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Urteil

S 20 R 637/14

SG Halle (Saale) 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2018:0531.S20R637.14.00
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Leitsätze
1. Die Begründung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB 4 bzw. nach § 5 SGB 5 ist allein an die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. Sie hängt weder von einem Antrag oder einem Aufnahmeakt der Versicherung noch von einer Beitragszahlung ab und tritt ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Versicherten ein.(Rn.20) 2. Übersehen Versicherte und der Arbeitgeber, dass der Versicherte die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet und macht der Betroffene infolgedessen von der Möglichkeit, eine Doppelversorgung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu verhindern keinen Gebrauch, so liegt das Risiko einer Fehleinschätzung des Versichertenstatus bei diesen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 20.686,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB 4 bzw. nach § 5 SGB 5 ist allein an die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. Sie hängt weder von einem Antrag oder einem Aufnahmeakt der Versicherung noch von einer Beitragszahlung ab und tritt ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Versicherten ein.(Rn.20) 2. Übersehen Versicherte und der Arbeitgeber, dass der Versicherte die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet und macht der Betroffene infolgedessen von der Möglichkeit, eine Doppelversorgung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu verhindern keinen Gebrauch, so liegt das Risiko einer Fehleinschätzung des Versichertenstatus bei diesen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 20.686,28 € festgesetzt. Die statthafte und insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegte Klage der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die im Streit befindlichen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für deren Erlass zuständig. Denn gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese neben ihren Meldepflichten auch die sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere auch die Richtigkeit der Beitragszahlung, erfüllen. Nach Satz 5 der vorgenannten Vorschrift erlassen sie im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe, unter anderem auch in der Kranken- und Pflegeversicherung und die entsprechenden Widerspruchsbescheide. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV werden unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gezahlt. Zur Zahlung verpflichtet ist der Arbeitgeber (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass der Beigeladene zu 2) als Beschäftigter der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterlag. In der Klagebegründung vom 30. Juni 2015 hat die Klägerin eindeutig ausgeführt, dass unstreitig ist, dass bei dem Beigeladenen zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Zudem ist der Bescheid vom 24. Oktober 2013 über die versicherungsrechtliche Beurteilung vom Beigeladenen zu 2) für dessen Tätigkeit im Unternehmen der Ehefrau nicht angefochten worden und damit in Bestandskraft erwachsen. Der Bescheid stellt fest, dass das Beschäftigungsverhältnis vom Beigeladenen zu 2) von Beginn an versicherungspflichtig ist. Letztlich hat die Klägerin im durchgeführten Erörterungstermin erklärt, dass auch sie davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene zu 2) bei ihr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Daher hat sie im streitgegenständlichen Zeitraum auch Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 2) entrichtet. Der Beigeladene zu 2) war in dem genannten Zeitraum auch nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. den Absätzen 6 und 7 SGB V versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die vorgenannte JAEG gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Absatz 6 SGB V betrug für die Jahre 2009 bis 2012 mindestens 4.050,00 € monatlich (JAEG für das Jahr 2009: monatlich 4.050,00 €, JAEG für das Jahr 2010: monatlich 4.162,50 €, JAEG für das Jahr 2011: monatlich 4.125.00 €, JAEG für das Jahr 2012: monatlich 4.237,50 €). Diese JAEG werden durch den tatsächlich erzielten monatlichen Bruttoarbeitslohn des Beigeladenen zu 2) in Höhe von höchstens 2.800,00 € deutlich unterschritten. Auch unter Zugrundelegung der ggf. heranzuziehenden besonderen JAEG nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 SGB V ergibt sich keine andere Beurteilung (besondere JAEG für das Jahr 2009: monatlich 3.675,00 €, besondere JAEG für das Jahr 2010: monatlich 3.750,00 €, besondere JAEG für das Jahr 2011: monatlich 3.712,50 €, besondere JAEG für das Jahr 2012: monatlich 3.825,00 €). Auch die besonderen JAEG werden in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keinesfalls erreicht. Dem Eintritt der Versicherungspflicht steht nicht entgegen, dass offensichtlich sowohl der Beigeladene zu 2) als auch die Klägerin selbst keine positive Kenntnis von dessen Versicherungspflicht gehabt haben. Die Begründung der Versicherungspflicht ist allein an die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. Sie hängt weder von einem Antrag oder einen Aufnahmeakt der Versicherung noch von einer Beitragszahlung ab und tritt ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Versicherten