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Urteil

S 11 R 426/20

SG Halle (Saale) 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2022:1220.S11R426.20.00
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Leitsätze
Ein unmittelbarer Anschluss iSv § 71 Abs 5 SGB IX liegt auch dann vor, wenn sich der Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für den Zeitraum der pandemiebedingten vollständigen Schließung der Arbeitsstätte (hier: eines Schulhortes im Frühjahr 2020) verschoben hat und die stufenweise Wiedereingliederung unverzüglich nach dem Ende der coronabedingten Schließung begonnen wird. (Rn.16)
Tenor
Der Bescheid vom 16. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2020 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 2. bis zum 26. Juni 2020 Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein unmittelbarer Anschluss iSv § 71 Abs 5 SGB IX liegt auch dann vor, wenn sich der Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für den Zeitraum der pandemiebedingten vollständigen Schließung der Arbeitsstätte (hier: eines Schulhortes im Frühjahr 2020) verschoben hat und die stufenweise Wiedereingliederung unverzüglich nach dem Ende der coronabedingten Schließung begonnen wird. (Rn.16) Der Bescheid vom 16. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2020 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 2. bis zum 26. Juni 2020 Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 SGG). Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2020 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung von Übergangsgeld für den Zeitraum ihrer stufenweisen Wiedereingliederung vom 2. bis zum 26. Juni 2020. Die Kammer konnte hierbei gemäß § 130 SGG ein Grundurteil erlassen (vgl. dazu Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 130 Rn. 3ff.). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung begehrte Übergangsgeld – bzw. „Anschlussübergangsgeld“ im Rahmen einheitlicher Trägerschaft im Anschluss an die zuvor von der Beklagten erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – ist § 71 Abs. 5 SGB IX. Gemäß § 71 Abs. 5 SGB IX gilt: Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nachdem die arbeitsunfähige Klägerin ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 1. April 2020 nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit (teilweise) ausüben und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden konnte (§ 44 SGB IX), war – und wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – eine stufenweise Wiedereingliederung, mit deren Durchführung auch der Arbeitgeber der Klägerin einverstanden gewesen ist, erforderlich. Dass vorliegend zwischen dem Ende der vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 31. März 2020 und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung am 2. Juni 2020 ein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist, steht entgegen der Ansicht der Beklagten der Einordnung als gleichwohl unmittelbarer Anschluss i.S.v. § 71 Abs. 5 SGB IX und damit der Einordnung der Beklagten als zuständiger Träger nicht entgegen. Denn der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der medizinischen Rehabilitation und der Wiedereingliederung muss nämlich schon regelmäßig nicht derart eng sein, dass sich letztere an die erstere gleichsam taggenau anschließt; vielmehr bedarf es schon aus praktischen Gründen es eines gewissen zeitlichen Rahmens, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung zu klären (Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 71 SGB IX Rn. 39). Mithin kann auch bei einem mehrmonatigen Zeitraum zwischen dem Ende der medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung im Einzelfall noch ein unmittelbarer Anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung an die vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegeben sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 R 1706/11 –, juris Rn. 48 für einen Zeitraum vom dreieinhalb Monaten). Daher ist auch die vom Arbeitgeber erst unter dem 19. Mai 2020 erklärte Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung der Klägerin insoweit unschädlich. Der erforderliche und enge zeitliche Zusammenhang ist vorliegend zudem nicht durch etwaige der Klägerin anzulastende bzw. in ihrer Person liegende Umstände verlängert, sondern allein durch den bis dahin in Deutschland erstmaligen, insoweit atypischen – und schon deshalb vom Gesetzgeber bei § 71 Abs. 5 SGB IX nicht in den Blick genommenen – Lockdown im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt (noch) beabsichtigten Eindämmung des neuartigen Coronavirus gleichsam als Zäsur beeinflusst worden. Nachdem im Land Sachsen-Anhalt landesweit (spätestens) ab 16. März 2020 alle Schulen geschlossen worden sind und auch der Hort, in dem die Klägerin am 27. April 2020 – und damit etwa vier Wochen nach Ende der medizinischen Rehabilitation – die stufenweise Wiedereingliederung zu beginnen beabsichtigte, pandemiebedingt geschlossen gewesen ist, handelte es sich um ein gleichsam atypisches und unvorhersehbares Ereignis, das aufgrund seiner massiven Auswirkungen die Berufsausübung der Klägerin und mithin auch die hierauf gerichtete stufenweise Wiedereingliederung in der Zeit der