Beschluss
S 7 AS 1072/10 ER
Sozialgericht Halle, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGHALLE:2010:0319.S7AS1072.10ER.0A
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. 1 Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Nachhilfekosten als Sonderbedarf von der Antragsgegnerin (Ag) im Rahmen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). 2 Der am ….1994 geborene Ast steht im laufenden Leistungsbezug bei der Ag. Im Jahr 2003 wurde beim Ast durch das Staatliche Schulamt H. bei einer Untersuchung hinsichtlich der Rechtschreibleistungen eine Lernstörung bei einer durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt und eine kontinuierliche Förderung empfohlen (Schreiben des Staatlichen Schulamts H. vom 11.12.2003). Bei einer im Jahr 2008 erfolgten schulpsychologischen Untersuchung wurden beim Ast Rechtschreibschwierigkeiten insbesondere bei der Wortdurchgliederung und eine Wahrnehmungstrennschärfe berichtet, wobei das Lesen indes unter durchschnittlichem Zeitverbrauch mit relativ guter Inhaltserfassung erfolge (Mitteilung des Landesverwaltungsamtes …, Referat Schule vom 10.12.2008). 3 Der Ast besucht derzeit die Sekundarschule „A.H.F.“ in H. Nach dem Schuljahr 2008/2009 wurde der Ast nicht von der 9. in die 10. Klasse versetzt. Er schloss das Schuljahr 2008/2009 im Fach Deutsch mit der Note „3“ und in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils mit der Schulnote „5“ ab. Seit dem 01.09.2009 erhält der Ast in den Fächern Mathematik und Englisch durchschnittlich wöchentlich 2 x 1,5 Stunden außerschulische Nachhilfe bei der Schülerhilfe … in H. im Rahmen eines Gruppenunterrichtes mit fünf weiteren Teilnehmern. Hierfür fallen monatliche Kosten von 118,00€ an, welche die Mutter des Ast an die Schülerhilfe zahlt. Der Ast wiederholt seit dem Schuljahr 2009/2010 die Klasse 9. Im Halbjahreszeugnis 2009/2010 erhielt der Ast in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Schulnote „3“ und im Fach Deutsch die Note „2“. 4 Die Ag gewährt mit Bescheid vom 11.01.2010 dem Ast und der mit ihm einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter und seiner Schwester vorläufig Leistungen wie folgt: Zeitraum 01.01.2010 - 28.02.2010 monatlich 381,92 €, Zeitraum 01.03.2010 - 31.03.2010 monatlich 317,59 € und Zeitraum 01.04.2010 - 30.06.2010 monatlich 274,59 €. Dagegen erhob die Mutter des Ast am 11.02.2010 Widerspruch und beantragte außerdem zugleich für die Zeit ab August 2009 die Übernahme der Nachhilfekosten einschließlich einer einmaligen Aufnahmegebühr von 49,00 € und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 20 Abs. 1 GG. Über den Widerspruch und auch über den Antrag auf Übernahme der Nachhilfekosten ist bisher noch nicht entschieden. 5 Ein Antrag auf Leistungen für den Nachhilfeunterricht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe wurde bislang nicht gestellt. Am 03.03.2010 hat der Ast beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bei ihm eine Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bestehe und ihm von der Schule geraten worden sei, professionellen Nachhilfeunterricht in Anspruch zu nehmen. Die LRS wirke sich infolge bei der Lernstörung bestehender Lese- und Verständnisprobleme nicht allein im Fach Deutsch auf, sondern erfasse auch die Fächer Mathematik und Englisch. Ohne Nachhilfe sei der Erwerb des Realschulabschlusses gefährdet und Förderkurse in der Schule gäbe es nur bis zur 7. Klasse. Die materielle Absicherung des Erwerbs des Schulabschlusses mit der 10. Klasse gehöre zur Existenzsicherung im Rahmen des SGB II. Ohne eine Kostenübernahme durch die Ag bestehe zudem die Gefahr, den Nachhilfekurs aus finanziellen Gründen aufgeben zu müssen. Einen Anspruch nach dem SGB VIII habe der Ast zudem nicht, da dabei zusätzlich zur LRS noch eine weitere seelische Behinderung notwendig sei, welche beim Ast nicht bestehe. Der Ast benötige außerdem keine Hilfe zur Erziehung. Ein Anspruch auf die Nachhilfekosten werde deshalb ausdrücklich gegenüber der Ag aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG geltend gemacht. 6 Der Ast beantragt schriftsätzlich, 7 die Ag zu verurteilen, dem Ast ein monatliches Schulgeld in Höhe von 118,- € zu zahlen. 8 Die Ag beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Die Ag meint, dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Ast habe bislang keinen Antrag auf die begehrte Leistung gestellt. Die Nachhilfekosten könnten außerdem nur bei einem besonderen Anlass gewährt werden, z.B. bei einer langfristigen Erkrankung oder einem Todesfall in der Familie. Zudem müsse die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten bestehen. 