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Urteil

S 17 R 461/16

SG Gießen 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGIESS:2021:1020.S17R461.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für seine Söhne E. und H. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (Nr. 1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (Nr. 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr. 3). Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI). Die Zuordnung der Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten zu einem Elternteil bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs. 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind (BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rn. 12): Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Die Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden kann (§ 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI). Eine solche Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate (§ 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine Zuordnung bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen nach § 56 Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB VI nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist (vgl. dazu BT-Drs. 19/4668, S 31 f). Ergibt sich die Zuordnung nicht bereits zwingend aus einer kongruenten Erklärung der Eltern, weil sie entweder fehlt oder nicht übereinstimmend bzw. sonst unwirksam, insbesondere verspätet, abgegeben worden ist, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI: Die Kindererziehungszeit ist dann demjenigen zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Nur dann, wenn sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI der Mutter zugeordnet (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R). Im vorliegenden Fall wäre die Zuordnung zum Versicherungskonto des Klägers daher nur dann vorzunehmen, wenn dieser die beiden Söhne allein oder überwiegend erzogen hätte oder eine gemeinsame Erklärung der Eltern vorgelegen hätte, die eine entsprechende Bestimmung enthielt. Keine dieser Konstellationen ist hier gegeben. Der Kläger hat seine Söhne weder allein noch überwiegend erzogen. Vielmehr hat der Kläger, der in den streitigen Zeiten erwerbstätig war - mit Ausnahme der Zeit von Mai 1997 bis 03.05.1998 - mehrfach angegeben, dass er seine Söhne gemeinsam mit der Beigeladenen erzogen habe. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an diesen Angaben. Im ersten Lebensjahr des Sohnes E. waren der Kläger und die Beigeladene bis Februar 1998 beide nicht erwerbstätig. Ab diesem Zeitpunkt nahm der Kläger an einer beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt teil, während die Beigeladene nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ihr Referendariat aufnahm und im Herbst 1998 abschloss. Der Kläger nahm zum 04.05.1998 eine Erwerbstätigkeit auf, während die Beigeladene erst im Jahr 2001 eine Halbtagstätigkeit aufnahm und im Oktober 2005 dann eine Vollzeitstelle. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Söhne gemeinsam und im zeitlichen Umfang zu bestimmten Zeiten gleichwertig erzogen wurden und eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht festgestellt werden kann. Schließlich liegt auch keine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung von Erziehungszeiten zum Kläger vor. Daher kommt auch eine Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei dem Kläger gem. § 57 SGB VI nicht in Betracht. Die Kammer teilt auch nicht die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist höchstrichterlich geklärt, dass § 56 Abs. 2 Sätze 8 und 9 SGB VI mit Verfassungsrecht vereinbar ist, soweit die Vorschrift die Kindererziehungszeit im Zweifel der Kindsmutter zuordnet (BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr. 5 Rn. 17 ff.; BSG, Beschluss vom 25.02.2020 – B 13 R 284/18 B). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in Bezug auf seine Söhne E., geboren 1997, und H., geboren 1999. Der Kläger war von Mai 1997 bis zum 03.05.1998 arbeitslos. Die Beigeladene ist die ehemalige Ehefrau des Klägers. Zum Zeitpunkt der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes, E., 1997 war sie Referendarin an einer Schule in D-Stadt. Sie nahm nach ihrer Erinnerung die Tätigkeit nach dem Mutterschutz im Februar 1998 zum Schulhalbjahr wieder auf. Das zweite Examen habe sie dann im Oktober 1998 abgelegt. Ab dem 16.02.1998 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme des D-Stadter Arbeitsamtes in Vollzeit teil, bis er am 04.05.1998 eine Tätigkeit bei der VDO in E-Stadt in Südhessen aufnahm. Bis Januar 1999, der Anmietung einer gemeinsamen Wohnung in F-Stadt, pendelte der Kläger von der gemeinsamen Wohnung in D-Stadt zu seinem Arbeitsort. Von Sonntagnacht bis Freitagnachmittag war der Kläger nach seinen Angaben am Arbeitsort