Urteil
S 12 AS 4461/16
SG Halle (Saale) 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2020:1120.S12AS4461.16.00
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Tenor
Die Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 zurückzunehmen, soweit von der Klägerin zu 1. für September 2011 bis März 2012 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie darüber hinaus für März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 380,29, für April und Mai 2011 in Höhe von mehr als 87,60 € monatlich, und für Dezember 2011 in Höhe von mehr als 347,81 € und gegenüber der Klägerin zu 2. für Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 48,19 € zurückgefordert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 zurückzunehmen, soweit von der Klägerin zu 1. für September 2011 bis März 2012 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie darüber hinaus für März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 380,29, für April und Mai 2011 in Höhe von mehr als 87,60 € monatlich, und für Dezember 2011 in Höhe von mehr als 347,81 € und gegenüber der Klägerin zu 2. für Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 48,19 € zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerinnen auf Rücknahme der Rücknahme – und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 für die Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012. Richtige Klageart für ein solches Begehren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dabei begehren die Klägerinnen mit der Anfechtungsklage die Aufhebung der - die Rücknahme der vorgenannten Bescheide vom 03.03.2014 ablehnenden – Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016. Die Verpflichtungsklage ist auf die Rücknahme der zur Überprüfung gestellten Bescheide durch den Beklagten gerichtet. Die Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 sind insoweit rechtswidrig, als der Beklagte es abgelehnt hat, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 zurückzunehmen, soweit von der Klägerin zu 1. für September 2011 bis März 2012 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie darüber hinaus für März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 380,29, für April und Mai 2011 in Höhe von mehr als 87,60 € monatlich und für Dezember 2011 in Höhe von mehr als 347,81 € und gegenüber der Klägerin zu 2. für Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 48,19 € zurückgefordert werden. Insoweit war der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 zu verurteilen, die Bescheide vom 03.03.2014 zurückzunehmen. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Soweit der Beklagte für die Zeiträume März und Juni 2011, Oktober bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 Leistungen endgültig bewilligt hatte, ist Rechtsgrundlage für die Rücknahme der maßgeblichen Bescheide vom 21.04.2011, 15.07.2011, 02.08.2011, 02.11.2011 und 12.03.2012 ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die vorgenannten Bescheide waren von Anfang an objektiv begünstigend rechtswidrig, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hatten. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erhalten unabhängig von den weiteren Voraussetzungen Personen Leistungen nach dem SGB II, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt waren die Klägerinnen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Der zu deckende Bedarf der Klägerinnen belief sich ab dem 01.01.2011 auf insgesamt 1188,80 € monatlich (Regelleistungen i.H.v. 364,00 € und 215,00 €, Alleinerziehendenmehrbedarf i.H.v. 131,00 € und Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 478,80 €) und ab dem 01.01.2012 auf 1206,44 € monatlich (Regelleistungen i.H.v. 374,00 € und 219,00 €, Alleinerziehendenmehrbedarf i.H.v. 134,64 € und Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 478,80 €). Diesem Bedarf standen zu Beginn eines jeden Monats im Rücknahmezeitraum ausreichende Vermögensmittel gegenüber, die vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerinnen einzusetzen waren, ohne dass es auf (zeitweilig) erzieltes Einkommen ankommt. Einzusetzen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren und nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommenen Vermögensgegenstände abzüglich der nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge; das sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB II der Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Damit betrug der Freibetrag der Klägerin zu 1. ab dem 01.01.2011 6000,00 € (Grundfreibetrag i.H.v. 4500,00 € zzgl. zweimal Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. insgesamt 1.500,00 €) und ab dem 30.06.2011 6150,00 € (Grundfreibetrag i.H.v. 4650,00 € zzgl. zweimal Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. insgesamt 1.500,00 €). Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II kann nicht in Ansatz gebracht werden. Nach dieser Vorschrift sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Dieser Freibetrag kann nicht als so genannter "Kinderfreibetrag" angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.05.2009, B 4 AS 58/08 R – juris). Die Klägerin zu 1. verfügte zum 01.01.2011 über Bausparvermögen i.H.v. 9670,50 € und zum 01.01.2012 über Bausparvermögen i.H.v. 10.917,74 €. Nach Abzug der maßgeblichen Freibeträge verbleibt zum 01.01.2011 ein einsetzbares Einkommen i.H.v. 3760,50 € und zum 01.01.2012 i.H.v. 4767,74 €. Das auf den Namen der Klägerin zu 1. angelegte Bausparvermögen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht einer anderen Person zuzuordnen. Es liegt zur Überzeugung der Kammer insbesondere kein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vor. Ein solches führt – selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat – aufgrund seiner schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung, die auf dem Vermögensgegenstand lastet, dazu, dass dieser für den Treuhänder nicht verwertbar oder die Verwertung unzumutbar ist, und er daher im Rahmen der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteile vom 24.05.2006 B 11a AL 7/05 R und vom 13.09.2006, B 11a AL 19/06 R - jeweils juris). Auch im Sozialrechtsverhältnis existiert kein Rechtsgrundsatz, nachdem sich ein Leistungsbezieher am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen muss. Ob dem Leistungsberechtigten ein als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch gegen eine Bank zusteht, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht. Dem SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, das nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Daher kann im Fall einer Abtretung oder eines sog. verdeckten Treuhandverhältnisses ein Bankguthaben durchaus anderen Personen als dem Kontoinhaber zustehen (BSG, Urteil vom 28.08.2007, B 7/7a AL 10/06 R – juris). Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Einem Missbrauch kann dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis der Aussonderung von Vermögen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O.). Ein Bausparguthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn, a) Treugeber und Treuhänder – bezogen auf das jeweilige Treugut – nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u.ä. lückenlos belegbar sind. Insbesondere sind Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 05.05.2006, a.a.O.; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009, L 1 AS 30/08; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012, L 5 AS 55/10; jeweils juris). Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Treuhandvertrages liegen hier nicht vor. Vorliegend sind zwar die auf den Namen der Klägerin zu 1. abgeschlossenen Bausparverträge nachweislich von der Zeugin … bespart worden, die sich im Wesentlichen um die Abwicklung der Verträge gekümmert hat. Auch hat der Zeuge …, der jedoch ausdrücklich negiert hat, die Zeugin … zu einem solchen Vorgehen beraten zu haben, angegeben, dass durch die Verteilung von Vermögen einer Person auf mehrere Bausparverträge die sonst für eine Person gedeckelte jährliche Wohnungsbauprämie habe erhöht werden können. Die Zeugin … hat entsprechend bekundet, sie habe ihre Möglichkeiten zur Abschöpfung von Bausparprämien schon ausgereizt und Bausparverträge auf den Namen ihrer Kinder abgeschlossen, da auch ihnen eine Bausparprämie zugestanden habe. Es fehlen jedoch eindeutige Nachweise für zwischen der Klägerin zu 1. und der Zeugin … getroffene Treuhandabrede. Schriftliche Treuhandvereinbarungen liegen unstreitig nicht vor. Auch den kontoführenden Bausparbanken war eine solche Treuhandabrede nicht bekannt, wie sie mit Schreiben vom 16.04.2020 und 27.04.2020 mitgeteilt haben. Ebensowenig konnte durch die Kammer ein mündlicher Vertragsschluss festgestellt werden. Denn auch eine ausdrückliche mündliche Abrede ist letztlich nicht getroffen worden. Weder der Klägerin, noch die Zeugin … haben entsprechende Inhalte und Umstände benannt, sondern lediglich angegeben, dass von vornherein immer klar gewesen sei, dass es sich um das Geld der Zeugin … gehandelt habe. Auch wenn zivilrechtlich ein Treuhandvertrag nicht formbedürftig ist und damit insbesondere nicht der Schriftform bedarf, muss jedoch eine Einigung über die wesentlichen Vertragsmerkmale feststellbar sein, was hier schon als zweifelhaft erscheint. Die Klägerin hat angegeben, sie könne sich an die Umstände der Abschlüsse der zwei Bausparverträge bei der … und der … in den Jahren 1999 und 2003 nicht mehr erinnern, auch nicht daran, was damals bei Abschluss der Bausparverträge damals im Einzelnen besprochen worden sei. Auch die Zeugin … konnte keine Einzelheiten mehr zu einer konkret getroffenen Treuhandabrede zwischen ihr und der Klägerin zu 1. bezüglich der streitgegenständlichen Bausparverträge machen, auch nicht mehr zu den Umständen des Abschlusses der Bausparverträge. Sie hat lediglich angegeben, dass sie ihren Kindern damals gesagt habe, dass sie etwas anlege auf deren Namen, das aber für sie (die Zeugin …) selbst sein sollte, um das Geld etwas zu verteilen. Eine hinreichend konkrete Treuhandabrede ist damit aber ebenfalls nicht belegt. Auch der Zeuge … hat bekundet, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, ob die Zeugin … die Bausparverträge für ihre Kinder bzw. die Klägerin zu 1. bespart hat oder ob das Guthaben bei der Zeugin … verbleiben sollte. Er habe – anders als von den Klägerinnen behauptet - die Zeugin … beim Abschluss der Bausparverträge nicht dahingehend beraten, die Bausparverträge auf den Namen ihrer Kinder abzuschließen, aber dann für sich zu besparen, und er habe auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es zwischen der Zeugin … und der Klägerin zu 1. eine Treuhandabrede oder eine Abtretung gab hinsichtlich der Bausparverträge. Der Zeuge … konnte keine Angaben zu den auf den Namen der Klägerin zu 1. abgeschlossenen Bausparverträgen machen. Er hat vielmehr angegeben, mit der Klägerin zu 1. nicht über diese Bausparverträge geredet zu haben. Er hat zwar bekundet, einen Bausparvertrag für seine Mutter auf seinen Namen abgeschlossen zu haben und nach Auflösung des Bausparkontos das Guthaben an seine Mutter weitergeleitet zu haben, da ihr dieses Geld zustehen sollte. Er konnte sich jedoch nicht mehr an die Umstände des Abschlusses des Bausparvertrages erinnern, auch nicht, wie es dazu kam, dass er den Bausparvertrag auf seinen Namen, aber auf fremde Rechnung abgeschlossen hat. Im Sozialrecht sind schon wegen der Missbrauchsgefahr hohe Anforderungen an den Nachweis einer verdeckten Treuhand zu stellen. Gegen das tatsächliche Bestehen einer Treuhandabrede spricht vorliegend auch, dass die Konten seitens der Klägerin zu 1. bei den Antragstellungen gegenüber dem Beklagten verschwiegen worden sind und das Bestehen eines Treuhandverhältnisses erst sukzessive nach Bekanntwerden der Konten behauptet worden ist. In dem Anhörungsschreiben vom 24.09.2013 wird seitens der Klägerin zu 1. nur dazu ausgeführt, dass der Bausparvertrag der Klägerin zu 2. dieser erst mit Volljährigkeit zur Verfügung stehe, Damit würde sich die vom Beklagten errechnete Vermögen Summe von 12.624,04 € um 1987,30 € reduzieren. Von einem Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin zu 1. und der Zeugin … bezüglich der auf de Namen der Klägerin zu 1. laufenden Bausparverträge ist hier nicht die Rede, obwohl es zu diesem Zeitpunkt hinreichend Anlass dazu gegeben hätte, auch das später behauptete verdeckte Treuhandverhältnis bezüglich der streitigen Bausparverträge offenzulegen. Die Angaben der Klägerin, sich habe sich wegen der beabsichtigten Leistungsaufhebung durch den Beklagten an die Zeugin … und den Zeugen … gewandt, erklärt den Umstand des Nichterwähnens der Treuhandabreden im Schreiben vom 24.09.2013 nicht, zumal die Zeugin … nach dem klägerischen Vorbringen Treugeberin sein sollte und das Schreiben zudem von der Klägerin zu 1. unterschrieben worden ist, sie also den Inhalt kannte. Die Klägerinnen haben auch keine Widersprüche gegen die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 erhoben und nach ihren Angaben die Erstattungsforderung sofort in einer Summer zurückbezahlt. Auch in den den hier streitgegenständlichen Zugunstenverfahren zugrunde