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Beschluss

S 17 AY 37/25 ER

SG Halle (Saale) 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2025:1013.S17AY37.25ER.00
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Leitsätze
1. Leistungsberechtigte Empfänger von Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG können von den Trägern der Leistungen nach dem AsylbLG nicht die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung verlangen. Die §§ 4 und 6 AsylbLG sind keine geeigneten Anspruchsgrundlagen. (Rn.19) 2. Es ist überdies gesetzlich nicht vorgesehen, dass Empfänger von Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Dies stellt ein aufeinander abgestimmtes System aus Regelungen des AsylbLG, SGB V und SGB XI sicher. (Rn.18) 3. Leistungsberechtigte Empfänger von Grundleistungen sind nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nach § 188 Abs 4 S 1 SGB V obligatorisch in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert. Die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG gilt in ihrem Fall als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iS des § 188 Abs 4 S 3 SGB V (entgegen BSG vom 10.3.2022 - B 1 KR 30/20 R = BSGE 134, 6 = SozR 4-2500 § 188 Nr 4, RdNr 28). (Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17.07.2025 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungsberechtigte Empfänger von Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG können von den Trägern der Leistungen nach dem AsylbLG nicht die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung verlangen. Die §§ 4 und 6 AsylbLG sind keine geeigneten Anspruchsgrundlagen. (Rn.19) 2. Es ist überdies gesetzlich nicht vorgesehen, dass Empfänger von Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Dies stellt ein aufeinander abgestimmtes System aus Regelungen des AsylbLG, SGB V und SGB XI sicher. (Rn.18) 3. Leistungsberechtigte Empfänger von Grundleistungen sind nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nach § 188 Abs 4 S 1 SGB V obligatorisch in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert. Die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG gilt in ihrem Fall als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iS des § 188 Abs 4 S 3 SGB V (entgegen BSG vom 10.3.2022 - B 1 KR 30/20 R = BSGE 134, 6 = SozR 4-2500 § 188 Nr 4, RdNr 28). (Rn.38) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17.07.2025 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Der am …199… geborene Antragsteller ist … Staatsangehöriger und reiste am 21.03.2023 in das Bundesgebiet ein. Über den nachfolgend gestellten Asylantrag beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde bislang noch nicht entschieden. Der Antragsteller ist im Besitz einer bis zum 14.05.2026 gültigen Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid vom 25.05.2023 bewilligte ihm der Antragsgegner für den Zeitraum 31.05.2023 bis 31.12.2023 Grundleistungen iHv. monatlich 369,00 € nach §§ 3, 3a AsylbLG. Für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.12.2024 bewilligte ihm der Antragsgegner Grundleistungen iHv. monatlich 413,00 € nach §§ 3, 3a AsylbLG mit Bescheid vom 16.01.2024. Nachdem dem Antragsteller - unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - nach § 39 AufenthG iVm. § 61 Abs. 2 AsylG und § 31 Abs. 1 BeschV ab dem 01.08.2024 bis zum Ablauf der Aufenthaltsgestattung die Ausübung einer Teilzeit-Beschäftigung (20 Stunden bei 13 €/h) als Servicekraft im Restaurant „…" in … gestattet worden war, war er dort aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.09.2024 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 01.10.2024 aus betrieblichen Gründen am 15.10.2024. Mit einem Bescheid über die Aufhebung und Gewährung von Leistungen vom 04.11.2024 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Monat September 2024 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG iHv. 413,00 €, für den Monat Oktober 2024 wegen Einkommensanrechnung dagegen keine. Mit einem weiteren Bescheid vom 04.11.2024 bewilligte er dem Antragsteller für den Monat November 2024 wegen Einkommensanrechnung wiederum keine Leitungen, für Dezember 2024 allerdings Grundleistungen iHv. 413,00 €. Für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.12.2024 monatliche Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG iHv. 397,00 €. Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG sei wegen der fortführenden Krankenversicherung der § 188 Abs. 4 SGB V nicht zu gewähren. Mit einem Schreiben vom 23.12.2024 teilte die AOK Sachsen-Anhalt dem Antragsteller mit, ihr liege der erforderliche Nachweis über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nicht vor. Die Zahlung rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühr für Zeiten vom 16.10.2024 bis 28.02.2025, insgesamt 1.387,36 €, mahnte die Krankenkasse mit einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 23.04.2025. Nach Ankündigung der Einschränkung von Leistungsansprüchen vom 24.05.2025 stellte die AOK Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 12.06.2025 nach § 16 Abs. 3a SBG V das Ruhen des Anspruchs des Antragstellers auf Leistungen wegen Beitragsrückständen fest. Mit Schreiben vom 16.06.