in E-Stadt. Der gemeinsame Sohn, H., wurde 1999 geboren. Die Tätigkeit bei der VDO übte der Kläger nach eigenen Angaben bis August 2000 aus. Ab Mai 2000 war er freigestellt und trat zum 01.08.2000 eine Professur in A-Stadt an der Fachhochschule an. Von Oktober 2000, dem Beginn des Semesters, bis Dezember 2000 pendelte der Kläger zwischen F-Stadt und A-Stadt. Er hatte in A-Stadt 18 Lehrstunden zu unterrichten, so dass er nach seinen Angaben zwei bis drei Tage in der Woche gefahren ist und den Rest zu Hause mit Vor- und Nachbereitung verbracht habe. Im Dezember 2000 zogen er, die Beigeladene und die beiden Kinder nach A-Stadt. Nach seinen Angaben habe der Kläger sehr viel zu Hause gearbeitet, vor allem nachts. Am 01.08.2001 hat die Beigeladene nach eigenen Angaben angefangen halbtags an der M.-Schule in G-Stadt zu arbeiten. Im Oktober 2005 zog sie aufgrund Trennung von dem Kläger mit den beiden Kindern in eine Wohnung D-Straße in A-Stadt. Ab Oktober 2005 arbeitete die Beigeladene in Vollzeit. Am 07.07.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten in Bezug auf seine 1997 und 1999 geborenen Söhne. Die Erziehung sei ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt. Mit Bescheid vom 21.07.2016 lehnte die Beklagte die Vormerkung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Leon, geboren 1997, ab, weil eine übereinstimmende Erklärung zu seinen Gunsten nicht abgegeben worden sei und eine überwiegende Erziehung durch ihn nach Feststellungen der Rentenversicherung nicht vorgelegen habe. Eine Ablehnung erfolgte für den 1999 geborenen H. mit gleicher Begründung. Hiergegen legte der Kläger am 02.09.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vorliege. Er habe sich im ersten Lebensjahr seines ersten Sohnes als einziger Elternteil um seinen Sohn gekümmert, weil er nicht erwerbstätig war, während die Kindesmutter ihrer Tätigkeit und ihren Hobbies weiter nachgegangen sei. Erst danach hätten sie ihre Erziehungspflichten gleichberechtigt erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe angegeben, das Kind E. im ersten Lebensjahr überwiegend erzogen zu haben. Bis August 1997 sei wegen der gesetzlichen Mutterschutzfrist eine überwiegende Erziehung durch ihn nicht gegeben. In der Zeit von 1997 bis Februar 1998 seien er und die Kindesmutter nicht berufstätig gewesen. In der Zeit von März bis Juni 1998 seien er und die Kindesmutter berufstätig (Vollzeit) gewesen. Eine überwiegende Erziehung durch ihn habe daher für das erste Lebensjahr des Kindes E. nicht im erforderlichen Beweisgrad festgestellt werden können. Ab Juli 1998 sei die Erziehung der Kinder von ihm und der Kindesmutter laut seinen Angaben gleichwertig ausgeübt worden. Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2016 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er während des Erziehungszeitraums zunächst ohne Beschäftigung gewesen sei und lediglich an Seminaren und Schulungen habe teilnehmen müssen, die ihm das Arbeitsamt auferlegt hätte. Die Auslegung einer vorzugsweisen Berücksichtigung der gemeinsamen Erziehungszeiten durch die Mutter sei vor dem Hintergrund von Art. 16 a der Richtlinie 2000/78, wonach die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden, nicht nachzuvollziehen. Die Auslegung widerspreche dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Er und die Beigeladene hätten sich die Erziehungstätigkeit geteilt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für die beiden 1997 sowie 1999 geborenen Kinder E. und H. beim Kläger vorzumerken. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 02.11.2017 ist die ehemalige Ehefrau des Klägers und Mutter der 1997 sowie 1999 geborenen Kinder E. und H. zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, dass als sie der Rentenversicherung Auskunft erteilen sollte, sie über die Formulierung „allein erzogen“ unsicher gewesen sei, da sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Sie habe sich daraufhin telefonischen Rat bei der Rentenversicherung geholt. Es sei ihr erklärt worden, dass sie auszufüllen hätte, wer „überwiegend“ die Kinder erzogen hätte und dass sie das ermessen könne nach tatsächlichen beruflichen Arbeitszeiten. Da nun der Vater der Kinder in den Jahren 1997 bis zum Tag ihres Auszuges im Oktober 2005 überwiegend in Vollzeit und sie erst ab 2001 in Halbzeit arbeitete, habe sie entsprechend angekreuzt mit Hilfe ihres telefonischen Auskunftgebers. Da sie allerdings die Formulierung auf dem Formblatt irreführend gefunden habe, habe sie einen handschriftlichen Vermerk gemacht, seit dem 01.10.2005 tatsächlich alleinerziehend. Es sei richtig, dass der Vater der Kinder zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes noch etliche Monate später arbeitslos gewesen sei und sie in der beruflichen Ausbildung. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.