ein (Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V Rn. 206 m.w.N.). Danach ist festzustellen, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum ihrer Verpflichtung zur vollständigen Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 2) nicht nachgekommen ist. Beiträge sind unstreitig nur an die privaten Krankenversicherungen entrichtet worden. Die Klägerin ist damit zur Nachzahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet. Dieser Nachforderung steht auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch infolge eines Beratungsfehlers oder der Einwand der erheblichen Störung des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips entgegen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend überhaupt dem Grunde nach eine rechtswidrige Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen hat, die ihr nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zugerechnet werden könnte. Ein Herstellungsanspruch steht der Klägerin aber schon deshalb nicht zu, weil der Ausgleichsanspruch nur besteht, soweit die Herstellung des Zustandes, der ohne die behauptete Rechtsverletzung eingetreten wäre, durch eine Amtshandlung im Rahmen der Sozialversicherungsgesetze möglich ist. Die Befreiung des Beigeladenen zu 2) von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung kann aber durch eine Amtshandlung der Beklagten nicht bewirkt werden. Zum einen ist nur die zuständige Krankenkasse zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes befugt. Andererseits liegen bei dem Kläger bei deutlichem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenzen im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung keinesfalls vor. Der geltend gemachten Nachforderung steht auch nicht das sogenannte Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip entgegen. Dies bedeutet im Grundsatz, dass den geschuldeten Beiträgen Ansprüche auf Leistungen aus dem zugleich begründeten Versicherungsverhältnis gegenüberstehen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juni 2012 - L 1 R 23/10 -, juris). Dieses Prinzip ist bei dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nach Auffassung der Kammer nicht gestört. Denn das Gesetz selbst hält entsprechende Möglichkeiten bereit, um eine Doppelversorgung in der privaten und in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verhindern. § 5 SGB V beschränkt sich nicht nur auf die Aufzählung der gesetzlich krankenversicherten Personen, sondern regelt in bestimmten Umfang auch explizit die Rechtsbeziehungen zur privaten Krankenversicherung. Bei Existenz von zwei unterschiedlich gestalteten Krankenversicherungssystemen besteht das Risiko einer Doppelversicherung, denn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem noch ein privatrechtlicher Krankenversicherungsvertrag besteht. Dieses Problem löst § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz durch die Gewährung eines rückwirkenden Kündigungsrechts in der privaten Krankenversicherung (Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 3. Auflage, 2016, § 5, Rn. 112). Machen die Betroffenen von den gesetzlich eröffneten Möglichkeiten, eine Doppelversorgung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu verhindern keinen Gebrauch, so liegt das Risiko einer Fehleinschätzung des Versicherungsstatus bei ihnen. Dies gilt insbesondere auch für die Klägerin als Arbeitgeberin des Versicherten. Weil der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des SGB IV von der Nachforderung der vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (auch des Arbeitnehmeranteils) betroffen ist, ist es ihm im Rahmen seiner Lohnbuchführung durchaus zuzumuten, Änderungen in der Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen genauso, wie ein Über- oder gegebenenfalls sogar Unterschreiten aufgrund von höheren oder niedrigeren Entgeltzahlungen zu berücksichtigen und seine Meldungen an die Einzugsstelle gegebenenfalls zu korrigieren (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Juli 2011 - L 5 R 357/09 -, juris). Auch die Kammer ist der Auffassung, dass der Klägerin als Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 2) hätte auffallen müssen, dass der Beigeladene zu 2) im streitbefangenen Zeitraum die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen im nicht unerheblichen Umfang unterschritten hat. Aus den vorgelegten Unterlagen zur Beitragszahlung geht eindeutig hervor, dass der Beigeladene zu 2) mit seinem Bruttoverdienst nicht ansatzweise die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen erreicht hat. Die Arbeitgeberin hätte ihre Meldungen an die Einzugsstelle dementsprechend korrigieren müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Für die Festsetzung des Streitwertes gelten §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 3, 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für den bei der Klägerin beschäftigten Beigeladenen zu 2) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung nachzuzahlen sind. Der Beigeladene zu 2), Ehemann der Inhaberin der Klägerin, war in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Klägerin als abhängiger Arbeitnehmer (kaufmännischer Mitarbeiter) tätig. Das erzielte Bruttoarbeitseinkommen schwankte zwischen 2.440,00 € und höchstens 2.800,00 € monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtet. Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wurden für ihn nicht entrichtet. Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat er in diesem Zeitraum nicht in Anspruch genommen. Er war in dieser Zeit Mitglied einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 bei der … Krankenversicherung AG, vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2011 bei der … Krankenversicherung AG und vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bei der … Krankenversicherung AG) und hat im streitgegenständlichen Zeitraum an diese privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen monatlich Beiträge gezahlt. Nach einer am 15. August 2013 erfolgten Betriebsprüfung erließ die Beklagte zunächst den Bescheid vom 24. Oktober 2013 über die versicherungsrechtliche Beurteilung vom Beigeladenen zu 2) für dessen Tätigkeit im Unternehmen der Ehefrau. Im Bescheid wird ausgeführt, dass das Beschäftigungsverhältnis vom Beigeladenen zu 2) in der Firma seiner Ehefrau von Beginn an versicherungspflichtig ist. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Am 19. Dezember 2013 erließ die Beklagte den weiteren, hier streitgegenständlichen (Folge-) Bescheid mit dem sie für den Beigeladenen zu 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 20.686,28 € nachforderte. Zur Begründung gab sie an, dass versicherungspflichtig nach dem SGB III Personen sind, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind, soweit sie nicht nach dem § 27 Abs. 1 bis 4 sowie § 28 SGB III versicherungsfrei seien. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung erstrecke sich auf alle Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Dabei sei es unerheblich, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung beruhe. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 sei bereits festgestellt worden, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2) in der Firma der Klägerin von Beginn an versicherungspflichtig gewesen sei. Im Prüfzeitraum seien für den Beigeladenen zu 2) keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet worden. Die Beiträge würden im Rahmen der vollzogenen Prüfung nacherhoben. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, dass nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) eindeutig sei. Allerdings werde bestritten, dass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet worden seien. In dem streitgegenständlichen Zeitraum seien für den Beigeladenen zu 2) nachweislich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet worden. Die Darstellungen im Beitragsbescheid seien demzufolge offensichtlich unrichtig. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 als unbegründet zurück. Der Beigeladene zu 2) habe im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsentgelt, welches deutlich unter der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, bezogen. Daher lag beim Beigeladenen zu 2) keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V vor. Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V sei nicht gestellt bzw. vorgelegt worden. Andere Ausnahmetatbestände von der Versicherungspflicht seien anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen gewesen. Bei der in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen handele es sich offensichtlich um Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liege keine Doppelbelastung hinsichtlich der Beitragszahlung vor. Würde man in der vorliegenden Fallkonstellation von der Pflicht der Beitragszahlung absehen, könnte sich jeder Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragszahlung für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer bei feststehender Versicherungspflicht entziehen. Der Arbeitgeber könne bewusst oder unbewusst vor der Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer die Augen verschließen und keine Beiträge abführen, um nachträglich vorzubringen, der Arbeitnehmer sei durch eine private Krankenversicherung hinreichend abgesichert. Ein solches Vorgehen würde die Tatbestände der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterlaufen bzw. umgehen. Am 14. Mai 2014 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Halle Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. In der Klagebegründung vom 30. Juni 2015 führt die Klägerin u.a. aus, dass unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum ein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2) vorgelegen habe. Allerdings habe die Klägerin für den Beigeladenen zu 2) nachweislich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Zudem habe die Beklagte die Klägerin zuvor fehlerhaft in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 2) beraten bzw. eine fehlerhafte Auskunft erteilt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie mit Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die jeweils privaten Krankenversicherungen ihrer Beitragspflicht nachgekommen sei. Eine Doppelzahlung sei aus ihrer Sicht rechtswidrig. Zudem habe der Beigeladene zu 2) im streitbefangenen Zeitraum keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend. Die Tragweite des Solidarprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sei höchstrichterlich geklärt. Auch die Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers als dem Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu prüfen. Am 28. April 2017 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.