Urteil
S 22 SO 39/20
SG Halle (Saale) 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2022:0316.S22SO39.20.00
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Leitsätze
1. Mit dem Inkrafttreten des BTHG kann die begehrte Leistung der Kfz-Beihilfe nach §§ 53, 54 SGB XII ab 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten.
Der Leistungsanspruch muss nunmehr auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs 2 Nr 7, 83 SGB IX gestützt werden, daher handelt es sich um eine neue Sozialleistung. Soweit die Rechtsänderung im Widerspruchsverfahren erfolgt und kein Hinweis der Widerspruchsbehörde erfolgt, ist ein Antrag nach neuem Recht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu ersetzen. (Rn.30)
2. Ständig im Sinne § 114 Nr 1 SGB IX bedeutet nicht 24/7, vielmehr ist regelmäßig und in zeitlich nicht vorhersehbarem Umfang ausreichend. (Rn.50)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2020 verurteilt, der Klägerin die Kosten des behindertengerechten Umbaus des KfZ in Höhe von 6.376,60 € zu erstatten.
Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Inkrafttreten des BTHG kann die begehrte Leistung der Kfz-Beihilfe nach §§ 53, 54 SGB XII ab 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten. Der Leistungsanspruch muss nunmehr auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs 2 Nr 7, 83 SGB IX gestützt werden, daher handelt es sich um eine neue Sozialleistung. Soweit die Rechtsänderung im Widerspruchsverfahren erfolgt und kein Hinweis der Widerspruchsbehörde erfolgt, ist ein Antrag nach neuem Recht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu ersetzen. (Rn.30) 2. Ständig im Sinne § 114 Nr 1 SGB IX bedeutet nicht 24/7, vielmehr ist regelmäßig und in zeitlich nicht vorhersehbarem Umfang ausreichend. (Rn.50) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2020 verurteilt, der Klägerin die Kosten des behindertengerechten Umbaus des KfZ in Höhe von 6.376,60 € zu erstatten. Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten. Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Streitgegenstand ist zuletzt die Erstattung der für den behindertengerechten Umbau des KfZ aufgewandten Kosten, nachdem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen abgelehnt hatte (Bescheid vom 18. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2020) und die Klägerseite danach den Umbau hat tatsächlich durchführen lassen. Die Klage ist zulässig. Der streitige Bescheid vom 18. Juni 2019 hat sich nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetz buch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hat sich zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2019 erledigt. Der Beklagte war bis 31. Dezember 2019 als Träger der Sozialhilfe tätig und ist seit Januar 2020 als Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für die Entscheidung über Anträge auf KfZ-Beihilfen zuständig. Es ist jedoch davon auszugehen ist, dass eine Funktionsnachfolge unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge und Entscheidungen nicht gegeben ist. Das BSG (Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn 18) führt dazu aus: „Übergangsregelungen für die Zeit ab dem 1.1.2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31.12.2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden ist und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt werden, bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung nur mit Blick auf das Vertragsrecht für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 getroffen (vgl § 139 SGB XII idF des Art 12 Nr 1b des BTHG). Die Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 SGB IX nF zum 1.1.2020 bestätigt den strikten Systemwechsel; denn ein Antrag wird - anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des SGB XII - auch erforderlich, wenn die begehrten Leistungen der Sache nach bis zum 31.12.2019 bezogen worden sind (dazu auch BT-Drucks 18/9522 S 282). Lediglich wegen der örtlichen Zuständigkeit des für die Eingliederungshilfe zuständig werdenden Trägers knüpft § 98 Abs 5 Satz 2 SGB IX nF (eingefügt mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe -Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 [BGBl I 2135]; dazu BT-Drucks 19/14868 S 23) an die Regelungen über die Leistungserbringung nach dem SGB XII bis 31.12.2019 an, bestätigt aber gleichzeitig, dass eine Funktionsnachfolge nicht beabsichtigt war.