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Überprüfung der Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner nach § 44 SGB X für Zeiträume ab 16.10.2024 und die Übernahme der von der AOK Sachsen-Anhalt erhobenen Beiträge. Mit Schreiben vom 17.06.2025 teilte er dem Antragsgegner die Ruhensfeststellung der Krankenkasse mit, gegen die er mit einem weiteren Schreiben vom 17.06.2025 Widerspruch einlegte. Der Antragsgegner lehnte die Übernahme der Beiträge mit Schreiben vom 25.06.2025 ab. Mit Schreiben vom 03.07.2025, klargestellt durch Schreiben vom 17.07.2025, legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dagegen Widerspruch ein. Am 17.07.2025 hat der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig, darlehensweise, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers i.H.v. mtl. aktuell 258,41 € ab Antragstellung im Rahmen der Asylbewerberleistungsbewilligung zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die vorläufige Übernahme von monatlichen Beiträgen in Höhe von insgesamt 258,41 € zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung durch den Antragsgegner als Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gerichtet. Der von dem Antragsteller nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung hat sich als nicht erforderlich erwiesen. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Auch eine Folgenabwägung führt nicht zu dem rechtlichen Schluss, eine vorläufige Regelung im Sinne der Antragstellung sei erforderlich. Durch den Antragsgegner sind Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nicht zu übernehmen. Zum einen fehlt es hierfür an einer Anspruchsgrundlage, zum anderen ist der Antragsteller seit dem 16.10.2025 weder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Der Antragsteller kann den prozessualen Anspruch weder aus § 4 AsylbLG noch aus § 6 AsylbLG herleiten. Es ist auch gesetzlich nicht vorgesehen, dass Empfänger von Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Demzufolge kann insoweit auch keine Beitragspflicht entstehen. Dies stellt ein aufeinander abgestimmtes System aus Regelungen des AsylbLG, SGB V und SGB XI sicher. § 4 AsylbLG scheidet als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Beiträgen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung aus. Die Vorschrift enthält in seinen Absätzen 1 und 2 Regelungen zu Art und Umfang der medizinischen Versorgung von Leistungsberechtigten abweichend von SGB XII und SGB II. Sie sieht nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen vor (Absatz 1 Satz 1). Schutzimpfungen und Vorsorgeleistungen werden unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 gewährt. Die Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nach Absatz 1 Satz 3 nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist darin nicht vorgesehen. Absatz 3 normiert den Auftrag an die zuständigen Behörden, die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.06.1993 (BGBl. I., S. 1074 ff.) am 01.11.1993 (Art. 3 d. Ges.) wurde die Gewährung von Leistungen im Krankheitsfall an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG eine Pflichtleistung, die von Beginn an auf die Behandlung „akuter Erkrankungen“ beschränkt war. Die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung als Leistung ist in § 4 AsylbLG nicht vorgesehen. Innerhalb des AsylbLG ist § 4 eine eigenständige Regelung zur Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Geburt und regelt die medizinische Grundversorgung von Leistungsberechtigten nach den §§ 1, 3 AsylbLG auf niedrigem Niveau. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG nicht in das System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden sind. Die Krankenkasse kann allerdings gegen Aufwendungsersatz die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 1 Satz 1 SGB übernehmen bzw. ist im Falle von Empfängern von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Satz 2 SGB V dazu verpflichtet. Der Gesetzgeber verfolgte vom Inkrafttreten des AsylbLG an das Ziel, bei einem nicht verfestigten vorübergehendem Bleiberecht leistungsrechtlich Anreize zur Einreise zu vermeiden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., BT-Drs. 12/4451, S. 5 f.). Dem sollte auch ein gegenüber der medizinischen Versorgung für Pflichtversicherte in der GKV niedrigeres, gleichwohl dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht werdendes Niveau der Versorgung im Krankheitsfall Rechnung tragen. Ausgeschlossen sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzentwurfs), dem späteren § 4, ausdrücklich solche Behandlungen, die nicht eindeutig medizinisch indiziert sind oder Behandlungen langfristiger Natur, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können (BT-Drs. 12/4451, S. 9). Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als freiwillige Krankenversicherung aufgrund von § 188 Abs. 4 SGB V würde über das nach § 4 AsylbLG vorgesehene Leistungsniveau hinausführen. Außerdem würde als weitere Folge die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (während des Beschäftigungsverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI) nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 SGB XI fortgesetzt, obwohl Hilfe zur Pflege im pauschalierten Leistungssystem für Grundleistungsbezieher gar nicht vorgesehen ist. Erst im Bereich des Analog-Leistungsbezuges haben Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG iVm. §§ 61 ff. SGB XII Anspruch auf Hilfe zur Pflege. § 6 AsylbLG scheidet ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Auffang- und Öffnungsklausel, die bei dem durch die §§ 3 und 4 AsylbLG gekennzeichneten Leistungsniveau für alle Grundleistungsberechtigten darüber hinaus im Einzelfall Leistungen zur Erfüllung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 1 GG ermöglicht. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Die Aufzählung der Fallgruppen in § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist nicht abschließend, was aus dem vorangestellten Adverb „insbesondere“ folgt. Von den ausdrücklich genannten Fallgruppen sind hier allein die sonstigen Leistungen „zur Sicherung des Lebensunterhalts“ oder „der Gesundheit“ einschlägig. Die sonstigen Leistungen iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG müssen im Einzelfall unerlässlich sein. Die Fallgruppe „zur Sicherung der Gesundheit“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG betrifft regelmäßig die über die Akutversorgung der leistungsberechtigten Person nach § 4 Abs. 1 AsylbLG hinausgehenden medizinischen Leistungen. Was die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zur Sicherung des Lebensunterhalts“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG angeht, knüpft diese an den Leistungsumfang des § 3 Abs. 1 AsylbLG an. Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) sowie Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) werden bereits aufgrund dieser Vorschrift gewährt. Stellt die Krankenkasse – wie hier mit Bescheid vom 12.06.2025 der AOK Sachsen-Anhalt geschehen – das Ruhen der Leistungen nach § 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V fest, reduziert sich das Leistungsniveau nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Die laufenden Beiträge zur Krankenversicherung würden gleichwohl keinen atypischen am Regelungsgehalt des § 4 AsylbLG orientierten Bedarf iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG darstellen können. Die Übernahme dieser Beiträge wäre keine Leistung „zur Sicherung der Gesundheit“, insbesondere zur Sicherung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, sondern würde lediglich zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Antragstellers dienen, die nicht im Zusammenhang mit konkreten Leistungen zur Behandlung konkreter Erkrankungen oder Schmerzzuständen stünden. Sie wäre also auch keine dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 SGB V entsprechende Kostenerstattung nach selbstbeschaffter Sach- oder Dienstleistung. In diesem Zusammenhang wäre die Frage hypothetisch und deshalb auch nicht streiterheblich, ob die Leistungen der Krankenversicherung nach dem SGB V nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zunächst als verfügbares Einkommen oder Vermögen vor Einsetzen der Leistungspflicht des Trägers der Leistungen nach dem AsylbLG, insbesondere vor Einsetzen von Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG, in Anspruch zu nehmen wären. Das auf § 4 AsylbLG beruhende Leistungsniveau wäre in jedem Fall sichergestellt (vgl. dazu nur Heinz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 16 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 60). Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt erst recht, dass sie keinen an § 4 AsylbLG gemessenen atypischen Bedarf darstellen, weil Hilfe zur Pflege in § 4 AsylbLG nicht geregelt ist. Die Übernahme von beitragsbezogenen laufenden Zahlungsverpflichtungen dient auch nicht der Deckung atypischer Bedarfslagen, die den notwendigen Bedarfen und notwendigen persönlichen Bedarfen iSd. § 3 Abs. 1 AsylbLG zuzuordnen wären. Bei den Geldleistungen zur Deckung der notwendigen Bedarfe nach § 3a Abs. 2 AsylbLG bleiben zwar regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege (§§ 5, 6 RBEG: Abteilung 6) wegen der nach den §§ 4, 6 AsylbLG abweichend vom Leistungsrecht nach dem SGB V zu erbringenden Gesundheitsleistungen teilweise unberücksichtigt. Dies sind pharmazeutische Erzeugnisse – für gesetzlich Krankenversicherte – mit Rezept (nur Eigenanteil/Zuzahlung) nach lfd. Nr. 36 RBEG (s. Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 23.09.2020, BT-Drucks. 19/22750, S. 12, 68f., 77f.; Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10.05.2019, BT-Drucks. 19/10052, S. 26; Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks. 18/9984, S. 41), andere medizinische Erzeugnisse – für gesetzlich Krankenversicherte – mit Rezept (nur Eigenanteil/Zuzahlung) nach lfd. Nr. 38 RBEG (s. BT-Drucks. 19/22750, S. 77f.; BT-Drucks. 19/10052, S. 26; BT-Drucks. 18/9984, S. 41) und therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile)“ nach lfd. Nr. 40 RBEG (s. BT-Drucks. 19/22750, S. 77f.; BT-Drucks. 19/10052, S. 26; BT-Drucks. 