11 Das Gericht hat am 12.03.2010 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, der zu keiner gütlichen Einigung geführt hat. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren S 7 AS 1073/10 ER übersandten Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. II. 13 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits lediglich zum Teil zulässig. 14 Er ist zunächst dahingehend auszulegen, dass der Ast statt der im Antrag benannten Verurteilung eine einstweilige Verpflichtung der Ag bis zur Entscheidung in der Hauptsache – hier der Bescheidung des Antrages vom 11.02.2010 – begehrt. Anknüpfungspunkt und damit das zugrunde zu legende Rechtsverhältnis ist der am 11.02.2010 im Rahmen des Widerspruchs der Mutter gegen den Bescheid vom 11.01.2010 bei der Ag zugleich und insoweit gesondert gestellte Antrag auf Übernahme der Nachhilfekosten. Das Gericht ordnet diesen Antrag als im Namen des Ast von der Mutter des Ast beantragt ein. Der so zu verstehende Antrag ist dabei lediglich insoweit statthaft, als – wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 31) – eine vorläufige und darlehensweise Verpflichtung der Ag erstrebt wird. Für die dem Antrag hingegen zu entnehmende benannte endgültige Verpflichtung der Ag besteht indes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Etwaige weitere Anhaltspunkte dafür, dass es im Interesse effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise erforderlich sein kann, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sind zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den vom Ast bei der Ag beantragten Zeitraum ab August 2009, sondern allein für die Zeit ab dem Eingang des Antrages beim Gericht (03.03.2010), denn im einstweiligen Rechtsschutz können Leistungen nach dem SGB II regelmäßig nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden. Aufgrund der in der Vergangenheit bereits erfolgten Ausgaben für die Nachhilfe bestehen keine offenen Forderungen, welche einen Nachholbedarf, welcher für eine rückwirkende Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, begründen vermögen. Die Disponierung der freien Mittel obliegt dem Ast, zumal vorliegend die Mutter des Ast die Zahlungen vornimmt, so dass zudem auch Zweifel an der Beschwer des Ast auftreten. 15 2. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. 16 Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann erlassen werden, wenn der Ast glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Ag besteht (Anordnungsanspruch) und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würden (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Ast bei Abwägung seiner Interessen gegenüber denjenigen der Ag nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache – hier die Entscheidung im Verwaltungsverfahren über seinen Antrag vom 11.02.2010 – abzuwarten. Insoweit kommt bei einem Vorliegen aller Voraussetzungen die hier begehrte (vorläufige) Verpflichtung der Ag auch nur für einen begrenzten Zeitraum in Betracht. Bei einem offenen Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Ast umfassend zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927; Krodel, NZS 2006, 637ff.). Das Begehren des Ast muss bei der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen. 17 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 18 a. Der Ast hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. 19 aa. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Nachhilfekosten als zusätzlicher und neben der Regelleistung geltend zu machender Bedarf ist (derzeit) mangels gesetzlicher Regelung im SGB II allein die Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de ) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG. Vor dem Hintergrund der in diesem Urteil des BVerfG enthaltenen Verpflichtung des Gesetzgebers des SGB II, bis spätestens zum 31.12.2010 eine Regelung zu einem besonderem Bedarf im Rahmen des SGB II zu schaffen, hat das BVerfG für den Zeitraum ab der Verkündung des Urteils am 09.02.2010 bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel durch den Gesetzgeber entschieden, dass ein Anspruch auf Sonderbedarfe unmittelbar zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann, wenn er als Härtefall von der verfassungsrechtlichen Garantie menschenwürdigen Existenzminimums umfasst wird (BVerfG, a.a.O. RdNr. 220). Ein derartiger Anspruch setzt nach dem BVerfG einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums voraus (BVerfG, a.a.O. RdNr. 208). Dieser Anspruch auf einen zusätzlichen Sonderbedarf entsteht aber erst, wenn dieser Bedarf „so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen“ (BVerfG, a.a.O). 