Urteil
S 23 U 12/20
SG Halle (Saale) 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2021:0506.S23U12.20.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB 7 i. V. m. Nr. 4103 BKV ist nach deren Tatbestand das Vorliegen einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura. (Rn.26)
2. Ist der Versicherte nach Auswertung radiologischer Befunde nicht an einer Asbestose erkrankt und liegt auch keine Erkrankung der Pleura vor, sondern sind festgestellte Eintrübungen im Lungengewebe im Zusammenhang mit einem bestehenden Lungentumor zu sehen, so ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV ausgeschlossen. (Rn.27)
3. Die Erkrankung an einem Adenokarzinom ist keine Berufskrankheit. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB 7 i. V. m. Nr. 4103 BKV ist nach deren Tatbestand das Vorliegen einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura. (Rn.26) 2. Ist der Versicherte nach Auswertung radiologischer Befunde nicht an einer Asbestose erkrankt und liegt auch keine Erkrankung der Pleura vor, sondern sind festgestellte Eintrübungen im Lungengewebe im Zusammenhang mit einem bestehenden Lungentumor zu sehen, so ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV ausgeschlossen. (Rn.27) 3. Die Erkrankung an einem Adenokarzinom ist keine Berufskrankheit. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2020 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Erkrankung des Klägers an einem Adenokarzinom als BK 4103 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der BKV regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung der BK 4103 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura. Hierbei handelt es sich um Erkrankungen an Lungenfibrose oder der Pleura durch Einatmen von Staub, der in unterschiedlichem Anteil Asbest enthält (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Abschnitt 17.6, S. 1073). Die Diagnose erfolgt neben einer hohen Exposition anhand der radiologischen Befunde (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschnitt 17.6.3, S. 1077). Der Kläger ist nach der Auswertung der radiologischen Befunde durch Dr. …. nicht an einer Asbestose erkrankt. Auch liegt keine Erkrankung der Pleura vor. Weder beschreibt die Histologie einen Anhalt für Asbestkörperchen noch zeigt das CT vom 10. Juli 2015 neben einem Tumor Anhaltspunkte für Pleuraplaques. Hierauf hat Dr… hingewiesen. Auch die rechtsseitig bestehenden Eintrübungen im Lungengewebe hält er nicht für Zeichen einer Erkrankung im Sinne der BK 4103. Diese sind im Zusammenhang mit dem Lungentumor zu sehen. Das Ergebnis wird auch durch die Auswertung der Gewebeproben der Lunge des Klägers bestätigt. Die Kammer folgt hier den überzeugenden Ausführungen der Prof… . Zwar waren 30 Asbestkörper pro g Lungengewebe zu finden. Dabei handelt es sich aber nur um eine geringfügig vermehrte Asbestbelastung. Prof. …. hat fibrosierende Lungenveränderungen vom Typ Asbestose oder Minimalasbestose ausgeschlossen. Auch hat Prof. …. keine Hinweise auf hyaline Pleuraplaques gefunden. Das Gutachten der Prof. ….. ist nach Ansicht der Kammer verwertbar. Nach § 200 Abs. 2 SGG soll der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtenauftrages dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen. Ausweislich des Aktenvermerkes vom 6. April 2016 hatte die Mitarbeiterin des Beklagten … dem Kläger eine Untersuchung des Lungengewebes durch Prof. …. angeboten. Der Kläger hat sich mit der Vorgehensweise einverstanden erklärt und eine separate Gutachterauswahl nicht für erforderlich gehalten. Damit durfte die Beklagte von einer Gutachterauswahl absehen und Prof. …. mit der Untersuchung beauftragen. Soweit der Kläger nach Erstattung des Gutachtens widersprochen hat, hat der Widerspruch keine Auswirkung auf die Verwertbarkeit des Gutachtens der Frau Dr. ….. Schließlich hat auch der Beratungsarzt der Beklagten Prof. …. asbestbedingte Pleuraveränderungen verneint. Da die Erkrankung des Klägers an einem Adenokarzinom keine Berufskrankheit ist, liegen auch nicht die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB VII für einen Anspruch auf Entschädigung vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura. Der 19… geborene Kläger erlernte vom 11. September 1971 bis 28. Mai 1973 den Beruf des Elektromonteurs. Vom 7. Juli 1973 bis 31. Oktober 1973 war er als Betriebselektriker im …in … tätig. Nach der Beendigung des Grundwehrdienstes bei der NVA setzte er seine Tätigkeit als Betriebselektriker im …. in … vom 13. Mai 1975 bis 31. Januar 1990 fort. Anschließend war er dort bis 21. März 1991 als Schichtleiter und vom 31. März 1991 bis 1. April 1991 als Schaltmeister tätig. Vom 1. Januar 1993 bis 31. Oktober 1993 übte er wieder die Tätigkeit eines