Gesetzgeber exemplarisch der Honorargruppe M2 als Gutachten mit mittleren Schwierigkeitsgrad zugeordnet. Zur Überzeugung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Zuordnung eines Gutachtens in einer Angelegenheit nach dem SGB VI ausschließlich nur nach M2 vergütet werden kann. Der Wortlaut des Gesetztes ist vielmehr so zu verstehen, dass die Vergütung von Gutachten zur Frage der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Regelfall der Vergütungsgruppe M2 zuzuordnen sind. Ebenso ergibt sich aus Anlage 1 zu § 9 JVEG auch gerade nicht, dass die unter den Erläuterungen zu M3 aufgezählten Gutachten abschließend zu verstehen sind. Auch hier spricht der Gesetzgeber von „insbesondere“, so dass auch an dieser Stelle nur der Regelfall beschrieben wird. Zur Überzeugung des Gerichts lässt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung abweichende Vergütungen von den exemplarischen Aufzählungen zu, wenn das konkrete Gutachten die Kriterien einer anderen Vergütungsgruppe als der exemplarisch aufgeführten Vergütungsgruppe erfüllt. Die Frage, ob für die pro Stunde anzusetzende Vergütung des Sachverständigen die Honorargruppe M 2 oder M 3 anzusetzen ist, richtet sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Danach fällt eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, u.a. in Verfahren nach dem SGB IX oder zur Minderung Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, unter die Honorargruppe M 2. Der Honorargruppe M 3 werden demgegenüber Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen und zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten zugeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen wird nach ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3 nach dem Schwierigkeitsgrad vorgenommen. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B -, juris Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend erfüllt das Gutachten des Antragstellers, abweichend von der Regelzuweisung in Anlage 1 zu § 9 JVEG, die Kriterien für eine Vergütung nach M3. Im konkreten Fall war durch den Gutachter zu beurteilen, wie sich die festgestellten Erkrankungen des Klägers auf psychiatrischen Fachgebiet, nämlich der depressiven Störung, dem Asperger-Autismus, sowie des AD(H)S zueinander verhalten. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der Asperger-Autismus, anders als depressive Störungen, Therapien deutlich schwerer zugänglich ist und eine Heilung nicht möglich ist. Somit war im Rahmen der Zustandsbeschreibung sowie der Prognose für ein Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit, nicht nur festzustellen, ob der Kläger in der Gesamtschau aller Erkrankungen leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist, sondern auch herauszuarbeiten, welche Diagnose aktuell führend ist und im Wesentlichen zu dem aufgehobenen Leistungsvermögen führt. Diese Ausführungen erfolgen durch den Gutachter auf den Seiten 44 bis 50 im Gutachten. Daneben war auch die Auseinandersetzung mit den Vorgutachten in der Schwierigkeit erhöht, da diese von Gutachtern erstellt wurden, die keine Expertise im Bereich Autismus-Spektrums-Störungen und AD(H)S im Erwachsenenalter aufwiesen, so dass die durch den Antragsteller getroffenen Feststellungen teilweise deutlich von deren Einschätzungen abwichen, obwohl es sich auch bei diesen Gutachtern um Fachärzte auf dem Gebiet Neurologie und Psychiatrie handelte. Somit war hier im Rahmen der Begutachtung aufgrund der differentialdiagnostischen Probleme ein hoher Schwierigkeitsgrad anzunehmen, welches die Zuordnung zur Vergütungsgruppe M3 im vorliegenden Fall rechtfertigt. Die dem Sachverständigen zustehende Vergütung errechnet sich demnach wie folgt: Aktenstudium: 4,0 Stunden Untersuchung, inkl. Anamnese: 4,0 Stunden Diktat und Korrektur: 5,0 Stunden Beurteilung, Beantwortung der Beweisfragen: 5,0 Stunden 18 Stunden zu 120,00 EUR Schreibauslagen: 145,50 EUR Zwischensumme: 2.305,50 EUR + 19% Umsatzsteuer: 430,04 EUR Gesamtsumme: 2.743,54 EUR Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Verfahrens folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.