18/9984, S. 41). Die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung würde jedoch nicht zur Deckung eines konkreten notwendigen Bedarfs der „Gesundheitspflege“ dienen, sondern lediglich dem Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnissen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse begründen auch insoweit keine sonstige atypische Bedarfslage, als sie die dem Antragsteller monatlich zur Verfügung stehenden Grundleistungen rechnerisch zu mehr als 50 % aufbrauchen würden. Wenngleich er ohne Gefährdung des grundrechtlich garantierten Existenzminimums die von der Krankenkasse geforderten Beiträge nicht aufbringen kann, wäre die Übernahme von laufenden Beiträgen im Falle eines nicht verfestigten Aufenthaltsstatus nicht als unerlässlich anzusehen. Denn: Angesichts der geringen Einnahmen des Antragstellers kommt eine Pfändung der Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht in Frage (§§ 53, 54 SGB I). Was das Ruhen der Leistungen nach dem SGB V angeht, kann der Antragsteller, was er auch bereits getan hat, die Überprüfung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylbLG iVm. § 44 SGB X beantragen. Gleiches gilt für Beitragsbescheide der Kranken- und Pflegekasse. Es ist davon auszugehen, dass die Beitragsforderungen zu Unrecht erhoben werden und demzufolge auch die Ruhensfeststellung rechtswidrig ist (s.u.). Dass der Gesetzgeber im Bereich der leistungsberechtigten Grundleistungsbezieher (§§ 1, 3 AsylbLG) die Anhebung des Leistungsniveaus auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung durch Übernahme entsprechender Sozialversicherungsbeiträge nach der Konzeption der §§ 4 und 6 AsylbLG nie vorgesehen hatte, findet auch in den Regelungen des § 2 AsylbLG und im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung seinen Niederschlag. Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG sind das SGB XII und Teil 2 des SGB IX nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Nach den §§ 47 ff. SGB XII werden Hilfen bei Krankheit erbracht, darunter Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) und vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII). Die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG wird gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V von der Krankenkasse übernommen. Die dogmatische Einordnung dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf die §§ 47 ff. SGB XII, ist hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu erörtern (vgl. dazu nur BeckOK SozR/Groth, 77. Ed. 1.6.2025, SGB V § 264 Rn. 43, beck-online). § 5 SGB V regelt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, es handelt sich um hauptberuflich selbständige Personen (Absatz 5) oder um versicherungsfreie Personen nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V oder Personen, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland dazu gehört hätten. Gemäß § 5 Abs. 8a SGB V sind Personen nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig, wenn sie Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG sind. § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V bestimmt zudem ausdrücklich, dass bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vorliegt, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG dem Grunde nach besteht. Der Gesetzgeber lässt damit die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall genügen, mit der Folge, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausscheidet. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hätte gemäß § 227 SGB V für die Personen zur Folge, dass sie beitragsrechtlich wie freiwillig gesetzlich krankenversicherte Personen behandelt werden. Der nach §§ 1, 3 AsylbLG Grundleistungsberechtigte Antragsteller mit Anspruch auf Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG ist daher jedenfalls wegen anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt gemäß § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG auch im Falle der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V um einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 10.03.2022 (– B 1 KR 30/20 R –, juris, Rn. 28) die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V erkenne den eingeschränkten Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG nur im Rahmen der Auffang-Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V gelte dies nicht, weil Grundleistungsbeziehern nach § 4 AsylbLG nur eingeschränkte Leistungen zustünden. Eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V im Rahmen des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V sei aufgrund entgegenstehender Regelungszwecke beider Vorschriften und des Fehlens einer unbewussten Regelungslücke ausgeschlossen. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG, dass die Voraussetzung des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht anders auszulegen sei als nach § 5 Abs. 8a Satz 4 iVm § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (vgl. BSG aaO., Rn. 19). Der Regelungszweck des § 5 Abs. 11 SGB V bestehe darin, eine voraussetzungslose unkontrollierte erstmalige Aufnahme mittels der Auffang-Pflichtversicherung in die GKV auszuschließen. Berechtigte nach dem AsylbLG, die noch aus keinem anderen Grund eine Aufnahme in der GKV gefunden haben oder in den Schutz eines der GKV entsprechenden Sicherungsniveaus gelangt seien (insbesondere nach § 2 AsylbLG), sollen auch für die Absicherung im Krankheitsfall allein dem AsylbLG zugewiesen bleiben. § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V setze demgegenüber gerade eine vorbestehende Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung und damit eine vorbestehende besondere Nähe zur GKV voraus. Dies lasse sich nur mit der Vorstellung vereinbaren, das dortige Schutzniveau solle auch im Rahmen einer anderweitigen Absicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V gewährleistet sein (vgl. BSG, aaO., Rn. 29). Auch sei nichts für eine unbewusste Regelungslücke ersichtlich. Der Gesetzgeber habe § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Kenntnis der bestehenden Regelung in § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V zum AsylbLG geschaffen (vgl. BSG, aaO., Rn. 30). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist entgegen der Auffassung des 1. Senats des Bundessozialgerichts im Regelungskontext des § 188 Abs. 4 SGB V in Bezug auf die betroffene Gruppe der Grundleistungsbezieher nach §§ 1, 3 AsylbLG von einer Regelungslücke auszugehen, die durch eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals eines „anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall“ zu schließen ist. Der Absatz 4 des § 188 SGB V ist durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 18.07.2013 (BGBl I Nr. 38 Seite 2423-2430) in das SGB V eingefügt worden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts besteht der Regelungszweck des § 188 Abs. 4 SGB V darin, Versicherte, deren vorhergehende Versicherung bei einer Krankenkasse kraft Gesetzes endet, entsprechend der bis zum 31.07.2013 geltenden Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V vor erheblichen Beitragsrückständen zu schützen. Der Gesetzgeber wollte alle Personen, die aus einer bei einer Krankenkasse vorangegangenen Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, vor erheblichen Beitragsschulden schützen, die bis zu dem Zeitpunkt entstehen, an dem die bereits mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall beginnende Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V rückwirkend festgestellt wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drucks. 17/13947, S. 27). Der mit Inkrafttreten des § 188 Abs. 4 SGB V außer Kraft getretene § 190 Abs. 3 SGB V galt nur für Personen, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze endete. Das vom 1. Senat des BSG gefundene Auslegungsergebnis zu § 188 Abs. 4 SGB V läuft nach Auffassung des erkennenden Gerichts diesem Regelungszweck im Falle der Gruppe der Grundleistungsbezieher nach §§ 1, 3 AsylbLG, die dem Grunde nach Krankhilfe nach § 4 AsylbLG beanspruchen können, zuwider. Die beitragsrechtlichen Auswirkungen hat der 1. Senat selbst erkannt (vgl. BSG aaO., Rn. 31). Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber des Gesetzes vom 18.07.2013 dieses Ergebnis einer das Existenzminimum gefährdenden finanziellen Überforderung der Gruppe der Grundleistungsbezieher nach den §§ 1, 3 AsylbLG – anders als im Falle der nachrangigen Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) - bewusst in Kauf genommen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entweder die beitragsrechtlichen Auswirkungen insofern nicht bedacht hat. Oder aber es liegt im Hinblick auf die mit dem Absatz 4 des § 188 SGB V verfolgte gesetzgeberische Intention des Gesetzes vom 18.07.2013 ein redaktionelles Versehen vor. In jedem Fall spricht angesichts der jeweiligen Regelungszwecke der §§ 4 AsylbLG und 188 Abs. 4 SGB V nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe Grundleistungsberechtigte iSd. §§ 1, 3 AsylbLG allein wegen des Endes einer Vorversicherung in eine Versicherung zwingen wollen, von der von vornherein feststeht, dass diese Gruppe von Versicherten die entsprechenden Beiträge nicht wird aufbringen können. Die durch gesetzgeberisches Versehen entstandene Lücke kann mittels einschränkender Auslegung des Tatbestandsmerkmals „anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ dahingehend geschlossen werden, dass die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG als Absicherung ausreicht. Schließlich veranlasst auch eine Folgenabwägung nicht zu einer vorläufigen Regelung iSd. Antragstellung. Indem die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG als anderweitiger Anspruch im Krankheitsfall anzusehen ist, bestand noch ein nachgehender Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die Versicherungspflicht des Antragstellers endete am 15.10.2024. Die Versicherung setzte sich nicht als freiwillige Krankenversicherung fort. Beiträge durften durch Kranken- und Pflegekasse nicht erhoben werden. Die Ruhensfeststellung nach § 16 Abs. 3a SGB V ist rechtswidrig. Eine Pfändung der Geldleistungen nach dem AsylbLG kommt im Falle des Antragstellers nicht in Frage (§§ 53, 54 SGB I). Er hat die Möglichkeit, die Entscheidungen der Kranken- und Pflegekasse nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylbLG iVm. § 44 SGB X überprüfen zu lassen. Eine unklare Sach- und Rechtslage sowie eine unbillige Härte auf Seiten des Antragstellers, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlässt, können hier nicht bejaht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.