Schichtleiters im …in … und vom 1. November 1993 bis 31. August 1996 wiederum die eines Schaltmeisters aus. Am 1. September 1996 wechselte der Kläger zur … und war dort bis zum 31. März 2000 als Spezialist, Spezialmonteur und Sachbearbeiter beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit nahm er am 18. September 2000 eine Tätigkeit als Elektromonteur bei der Firma …., ab 12. Juli 2004 bei der Firma …. auf. Unter dem 16. Dezember 2015 äußerte die Fachärztin der Klinik für Pneumologie, Infektiologie, Onkologie und Diabetologie des … in … … den Verdacht auf eine BK und verwies auf die Diagnose eines Adenokarzinoms des Lungenmittellappens. Die Beklagte prüfte daraufhin, ob die Erkrankung des Klägers die Voraussetzungen einer BK 4104 erfülle. Sie erhielt die makroskopischen und mikroskopischen Befunde von Lungenmaterial des Klägers vom 24. Juli 2015, 27. Juli 2015 und 10. August 2015. Am 6. April 2016 führte die Mitarbeiterin der Beklagten … mit dem Kläger ein persönliches Gespräch. Laut Aktenvermerk habe sie ihn über die Möglichkeit der Untersuchung von Lungengewebe informiert und Prof… für eine Untersuchung vorgeschlagen. Der Kläger habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt und eine separate Gutachterauswahl nicht für erforderlich gehalten. Unter dem 24. Mai 2016 nahm die Präventionsabteilung der Beklagten zur Exposition des Klägers gegenüber Asbest im Zeitraum vom 2. Juli 1973 bis 31. Oktober 1973 und vom 13. Mai 1975 bis 30. Juni 1992 Stellung und errechnete insgesamt 4,7 Faserjahre. Für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. März 2000 wies die Präventionsabteilung keine Asbestbelastung des Klägers aus. Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes. für Innere Medizin und Arbeitsmedizin … vom 19. Juli 2016 ein. … führte aus, die Histologie beschreibe keinen Anhalt für Asbestkörperchen. Die Röntgenaufnahmen vom Thoraxbereich, insbesondere eine Computertomogramm (CT) vom 10. Juli 2015, zeigten zwar den Tumor im rechten Mittel-/Unterfeld und rechtsseitig auch dorsal gelegene multiple Infiltrate. Anhaltspunkte für Pleuraplaques seien nicht gegeben. Auch die rechtsseitig bestehenden Eintrübungen im Lungengewebe paravertebral seien eher im Zusammenhang mit dem Lungentumor zu sehen. Die Beklagte beauftragte die Direktorin des Instituts für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum Prof…. unter Überlassung von Gewebeproben der Lunge des Klägers mit der Erstattung der fachpathologischen Stellungnahme vom 31. August 2016. Prof. …. führte aus, mittels Lungenstaubanalyse hätte sich zwar mit 30 Asbestkörpern pro g Lungengewebe eine geringfügig vermehrte Asbestbelastung ergeben. Fibrosierende Lungenveränderungen vom Typ Asbestose oder Minimalasbestose hätten aber ausgeschlossen werden können. Hinweise auf hyaline Pleuraplaques hätten sich nicht ergeben. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4104 ab. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch lehnte der Kläger die Verwertung der fachpathologischen Stellungnahme der Prof. …. ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In dem daraufhin vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 11 U 139/17 stellte der Kläger unter dem 21. Mai 2019 den Antrag, die Erkrankung als BK 4103 anzuerkennen. Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. ... vom 5. August 2019 ein, der asbestbedingte Pleuraveränderungen verneinte. Mit Bescheid vom 4. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2020 lehnte die Beklagte die BK 4103 der Anlage 1 zur BKV an und stellte fest, dass Ansprüche auf Leistungen, insbesondere Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet sind, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken, nicht bestehen. Mit der am 12. Februar 2020 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Anerkennung einer BK 4103 weiter. Der Kläger trägt vor, sein Lungenkrebs sei nach erheblicher beruflicher Asbestbelastung als BK 4103 anzuerkennen. Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach, den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2020 aufzuheben, festzustellen, dass seine Erkrankung an einem Adenokarzinom eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKV ist und diese zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenvollrente und der Übergangsleistungen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, eine Asbestose liege bei dem Kläger nicht vor. Nicht nur … und Prof. …. seien davon ausgegangen, dass die medizinischen Voraussetzungen der BK 4103 nicht vorlägen. Auch nach der Beurteilung des Prof. ….in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 hätten keine asbestverursachten Lungenveränderungen vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.