liegenden, durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gestellten Überprüfungsanträgen vom 04.12.2014 findet eine Treuhandabrede zwischen der Klägerin zu 1. und der Zeugin … keine Erwähnung. Vielmehr wurde hier ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht festgestellt habe, dass die Klägerinnen über Vermögen i.H.v. 9670,50 € verfügten. Dies führe allerdings lediglich zu einem Leistungsausschluss in den Monaten Januar und Februar 2011 sowie teilweise zu einem Leistungsausschluss im Monat März 2011. Hierbei sei auch zu beachten, dass weitere Einzahlungen durch Hilfeleistungen erfolgt seien. Dies sei allerdings wegen der korrekten Feststellung der Vermögenshöhe durch den Beklagten nicht weiter problematisch. Erst als der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 10.05.2015 darauf hin wies, dass das anrechenbare Vermögen dem Leistungsanspruch der Klägerinnen monatsweise entgegenzuhalten sei, wurde dann mit Schreiben vom 03.02.2016 im Widerspruchsverfahren erstmals ausgeführt, dass es sich „teilweise“ um Vermögen der Zeugin … handele, die durch ihren Anlagenberater dieser Vermögen auf verschiedene Personen angelegt habe, es für diese aber nicht bestimmt habe. Gegen die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2020, er habe die Überprüfungsanträge nur wegen der vorliegenden Strafanzeige gegen die Klägerin zu 1. gestellt, um Akteneinsicht zu erhalten, spricht, dass er hinsichtlich des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 03.03.2014 für den Zeitraum Januar und Februar 2011 keinen Überprüfungsantrag gestellt hat, weil er der Meinung war, dass der anrechenbare Vermögensbetrag um die laufenden monatlichen Leistungsansprüchen zu vermindern und bis März 2011 „absaldiert“ sei und den Klägerinnen zumindest ab April 2011 wieder volle Leistungen nach dem SGB II zugestanden hätten. Es ging den Klägerinnen demnach durchaus darum, die Rücknahme der Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 zu erreichen. Mit dem späteren Sachvortrag, die Bausparverträge der Klägerin zu 1. seien dem Vermögen der Mutter zuzuordnen, hätte es aus Sicht der Klägerinnen auch Sinn gemacht, gegen die Rücknahme der Leistungen für den Zeitraum Januar und Februar 2011 vorzugehen. Dies ist aber offensichtlich unterlassen worden, da man offensichtlich grundsätzlich davon ausging, dass das Vermögen anrechenbar bzw. den Klägerinnen auch zur Verfügung stand. Auch die Angaben der Klägerin, sie habe nichts von den Bausparverträgen gewusst, hat sich im Nachhinein angesichts der Tatsache, dass sie die Vertragsunterlagen in den Jahre 1999 und 2003 selbst unterschrieben hat, als unwahr erwiesen. Sie hatte sogar zumindest zuletzt im Jahre 2008 auch für einen der beiden Bausparverträge, nämlich dem bei der Wüstenrot, einen Freistellungsauftrag unterschrieben. Ebenso entsprach der Sachvortrag dahingehend, dass die Zeugin … aufgrund einer Erbschaft einen größeren Geldbetrag auf mehrere Anlagen, u.a. auch auf den Namen der Klägerin zu 2. angelegt habe, nicht den Tatsachen. Denn die Bausparverträge der Klägerin zu 2. sind ersichtlich – was der Zeuge … auch bestätigt hat - lediglich ratenweise bespart worden bzw. es erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine größere Kapitaleinlage. Es erscheint der Kammer im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass Eltern für ihre mitunter auch volljährigen Kinder Geld anlegen bzw. Kapitalanlagen der Kinder aus eigenen Mitteln für diese besparen mit dem Ziel, dass das Guthaben auch den Kindern zustehen soll. Dies erscheint auch im Falle der Zeugin … durchaus naheliegend. Der Zeuge … hat hierzu ausgesagt, dass die Zeugin … in der Familie diejenige gewesen sei, die über Finanzmittel verfügt und sich auch verpflichtet gefühlt habe gegenüber den Familienmitgliedern. So habe sie z.B. auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung für die Klägerin zu 1. abgeschlossen und trage bis heute auch die Unfallversicherungsbeiträge für die Unfallversicherungen ihrer Kinder. Dem Umstand, dass die Klägerin zu 1. den ausgekehrten Betrag aus dem Bausparvertrag bei der … größtenteils zunächst am 23.04.2019 an ihre Mutter weitergeleitet hat, misst die Kammer keinen erhöhten Beweiswert zu, da zu diesem Zeitpunkt das vorliegende Klageverfahren bereits anhängig war. Nach alledem vermag die Kammer nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass die Klägerin zu 1. durch eine wirksame Treuhandabrede (rechtlich) an der Vermögensverwertung gehindert gewesen ist, was zu Lasten der Klägerinnen geht. Lassen sich auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen, kommt es auf die objektive Beweislast an. Diese trägt im Rahmen des § 45 SGB X für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide zwar grundsätzlich der Beklagte. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.05.2006, a.a.O.) eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Eine solche Beweislastumkehr ist nach Auffassung der Kammer hier geboten, da die Klägerin zu 1. unstreitig über schädliches Vermögen verfügte, sich insoweit aber auf eine fehlende Verwertbarkeit infolge einer verdeckten Treuhandabrede beruft. Damit trifft sie eine besondere Beweisnähe, während sich der Beklagte für die in der Sphäre der Klägerinnen wurzelnden Umstände (Treuhandabrede, Kontenbelege) in Beweisnot befindet. Auf dieser besonderen Beweisnähe beruht beispielsweise auch im Steuerrecht die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wonach Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O.). Eine den Klägerinnen anzulastende Beweisnähe ergibt sich zudem daraus, dass die Klägerin zu 1. durch ihre unterlassenen Angaben bei der jeweiligen Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017, L 7 AS 758/13 – juris). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen Vermögensgegenstände der Klägerin zu 1. in Form von Bausparverträgen nicht verwertbar gewesen wären, liegen nicht vor. Es kommt auch nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen der Klägerin zu 1. zur Deckung der Bedarfe der Klägerinnen über den gesamten Rücknahmezeitraum ausgereicht hätte. Denn dies ist für die anfängliche Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Arbeitslosengeld II-Bewilligungen unbeachtlich. Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungen als Voraussetzung für deren Rücknahme nach § 45 SGB X ist die Situation bei ihrem Erlass. In der Situation der Leistungsbewilligung ist vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und SGB XII so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist. Es ist, soweit es tatsächlich noch vorhanden ist, einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ggf. auch mehrfach entgegenzuhalten. Von einem fiktiven Vermögensverbrauch kann demnach nicht ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 25.04.2018, a.a.O.). Nach alledem erweisen sich die endgültigen Leistungsbewilligungen des Beklagten für die Zeiträume März und Juni 2011, Oktober bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 mit Bescheiden vom 21.04.2011, 15.07.2011, 02.08.2011, 02.11.2011 und 12.03.2012 mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen als anfänglich rechtswidrig. Die Klägerinnen können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die die Klägerin zu 1. zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin zu 1. hat unstreitig bei der Erstantragstellung die beiden Bausparkonten bei der … und der … nicht nur nicht angegeben, sondern vielmehr sogar die Frage nach vorhandenen Bausparkonten verneint, obwohl ausdrücklich in dem Vordruck nach dem Vorhandensein von Bausparkonten gefragt wurde. Die Klägerin zu 1. hätte auf die eindeutigen Fragen in den Antragsformularen zum Vermögen diese Bausparkonten mitteilen müssen. Sie hatte auch Kenntnis von der Existenz der Bausparkonten, da sie die zugrundeliegenden Verträge in den Jahren 1999 und 2003 selbst abgeschlossen hatte und zum Teil auch Freistellungsaufträge hierfür unterschrieben hatte. Dabei ist der Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin zu 1. - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch bei der ihr eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung ohne weitere Überlegung klar sein musste, dass zu den anzugebenden Vermögenswerten die auf ihren Namen lautenden Bausparverträge gehörten. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Dieses gilt selbst dann, wenn sie zu der Zurechnung des Vermögens eine andere Meinung vertrat, denn sie durfte ihre persönliche Meinung nicht einfach an die Stelle der behördlichen Prüfung stellen. Die Klägerin zu 1. war nach ihrer Vorbildung und dem im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Kammer gewonnenen Eindruck auch persönlich zu dieser Sorgfalt in der Lage. Die Klägerin zu 2. muss sich das Verschulden der Klägerin zu 1. als ihrer gesetzlichen Vertreterin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind unproblematisch eingehalten. Der Klägerinnen sind daher nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich verpflichtet, die für die Zeiträume März und Juni 2011, Oktober bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 erhaltenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erstatten. Nach 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da jeweils die Klägerin zu 1. für März 2011 lediglich Leistungen i.H.v. 380,29 € und für Dezember 2011 in Höhe 347,81 € und die Klägerin zu 2. für Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 48,19 € erhalten haben, war der Beklagte zu verpflichten, die Rückforderungen für diese Zeiträume entsprechend teilweise aufzuheben. Im Übrigen sind die Rückforderungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeiträume März und Juni 2011, Oktober bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 rechnerisch nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Bescheide vom 03.03.4014 ist darüber hinaus – und zwar soweit sie die Monate April und Mai 2011 und August und September 2011 betreffen - § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III). Nach der Verweisungsnorm des § 40 SGB II sind für das Verfahren nach dem SGB II u.a. die Vorschriften des § 328 SGB III über die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar (Abs. 2 Nr. 1 a.F.). Hiernach kann über die Erbringung von Geldleistungen u.a. dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat (§ 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Im Hinblick auf die endgültige Leistungsbewilligung gilt sodann zunächst: Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (§ 328 Abs. 2 SGB III). Weiter ist bestimmt: Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB III). Vorliegend hatte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für April und Mai 2011 zuletzt mit Bescheid vom 20.04.2011 und für den Zeitraum August und September 2011 mit Bescheid vom 15.07.2011 lediglich vorläufig bewilligt. Da der Beklagte mit den Bescheiden vom 03.03.2014 für die vorgenannten Zeiträume zum Ausdruck gebracht hat, dass den Klägerinnen aufgrund des vorhandenen Vermögens der Klägerin zu 1. kein Leistungsanspruch zusteht, legt die Kammer diese Entscheidungen als endgültige Leistungsfestsetzungen dergestalt aus, dass der Beklagte für diese Monate die Leistungsbewilligung (endgültig) abgelehnt hat. Dass nicht nur eine Rücknahme der vorläufigen Bewilligung erfolgen sollte, sondern der Beklagte eine endgültige Entscheidung treffen wollte, ergibt sich eindeutig aus der Begründung zu den Bescheiden vom 03.03.2014, nach denen die Klägerinnen mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen seien, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr bestehe. Diese endgültige Leistungsablehnung erfolgte auch rechtmäßig, da die Klägerinnen mit dem zu berücksichtigenden Vermögen der Klägerin zu 1., das über den gesamten Zeitraum vorhanden und monatsweise dem Leistungsanspruch der Klägerinnen gegenüberstand, tatsächlich nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II waren (vgl. hierzu oben). Auf Vertrauensschutz der Klägerinnen kommt es hierbei nicht an, auch sind keine Fristen zu beachten. Dir Rückforderungen für die Monate April, Mai, August und September 2011 beruhen auf § 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB III. Da aufgrund der vorläufigen Bewilligungen jeweils der Klägerin zu 1. für April und Mai 2011 lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 87,60 € monatlich erbracht wurden, waren der Beklagte zu verpflichten, die Rückforderungen auch für diese Zeiträume entsprechend teilweise zurückzunehmen. Im Übrigen sind die Rückforderungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeiträume April, Mai, August und September 2011 rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Bescheide vom 03.03.2014 erweisen sich weiterhin als rechtswidrig, soweit mit ihnen für den Zeitraum September 2011 bis März 2012 gegenüber der Klägerin zu 1. zuvor von dem Beklagten an die Krankenkasse entrichtete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgefordert werden. Insoweit war der Beklagte ebenfalls zu verpflichten, die Bescheide vom 03.03.2014 zurückzunehmen. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat, wenn SGB II-Träger für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden, die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen dem SGB II-Träger die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Gleiches gilt nach § 335 Abs. 5 SGB III für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches. Nach der hier anwendbaren bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung des § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II entfällt in entsprechender Anwendung von § 335 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz. 2 SGB III grundsätzlich die Erstattungspflicht des Arbeitslosengeld II-Beziehers, wenn für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat. So liegt es hier. Die Klägerin zu 1. war bis zum 05.09.2011 über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und danach über den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 06.09.2011 bis zum 31.03.2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert. Dabei war die Klägerin sowohl vom Beklagten als auch von ihrem Arbeitgeber als auch von der Bundesagentur für Arbeit bei derselben Krankenkasse (…) angemeldet. Gleiches gilt über § 335 Abs. 5 SGB III entsprechend auch für die Pflegeversicherungsbeiträge. Damit ist die Klägerin von der Erstattungspflicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III befreit und eine Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer auch nur teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen kam aufgrund der Tatsache, dass die Klägerinnen ganz überwiegend mit dem geltend gemachten Anspruch nicht durchgedrungen sind, nicht in Betracht. Gründe für eine Zulassung der Berufung für den Beklagten sind nicht erkennbar. Die …1980 geborene Klägerin zu 1. und ihre am … 2009 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., wenden sich im Zugunstenverfahren gegen drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014, mit denen ihnen gegenüber zuvor bewilligte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 ganz zurückgenommen und zurückgefordert wurden. Die Klägerin zu 1. hatte erstmals im September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Beklagten beantragt. Auf dem Zusatzblatt 3 („Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse...“) des von der Klägerin zu diesem Zweck unter dem 20.09.2007 ausgefüllten Antragsformulars heißt es: „Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit das Vermögen nicht später erworben wurde. Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände – unabhängig davon, ob es im In - oder Ausland vorhanden ist – der in den Abschnitten II und III. des Hauptantrages genannten Personen wie z.B. Bank und Sparguthaben, Bargeld Wertpapiere Aktien, Aktienfonds Kraftfahrzeuge (Auto und Motorrad) Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge (…)“ Unter Punkt 2.6 des Zusatzformulars, wo danach gefragt wird, ob die antragstellende Person über Bausparverträge verfügt, hat die Klägerin zu 1. das für „Nein“ vorgesehene Kästchen angekreuzt. Angegeben hat sie ein Konto bei der … (…) mit einem Guthaben von 72,12 € und ein Konto bei der … (…) mit einem Guthaben von ca. 70,00 €. Die Klägerin zu 1. bezog ab September 2007 und die Klägerin zu 2. ab ihrer Geburt im Mai 2009 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Auf den für die folgenden Bewilligungszeiträume gestellten Weiterbewilligungsanträgen hat die Klägerin zu 1. jeweils angekreuzt, dass keine Veränderungen in den Vermögensverhältnissen eingetreten seien. Für die streitgegenständlichen Zeiträume bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zunächst Leistungen nach dem SGB II wie folgt: Für den Zeitraum März bis Juni 2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheiden vom 20.04.2011 für April und Mai 2011 vorläufig Leistungen i.H.v. 88,25 € monatlich (Klägerin zu 1.: 87,60 €; Klägerin zu 2: 0,65 €), vom 21.04.2011 für März 2011 endgültig Leistungen i.H.v. 383,13 € (Klägerin zu 1.: 380,29 €; Klägerin zu 2.: 2,84 €) und vom 15.07.2011 für Juni 2011 endgültig Leistungen i.H.v. 255,25 € (Klägerin zu 1 .: 224,19 €; Klägerin zu 2.: 31,06 €). Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.08.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 15.07.2011 teilweise für Juni 2011 gegenüber der Klägerin zu 1. i.H.v. 71,78 € und gegenüber der Klägerin zu 2. i.H.v. 9,94 € auf und forderte diese Beträge zurück. Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheiden vom 15.07.2011 vorläufig Leistungen für Juli 2011 i.H.v. 268,20 € (Klägerin zu 1.: 235,56 €; Klägerin zu 2.: 32,64 €) und für August und September 2011 i.H.v. 215,29 € monatlich (Klägerin zu 1.: 215,29 €; Klägerin zu 2.: 26,20 €), vom 02.11.2011 für Dezember 2011 endgültige Leistungen i.H.v. 396,00 € (Klägerin zu 1: 347,81 €; Klägerin zu 2.: 48,19 €) und vom 12.03.2011 endgültige Leistungen für Oktober 2011 i.H.v. 628,24 (Klägerin zu 1.: 551,79; Klägerin zu 2.: 76,45 €) und für November 2011 i.H.v. 749,00 € (Klägerin zu 1.: 657,86 €; Klägerin zu 2.: 91,14 €). Für den Zeitraum Januar bis März 2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zuletzt mit Bescheid vom 12.03.2012 endgültig Leistungen für Januar 2012 i.H.v. 440,37 € (Klägerin zu 1.: 385,77; Klägerin zu 2.: 54,60 €) und für Februar und März 2012 i.H.v. 458,04 € monatlich (Klägerin zu 1: 401,25 €; Klägerin zu 2.: 56,79 €). Durch mehrere automatische Datenabgleiche bei dem Bundeszentralamt für Steuern vom 11.01.2012 erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin zu 1. im Meldejahr 2010 Kapitalerträge bei der … i.H.v. 19,00 €, bei der … i.H.v. 72,00 und bei der … i.H.v. 100,00 € erwirtschaftet hat. Mit Schreiben vom 16.05.2012 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. auf, Nachweise für diese vorgenannten Kapitalerträge vorzulegen und weitere Angaben zu den vorhandenen Kapitalanlagen auf einem beigefügten Formular zu machen. Der Beklagte holte erneut Datenabgleiche vom 15.01.2013 und 17.01.2013 ein, nach denen die Klägerin zu 1. im Jahre 2011 Kapitalerträge bei der … i.H.v. 13,00 €, bei der … i.H.v. 113,00 € und bei der … i.H.v. 84,00 € und die Klägerin zu 2. einen Kapitalertrag i.H.v. 36,00 € bei der … erwirtschaftet haben. Mit Schreiben vom 17.01.2013 bat der Beklagte die Klägerin zu 1. um Angaben zu den vorhandenen Vermögenswerten und den Zinseinkünften der Klägerinnen. Mit Schreiben vom 11.02.2013 erinnerte der Beklagte an die Erledigung des Schreibens vom 17.01.2013 und teilte mit, dass zu prüfen sei, ob die Bausparguthaben der Klägerinnen deren Vermögensfreibeträge übersteigen. Hierzu seien die Kontoauszüge für das Jahr 2011 einzureichen und Angaben auf einem beigefügten Formular zu machen. Mit Schreiben vom 17.06.