“ Damit kann mit dem Inkrafttreten des BTHG die begehrte Leistung der Kfz-Beihilfe nach §§ 53, 54 SGB XII ab 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten, (vgl auch SG Frankfurt hat am 15.03.2021 -S 20 SO 32/17, zitiert nach juris). Die Klägerin hat jedoch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch auf Gewährung der streitigen Leistung. Aus der Rechtsänderung und der sich daraus ergebende Folge der Erledigung des bisherigen Antrags folgte eine Spontanberatungspflicht der Beklagten. Diese hätte darauf hinweisen müssen, dass ein Antrag nach neuem Recht gestellt werden muss und der Leistungsanspruch nur auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs 2 Nr 7, 83 SGB IX gestützt werden kann, da es sich um eine neue Sozialleistung handelt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beratungspflicht ergab sich aus der besonderen gesetzlichen Situation, wobei die Beklagte sehr wohl erkannt hat, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht mehr gelten und daher im Widerspruchsbescheid darauf verweisen hat, dass auch nach neuem Recht kein Anspruch gegeben ist. Der Nachteil, der der Klägerin dadurch entstanden ist besteht darin, dass „kein Antrag nach neuem Recht“ vorliegt, was ohne weiteres über einen durch Behördenhandeln fingierten „neuen Antrag“ überwunden werden kann, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin auf einen Hinweis der Beklagten einen neuen Antrag gestellt hätte, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Aufträge zum Umbau des Fahrzeugs noch nicht erteilt und der Bedarf mithin noch nicht gedeckt war. Die mangelnde Beratung war kausal für den hier eingetretenen Nachteil und die Herstellung des begehrten Zustandes widerspricht nicht dem Gesetzeszweck. Es sollte die Stellung der Behinderten mit dem BTHG und den gesetzlichen Änderungen nicht verschlechtert, sondern gestärkt werden. Der Beklagte kann die Leistungen auch nach neuem Recht erbringen, da er auch hiernach zuständiger Leistungsträger ist. Der Beklagte ist als Träger der Eingliederungshilfe für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen sachlich zuständig. Es handelt sich um eine Leistung der sozialen Teilhabe. Nach § 5 Nr. 5 SGB IX in der ab Januar 2018 geltenden Fassung gehören zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unter anderem die Leistungen zur sozialen Teilhabe. Rehabilitationsträger sind für diese Leistung die Träger der Eingliederungshilfe. Diese werden nach Landesrecht bestimmt (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Nach § 1 AG SGB IX LSA ist Träger der Eingliederungshilfe das Land, das die Landkreise und kreisfreien Städte zur Wahrnehmung seiner Aufgaben heranzieht (§ 2 Abs. 1 AG SGB IX LSA). Der Beklagte ist auch örtlich zuständig, weil die Klägerin bereits vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Antrag auf die Kostenerstattung nach neuem Recht fingiert wird. a) Die Klägerin gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 99 SGB IX erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, die in § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung genannt sind. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF erhalten wesentlich behinderte Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Klägerin ist wesentlich körperlich und geistig behindert. b) Die begehrte Leistung gehört zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung). Besondere Aufgabe der Leistung zur sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu er leichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX). Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung werden Leistungen der sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX gehören zu den Leistungen der sozialen Teilhabe unter anderem Leistungen zur Mobilität. c) Die Voraussetzungen für die konkrete Leistung liegen vor. Die Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 bestimmen sich nach §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt (§113 Abs. 3 SGB IX). Nach § 83 Abs. 1 SGB IX in der ab Januar 2018 geltenden Fassung umfassen die Leistungen zur Mobilität 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Nach § 83 Abs. 2 Satz 1SGB IX erhalten Leistungen nach Absatz 1 Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Abs. 1 Nr. 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das KfZ für sie führt und Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IX umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 unter anderem Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung. Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Nach § 114 SGB IX gilt bei den Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 § 83 mit der Maßgabe, dass die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind (Nr. 1) und abweichend von § 83 Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfeverordnung nicht maßgebend sind (Nr. 2). Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig zu anderen Sozialleistungen (§ 91 Abs. 1 BGB IX). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen (§ 92 BGB IX). Nach § 136 Abs. 1 BGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung ist bei den Leistungen nach diesem Teil ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen der antragstellenden Person die Beträge nach Absatz 2 übersteigt. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 BGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung ist ein Beitrag nicht aufzubringen bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch. Vermögen ist nach §§ 139, 140 BGB IX einzusetzen. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB XII und verfügt im Übrigen nicht über Vermögen. Es handelt sich hier um eine Leistung zur Mobilität. Die behindertengerechte Zusatzausstattung (allein diese ist hier streitig, da das KfZ aus eigenen Mitteln angeschafft wurde) für das KfZ erleichtert es der Klägerin, mobil zu sein. Da sie die Einrichtung nicht selbständig verlassen kann, ist sie darauf angewiesen, gefahren zu werden. Der Rollstuhl kann nur mit der Zusatzausstattung transportiert werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar. Die Klägerin kann weder sitzen, noch sich sonst fortbewegen, so dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für sie nicht zumutbar ist. Durch den Einsatz der Mutter ist gewährleistet, dass ein Dritter das KfZ für sie führt. Auch sind die Leistungen des Beklagten für Besuche im konkreten Fall nicht ausreichend, da sie nur eine Heimfahrt im Monat umfassen. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Wege, die mit dem Kfz zurückgelegt werden sollen, nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Personen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können. Das ist nicht der Fall, da auch gleichaltrige „Kinder“, die nicht über ein Fahrzeug verfügen, auf Transporte der Eltern zurückgreifen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur in einem zeitlich wenig attraktiven Umfang zur Verfügung stehen. Weiterhin bestimmen in einem solchen Fall auch nicht die Vorstellungen des Beklagten oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 BO 2/16 R - Rnr. 23), sondern es ist der Entscheidung der Familie vorbehalten, wie oft die Klägerin Zeit bei ihrer Mutter verbringen will. Mit einer Familienheimfahrt im Monat lässt sich der Transport der Klägerin jedes Wochenende, an Feiertagen und in den Ferien in keiner Weise bewerkstelligen, die Frequenz der Besuche ist jedoch auch nicht völlig inadäquat. Auch ein Verweis auf Fahrdienste ist gerade an Wochenenden und in den Ferien nicht zielführend, da diese zum einen umfänglich organisiert werden müssen und zum anderen in der Kapazität beschränkt sind. Die Klägerin ist mithin nicht nur vorübergehend, sondern „ständig“ auf die Nutzung des KfZ angewiesen. Das Fahrzeug wird hier für das alltägliche Leben der Familie gebraucht, was insbesondere für die Ferien gilt und die Wochenenden. Dabei bedeutet „ständig“ nicht nur zeitlich häufig, sondern insbesondere „regelmäßig“ und „nicht unbedingt vorhersehbar“, da niemand ein KfZ „ständig“ im Sinne von „24/7“ benötigt. Ein Behinderter, der das KfZ für den Weg zur Arbeit braucht, braucht es am Wochenende und im Urlaub nicht für diese Zwecke. Das Abgrenzungsmerkmal dient der Abgrenzung zu „nur gelegentlichem Gebrauch“, der eher durch die Inanspruchnahme von Fahrdiensten abgedeckt werden kann. d) Andere Sozialleistungsträger erbringen diese Leistung im konkreten Fall nicht. Zwar könnte die Klägerin für Fahrten zu Ärzten Leistungen nach dem SGB V in Anspruch nehmen. Diese Fahrten bilden jedoch in keiner Weise den Schwerpunkt des Einsatzes des KfZ, sondern einen Randbereich der allgemeinen Mobilität, so dass die Klägerin darauf nicht ausschließlich zu verweisen ist. e) Die Klägerin ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten auch hilfebedürftig. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Kosten an (BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - Rnr. 25). Sie selbst verfügte im Juli 2020 lediglich über Einkünfte aus Sozialleistungen, so dass ein Beitrag von ihr selbst nicht aufzubringen ist, ebensowenig verfügte sie nach Aktenlage über Vermögen. Die Mutter der Klägerin lebte nicht mit ihr in einem Haushalt, so dass auch von der Mutter kein Beitrag aus dem Einkommen oder Vermögen aufzubringen ist. Danach sind die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der KfZ-Hilfe für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 6.370,60 € als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die am … 1998 geborene Klägerin leidet an dem Lennox-Gastaut-Syndrom. Sie kann weder laufen noch sitzen und bewegt sich im Rollstuhl fort. Es liegt auch eine geistige Behinderung vor. Für sie ist ein GdB von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H, RF und B festgestellt worden (1221 VA). Die Pflegekasse stufte die Klägerin in den Pflegegrad 5 ein und erbringt Leistungen für den Pflegegrad 5 (1149 VA). Die Klägerin lebt wochentags in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe in S. und wird dort jeden Freitagnachmittag von ihrer Mutter abgeholt und Sonntagnachmittag wieder zurückgebracht. Für den Transport der Klägerin und des Rollstuhls ist ein KfZ erforderlich. Der … bewilligte im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 12. April 2017 (1092 VA) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2017 (1097 VA), 26. Juni 2018 (1107 VA) für den Zeitraum Januar 2017 bis August 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen für behinderte Menschen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Weiterhin bezieht die