OffeneUrteileSuche
Urteil

S 23 U 84/12

SG Halle (Saale) 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2016:1110.S23U84.12.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB 7 ist derjenige, dessen Betrieb auf eine bodenbewirtschaftete Tätigkeit gerichtet ist. Gemäß § 150 SGB 7 ist er zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet.(Rn.68) 2. Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich nach § 182 Abs. 2 SGB 7. Berechnungsgrundlage ist u. a. die Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs.(Rn.71) 3. Unerheblich für eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung ist, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht; er kann gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein.(Rn.73)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB 7 ist derjenige, dessen Betrieb auf eine bodenbewirtschaftete Tätigkeit gerichtet ist. Gemäß § 150 SGB 7 ist er zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet.(Rn.68) 2. Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich nach § 182 Abs. 2 SGB 7. Berechnungsgrundlage ist u. a. die Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs.(Rn.71) 3. Unerheblich für eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung ist, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht; er kann gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein.(Rn.73) Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1. Die Anfechtungsklagen sind nach § 54 zulässig. 2. Die Klagen sind aber nicht begründet. a) Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.05.2011 in der Fassung vom 06.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 betreffend das Jahr 2010 und der Beitragsbescheid vom 02.03.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.04.2012 und 06.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 betreffend das Jahr 2011 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Wie bereits das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 – festgestellt hat, ist der Kläger Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII als derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (vgl. BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, juris; Köhler in: SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl. 2011, § 136 Rn. 11). Ein bestimmter Mindestumsatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (LSG Sachsen Anhalt, a.a.O. juris Rn. 64). Der Kläger hat auch in den hier streitigen Beitragsjahren 2010 und 2011 Beihilfen vom ALF erhalten. Somit wurden auch in den Jahren 2010 und 2011 noch Einkünfte erzielt. Das Gericht schließt sich der Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt vollumfänglich an, dass der Kläger als Unternehmer der nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 7. März 2003 gemäß §§ 121, 123 SGB VII der Beklagten zugehörig ist und gemäß § 150 SGB VII zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist. Er ist Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dieses Unternehmen ist auch nach der Überzeugung des Gerichts auf eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit gerichtet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG geht das Gericht – wie das LSG Sachsen-Anhalt –ebenfalls davon aus, dass "der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs [ ] den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer" macht. "Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann." (BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, juris). Dazu zählen schon nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII auch "Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich [ ] der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege" (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 – juris Rn. 66). Wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 – ausgeführt hat, entbindet die routinemäßige Übermittlung der Daten in § 197 Abs. 4 Sätze 1, 5 SGB VII die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, jene mitgeteilten Daten in eigener Verantwortung zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dies hat die Beklagte vorliegend betreffend die Beitragsjahre 2010 und 2011 auch getan und weitere Ermittlungen zu den verpachteten Flächen an Herrn R… und Herrn P… angestellt und das Ergebnis der Ermittlungen, d.h. diese an Herrn R… und Herrn P… verpachteten Flächen von 46 ha bzw. 10 ha nicht mehr in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden berücksichtigt. Wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt auch bereits im Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 – festgestellt hat, sind die Vorschriften des ALG sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bei einem Rechtsstreit gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einschlägig. Dass nach § 1 Abs. 7 nicht Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG ist, der ohne Gewinnerzielungsabsicht ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist also ohne Belang. Denn die Einschränkung des § 1 Abs. 7 ALG bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich des ALG, dessen Regelungsanliegen vor allem die Alterssicherung der Landwirte durch Rentenleistungen ist. Das ALG besagt nichts über die (bestandskräftig festgestellte) Beitragspflicht und -veranlagung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten. Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich vielmehr nach § 182 Abs. 2 SGB VII, wonach Berechnungsgrundlage unter anderem die Fläche ist (vgl. LSA S.-A. a.a.O. juris Rn. 69). Nicht anderes gilt nach Ansicht des Gerichts für die wohl unterschiedliche Behandlung des Klägers nach steuerrechtlichen Regelungen und den Regelungen des SGB VII. Das Gericht schließ sich zudem der Feststellung des LSG Sachsen-Anhalt an, dass unerheblich ist, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht. Er kann gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein; für die entgegengesetzte Behauptung des Klägers fehlt jede gesetzliche Grundlage. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten kann, schließt zudem eine volle Erwerbsminderung die Unternehmereigenschaft im Sinne des SGB VII nicht aus. Schon nach dem Tatbestand des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat kann offen lassen, inwieweit die gesetzliche Unfallversicherung eine persönliche Arbeitsleistung in einem bestimmten zeitlichen Umfang voraussetzt. Zumindest würde bereits eine Stunde pro Tag ausreichen, insbesondere da Arbeiten umfangreich auf Dritte delegiert werden können (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 – juris Rn. 70). Die Klagen gegen die Beitragsbescheide der Beklagten betreffend die Geschäftsjahre 2010 und 2011 konnten danach keinen Erfolg haben. b) Die vier ablehnenden Bescheide vom 28.07.2011 betreffend den Antrag des Klägers vom 19.03.2009, vom 12.07.2009, vom 10.03.2010 und vom 04.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 zur Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht und der ablehnenden Bescheid vom 30.06.2011 betreffend die Kündigung bzw. den Antrag vom 17.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 auf Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Jahren 2009 bis 2011. Insoweit wird auf das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 – und insbesondere betreffend die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides für das Jahr 2009 verwiesen. Da auch in den Jahren 2010 und 2011 eine Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich bestand, wie zuvor ausgeführt wurde, musste die Klagen auf die Befreiung von der Beitragspflicht ebenfalls ohne Erfolg bleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, da die Klagen des Klägers ganz überwiegend ohne Erfolg geblieben sind. Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Versicherungs- und Betragspflicht betreffend die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 sowie um die Beitragsbescheide betreffend die Jahre 2010 und 2011. Im Februar 2003 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass er landwirtschaftliche Flächen von seiner 1999 verstorbenen Mutter übernommen habe. Mit Bescheid vom 07.03.2003 stellte die Beklagte den Beginn der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) fest. Mit Bescheid vom 20.02.2009 setzte die Beklagte die Beiträge für das Geschäftsjahr 2008 unter Berücksichtigung gezahlter Bundesmittel i.H.v. 1.446,42 € fest. Hierbei ging sie von 56,23 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 0,37 ha als landwirtschaftliche Pflegefläche aus. Der Kläger legte dagegen am 19.03.2009 Widerspruch ein. Zudem kündigte er mit Schreiben vom 18.03.2009 (Bd. II, Bl. 341 d. VA) die Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaftsbeiträge. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2009 wies die Beklagte diesen als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ab. Gegen den Beitragsbescheid vom 20.02.2009 betreffend das Geschäftsjahr 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009 erhob der Kläger am 16. April 2009 Klage (S 19 U 53/09). Mit Bescheid vom 10.06.2009 ersetzte die Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2008 und setzte den Beitrag unter Berücksichtigung gezahlter Bundesmittel i.H.v. 1.403,66 € fest, wobei sie 54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha als landwirtschaftliche Pflegefläche berücksichtigte. Mit Bescheid vom 28.10.2010 berichtigte die Beklagte ihre Beitragsbescheide unter Wegfall der als Landschaftspflege genutzten Fläche von 0,37 ha u.a. für das Jahr 2008 und setzte unverändert einen Beitrag für 2008 i.H.v. 1.403,66 € fest. Dabei ging sie für das Jahr 2008 von 54,56 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche aus. Das Sozialgericht hob mit Urteil vom 05.04.2011 den Widerspruchsbescheid vom 24.03.2009 insoweit auf, als die Entscheidung den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und Beitragspflicht betraf und wies die Klage betreffend das Geschäftsjahr 2008 im Übrigen ab (S 19 U 53/09). Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 setzte die Beklagte die Beiträge u.a. für das Jahre 2008 unverändert i.H.v. 1.403,66 € fest. Dabei ging sie für das Jahr 2008 unverändert von 54,56 ha aus. Im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt (L 6 U 49/11) wies das LSG mit Urteil vom 18.09.2014 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Halle vom 05.04.2011 (S 19 U 53/09) zurück und stellt fest, dass die Beitragsbescheide der Beklagten betreffend das Geschäftsjahr 2008 rechtmäßig sind (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 –, juris Rn. 90 bis 102). Die Beklagte legte das Kündigungsschreiben des Klägers vom 18.03.2009 weiterhin als Antrag auf eine Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aus und lehnte diesen nunmehr mit Bescheid vom 28.07.2011 ab (Bd. IV, Bl. 830 d.VA). Sie verwies zur Begründung auf das Urteil des SG Halle vom 05.04.2011 (S 19 U 53/09). Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2011, eingegangen am 26.08.2011 Widerspruch (Bd. IV, Bl. 846 d. VA). Zur Begründung führte er aus, dass er kein beitragspflichtiger Unternehmer sei. Er habe die Flächen verpachtet und sei zudem ab dem 01.10.2004 EU-Rentner. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bd. IV, Bl. 903 d. VA). Sie verwies darauf, der Kläger sei Unternehmer und verweist zur Begründung auf die Urteile des SG Halle vom 05.04.2011 (insbesondere S 19 U 53/09 und S 19 U 141/10). Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 12.07.2009 (Bd. II, Bl.416 d. VA) bei der Beklagten erneut sinngemäß die Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaftsbeiträge anlässlich der Beitragsänderung mit Beitragsbescheid vom 10.06.2009 für das Jahr 2008. Die Beklagte legte das Kündigungsschreiben des Klägers vom 12.07.2009 wieder als Antrag auf eine Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 28.07.2011 ab (Bd. IV, Bl. 831 d.VA). Sie verwies zur Begründung auf das Urteil des SG Halle vom 05.04.2011 (S 19 U 141/10). Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2011, eingegangen am 26.08.2011 Widerspruch (Bd. IV, Bl. 847 d. VA). Begründung siehe oben. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bd. IV, Bl. 903 d. VA). Begründung siehe oben. Mit Bescheid vom 16.02.2010 setzte die Beklagte wiederum abzüglich Bundesmitteln einen Zahlbetrag i. H. v. 1.146,79 EUR für das Geschäftsjahr 2009 fest (54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha Landschaftspflege). Dagegen legte der Kläger am 11.03.2010 Widerspruch ein. Der Kläger kündigte gleichzeitig mit Schreiben vom 10.03.2010 (Bd. III, Bl. 485 d. VA) zum zweiten Mal die Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaftsbeiträge. Mit Bescheid vom 05.05.2010 setzte die Beklagte den korrigierten höheren Beitrag für das Jahr 2009 mit 1.303,80 EUR fest, wobei sie nun 62,21 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha als landwirtschaftliche Pflegefläche berücksichtigte. Auch dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.06.2010 Widerspruch ein. Der Kläger kündigte zudem mit Schreiben vom 04.06.2010 (Bd. III, Bl. 511 d. VA) zum dritten Mal die Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaftsbeiträge. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.02.2010 in der berichtigten Fassung vom 05.05.2010 zurück und lehnte weiterhin die Anträge auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ab. Gegen den Beitragsbescheid vom 16.02.2010 i.d.F. vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 erhob der Kläger am 21.09.2010 Klage (S 19 U 141/10). Mit Bescheid vom 28.10.2010 berichtigte die Beklagte ihre Beitragsbescheide unter Wegfall der als Landschaftspflege genutzten Fläche von 0,37 ha u.a. für das Jahr 2009 und setzte unverändert den Beitrag i.H.v. 1.303,80 EUR fest. Dabei ging sie für das Jahr 2009 weiterhin von 62,21 ha aus. Das Sozialgericht hob mit Urteil vom 05.04.2011 den Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 insoweit auf, als die Entscheidung den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und Beitragspflicht betraf und wies im Übrigen die Klage betreffend das Geschäftsjahr 2009 ab (S 19 U 141/10). Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 setzte die Beklagte die Beiträge u.a. für das Jahr 2009 unverändert i.H.v. 1.303,80 € fest, wobei sie weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 62,21 ha berücksichtigte. Im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt (L 6 U 49/11) hat das LSG mit Urteil vom 18.09.2014 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 141/10 abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat und das Urteil insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2010 wird insoweit aufgehoben, als die Entscheidung den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und Beitragspflicht betrifft. Die Bescheide der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 vom 5. Mai 2010, 28. Oktober 2010 und 27. Juli 2011 werden aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2009 war danach nur teilweise erfolgreich: Das LSG stellte fest, dass die Beklagte rechtmäßig mit Bescheid vom 16. Februar 2010 abzüglich Bundesmitteln zunächst einen Zahlbetrag i.H.v. 1.146,79 EUR für das Geschäftsjahr 2009 festgesetzt hat (54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha Landschaftspflege), vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 –, juris Rn. 104. Dagegen war der Bescheid vom 5. Mai 2010 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2010 und vom 27.07.2011, der von einer Fläche von 62,21 ha (statt von 54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha Landschaftspflege) ausgeht, nicht rechtmäßig und aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 – L 6 U 49/11 –, Rn. 108, juris). Die Beklagte legte das 2. Kündigungsschreiben des Klägers vom 10.03.2010 und das 3. Kündigungsschreiben vom 04.06.2010 weiterhin als Antrag auf eine Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aus und lehnte die beiden Anträge nunmehr mit zwei weiteren Bescheide vom 28.07.2011 ab (Bd. IV, Bl. 832 und Bl. 833 d.VA). Sie verwies zur Begründung auf das Urteil des SG Halle vom 05.04.2011 (S 19 U 141/10). Gegen die ablehnenden Bescheide erhob der Kläger zwei Widersprüche vom 26.08.2011 (Bd. IV, Bl. 844 und 845 d. VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wies die Beklagte auch diese beiden Widersprüche mit gleichlautender Begründung zurück. Der Kläger schloss mit Herrn R… am 17.01.2009 eine Vereinbarung, wonach Letzterem befristet für ein Jahr, beginnend mit dem 15.01.2008, Nutzflächen zur Bewirtschaftung vom Kläger übertragen wurden. Herr R… war danach "alleiniger Eigentümer der Ernte der landwirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend der Anlage"; er sollte das gesamte wirtschaftliche Risiko tragen. Der Kläger blieb alleiniger Nutzer der Fördermittel bzw. Ausgleichszahlungen vom Landwirtschaftsamt (betriebsindividuelle Prämienansprüche). In dem als Anlage 2 beigefügten Bewirtschaftungsplan verpflichtete sich Herr R…, die Fläche von ca. 46 ha zweimal zu bestellen (Sommergerste bzw. Luzerne). Einzelheiten ergaben sich aus einer weiteren Anlage 1, die sich jedoch nicht in den Verwaltungsakten der Beklagten befindet. Mit Schreiben vom 09.02.2011 bat die Beklagte Herrn R… um Auskunft, ob zwischenzeitlich ein direkter Pachtvertrag zwischen ihm und dem Kläger hinsichtlich der von ihm genutzten 46 ha geschlossen wurde oder die Vereinbarung vom 17.01.2008 weiterhin gilt. Zudem bat sie ihm um Auskunft, wer für das Jahr 2010 die Fördermittel beantragt und in Anspruch genommen hat. Herr R… teilte mit Schreiben vom 23.02.2011 der Beklagten mit, dass ab 2010 ein direkter Pachtvertrag besteht und fügte diesen als Anlage bei. Damit verpachtet der Kläger Herrn R… ab dem 28.03.2009 bis 30.09.2011insgesamt fünf landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Gesamtfläche von 45,94 ha. Vereinbart wurde ein Entgelt für die Überlassung der Flächen i.H.v. 200,00 € pro ha. Zudem wurden die Zahlungsansprüche gegenüber dem ALF auf den Pächter Herrn R… i.H.v. 330,00 € pro ha mit übertragen. Mit Schreiben vom 03.03.2011 bat die Beklagte Herrn P… um Auskunft, ob er – wie vom Kläger angegeben – Landwirtschaftsflächen des Klägers im Umfang von 10,63 ha nutzt und wenn ja, ab wann und, ob ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Ein Antwortschreiben des Herrn P… findet sich nicht in den Verwaltungsakten. Mit Bescheid vom 19.05.2011 (Bd. IV, Bl. 707 d. VA) setzte die Beklagte wieder abzüglich von Bundesmitteln einen Zahlbetrag i.H.v. 146,14 € für das Jahr 2010 fest. Ab dem Jahr 2010 berücksichtigte die Beklagte insgesamt nur noch 13,35 ha landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen und stellte die Beitragsberechnung auf den Arbeitsbedarfsmaßstab um, so dass sich ein deutlich geringerer Beitrag errechnete. Bei der berücksichtigten Fläche ging die Beklagte zunächst von einer Fläche laut Bestand in InVeKoS von 23,59 ha, wobei 10,24 ha als sonstige nicht beihilfefähige