Urteil
S 17 R 10/20
SG Gießen 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGIESS:2021:0426.S17R10.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer konnte über die Klage aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2019 ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unter den gleichen Voraussetzungen diejenigen Versicherten, die teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Klägerin hat zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt, sie hat aber in den letzten fünf Jahren vor der Rentenantragstellung am 15.12.2017 keine drei Jahre mit den geforderten Pflichtbeiträgen. Im Zeitraum vom 15.12.2012 bis 14.12.2017 hat die Klägerin statt der erforderlichen 36 nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen. Nach § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Ein solcher Tatbestand liegt nach § 53 SGB VI, etwa in Form eines Arbeitsunfalls, nicht vor. Nach § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Die Klägerin hat jedoch vor 1984 nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Ob solche Zeiten vorliegen, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht den Nachweis erbracht, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung bis Dezember 2016, als die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig erfüllt waren, eingetreten ist. Aus den dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen über den Gesundheitszustand der Klägerin seit 2014 sind keine Diagnosen und Funktionseinschränkungen ersichtlich, aus denen folgt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zunächst folgt aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 28.03.2014, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr überwiegend im Stehen, Gehen, Sitzen, in Tagesschicht sowie Früh-/Spätschicht ohne Nachtschicht verrichten könne. Dr. H., Arzt für Neurologie/Sozialmedizin, stellte in seinem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 03.09.2019 unter Berücksichtigung von Verschleißerscheinungen an den Gelenken, insbesondere an der linken Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, einer wiederkehrenden depressiven Störung, gegenwärtig allenfalls leichtgradig mit Schlafstörung, mangelnder Zukunftsperspektive und fraglichen Anpassungsstörung, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen unter Belastung ohne Funktionseinschränkung, arteriellen Bluthochdruck, medikamentös behandelt, Migräneerkrankung, medikamentös beeinflussbar und phobischen Ängste/Klaustrophobie ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen fest. Weiterhin lässt sich den nahezu gleichlautenden Befundberichten von Dr. C. vom 07.12.2017, 07.09.2018, 05.03.2019, 06.03.2020 und 24.08.2020 entnehmen, dass sich die Klägerin bei diesem vom 02.10.2014 bis zum 27.02.2019 in fachärztlicher Behandlung befand und unter anderem von ambulanter Psychotherapie, psychosomatischer Grundversorgung und medikamentöser Therapie profitierte. Antidepressiv wurde sie mit Citalopram 20 mg/d behandelt. Bei Rückenschmerzen nahm sie Ibuprofen 800 mg. Psychodiagnostisch handele es sich um eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig und somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen sowie chronische und bekannte Migräne sowie Spannungskopfschmerzen. Ein psychopathologischer Befund wird nur sehr knapp erhoben und ist nicht in dem Maße auffällig, dass hieraus ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich folgt. Vielmehr beschreibt Dr. C., dass sich im Verlauf der Therapie der Befund gebessert habe. Auch der Befundbericht des behandelnden Hausarztes vom 17.08.2020, der die Diagnosen essentielle Hypertonie, Adipositas und ausgeprägte Somatisierungsstörung mit multiplen Beschwerden stellt und wonach die erhobenen Befunde sich weder verschlechtert noch deutlich gebessert hätten, neue Leiden nicht hinzugekommen seien, lässt nicht auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich schließen. Schließlich stellte Dr. R. in seinem Befundbericht vom 24.08.2020 die Diagnosen degeneratives HWS-BWS-LWS-Syndrom mit wiederkehrender, überwiegend pseudoradikulärer Beschwerdesymptomatik, Fehlstatik, myostatische lnsuffizienz, lumbale Neuroforamenstenose, subacromiales Syndrom mit Impingement, Schulterteileinschränkung links. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt worden. Für das Gericht ergeben sich damit aus den medizinischen Ermittlungen letztlich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI seit zumindest Dezember 2016, als die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig erfüllt waren. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer, in den Befundberichten bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit einem ernsthaft ins Gewicht fallenden erwerbsmindernden Dauereinfluss, aufgrund derer eine andere Sicht der Dinge geboten erscheinen könnte, sind weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst erkennbar. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens lagen bis spätestens seit Dezember 2016 bei der Klägerin letztlich auch keine ins Gewicht fallenden besonderen Umstände vor, welche die Ausübung einer zumindest körperlich leichten Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren würden. Denn nach dem Ergebnis der Sachaufklärung bestand bei ihr weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Ob die in Betracht kommenden Arbeitsplätze bis Dezember 2016 frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie die Klägerin noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sogenannten konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG vom 10. Dezember 1976 BSGE 43, 75) kann bei noch im zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer – ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 – 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend jedoch bis Dezember 2016 ganz offenkundig nicht erfüllt. Für die Klägerin ergibt sich im Übrigen auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nämlich nur Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Die 1972 geborene Klägerin gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, welcher aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die 1972 in der Türkei geborene Klägerin war vom