Klägerin Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, für den Monat Juli 2020 860,46 € und Leistungen zur Mobilität für eine Heimfahrt im Monat. Am 15. Mai 2019 beantragte die Mutter der Klägerin Leistungen für den behinderten gerechten Umbau eines KfZ: Sie habe vor einigen Monaten angefangen, bei Stiftungen Geld für die Anschaffung eines KfZ zu sammeln. Bei der Recherche habe sie feststellt, dass ein Antrag auf Hilfen für den behindertengerechten Umbau des KfZ gestellt werden könne, daher bitte sie um Unterstützung. Auf Anforderung des … erklärte die Mutter, sie hole die Klägerin jedes Wochenende aus der Einrichtung ab. Sie gingen im Park spazieren und führen bei gutem Wetter in den Tierpark oder Zoo, im Sommer zum See oder an den Strand, besuchten Freunde und Verwandte oder gingen shoppen oder zum Arzt. Auch wenn sie Urlaub oder einen Tag frei habe, hole sie die Klägerin ab. Das alles sei nur möglich, wenn ein Auto angeschafft werden könne. Der … lehnte die Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 18. Juni 2019 ab, da die begehrte Leistung nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, weil die Klägerin keiner Tätigkeit nachgehe. Fahrten zu Ärzten dienten nicht der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und seien durch die Krankenkasse zu finanzieren. Die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft werde durch die Einrichtung abgedeckt. Bestandteil der Leistung für die Einrichtung sei auch die Freizeitgestaltung. Kosten für die Fahrten vom Wohnheim nach Hause können im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Dazu gehörten jedoch Leistungen für die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes, nicht jedoch der behindertengerechte Umbau eines eigenen Fahrzeugs. Dagegen richtete sich der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2019 erhobene Widerspruch, den er dahin begründete, das vorhandene Fahrzeug sei 13 Jahre alt und verschlissen, daher sei eine Neuanschaffung erforderlich. Die Klägerin sei zur sozialen Teilhabe auf einen PKW angewiesen, da ein Krankenfahrzeug ihr nicht zur Verfügung stehe. Auch würden die Kosten für ein Taxi oder Mietauto nur einmal im Monat berücksichtigt. Die Fahrt nach Hause diene der sozialen Teilhabe durch den Kontakt mit der Mutter und dem 10jährigen Bruder. Behindertengerechte Taxis oder Mietautos stünden an den Wochenenden nicht ausreichend zur Verfügung und würden ca. 200 € kosten. Der behindertengerechte Umbau des Fahrzeugs sei unabdingbar, um Kontakte im Verwandten- und Freundeskreis zu halten. Die Oma lebe in … und werde regelmäßig besucht. Das Fahrzeug sei erforderlich, um die Klägerin zu Freizeitaktivitäten zu befördern, wie zB in das Freibad … . Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 als unbegründet zurück, da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen habe. Der Ausgangs-Bescheid sei auf der Grundlage des bis Dezember 2019 geltenden Rechts ergangen. Auch nach neuem Recht (§§ 76, 83 SGB IX) bestehe kein Anspruch. Die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft werde bereits durch die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe für die Unterbringung in der stationären Einrichtung gewährt. Der Bedarf sei im erforderlichen Maß gedeckt. Die Kosten für die Fahrten zur Mutter könnten im Rahmen der Gewährung der stationären Leistungen erbracht werden, worauf bereits im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei. Die Mutter der Klägerin holte am 23. April 2020 einen Kostenvoranschlag über einen Betrag von 6.783 € ein und ließ den behindertengerechten Umbau nachfolgend vornehmen. Die Rechnung vom 1. Juli 2020 der … GmbH über einen Betrag von 6.376,60 €, weist einen VW Caddy Bausatz zum Preis von 3.695 €, Montagekosten von 1.390 € und Kosten für die DEKRA-Abnahme von 130 € aus. Zur Finanzierung des Betrages nahm die Mutter der Klägerin einen Kredit auf. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 richtet sich die am 12. Mai 2020 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage, die dahin begründet wird, dass die Mutter die Klägerin jedes Wochenende aus der Einrichtung abhole und zuhause betreue. Die Leistungen für Familienheimfahrten umfassten nur eine Heimfahrt im Monat, dagegen sei der behindertengerechte Umbau des KfZ zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig, die Klägerin sei „ständig“ auf das KfZ angewiesen, wobei dies nicht bedeute, dass das KfZ 24 Stunden täglich genutzt werden müsse. Die Klägerin benötige das KfZ regelmäßig an den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des behindertengerechten Umbaus des KfZ in Höhe von 6.376,60 € an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stützt sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei nicht „ständig“ auf das Fahrzeug angewiesen. Sie nutze es nur am Wochenende und im Urlaub. Das Gericht hat am 18. Dezember 2020 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem die Beteiligten weiter vorgetragen haben. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.