Urteil
S 23 U 18/23
SG Halle (Saale) 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2024:0823.S23U18.23.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Schüler, der in einem Internatshaus einer Internatsschule mit anderen Schülern jahrgangsübergreifend untergebracht ist, ist während eines von der Hausmutter/Hausvater organisierten Festes des Internatshauses außerhalb des regulären Unterrichts nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Soweit sich die Schul- bzw Internatsleitung die Genehmigung des Festes vorbehält, ohne die organisatorische Verantwortung für das Fest zu übernehmen, begründet dies für sich allein nicht den Versicherungsschutz. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schüler, der in einem Internatshaus einer Internatsschule mit anderen Schülern jahrgangsübergreifend untergebracht ist, ist während eines von der Hausmutter/Hausvater organisierten Festes des Internatshauses außerhalb des regulären Unterrichts nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Soweit sich die Schul- bzw Internatsleitung die Genehmigung des Festes vorbehält, ohne die organisatorische Verantwortung für das Fest zu übernehmen, begründet dies für sich allein nicht den Versicherungsschutz. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann sein Begehren, die Anerkennung des Ereignisses vom 9. Juni 2022 als Arbeitsunfall, im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend machen. Es steht ihm dabei frei, ob er sein Begehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2022/25. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2023 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 9. Juni 2022 als Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt haben und das Unfallereignis muss dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], siehe Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 20/20 R – juris RdNr. 11). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hatte einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, als er am 9. Juni 2022 ausrutschte und mit dem Kopf gegen eine Laterne prallte. Aufgrund dieser Einwirkung erlitt er als Gesundheitsschäden eine Mandibulafraktur und eine Stirnplatzwunde. Als Schüler eines Gymnasiums gehörte der Kläger zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören u. a. Gymnasien. Auf den Träger der Schule kommt es nicht an. Die Landesschule … als Gymnasium mit angeschlossenem Internat ist eine solche allgemeinbildende Schule. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Schüler der Landesschule …. Der Unfall vom 9. Juni 2022 war aber kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Die Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall war der versicherten Tätigkeit als Schüler sachlich nicht zuzurechnen. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Person und der versicherten Tätigkeit ist wertend zu betrachten. Dabei sind die Wertungsgesichtspunkte und Grundsätze zur Beschäftigtenversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht ohne Weiteres auf die Schülerunfallversicherung übertragbar. Als Wertungsfaktoren und Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen Zusammenhangs kommen im Rahmen der Schülerunfallversicherung vor allem der Schutzzweck der Norm sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung in Betracht (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, a.a.O., RdNr. 15). Zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b Alt. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählen danach grundsätzlich die Betätigungen während schulischer Veranstaltungen, auch wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich ist. So erstreckt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischenliegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Der organisatorische Verantwortungsbereich kann je nach Schulform und speziellen Unterstützungsbedarfen enger oder weiter sein. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, grundsätzlich kein Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, a.a.O., RdNr. 16). Der Kläger erlitt den Unfall während eines Internatsfestes. Der Teilnehmerkreis an dem Internatsfest war beschränkt auf die Schüler des Internatshauses, in dem auch der Kläger untergebracht war. Dies haben die Zeuginnen … und … bestätigt. Es handelte sich damit nicht um eine Schulveranstaltung für alle Schüler der Landesschule … . Die organisatorische Verantwortung des Internatsfestes lag nicht bei der Schulleitung. Nach der Aussage der Zeugin ….finden die Internatsfeste einmal im Jahr statt und werden von der sog. „Hausmutter“ oder dem „Hausvater“ organisiert und durchgeführt. Die Schulleitung ist an der Planung und Durchführung des Festes nicht beteiligt. Die Zeugin …. hat ausgeführt, dass sie das Internatsfest mit den in dem Haus an diesem Tag diensthabenden Lehrkräften und den Schülervertreterinnen organisiert hat. Vorgaben, wann im Jahr das Internatsfest stattfinden wird, gab es seitens der Schulleitung nicht. Die Zeugin …. beabsichtigte nach eigenem Bekunden, das Internatsfest im Jahr 2022 im Frühjahr durchzuführen. Aus organisatorischen Gründen fand das Fest aber erst am 9. Juni 2022 statt. Auch die inhaltliche Ausgestaltung des Internatsfestes lag allein in der Verantwortung der Zeugin …. und den von ihr hinzugezogenen Lehrkräften und Schülervertretungen. Auf die inhaltliche Ausrichtung des Internatsfestes nahm die Schulleiterin nur insoweit Einfluss, als sie sich die Genehmigung des Internatsfestes insoweit vorbehielt, als die inhaltliche Ausgestaltung in das pädagogische Konzept passen sollte. Aus der Genehmigung des pädagogischen Konzeptes allein lässt sich ein sachlicher Zusammenhang zum allgemeinen Schulbetrieb nicht herleiten. Die Schulleiterin, die Zeugin …., war nach eigenen Angaben Schul- und Internatsleiterin. Durch die Unterbringung in einem Internat übernahm die Internatsleitung die Verantwortung für die Schüler und damit auch die Aufgaben der pädagogischen Erziehung, die bei einer auswärtigen Unterbringung den Eltern obläge. Zudem oblag der Schul- und Internatsleiterin das Hausrecht auf dem Gelände der Landesschule …. Damit lag es in ihrer Entscheidungshoheit, die Durchführung von Veranstaltungen zu genehmigen oder zu versagen. Ein sachlicher Zusammenhang zu dem Bildungsauftrag der allgemeinbildenden Schule folgt aus dem Hausrecht nicht. Versicherungsschutz besteht auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin ….und die diensthabenden Lehrkräfte am 9. Juni 2022 das Internatsfest durchgeführt haben. Bei Freizeitveranstaltungen, bei der die Lehrkräfte der Schule nur organisatorische Hilfestellung geben, besteht nicht allein wegen der Teilnahme eines oder mehrerer Lehrer an der Veranstaltung Versicherungsschutz. Insoweit kommt es im Einzelnen auf den inneren Zusammenhang des Festes zum Schulbetrieb an. Der Unfall des Klägers ereignete sich am 9. Juni 2022 nicht während der Unterrichtszeit. Schulbetrieb ist nach den Angaben der Zeugin ….zwischen 7:40 Uhr bis 16:35 Uhr. Der Unfall ereignete sich laut Durchgangsarztbericht vom 10. Juni 2022 um 17:15 Uhr und damit außerhalb der Zeiten des Schulbetriebes. Zwischen 17 Uhr und 18 Uhr ist in der Landesschule Pforta Silentiumzeit, in der die Schüler verpflichtet sind, sich in ihrem Zimmer aufzuhalten und die Hausaufgaben zu erledigen. Ob die Schüler während dieser Silentiumzeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, weil ihre Anwesenheit während dieser Zeit vom Lehrpersonal kontrolliert wird, kann hier dahingestellt bleiben. In der Genehmigung des Internatsfestes lag nach der Aussage der Zeugin …. zugleich die Befreiung der teilnehmenden Schüler von der Silentiumzeit. Das war auch vorliegend am 9. Juni 2022 der Fall, als sich der Kläger um 17:15 Uhr beim Internatsfest verletzte. Durch die Freistellung von der Silentiumzeit war auch ein ggf. durch die Silentiumzeit begründeter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen. Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen nicht nur dann vor, wenn sämtliche Schüler der Schule einbezogen sind. Da ein Bezug von Tätigkeiten zum Unterricht bereits ausreicht, um den Versicherungsschutz zu begründen, sind auch Gruppen von Schülern – wie z.B. der Klassenverband oder Schüler an Gruppenprojektarbeiten – versichert, wenn ihre Tätigkeiten „auf Anordnung“ oder „im Auftrag“ einer Lehrperson erfolgen und einen zeitlich-räumlichen Schulbezug haben (siehe BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 8/16 R – juris RdNr. 16). Dabei kann es sich auch um Projekt-, Team- und Gruppenarbeiten handeln, die die Sozialisierung der Schüler untereinander fördert, typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse bzw. Jahrgangsstufe. Der Bildungsauftrag staatlicher Schulen erschöpft sich nicht nur in der reinen Wissensvermittlung. Schulen sind auch Orte gesellschaftlicher Integration und Inklusion, in denen Schüler sozialisiert und ihre sozialen Kompetenzen gefördert werden sollen (BSG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., RdNr. 17). Das am 9. Juni 2022 durchgeführte Internatsfest hatte keine Projekt-, Team- oder Gruppenarbeiten zum Inhalt, die einen Bezug zum täglichen Unterricht hatten. Auch waren nicht nur Schüler bestimmter Lernzweige Teilnehmer des Internatsfestes. Da die Schüler in den Internatshäusern jahrgangsübergreifend untergebracht sind, stand das Internatsfest auch allen Schülern des Internatshauses jahrgangsübergreifend offen. Soweit das Internatsfest der Sozialisierung der im Internatshaus jahrgangsübergreifend untergebrachten Schülern diente, begründete dies keinen Versicherungsschutz. Denn von dem Besuch der allgemeinbildenden Schule ist grundsätzlich der – den häuslichen Bereich ersetzende – Aufenthalt im Internat zu trennen. Ebenso wie bei Externen beschränkt sich der Versicherungsschutz bei Internatsschülern regelmäßig auf solche Verrichtungen, die mit dem Besuch der allgemeinbildenden Schule in einem inneren Zusammenhang stehen (BSG, Urteil vom 24. Januar 1990 – 2 RU 22/89 – RdNr. 18). Während des Aufenthaltes im Internat – dem häuslichen Bereich vergleichbar – besteht kein allumfassender Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hieran ändert sich auch nichts durch ein vom Bildungsministerium gewünschtes komplexes Zusammenspiel zwischen Schule und Internat. Auch wenn die Sozialisierung der Schüler zum Bildungsauftrag der Schule gehört, führt dies während des Internatsaufenthaltes nicht zu einem allumfassenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch während der nicht von der Schule organisierten Freizeitveranstaltungen der Schüler des Internats findet eine Sozialisierung statt, die keinen Bezug zum Bildungsauftrag und somit keinen Bezug zum Schulbetrieb hat. Nicht anders ist die Sozialisierung innerhalb der Hausgemeinschaft zu betrachten, die dem häuslichen Bereich der Schüler und nicht dem schulischen Bereich zuzurechnen ist. Das Internatsfest am 9. Juni 2022 diente der jahrgangsübergreifenden Sozialisierung der Bewohner des Internatshauses und war deshalb dem häuslichen Bereich zuzurechnen. Es hat sich auch keine besondere Gefahr verwirklicht, die sich aus der Verpflichtung des Klägers zur Anwesenheit im Internat ergibt. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf besondere Gefahrenlagen hat Ausnahmecharakter und ist nur gerechtfertigt, soweit aus der auswärtigen Unterbringung Unfallgefahren erwachsen, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen der Kläger auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Dass der Kläger in seinem gewohnten Lebensumfeld nicht einer Gefahr durch Laternen ausgesetzt ist, ist nicht anzunehmen. Laternen sind üblicherweise in jeder Gemeinde anzutreffen, auch auf Freiflächen für sportliche oder andere Freizeitaktivitäten. Eine besondere Gefahr für den Kläger ist von den Laternen auf dem Gelände der Landesschule … nicht ausgegangen. Schließlich ereignete sich der Unfall auch nicht während der im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. Der Unfall ereignete sich 26 Tage vor dem 18. Geburtstag des Klägers. Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b 2. Alt. SGB VII waren zu diesem Zeitpunkt für den Kläger nicht mehr erforderlich. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig. Der am … 20… geborene Kläger besuchte im Juni 2022 die 11. Klasse der Landesschule ... Die Landesschule … ist ein Gymnasium in Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt und bietet den Unterricht einer allgemeinbildenden Schule von der 9. bis zur 12. Klasse an. Die Schüler der Landesschule … sind auf dem Grundstück der Schule in Internatshäusern untergebracht. Extern untergebrachte Schüler gibt es nach dem Konzept der Landesschule … nicht. Die Betreuung der Schüler im Internat erfolgt im Wesentlichen durch die unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen der Landesschule. Die Unterbringung der Schüler erfolgt nach eigenen Angaben der Landesschule .. im Internet (…) in fünf Internatseinheiten. Die Jungen und Mädchen wohnen zumeist in gemischten Internaten, jahrgangsübergreifend. Die Internatseinheiten werden von sog. „Hausmüttern“ oder „Hausvätern“ geleitet, die unmittelbar an bzw. in der Internatseinheit wohnen und in den Nachstunden als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Diese werden im täglichen Wechsel zwischen 16:30 Uhr und 23:00 Uhr durch weitere diensthabende Lehrerinnen oder Lehrer unterstützt. Der Kläger war im Juni 2022 in einer solchen Internatseinheit untergebracht. Seine „Hausmutter“ war die Zeugin ….. Am 9. Juni 2022 rutschte der Kläger gegen 17:15 Uhr während einer Veranstaltung der Internatseinheit aus und prallte mit dem Kopf gegen eine Laterne. Der an demselben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. …. diagnostizierte eine Mandibulafraktur und eine Stirnplatzwunde. In dem Entlassungsbrief vom 13. Juni 2022 diagnostizierte der kommissarische Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie Prof. Dr. Dr. …. eine offene, dislozierte paramediane UK-Fraktur links und eine Riss-Quetschwunde lateroorbital rechts. Mit Bescheid vom 28. September 2022/25. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2023 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall vom 9. Juni 2022 als Schulunfall/Arbeitsunfall anzuerkennen. Mit der am 24. Februar 2023 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Anerkennung des Unfalls vom 9. Juni 2022 als Arbeitsunfall weiter. Der Kläger trägt vor, das Konzept der Landesschule … beruhe darauf, die Trennung von Schule und Internat weitestgehend aufzuheben und schulisches und soziales Lernen als ganzheitlichen Prozess zu begreifen und zu fördern. Die gemeinschaftsbildenden Aktivitäten im Rahmen der Internatsfeste gehörten an der Landesschule … zum schulischen Geschehen. In einem Schreiben der Ministerin für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt werde ausdrücklich das „komplexe Zusammenspiel von Schule und Internat“ hervorgehoben. Den Hausmitgliedern gegenüber habe eine Erwartungshaltung bestanden, am Internatsfest teilzunehmen. Das streitgegenständliche Internatsfest am 9. Juni 2022 sei dementsprechend eine schulische Veranstaltung gewesen. Die Zeuginne. … und … bestätigten, dass das Internatsfest in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gefallen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 28. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2023 die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 9. Juni 2022 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, bei Schulen mit integriertem Internat müsse eine Abgrenzung zwischen Schule und Internat vorgenommen werden. Daran ändere auch das Konzept der Landesschule … nichts. Unfallversicherungsschutz bestehe nur bei Verrichtungen, die mit dem Besuch der (internatseigenen) Schule im sachlichen Zusammenhang stünden. Der Aufenthalt im Internat sei grundsätzlich als private Lebenssphäre unversichert. Die Internatsfeste würden von den jeweiligen „Häusern“ des Internates geplant und durchgeführt, getrennt von der eigentlichen Schule bzw. dem eigentlichen Schulbesuch. Die aufsichtführenden Personen seien in dieser Zeit nicht als Lehrer, sondern als für das Internat Tätige verantwortlich und zugegen gewesen. Bei dem Internatsfest habe es sich um eine Freizeitveranstaltung gehandelt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginne. … und …. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 1. Februar 2024 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die e-Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der e-Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.