Jahr 1990 bis zum 31.05.2013 als Montagearbeiterin tätig. Aus dem Versicherungsverlauf folgen zuletzt Pflichtbeiträge bis zum 08.11.2014 in Form von Krankengeld und Arbeitslosengeld I. Laut Reha-Entlassungsbericht vom 28.03.2014 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 13.02.2014 bis zum 20.03.2014 in C-Stadt liegen die folgenden Diagnosen vor: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode 2. Phobische Ängste, nicht näher bezeichnet 3. Somatoforme Schmerzstörung 4. Nichtorganische Insomnie 5. Arterielle Hypertonie. Aus dem psychischen Befund folgt, dass das äußere Erscheinungsbild altersgemäß unauffällig war. Bewusstsein, Orientierung nicht beeinträchtigt. Die Klägerin ist sehr zurückhaltend und mit gedrückter Stimmung. Sprache und Psychomotorik unauffällig. Keine Beeinträchtigung der Wahrnehmung, Auffassung, Denkablauf, Konzentrationsvermögen und Gedächtnis. Keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, jedoch deutlich grübelnd, teilweise ablenkbar. Kein Anhalt für das Vorliegen produktiv-psychotischer Symptome oder Suizidalität. Die Gestaltung der Kontaktaufnahme ist gut. Im Gesprächskontakt wirkt die Klägerin freundlich zugewandt und schildert offen, klar und deutlich in ihrer Sprache die Beschwerden. Laut sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung könne die Klägerin ihre letzte berufliche Tätigkeit als Montagearbeiterin drei bis unter sechs Stunden verrichten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr überwiegend im Stehen, Gehen, Sitzen, in Tagesschicht sowie Früh-/Spätschicht, ohne Nachtschicht und Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord. Es sei das eingeschränkte Umstellungs- und Anpassungsvermögen zu beachten. Die Klägerin beantragte am 15.12.2017 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 20.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Als möglicher Eintritt der Erwerbsminderung sei der 15.12.2017 angenommen worden. In dem Zeitraum vom 15.12.2012 bis 14.12.2017 habe die Klägerin jedoch nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 20.08.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sehe, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Es wurde ein ärztliches Attest von Dr. C. vom 07.09.2018 eingereicht, wonach sich die Klägerin bereits seit dem 02.10.2014 bei ihm in fachärztlicher Behandlung befinde. Laut ärztlichem Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 03.09.2019, Dr. H., Arzt für Neurologie/Sozialmedizin, liegen die folgenden Diagnosen vor: 1. Verschleißerscheinungen an den Gelenken, insbesondere an der linken Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung 2. Wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichtgradig mit Schlafstörung, mangelnde Zukunftsperspektive und fragliche Anpassungsstörung 3. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen unter Belastung ohne Funktionseinschränkung 4. Arterieller Bluthochdruck, medikamentös behandelt 5. Migräneerkrankung, medikamentös beeinflussbar 6. Phobische Ängste/Klaustrophobie. Aus dem psychopathologischen Befund folgt, dass Bewusstseinsklarheit und vollständige Orientierung gegeben sind. Die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit können auch im längeren Gespräch gehalten werden. Die Auffassungsgabe ist sicher, der Rapport prompt, das Umstellungsvermögen im Gespräch gut vorhanden. Das Ausdrucksverhalten ist ausgewogen. Kein Anhalt für Störung der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses sowie des Zeitgitters. Kein Anhalt für formale Denkstörungen, wie verlangsamtes, eingeschränktes oder umständliches Denken. Die Stimmungslage ist ausgeglichen. Die Mitschwingungsfähigkeit ist gegeben. Das Vitalitätsempfinden ist unauffällig. Der Antrieb ist regelrecht mit vorhandener Spontanität, Initiative und Willensbildung. Ein Insuffizienzgefühl liegt aber vor. Das Ausdrucksverhalten ist ausgewogen. Deutlich wird die Kränkung durch die erfahrene Kündigung am Arbeitsplatz. Der Antrieb ist regelrecht mit vorhandener Spontanität, Initiative und Willensbildung. Angegeben werden Schwierigkeiten, sich zu motivieren. Kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen sowie Halluzinationen. Kein Anhalt für Ich-Störungen, Befürchtungen und soweit beurteilbar für Zwänge. Im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung stellte der Gutachter fest, dass die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Montagearbeiterin drei bis unter sechs Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichten könne ohne Tätigkeiten in Nachtschicht oder häufig wechselnde Arbeitszeiten, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, ohne Überwachung, Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und in engen Räumen. Die Feststellungen gelten seit dem 27.08.2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15.12.2012 bis 14.12.2017 seien anstelle der erforderlichen 36 nur 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge nachgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 08.01.2020 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sie unter einer erheblichen psychischen Erkrankung leide und sich aufgrund dessen nicht mehr in der Lage sehe, noch täglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Sie befinde sich bereits seit dem 02.10.2014 bei Dr. C. in fachärztlicher Behandlung. Dies habe dieser in seinen fachärztlichen Stellungnahmen vom 17.12.2017 und 07.09.2018 bestätigt. In den aktuellen fachärztlichen Attesten vom 06.03.2020 und 04.05.2020 bestätige Dr. C. ausdrücklich, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen und psychosomatischen Erkrankung nicht in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein und dies bereits seit dem 02.10.2014 gelte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 20.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf den Antrag vom 15.12.2017 Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte bei Herrn D., Internist, vom 17.08.2020, bei Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.08.2020 und bei Dr. R., Facharzt für Orthopädie, vom 24.08.2020 eingeholt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 14.04.2021 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte Bezug genommen.