20 bb. Hieraus folgt, dass dieser Anspruch auf zusätzliche Sonderbedarfe neben den bislang vom SGB II vorgesehenen Leistungen nicht bereits diejenigen Bereiche erfasst, welche sich aus der Sicht des Hilfebedürftigen als (subjektiv) notwendige Bestandteile individueller Lebensführung darstellen. Vielmehr ist ein Anspruch auf zusätzliche Sonderbedarfe – ausgehend von der Konzeption des SGB II, wonach die für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden notwendigen Leistungen allein durch die Regelleistung nach § 20 SGB II (ggf. mit zusätzlichen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II) und den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II erbracht werden – allein als Härtefallklausel für wenige und atypische Fälle zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu verstehen und somit aus sich selbst heraus nur für wenige und aus grundrechtlicher Sicht nicht anders zu bewältigende Fälle überhaupt denkbar. Insoweit kommt auch keine generelle Fallgruppenbildung in Betracht. Auch ist das Vorbringen der Ag, dass ein besonderer Anlass für die Gewährung der Nachhilfekosten als Sonderbedarf eine langfristige Erkrankung und ein Todesfall in der Familie ist und eine Überwindung des Nachhilfebedarfs in den nächsten sechs Monaten bestehen müsse, nicht zwingend. Zwar vermögen sich derartige Voraussetzungen aus der Geschäftsanweisung vom 17.02.2010 (abrufbar unter www.arbeitsagentur.de ) ergeben; diese ‚Bedingungen’ sind aber nicht bindend und lassen sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG zwingend ableiten und zeigen allein, dass die Ag vorliegend bislang keine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen hat, sondern stattdessen unter Rückgriff auf eine Geschäftsanweisung meint, einen aus der Rechtsprechung des BVerfG folgenden Anspruch auf Sonderbedarfe, welcher aus sich selbst heraus nicht ohne weiteres pauschalierbar ist, vorliegend ablehnen zu müssen. Vielmehr ist ein möglicher Sonderbedarf jeweils im Einzelfall im Wege einer auf die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zielenden Sichtweise gesondert zu prüfen. Mithin sind auch die Kosten für Nachhilfeunterricht nicht von vornherein als ein derartiger Sonderbedarf ausgeschlossen. Dies gilt erst recht, wenn eine Nachhilfe infolge von Entwicklungsstörungen (vgl. ICD 10, F 8; bzw. F 81.0 für eine Lese- und Rechtschreibstörung) zwingend und alternativlos erforderlich ist. Nachhilfekosten können insoweit als möglicher Sonderbedarf dann in Betracht gezogen werden, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen, wie etwa das Fehlen von Leistungen anderer Leistungsträger, Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen etc. vorliegen und wenn ohne die Übernahme etwa der Schulabschluss des Hilfebedürftigen konkret gefährdet ist und der Hilfebedürftige auch sonst keine (zumutbaren) Möglichkeiten hat, von Dritten gleich geeignete Hilfe zu erhalten. Ergänzend ist außerdem bei den hier geltend gemachten Nachhilfekosten zu beachten, dass ein in diese Richtung weisender Sonderbedarf nach dem SGB II systematisch sich allein auf die dem Zweck des SGB II zuzuordnenden Bereiche erstrecken kann und demnach mögliche Bedarfe ausschließt, welche bereits Gegenstand anderer Sozialleistungssysteme sind bzw. grundsätzlich der Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen zugewiesen sind. Insofern kommt eine Einordnung der hier begehrten Nachhilfekosten als Sonderbedarf nach dem SGB II auch erst dann in Betracht, wenn diese nicht (mehr) im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII geltend gemacht werden kann und die Nachhilfe von den durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfassten Leistungen (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehört. Das SGB II soll nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu dienen, ausbildungsbedingte Bedarfe zu übernehmen, soweit diese nach anderen Regelungen förderungsfähig sind (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 44/08 R zu Fahrtkosten für eine Schülermonatskarte). 