Fläche beitragsrechtlich unberücksichtigt blieben, so dass sich die Fläche von 13,35 ha ergab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2011 Widerspruch aus wichtigem Grund, ohne diesen weiter zu begründen. Zugleich kündigte er die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft aus wichtigem Grund. Mit Bescheid vom 30.06.2011 (Bd. IV, Bl. 809 d. VA) lehnte die Beklagte die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger insgesamt 13,35 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschafte, indem er daraus als landwirtschaftlicher Unternehmer auch beantragte und erhaltene Fördergelder erwirtschafte. Daher liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2011 Widerspruch (Bd. VI, Bl. 834) und begründete diesen damit, dass die Flächen verpachtet seien und § 121 SGB VII für ihn nicht gelte. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wies die Beklagte auch diese beiden Widersprüche gegen den Beitragsbescheid vom 19.05.2011 und den Ablehnungsbescheid vom 30.06.2011 mit gleichlautender Begründung zurück. Mit Bescheid vom 02.03.2012 (Bd. IV, Bl. 886 d. VA) setzte die Beklagte wieder abzüglich von Bundesmitteln einen Zahlbetrag i.H.v. 128,12 € für das Jahr 2011 fest. Auch im Jahr 2011 berücksichtigte die Beklagte insgesamt nur noch 13,35 ha landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen. Mit Änderungs-Bescheid vom 24.04.2012 (Bd. IV, Bl. 896 d. VA) setzte die Beklagte wieder abzüglich von Bundesmitteln einen geringeren Zahlbetrag i.H.v. 113,71 € für das Jahr 2010 fest. Abweichend berücksichtigte die Beklagte nunmehr insgesamt nur noch 12,07 ha landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen entsprechend den Angaben des Klägers im Antrag auf Agrarfördermittel, so dass sich ein etwas geringerer Beitrag für das Jahr 2011 errechnete. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wies die Beklagte schließlich auch diesen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 02.03.2012 i.d.F. des Bescheides vom 24.04.2012 mit gleichlautender Begründung zurück. Mit der am 05.06.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wendet sich gegen folgende Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012: ablehnender Bescheid vom 28.07.2011 zur Kündigung vom 19.03.2009, ablehnender Bescheid vom 28.07.2011 zur. Kündigung vom 12.07.2009, ablehnender Bescheid vom 28.07.2011 zur. Kündigung vom 10.03.2010, ablehnender Bescheid vom 28.07.2011 zur. Kündigung vom 04.06.2010, Beitragsbescheid vom 19.05.2011 betreffend das Jahr 2010, ablehnender Bescheid vom 30.06.2011 zur. Kündigung vom 17.06.2011, Beitragsbescheid vom 02.03.2012 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 24.04.2012 betreffend das Jahr 2011. Er verweist mit Schreiben vom 12.11.2012 zur Begründung der Klage darauf, dass er kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, vielmehr sei er seit 01.10.2004 Rentner wegen voller Erwerbsminderung, außerdem sind auch landwirtschaftliche Flächen an Herrn … P… verpachtet worden. Die Beklagte berichtigte unter Berücksichtigung der an Herrn P… verpachteten Fläche von 10 ha nunmehr in den Beitragsjahren 2010 und 2011 nur noch 3,35 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche und berichtigte die Beiträge mit Änderungsbescheid im Klageverfahren vom 06.05.2015 für das Jahr 2010 auf nur noch 89,74 € und für das Jahr 2011 auf nur noch 66,50 €. Der Kläger beantragt, die vier ablehnenden Bescheide vom 28.07.2011 betreffend den Antrag des Klägers vom 19.03.2009, vom 12.07.2009, vom 10.03.2010 und vom 04.06.2010 zur Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aufzuheben, den Beitragsbescheid vom 19. Mai 2011 betreffend das Jahr 2010 in der Fassung vom 06. Mai 2015 aufzuheben, den ablehnenden Bescheid vom 30.06.2011 betreffend die Kündigung bzw. den Antrag vom 17.06.2011 auf Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aufzuheben, den Beitragsbescheid vom 02.03.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.04.2012 und 06. Mai 2015 betreffend das Jahr 2011 aufzuheben, die Widerspruchsbescheide vom 08. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie verweist darauf, dass der Kläger, auch wenn er selbst nicht landwirtschaftlich tätig ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben hat und immer noch betreibt. Denn er hat sich gegenüber dem Amt für Landwirtschaft als Bewirtschafter landwirtschaftlicher Nutzflächen erklärt, hat Anträge auf Agrarförderung gestellt und entsprechend in Zahlung genommen. Dem steht nicht entgegen, dass er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht. Die Bodenwirtschaft ist nur insoweit auf Dauer eingestellt, wie der Kläger Landwirtschaftsflächen weiter verpachtet hat. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.