Schließung der Einrichtung vollständig unmöglich gemacht hat. Insoweit konnte schon organisatorisch und weder von der Klägerin noch von ihrem Arbeitgeber beeinflussbar die stufenweise Wiedereingliederung nicht vorher beginnen, weshalb der Zeitraum der lockdownbedingten Schließung des Hortes bei der Bestimmung der Unmittelbarkeit gleichsam herauszunehmen ist. Soweit die Klägerin die stufenweise Wiedereingliederung indes unverzüglich nach dem Ende der coronabedingten Schließung des Horts am 2. Juni 2022 begonnen hat, stellt sich dies zur Überzeugung der Kammer mithin als unmittelbarer Anschluss i.S.v. § 71 Abs. 5 SGB IX dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die von den Rentenversicherungsträgern mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossene „Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung“ und die darin vereinbarte (Ausschluss-)Frist von vier Wochen dem nicht entgegen. Soweit die Leistungsträger hierin eine Zuständigkeitsabgrenzung vereinbart haben, wirkt diese nicht im Außenverhältnis bzw. vermag die gesetzliche Regelung in § 71 Abs. 5 SGB IX nicht begrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, §§ 143, 144 SGG. Die am … 1961 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit ihrer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vom 2. bis zum 26. Juni 2020. Die Klägerin erlernte die Berufe einer Krankenschwester und einer Erzieherin. Sie ist seit dem Jahr 1983 als Erzieherin tätig und seit dem Jahr 2006 in einem Kinderhort in …(Träger: …. beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Seit dem 17. September 2018 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie beantragte am 8. Oktober 2019 bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und nahm vom 10. bis zum 31. März 2020 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in …. wahr, aus der sie ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 1. April 2020 arbeitsunfähig, aber mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für den Beruf der Erzieherin und für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde. Zudem wurde in dem Reha-Entlassungsbericht ausgeführt, dass die (vorgesehene) stufenweise Wiedereingliederung gegenwärtig coronabedingt nicht kurzfristig realisiert werden könne. Bereits am 27. März 2020 legte die Klägerin den von der Rehaklinik …. erstellten Stufenplan zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vom 27. April bis zum 22. Mai 2020 vor. Die stufenweise Wiedereingliederung begann am 2. Juni 2020 und dauerte bis zum 26. Juni 2020 an. Ausweislich der Mitteilung des Arbeitgebers der Klägerin erhielt sie für diese Zeit kein Arbeitsentgelt. Mit dem Bescheid vom 16. Juni 2020 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Übergangsgeld ab. Die stufenweise Wiedereingliederung habe erst am 2. Juni 2020 begonnen. Übergangsgeld könne jedoch nur bewilligt werden, wenn die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginne. Dagegen erhob die Klägerin am 26. Juni 2020 Widerspruch. Die Einrichtung, in der die Klägerin als Erzieherin arbeitete, sei coronabedingt geschlossen gewesen und die stufenweise Wiedereingliederung habe deshalb nicht eher begonnen werden können. Mit der stufenweisen Wiedereingliederung sei unmittelbar nach der coronabedingten Schließung begonnen worden. Eine von der Beklagten bemühte Frist von vier Wochen lasse sich § 71 Abs. 5 SGB IX nicht entnehmen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus, dass wegen einer ab dem 1. September 2011 geltenden und von den Rentenversicherungsträgern mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen „Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung“ eine Vier-Wochen-Frist gelte. Bei einer – wie hier – größeren zeitlichen Differenz von mehr vier Wochen lasse sich daher keine Unmittelbarkeit i.S.v. § 71 Abs. 5 SGB IX begründen. Dagegen hat die Klägerin am 9. September 2020 vor dem Sozialgericht Halle Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und meint ergänzend, dass zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs der „Unmittelbarkeit“ keine strikte Begrenzung gelte und ein mehrmonatiger Zeitraum zwischen dem Ende der Reha-Maßnahme und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung kein Ausschlusskriterium sei, zumal ihre stufenweise Wiedereingliederung wegen der coronabedingten Schließung der Einrichtung, in der sie arbeite, in diesem Zeitraum nicht vorher möglich gewesen sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 16. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 2. bis zum 26. Juni 2020 Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Das Gericht hat zudem eine Auskunft des Arbeitgebers der Klägerin vom 12. Oktober 2022 eingeholt. Hierbei hat dieser mitgeteilt, dass die Einrichtung, in der die Klägerin im streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen ist, in der Zeit vom 13. März bis zum 1. Juni 2020 coronabedingt („Lockdown“) geschlossen gewesen sei, in dieser Zeit deshalb keine Kinder den Hort besucht hätten und eine Wiedereingliederung der Klägerin in dieser Zeit daher ihren Zweck verfehlt hätte. Der stufenweisen Wiedereingliederung habe er am 19. Mai 2020 zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.