21 cc. Gemessen daran kommt vorliegend die Übernahme der Nachhilfekosten als Sonderbedarf nicht in Betracht. Zwar vermag die vom Ast besuchte Nachhilfe schon aufgrund ihrer seit September 2009 vom Ast erfolgenden wöchentlichen Inanspruchnahme einen regelmäßigen und nicht nur einmaligen Bedarf darstellen können. Dieser ist jedoch nicht unabweisbar i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG und stellt auch keine gleichsam atypische (Ausnahme-) Situation dar, welche zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die Gewährung eines Sonderbedarfs zwingend erforderlich macht. Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass die Nachhilfe für den Ast in den Fächern Mathematik und Englisch hilfreich und auch geeignet ist, sein Wissen in diesen Fächern im Hinblick auf den erstrebten Schulabschluss zu festigen und auszubauen. Dies bestätigen vor allem die sich in den Halbjahresschulnoten widerspiegelnden und gegenüber dem Vorjahr signifikanten Lernerfolge, die der Ast erzielen konnte. Die Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Englisch steht jedoch in keinem unmittelbaren und kausalen Zusammenhang mit der vom Ast vorgetragenen LRS. Deshalb vermag in diesem Verfahren zunächst dahinstehen, ob der Ast bzw. seine Mutter – gleichsam vorrangig – zunächst gehalten sind, eine erforderliche Nachhilfe als mögliche Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu beanspruchen. Einer Benotung im Fach Deutsch vermag nach Auffassung des Gericht nachvollziehbar bestehende Auswirkungen einer LRS dokumentieren, sofern unter einer LRS eine Beeinträchtigung in der Entwicklung der Lesefertigkeiten und der Rechtschreibleistungen verstanden wird. Im Fach Deutsch hat der Ast jedoch ohne hierauf gerichtete Nachhilfe eine Notenverbesserung von „3“ auf „2“ erreicht und die Note im Fach Deutsch war außerdem auch nicht kausal für die Wiederholung der 9. Klasse. Die Nachhilfe für Mathematik und Englisch erfolgt zudem in einem Gruppenunterricht und nicht im Rahmen eines gezielten auf eine durch eine LRS bedingte erforderliche individuelle Förderung des Ast abzielenden (Einzel-) Unterrichtes. Gemessen daran ist vorliegend entgegen der Ansicht des Ast auch nicht maßgeblich, ob und inwieweit eine LRS neben dem Fach Deutsch auch auf die Fächer Mathematik und Englisch fortwirkt. Denn der Ast erhält die Nachhilfe nämlich nicht im Rahmen einer gezielten LRS-Nachhilfe bzw. -förderung, sondern stattdessen in Form einer „herkömmlichen“ Nachhilfe. Der Ast. hat im Erörterungstermin erklärt, die Nachhilfe in Mathematik und Englisch im Gruppenunterricht mit fünf Mitschülern zu besuchen. Hieraus ergibt sich, dass der Ast eine „klassische“ Nachhilfe in Anspruch nimmt. Gerade die Förderung im Rahmen einer LRS ist jedoch nicht mittels klassischer Nachhilfekurse hilfreich, sondern sollte durch gezielte Legasthenietherapie erfolgen (vgl. dazu Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V.; www.bvl-legasthenie.de ). Hieraus folgt, dass der hier vom Ast besuchte Nachhilfeunterricht dem Ausgleich herkömmlicher Wissens- bzw. Lernlücken in den Fächern Mathematik und Englisch dient und gerade keine auf den jeweiligen und individuellen Förderbedarf bei einer auf die LRS blickenden Nachhilfe erfolgt. Auch hat der Ast im Erörterungstermin erklärt, dass er davon ausgehe, nunmehr die 9. Klasse erfolgreich zu bewältigen und später einen Realschulabschluss zu erreichen. Anhaltspunkte für einen derzeit bestehenden unabweisbaren Bedarf folgen hieraus nicht. Ebenso ist nicht dargelegt, dass beim Ast ohne die Nachhilfe derzeit und nach Erteilung des aktuellen Halbjahreszeugnisses eine konkrete Gefährdung des Schulabschlusses zu besorgen steht. Ein Ausgleich dieses Nachholbedarf bzw. die Inanspruchnahme dieser ergänzenden außerschulischen Bildung ist jedoch nicht ohne weiteres durch das SGB II zu gewährleisten. Insbesondere ist ein allgemeiner auf schulische Anforderungen gerichteter Nachhilfebedarf an sich nicht über Gebühr außergewöhnlich. Insoweit ist – wie gezeigt – eine „allgemeine“ Nachhilfe bzw. eine hieraus folgende Kostenübernahme nicht zwingend zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch das SGB II erforderlich, wenn zudem beachtet wird, dass nach der Grundkonzeption des SGB II – vgl. § 7 Abs. 5 SGB II – regelmäßig ein ausbildungsgeprägter Bedarf ausgeschlossen ist. 22 Hinzu kommt, dass ein derartiger Sonderbedarf zudem voraussetzt, dass auch keine sonstigen Einsparmöglichkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, denn die Mutter des Ast verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen, woraus ein Freibetrag von monatlich 280,00€ erwächst (Bescheid vom 11.1.2010), welcher gleichsam neben dem durch das SGB II zu gewährleistenden Grundsicherungsbedarf tatsächlich zur Verfügung steht. Insoweit ist aus Sicht des Gerichts hier zumutbar, die monatlichen Nachhilfekosten von 118,00€ aus diesem Betrag durch die Mutter im Rahmen ihrer elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) für den Ast zu bestreiten, so dass auch insoweit noch keine das menschenwürdige Existenzminimum unterschreitende Bedarfsdeckung im Raum steht. 