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Beschluss

S 2 SF 251/19 E

SG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2022:0815.S2SF251.19E.00
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Leitsätze
1. Die Annahme eines Teilanerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren führt nicht zum Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG.(Rn.5) 2. Gleiches gilt hinsichtlich des Anfalls einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG.(Rn.6) 3. Ausnahmsweise fällt die Einigungsgebühr dann an, wenn die Beteiligten vor Abgabe des Teilanerkenntnisses vereinbart haben, dass damit das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt wird.(Rn.8) 4. Für den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG ist es nicht ausreichend, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten zur Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung rät.(Rn.9)
Tenor
Die Erinnerung vom 26.04.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 10.04.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme eines Teilanerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren führt nicht zum Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG.(Rn.5) 2. Gleiches gilt hinsichtlich des Anfalls einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG.(Rn.6) 3. Ausnahmsweise fällt die Einigungsgebühr dann an, wenn die Beteiligten vor Abgabe des Teilanerkenntnisses vereinbart haben, dass damit das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt wird.(Rn.8) 4. Für den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG ist es nicht ausreichend, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten zur Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung rät.(Rn.9) Die Erinnerung vom 26.04.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 10.04.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Erinnerungsführer verfolgt mit seiner Erinnerung die Festsetzung einer Terminsgebühr. Wegen des Sachverhalts wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag, den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss und die Erinnerung vom 26.04.2019 verwiesen. Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, hier in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung). Die vom Erinnerungsführer in Ansatz gebrachte „fiktive“ Terminsgebühr nach der Anmerkung zu Nr. 3106 VV RVG a.F. ist nicht angefallen. Der Erinnerungsgegner hat vorliegend ein Teilanerkenntnis abgegeben. Die Annahme eine solchen führt nicht zum Anfall einer fiktiven Terminsgebühr. Der Wortlaut der Norm setzt für das Entstehen der Gebühr voraus, dass das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt ein angenommenes Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. Aus „insoweit“ ist zu schließen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des restlichen Teils, der nicht vom Teilanerkenntnis umfasst ist, das Verfahren fortgeführt wird. Hinsichtlich dieses Teils ist eine andere Art der Beendigung erforderlich, insbesondere durch Klagerücknahme oder, wie hier, durch Erledigungserklärung. Wenn eine solche weitere Erklärung aber hinzutreten muss, um den Rechtstreit zu beenden, endete das Verfahren nicht nach angenommenem Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 VV RVG und eine fiktive Terminsgebühr fällt nicht an. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist auch eine Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005, 1000 VV RVG a.F. nicht entstanden. Die Gebühr entsteht in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten einen Vertrag zur Beseitigung des Streites getroffen haben. Entsprechende Erklärungen sind der Verfahrensakte nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 13.02.2015 ein Teilanerkenntnis und ein Teilkostengrundanerkenntnis abgegeben. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 07.05.2015 angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Anerkenntnis und Verzicht erfolgen regelmäßig durch bloße einseitige Erklärungen. Es fehlt dann an einem Vertrag, weshalb schon deshalb keine Einigungsgebühr anfallen kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 23. Aufl. 2017, RVG VV 1000 Rn. 170-172, beck-online). Werden Anerkenntnisse durch einseitige Erklärungen abgegeben, sind diese Erklärungen bindend. Im Falle von Teilanerkenntnissen hat die Gegenseite dann regelmäßig die Möglichkeit nach der Erklärung des Teilanerkenntnisses zu entscheiden, ob sie bei Annahme des Teilanerkenntnisses den Rechtsstreit im Übrigen fortsetzt oder auf die weitergehende Forderung verzichtet und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Ein Anerkenntnis oder ein Verzicht können aber auch Gegenstand eines Vertrages sein. Dies kann dann gegeben sein, wenn die Beteiligten vor Abgabe des Teilanerkenntnisses vereinbaren, dass dies angenommen und das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt wird und das Teilanerkenntnis auch nur unter dieser Voraussetzung erklärt wird. In diesen Fällen liegt ein Vertrag zwischen den Beteiligten vor, in dem Teilanerkenntnis einerseits und Verzicht andererseits miteinander verknüpft werden und eine Einigungsgebühr fällt an (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 23. Aufl. 2017, RVG VV 1000 Rn. 193, beck-online). Tatsachen, die für eine solche Fallgestaltung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die geltend gemachte Gebühr ist auch nicht als Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG a.F. angefallen. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann eine Erledigungsgebühr beanspruchen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs bzw. der Klage hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat, die zur Erledigung der Angelegenheit geführt hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 VV-RVG kommt es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren abgegolten wird (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R – m.w.N., juris). Allein die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind in aller Regel keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. März 2016 – L 6 AS 1367/15 B –, Rn. 15, juris). Mit der Verfahrensgebühr werden u. a. die Beratung, Besprechungen, Rücknahmeerklärungen, Rechtsmitteleinlegungen einschließlich der Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abgegolten. Deshalb ist es für den Anfall einer Erledigungsgebühr auch unter Berücksichtigung eines nicht strengen Maßstabs nicht ausreichend, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten zur Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung rät. Dies ist auch dann keine über die normale Prozessführung hinausgehende qualifizierte Mitwirkung, wenn er Überzeugungsarbeit leisten muss. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2019 – L 10 SF 1298/19 E-B –, Rn. 19 - 21, juris m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV RVG nicht entstanden. Eine auf die Erledigung des Rechtstreits gerichtete besondere Mithilfe des Prozessbevollmächtigten, die über die mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgegangen ist, wurde nicht glaubhaft gemacht. Die weiteren Gebühren wurden in beantragter und angemessener Höhe in Ansatz gebracht. Zutreffend wurde auch der Gesamtvergütungsanspruch errechnet und die von dem Beklagten erstattenden Kosten angerechnet. Die Erinnerung konnte daher keinen Erfolg haben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).