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu 1. zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2012 an. Die Klägerin zu 1. habe auf die Schreiben vom 17.01.2013 und 11.02.2013 leider nicht reagiert. Eine Prüfung, ob ein anzurechnendes Vermögen vorhanden sei, sei damit bisher nicht möglich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Sparguthaben aus den Bausparverträgen die Vermögensfreibeträge überstiegen. Mit Schreiben vom 25.06.2013 legte die Klägerin zu 1. folgende Unterlagen vor: Kontoauszug 2011 für ein Bausparkonto der Klägerin zu 1. bei der … (Vertragsnr. …) mit einem Guthaben zum 01.01.2011 i.H.v. 5.671,11 € und zum 31.12.2011 i.H.v. 6317,62 € Kontoauszug für das Jahr 2011 für ein Bausparkonto der Klägerin zu 1. bei der … (Vertragsnr. …) mit einem Kontostand zum 31.12.2010 i.H.v. 3.999,39 € und zum 31.12.2011 i.H.v. 4600,12 € Kontoauszug für das Jahr 2011 für ein Bausparkonto der Klägerin zu 2. bei der … (Vertragsnr. …) mit einem Bausparguthaben zum 31.12.2011 i.H.v. 1707,30 € Mit Schreiben vom 18.09.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu 1. dazu an, dass beide Klägerinnen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen hätten. Die Klägerinnen verfügten über Vermögenswerte i.H.v. insgesamt 12.625,04 €. Nach Abzug der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II verbleibe ein anzurechnendes Vermögen i.H.v. 4917,74 €. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen seien die Klägerinnen nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bestanden habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin zu 1. in ihrem Antrag vom September 2007 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Zudem sei ihr bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen könne daher auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X gestützt werden. Neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seien auch die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Es ergebe sich somit eine Überzahlung i.H.v. insgesamt 5137,55 €. Mit Schreiben vom 24.09.2013 teilte die Klägerin zu 1. mit, dass ihre Mutter, die Zeugin …, für die Klägerin zu 2. einen Bausparvertrag abgeschlossen habe, da die Klägerin zu 1. in dem betreffenden Zeitraum keine Aussicht auf eine Festanstellung gehabt habe. Dieser Bausparvertrag diene nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Klägerinnen. Das angesparte Geld werde der Klägerin zu 2. erst, wenn sie volljährig sei, mittels einer Geschenkurkunde zur Bewältigung anstehender finanzieller Aufkommen zur Verfügung stehen. Aus der beiliegenden Kopie des Bausparvertrages sei ersichtlich, dass die Bankverbindung der Zeugin … angegeben sei und im vorzeitigen Todesfall der Klägerin zu 2. auch nur die Zeugin … begünstigt werde. Deshalb werde der Einbeziehung des Guthabens des Bausparvertrages der Klägerin zu 2. widersprochen. Damit würde sich die vom Beklagten errechnete Vermögenssumme von 12.624,04 € um 1987,30 € reduzieren. Beigefügt war ein Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages bei der … vom 23.12.2009 für die Klägerin zu 2. „zu Händen …“. Die Bausparbeiträge sollten vom Konto der Zeugin … eingezogen werden. Erfasst wurde dieser Antrag nach dem aufgebrachten Vermerk durch den Zeugen …, der als Versicherungsmakler tätig ist. Nach einer weiterhin vorgelegten Geschenkurkunde schenkte die Zeugin … der Klägerin zu 2. einen Bausparvertrag in Höhe einer Bausparsumme von 20.000 €. Mit Bescheid vom 03.03.2014 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum Januar bis Februar 2011 in vollem Umfang zurück und forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 219,22 €. Die Klägerin zu 1. habe über Vermögenswerte i.H.v. 9670,50 € verfügt. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr bestehe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin zu 1. in ihrem Antrag vom 11.09.2007 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe und ihr außerdem auch bekannt gewesen sei, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Mit einem weiteren Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 03.03.2014 nahm der Beklagte gegenüber den Klägerinnen die Entscheidungen vom 20.04.2011, 21.04.2011 und vom 15.07.2011 für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 30.06.2011 ganz zurück und forderte von der Klägerin zu 1. Leistungen i.H.v. insgesamt 712,04 € und von der Klägerin zu 2. i.H.v. insgesamt 21,12 € zurück. Mit einem weiteren Bescheid vom 03.03.2014 nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 15.07.2011, 08.09.2011, 26.10.2011 und vom 02.11.2011 für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2011 gegenüber den Klägerinnen ganz zurück und forderte von der Klägerin zu 1. Leistungen i.H.v. 2183,85 € und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (für den Zeitraum September bis Dezember 2011) i.H.v. 171,00 € und von der Klägerin zu 2. Leistungen i.H.v. 302,57 € zurück. Mit einem vierten Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 03.03.2014 nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 27.12.2011, 27.02.2012, 12.03.2012 und 03.04.2012 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 gegenüber den Klägerinnen ganz zurück und forderte von den der Klägerin zu 1. Leistungen i.H.v. 1188,27 € und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 171,30 € und von der Klägerin zu 2. Leistungen i.H.v. 168,18 € zurück. Die Bescheide vom 03.03.2014 wurden bestandskräftig. Zudem zahlten die Klägerinnen die Erstattungsforderungen aus diesen Bescheiden i.H.v. insgesamt 5137,55 € in einer Summe an den Beklagten. Mit Schreiben vom 04.12.2014 stellten die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich der Bescheide vom 03.03.2014 bezüglich der Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 und führten zur Begründung aus: Der Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerinnen über Vermögen i.H.v. 9670,50 € verfügten. Dies führe allerdings lediglich zu einem Leistungsausschluss in den Monaten Januar und Februar 2011 sowie teilweise zu einem Leistungsausschluss im Monat März 2011. Anschließend sei mindestens ab April 2011 wieder volle Hilfebedürftigkeit gegeben. Ab April 2011 sei das übersteigende Vermögen verbraucht gewesen. Hierbei sei auch zu beachten, dass weitere Einzahlungen durch Hilfeleistungen erfolgt seien. Dies sei allerdings wegen der korrekten Feststellung der Vermögenshöhe durch den Beklagten nicht weiter problematisch. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien daher komplett aufzuheben. Mit drei Bescheiden vom 10.11.2015 lehnte der Beklagte die Überprüfungsanträge vom 04.12.2014 ab. Im zu überprüfenden Zeitraum hätten die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten. Das anzurechnende, den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen habe im Zeitraum März bis Juni 2011 3670,50 € betragen, im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 2855,62 € und von Januar bis März 2012 4767,74 €. Diese anzurechnenden Vermögensbeträge seien auf den monatlich ermittelten Anspruch jeweils anzurechnen. Die Bescheide vom 03.03.2014 seien daher nicht zu beanstanden. Es sei bei deren Erlass das Recht richtig angewandt und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Gegen die Bescheide vom 10.11.2015 erhoben die Klägerinnen mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch und führten ergänzend zu der Begründung in den Überprüfungsanträgen aus, dass zu beachten sei, inwieweit das Vermögen überhaupt verwertbar gewesen sei und den Klägerinnen habe zugerechnet werden können. Bei den betroffenen Vermögenswerten, die über die Adresse der Zeugin … abgewickelt worden seien, handele es sich nicht um Vermögen der Klägerinnen, sondern teilweise um Vermögen der Zeugin …, die durch ihren Anlageberater, den Zeugen …, dieses zwar Vermögen auf den Namen verschiedener Person anlegte, es für diese aber nicht bestimmt habe. Das Geld für die Klägerin zu 2. sei hingegen erst zu deren 18. Geburtstag als Geschenk bestimmt und keinesfalls als ihr Vermögen zu berücksichtigen. Daher komme es allenfalls lediglich zum Leistungsausschluss für eine kurze Zeit, wie in den Überprüfungsanträgen bereits umfassend ausgeführt worden sei. Mit Bescheid vom 16.11.2016 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerinnen gegen die Bescheide vom 10.11.2015 als unbegründet zurück. Es habe sich bei den Bausparverträgen um verwertbares Vermögen gehandelt, da diese gegebenenfalls zu kündigen gewesen wären. Im Übrigen greife der Einwand nicht, es habe sich um Bausparbeträge der Zeugin … gehandelt, weil Vertragsnehmer die Klägerin zu 1. selbst gewesen sei. Darüber hinaus könne das Vermögen der Klägerin zu 1. nicht abgeschmolzen werden, weil weiterhin Einzahlungen geleistet worden seien. Von den vorhandenen Vermögenswerten seien gemäß § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen gewesen ein Grundfreibetrag i.H.v. 150,00 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen sowie ein Grundfreibetrag i.H.v. 3100,00 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, ferner ein Freibetrag für notwendige Anschaffung i.H.v. 750,00 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfsbedürftigen. Für die Klägerin zu 2. habe sich zum 01.01.2011 ein Gesamtfreibetrag i.H.v. 3850,00 € errechnet. Das Vermögen der Klägerin zu 2. habe den ihr zustehenden Grundfreibetrag nicht überschritten, so dass es nicht anzurechnen gewesen sei. Für die Klägerin zu 2. habe sich zum 01.01.2011 ein Gesamtfreibetrag i.H.v. 6000,00 € (Grundfreibetrag i.H.v. 4500,00 € zzgl. Freibeträge für Anschaffungen i.H.v.1.500 €) ergeben. Das Vermögen der Klägerin zu 1. i.H.v. 9076,50 € habe damit den Gesamtfreibetrag überstiegen, sodass keine Hilfebedürftigkeit für sie und die Klägerin zu 2. vorgelegen habe. Zum 01.01.2012 habe sich ein Gesamtfreibetrag der Klägerin zu 1. i.H.v. 6150,00 € ergeben. Das Vermögen der Klägerin zu 1. i.H.v. 9076,50 € habe diesen Gesamtfreibetrag überstiegen, sodass Hilfebedürftigkeit für sie und die Klägerin zu 2 nicht vorgelegen habe. Hiergegen haben die Klägerinnen am 19.12.2016 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Über ihr Vorbringen in den Überprüfungsanträgen und den Widersprüchen tragen sie vor, dass es sich bei dem betroffenen Vermögen teilweise um Vermögen der Zeugin … gehandelt habe, die durch ihren Anlageberater dieses Vermögen auf verschiedene Person anlegte, es für diese aber nicht bestimmte, diesen insbesondere hierüber teilweise überhaupt nichts mitteilte und im Übrigen keinerlei Verfügungsgewalt hierüber verschaffte. Sämtliche Verträge und sonstigen zugehörigen Dokumente seien bei der Zeugin … verblieben. Die Klägerinnen beantragen, die Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 für die Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat am 20.09.2019 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Hier hat die Klägerin zu 1. angegeben: Den Bausparvertrag bei der … mit der Nr. … und den Bausparvertrag bei der … mit der Vertragsnummer … habe die Zeugin … damals abgeschlossen. Sie habe dies ohne das Wissen der Klägerin zu 1. getan. Sie habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass diese Kapitalanlagen existierten. Sie habe auch keine Post bezüglich dieser Bausparverträge bekommen. Die Unterlagen seien immer an die Wohnanschrift der Zeugin … in der … in … versandt worden. Sie sei bereits im Jahre 1999 aus dem Haushalt ihrer Mutter ausgezogen und wohne seitdem nicht mehr unter deren Anschrift. Als sie (die Klägerin zu 1.) damals die Anhörungsschreiben des Jobcenters erhalten habe zur Frage, woher die Zinseinnahmen stammten, habe sie die Zeugin … gefragt, ob es noch irgendwelche Vermögenswerte gäbe, die auf ihren Namen abgeschlossen seien und von denen sie wisse. Die Zeugin … habe ihr dann bestätigt, dass sie die Kapitalanlagen auf den Namen der Klägerin zu 1. abgeschlossen habe. Die Zeugin … habe diese Kapitalanlagen eigentlich für sich abgeschlossen und habe auch nie vorgehabt, die Klägerin zu 1. an den Renditen teilhaben zu lassen. Die Zeugin … habe auch Vermögensanlagen auf den Namen des Bruders der Klägerin, den Zeugen …, abgeschlossen. Die Klägerinnen haben daraufhin noch mal durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen: Der Finanzberater, der Zeuge …, habe die Verteilung des Vermögens der Zeugin … auf die Kinder seinerzeit empfohlen. Die Zeugin … sei im Jahre 1999 in den Besitz einer höheren Geldsumme gekommen, weshalb sie nach einer Anlageform gesucht habe. Der Zeuge … habe empfohlen, die Anlage auf mehrere Bausparverträge auf sich und die Kinder zu verteilen. Nach gemeinsamer Überlegung habe dann wohl eine Unterschrift der Kinder auf den Antragsformularen geleistet werden müssen. Die Zeugin … habe sich auch noch daran erinnert, dass sie zur damaligen Zeit (die Klägerin zu 1. sei noch in der allgemeinbildenden Schule gewesen) die Sache zusammen mit dem Zeugen … und den Kindern besprochen habe. Ansonsten hätten sowohl die Klägerin als auch deren Bruder keine Kenntnisse mehr von diesen Anlagen gehabt. Sämtliche Schreiben der … und der … seien stets von der Zeugin … geöffnet und der Klägerin zu 1. auch nicht gezeigt worden, auch nicht, als diese noch im elterlichen Haushalt gewohnt habe. Die Klägerin zu 1. habe auch bis zum Ende des Leistungsbezuges keinerlei eigene Geldanlagen gehabt, welche tatsächlich ihr gehört hätten. Der Bruder der Klägerin habe hingegen neben den Bausparverträgen auch eigene Geldanlagen. Allen drei beteiligten Personen sei von vornherein klar gewesen, dass das Geld, welches unter dem Namen der Klägerin und des Bruders der Klägerin angelegt worden sei, allein der Mutter gehöre. Sämtliche Bausparverträge seien auch allein von der Mutter bedient worden. Einen habe sie mit einer monatlichen Lastschrift, den anderen mit einer jährlichen Sonderzahlung bedient. Dies sei aus den bereits vorliegenden Kontoauszügen deutlich ersichtlich. Freistellungsaufträge seien den Beteiligten nicht bekannt. Entweder seien diese gleich mit den Vertragsabschlüssen unterzeichnet worden oder gar nicht. Da die Klägerin kein eigenes Vermögen besessen hatte habe, habe sie bislang auch nie Interesse an irgendwelchen Freistellungsaufträgen gehabt. Der Bausparvertrag bei der … sei von der Zeugin … bis zum Jahr 2019 mit über 10.000,00 € bespart worden. Die … habe das Geld Anfang 2020 an die Klägerin überwiesen. Diese habe es dann ohne jegliche Verzögerung an die Mutter weitergegeben. Der Vertrag bei der … laufe noch bis 2023 und werde von der Zeugin … weiterhin bespart. Die Klägerin zu 1. habe ihren Prozessbevollmächtigten nicht wegen der Rückforderung für den streitgegenständlichen Zeitraum konsultiert, sondern wegen einer Strafanzeige des Beklagten. Die Klägerin zu 1. habe zwar den Rückforderungsbetrag zunächst sofort zurückbezahlt, habe sich aber gegen die Anzeige wegen Betruges wehren wollen. Der Prozessbevollmächtigte habe dann die Überprüfungsanträge gestellt, um Akteneinsicht zu erhalten und überhaupt den Sachverhalt nachzuvollziehen. Aus dem Grund habe er damals noch nichts zu der bestehenden Treuhand vorgetragen, sondern nur das, was in den Überprüfungsanträgen vom 04.12.2014 ausgeführt wird. Es sei auch bis dahin nicht so vertieft über den Sachverhalt gesprochen worden, dass die Treuhand bereits zur Sprache gekommen wäre. Die Klägerinnen haben Unterlagen zu den streitgegenständlichen Vermögenswerten vorgelegt: Kontoauszug für 2012 für das Konto bei der … sowie eine Bausparurkunde vom 15.09.2003 ausgestellt auf die Klägerin zu 1. Kontoauszug 2012 für das Bausparkonto bei der … sowie die Bausparurkunde vom 14.03.1999, ausgestellt von der damaligen … für die Klägerin zu 1. Kontoauszug vom 01.05.2019 für das Konto der Klägerin zu 1. bei der …, aus dem sich am 18.04.2019 Gutschriften der … i.H.v. insgesamt 10.912,88 € ergeben. Ferner ergibt sich aus diesem Kontoauszug, dass die Klägerin zu 1. am 23.04.2019 9.000,00 € mit dem Verwendungszweck: „Dankeschön“ an die Zeugin … überwiesen hat Das Gericht hat ferner Auskünfte von der … und der … eingeholt. Die … hat mit Schreiben vom 16.04.2020 mitgeteilt, dass sie den Bausparvertrag für die Klägerin zu 1. führten. Der Vertrag sei am 14.03.1999 abgeschlossen worden. Die Klägerin zu 1. sei die alleinige Vertragsinhaberin und Verfügungsberechtigte. Unterlagen aus der Zeit vor 2008 lägen nicht mehr vor. Am 31.05.2012 sei die Anschrift auf … in … geändert worden. Zuvor sei die … in … vorgemerkt gewesen. Die einmal jährlichen Einzahlungen würden vom Konto der Zeugin … erfolgen. Treuhandabreden bzw. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine verdeckte Treuhand zugunsten der Zeugin … handeln könnte, seien nicht bekannt bzw. lägen nicht vor. Beigefügt war eine Kopie des Antrages auf Abschluss eines Bausparvertrages vom 14.03.1999, der von der Klägerin zu 1. unterschrieben ist. Die Beiträge sollten vom Konto der Zeugin … eingezogen werden. Vermittler war nach dem aufgeführten Stempel und der Unterschrift der Zeuge … . Beigefügt war ferner ein Freistellungsauftrag vom 20.05.2008, der von der Klägerin zu 1. unterschrieben ist sowie ein Freistellungsauftrag vom 05.11.2016, der von der Zeugin … unterschriebenen worden ist. Die … teilte mit Schreiben vom 27.04.2020 mit, dass ein Vertrag zugunsten Dritter bzw. zugunsten der Zeugin … nicht bestehe. Da der Vertrag bereits abgerechnet sei, könne nicht mehr mitgeteilt werden, von welchem Konto die Einzahlungen erfolgt seien. Die Korrespondenz sei zwar an den Namen der Klägerin adressiert, jedoch an die Anschrift … in … versandt worden. Beigefügt war ein von der Klägerin zu 1. am 05.09.2003 unterschriebener Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages bei der … . Die Beiträge sollten vom Konto der Zeugin … eingezogen werden. Ferner legte die Bausparkasse auch noch einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge der Klägerin zu 1. vom 05.09.2003 für das Bausparkonto bei der … vor. In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2020 hat die Klägerin zu 1. angegeben: Sie könne sich an die damaligen Umstände des Vertragsschlusses bei der … und der … in den Jahren 1999 und 2003 im Einzelnen nicht erinnern. Es sollte so sein, dass das Geld auf den Bausparverträgen der Zeugin … gehört. Diese habe die Bausparverträge auch bedient und sich um die ganze Abwicklung gekümmert. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nicht. Was sie und die Zeugin … damals im Einzelnen besprochen hätten, als sie die Bausparverträge abgeschlossen haben, könne sie nicht mehr sagen. Dies sei zu lange her. Sie habe die Bausparverträge im Jahre 2007 auf den Antragsformularen beim Beklagten nicht angegeben, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie verpflichtet gewesen sei, diese anzugeben. Sie sei der Meinung gewesen, dass ihr dieses Vermögen nicht zusteht, sondern eigentlich der Zeugin … gehöre. Als sie damals zu der Rückforderung angehört wurde, habe sie sich an ihre Mutter gewandt und habe dann mit dieser und dem Zeugen … das weitere Vorgehen besprochen. Der Zeuge … habe dann das Schreiben vom 24.09.2013 für sie vorformuliert, in dem sie sich im Wesentlichen gegen die Berücksichtigung des Bausparvermögens der Klägerin zu 2. gewehrt habe. Sie könne nicht mehr sagen, warum in diesem Schreiben nicht auch schon ausgeführt werde, dass auch ihre Bausparverträge nicht zu berücksichtigen seien. Von dem ausgezahlten Betrag der … in Höhe von 10.000,00 € habe sie nur 9.000,00 € an die Zeugin … weitergeleitet, weil diese ihr 1.000,00 € geschenkt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … . Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2021 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.