23 dd. Ebenso kann hier dahinstehen, ob die begehrten Nachhilfekosten anstelle eines Sonderbedarfes im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung gemäß §§ 16 ff. SGB II erbracht werden können. Die Erbringung derartiger Eingliederungsleistungen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ag. In den Fällen, bei denen die Verwaltung ein Ermessen hat, kommt eine einstweilige Anordnung indes lediglich bei einer Ermessenreduzierung auf Null in Betracht (vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 30a). Dies ist allein dann der Fall, wenn angesichts besonderer Umstände nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei und demgegenüber alle anderen Entscheidungen ermessensfehlerhaft wären. Hierfür sind jedoch – vgl. oben cc. – keine Anhaltspunkte ersichtlich. 24 ee. Auch führt eine hier fehlende Beratung (§ 14 SGB I) des Ast durch die Ag nicht zu einem Anspruch auf den Sonderbedarf. Gleichwohl musste sich der Ag unter der Berücksichtigung, dass ein auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG geltend zu machender Sonderbedarf schon aufgrund seiner atypischen Ausgestaltung zusätzlich zu den im SGB II geregelten Leistungsarten einen erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringt, aufdrängen, den Ast umfassend hinsichtlich der begehrten Nachhilfe (ggf. SGB VIII) zu beraten. Da zudem auch keine Anhaltspunkte aus dem Vorbringen der Beteiligten dafür zu entnehmen sind, die Kostenübernahme für den Nachhilfeunterricht etwa als Leistung zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) einzuordnen, kommt auch eine vorläufige Verpflichtung der Ag infolge einer Nichtweiterleitung des Antrages (§ 14 SGB IX) nicht in Betracht. 25 b. Daneben hat der Ast auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Ast und die mit ihm einer Bedarfsgemeinschaft lebende Mutter und Schwester erhalten insgesamt ausweislich des Bescheides vom 11.01.2010 derzeit im Monat März 2010 bei einem Gesamtbedarf von 1.538,67€ vorläufig Leistungen in Höhe von 317,59€. Zu beachten ist, dass die Ast – so wie im Verfahren S 7 AS 1073/10 ER vorgetragen – absehbar außerdem in eine deutlich kostengünstigere Unterkunft umziehen (tatsächliche KdU der gesamten Bedarfsgemeinschaft dann 505,00€ monatlich), wodurch Einsparungen entstehen (KdU derzeit 641,08€) und der Mutter des Ast unter Beachtung ihres Erwerbseinkommens derzeit ein Freibetrag von 280,00€ zuerkannt wird (Bescheid vom 11.01.2020), welcher gleichsam neben dem durch das SGB II zu gewährleistenden Grundsicherungsbedarf tatsächlich zur Verfügung steht. Zwar geht es bei den Leistungen nach dem SGB II regelmäßig um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927) ist es jedoch möglich, aufgrund der nicht vollständig zu klärenden Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Abschlag zuzusprechen, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dem Hilfebedürftigen zuzumuten, vorläufig und bis zu einer Entscheidung – hier über den Antrag vom 11.02.2010 – auf einen geringen Teil etwaiger Leistungen zu verzichten. Hieraus folgt umgekehrt, dass in den Fällen, in denen – so wie hier – zusätzliche und gesonderte Leistungen (Sonderbedarf) neben den aus Regelleistung (einschließlich etwaiger Mehrbedarfe) und KdU bestehenden SGB II – Leistungen im Streit stehen, weitere Umstände hinzukommen müssen, welche wesentliche Nachteile i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu begründen vermögen. Vorliegend spricht außerdem gegen wesentliche Nachteile in diesem Sinne, dass die monatlich anfallenden Nachhilfekosten unter Berücksichtigung des aus dem Erwerbseinkommen der Mutter des Ast erwachsenden Freibetrages von 280,00€ – vgl. auch oben – jedenfalls vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgebracht werden können, zumal dies dem Ast bzw. seiner Mutter auch in dem zurückliegendem Zeitraum seit Beginn der Nachhilfe im September 2009 trotz der bislang noch erhöhten KdU, welche der Ast bzw. die gesamte Bedarfsgemeinschaft ergänzend aus den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln aufwenden musste, gelingt. 26 Nach alledem konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben und ist abzulehnen. 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.