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Urteil

S 26 AS 1115/17

SG Halle (Saale) 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2019:1104.S26AS1115.17.00
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Tenor
Der Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 und des Änderungsbescheids vom 27. November 2017 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich weiteren 40,57 € für Januar und Februar 2017 zu gewähren und aufgehoben, soweit von der Klägerin mehr als 1.357,43 € zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 und des Änderungsbescheids vom 27. November 2017 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich weiteren 40,57 € für Januar und Februar 2017 zu gewähren und aufgehoben, soweit von der Klägerin mehr als 1.357,43 € zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und mithin teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. A. Streitgegenständlich ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 und des Änderungsbescheids vom 27. November 2017, der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahren geworden ist, soweit die Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 betroffen sind. Da sich die Klägerin lediglich gegen die Anrechnung der Zahlungen aus der Vereinbarung vom 15. August 2016 wendet und eine solche für den von den Bescheiden ebenfalls erfassten Monat September 2016 nicht stattfand, hat sie dieselben insoweit nicht angegriffen. B. Die Klage ist zulässig. I. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Denn sie wendet sich zum einen gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) II, begehrt aber darüber hinaus Leistungen, die hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2017 höher als die ursprünglich bewilligten Leistungen sind. II. Allerdings wurde das danach gem. § 78 SGG erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich: Der Beklagte ging unzutreffend davon aus, dass der Bescheid vom 8. März 2017 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die vorläufige Zahlungseinstellung geworden ist. Nach Halbs. 1 der Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn während desselben der Ausgangsverwaltungsakt abgeändert wird. Bei der vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt (Jakob in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 331 Rn. 6). Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2017 wurde mithin kein Verwaltungsakt abgeändert, sodass § 86 SGG unanwendbar ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 7. November 2017 – B 1 KR 24/17 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 39, wonach die Vorschrift nicht einmal auf fingierte Verwaltungsakte anzuwenden sei). Auf die Frage, ob § 86 SGG nur im Falle eines zulässigen Widerspruchs anzuwenden ist (hierzu Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 86, Rn. 5), kommt es mithin nicht an. Die Klägerin hat jedoch mit ihrer Email vom 10. März 2017 gegen den Bescheid vom 8. März 2016 Widerspruch erhoben. In dieser elektronischen Post mit dem Betreff "Widerspruchsbescheid = Skandal des Jobcenters" wandte sie sich gegen die Rückforderung "über 2.000" € und führte aus, sie könne den Bescheid bis ins kleinste Detail widerlegen. Dies stellt einen Widerspruch dar, wobei der Beklagte ihn auch intern an die Widerspruchsstelle weiterleitete. Allerdings genügt diese Email nicht der geforderten Form. § 84 SGG in der hier anzuwendenden alten Fassung vom 17. August 2001 bestimmt, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist. Eine einfache Email ist aber schon kein Schriftstück. Dabei ist es unerheblich ist, dass die Email ausgedruckt wurde. Die Einhaltung der Formvorschriften darf aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vom Verhalten der Behörde abhängen (Gall in: jurisPK-SGG, § 84, Rn. 14; Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 84, Rn. 4; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachw.). Der nicht den Formerfordernissen gerecht werdende Widerspruch durch die Email vom 10. März 2017 ist nicht wirksam erhoben und damit unzulässig. Zwar kann der Betroffene noch innerhalb der Widerspruchsfrist, die hier wegen der unzutreffenden Mitteilung, es sei kein Rechtsbehelf gegeben, nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGG nicht zu laufen begann, Ergänzungen vornehmen oder die Heilung von Mängeln bewirken. Die formwirksame Klageerhebung am 5. April 2017, die an sich auch als Widerspruch angesehen werden könnte (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 84, Rn. 2), ist dazu aber nicht geeignet. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 war das Widerspruchsverfahren bereits beendet. Anders als beim verfristeten Widerspruch ohne Drittwirkung stand es dem Beklagten wegen des Zwecks der Formstrenge (u. a. sichere Identität des Widerspruchsführers; Übereilungsschutz) auch nicht frei, einen formwidrigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden (Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 84, Rn. 16; Lüdtke, in: Lüdtke/Berchtold, § 84, Rn. 5; a. A. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 84, Rn. 7). Das damit nicht ordnungsgemäß durchgeführte Vorverfahren hindert die Kammer aber nicht an einer Entscheidung in der Sache. Der Rechtsstreit ist nicht zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Die besondere Gestaltung des Falles lässt das Vorverfahren ausnahmsweise als entbehrlich erscheinen. Jedes andere Vorgehen würde hier dem Sinn und Zweck der §§ 77 ff. SGG zuwiderlaufen. Das an sich zwingende Vorverfahren soll bewirken, eine gerichtliche Austragung des Rechtsstreits auf Grund einer vorgelagerten erneuten Überprüfung des beanstandeten Bescheides durch die Verwaltungsbehörde entbehrlich zu machen. Dieser Zweck kann vorliegend nicht mehr verwirklicht werden. Der Beklagte hat seine im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung für die Folgezeiträume in den von ihm erlassenen Bescheiden und ferner in dem Bescheid vom 27. November 2017, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist und in dem er sich nochmals vertieft in der Sache geäußert hat, wiederholt und teilweise modifiziert. Der erneute Erlass eines Widerspruchsbescheids wäre vor diesem Hintergrund eine bloße Förmelei. C. Der Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 und des Änderungsbescheids vom 27. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 54 Abs. 1 SGG), soweit die Monate Januar und Februar 2017 betroffen sind. In diesen Monaten hat sie im Vergleich zur letzten Bewilligung einen um 40,57 € höheren Anspruch auf Alg II. Dementsprechend ist auch die Erstattungsforderung zu mindern. Soweit die Monate Oktober bis Dezember 2016 betroffen sind, sind die Bescheide indes nicht zu beanstanden. I. Rechtsgrundlage der formell rechtmäßigen Bescheide (dazu 1.) ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (diese und alle weiteren Vorschriften des SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung des Insolvenzverfahrens vom 26. Juli 2016, BGBl I 1824) i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 50 Abs. 1 SGB X, soweit es die Aufhebung und Neubewilligung (dazu 2.) sowie die Erstattung (dazu 3.a.) angeht. Soweit es die Erstattung der geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung angeht (dazu 3.b.), ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 335 SGB III. 1. Der Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 und des Änderungsbescheids vom 27. November 2017 ist formell rechtmäßig. Er leidet insbesondere nicht an einem Anhörungsmangel. Eine Anhörung war hier nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich, da wegen der Erstattung der vom Beklagten geleisteten Krankenversicherungsbeiträge auch subjektive Elemente eine Rolle spielen (dazu 3.b.). Hierauf hatte der Beklagte indes in der Anhörung vom 27. Januar 2017 noch nicht hingewiesen, sodass diese nicht ordnungsgemäß erfolgte. Jedoch hatte die Klägerin nach Erhalt des Bescheids vom 8. März 2017 mit ihrer Email vom 10. März 2017 die Möglichkeit ergriffen, sich zu den im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgeworfenen Fragen zu äußern. Der Beklagte hat die Ausführungen auch vor Erlass der nachfolgenden Bescheide zur Kenntnis genommen, sodass ein Anhörungsmangel im Ergebnis unbeachtlich ist (§ 41 SGB X). 2. Der Beklagte hat die Leistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2016 zu Recht aufgehoben, für die Monate Januar und Februar 2017 jedoch rechtswidrig zu geringe Leistungen festgesetzt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X ist (kein Ermessen, vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III) ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u. a. aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder eine Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Nach Erlass des Bescheids vom 25. Juli 2016, d. h. seiner Bekanntgabe, hat die Klägerin aufgrund der Vereinbarung mit ihrem damaligen Ehemann vom 15. August 2017 Einkommen erzielt, das ihren Anspruch auf Alg II in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 ausschließt und in den Monaten Januar und Februar 2017 mindert; ferner ist in den Monaten Januar und Februar 2017 eine Änderung zu ihren Gunsten eingetreten, da sie Anspruch auf KdUH hat: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. a. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand vom SGB II war nicht einschlägig. Ihr zu deckender Bedarf belief sich in den Monaten Oktober bis Dezember 2016, in denen sie noch kostenfrei, aber von Bett und Tisch getrennt im Haus ihres früheren Ehemanns lebte, 404 € (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016). In den übrigen Monaten betrug der Regelbedarf 409 € (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – nebst der zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3159] geänderten Anlage), wobei hier die KdUH für die ab 1. Januar 2017 angemietete Wohnung i. H. v. 440 € hinzutreten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dieser Betrag ist nicht um 15 € für den Stellplatz zu erhöhen, da ein solcher nicht dem Grundbedürfnis des Wohnens dient und auch nicht notwendiger Bestandteil des Mietvertrags war. Es ergibt sich mithin ein Gesamtbedarf für Januar und Februar 2017 i. H. v. monatlich 849 €. b. In den Monaten Oktober bis Dezember 2016 war der Bedarf durch Einkommen vollständig gedeckt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II dabei für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. aa. Bei den ab Oktober 2016 zufließenden Zahlungen aus der Vereinbarung vom 15. August 2016 handelte es sich um Einkommen und nicht um Vermögen. Die Abgrenzung bestimmt sich nach der modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Dabei ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BSG vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 Rn. 23). Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (BSG vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 26 Rn. 15 mit weiteren Nachw.). Hier hat die Klägerin erst durch die Vereinbarung vom 15. August 2016 etwas wertmäßig dazu erhalten. Mit dem Erwerb des Anspruchs auf 110.000 €, zahlbar in Raten, wurde nicht lediglich Vermögen umgeschichtet. Es handelte sich bei der Zahlung um die Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach den §§ 1372 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Dies stellt einen schuldrechtlichen Anspruch dar, der erst mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 Abs. 3 BGB), hier mit der Scheidung, entsteht. Wie das BSG zum früheren Arbeitslosenhilferecht bereits entschieden hat (Urteil vom 8. Juni 1989 – 7 RAr 34/88, juris Rn. 31), ist ein solcher Zugewinnausgleich keine Umschichtung innerhalb des Vermögens des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die von der Klägerin vorgetragenen Besonderheiten des Einzelfalls, die hier eine andere Sichtweise bedingen sollen, erkennt das Gericht nicht. Die Klägerin hat nicht lediglich ihr Vermögen versilbert. Denn die Klägerin war nicht Miteigentümerin des Hauses in L…, …, auch wenn sie sich als solche fühlte oder ihr gegenüber der damalige Ehemann diesen Eindruck suggerierte. Nach § 873 Abs. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eigentumsübergang und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit – wie hier – nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Die Klägerin wurde nie mit ins Grundbuch eingetragen, sodass sie auch kein Miteigentum am Grundstück erworben hat. Anders als nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik ist es auch nicht möglich, Gebäudeeigentum unabhängig vom Grundstückseigentum zu erwerben. Das Eigentum am Haus folgt deshalb dem am Grundstück. Mit der Befriedigung der Hauskredite als Gesamtschuldnerin hat die Klägerin mithin lediglich eigene Schulden getilgt und mit den Investitionen in das Haus fremdes Vermögen ihres damaligen Ehemanns gemehrt. Auch wenn die Klägerin 1995 bei Abschluss der notariellen Vereinbarung andere Vorstellungen hatte, wurden diese nicht in Form ihrer Eintragung ins Grundbuch ins Werk gesetzt. Es handelt sich bei dem Anspruch auf 110.000 € folglich um einen klassischen Zugewinnausgleichsanspruch. Allerdings stellt der am 15. August 2016 erworbenen Anspruch auf 110.000 € keine einmalige Einnahme dar, sodass nicht die Folge des § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II (Verteilung auf sechs Monate) eintritt. Es ist nämlich nicht von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt diese konkrete Gesamtforderung entstanden ist. Bei wertender Betrachtung ist im Fall der Erfüllung einer Forderung allein auf die in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2015 – L 4 AS 168/15 NZB, juris Rn. 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Denn erst damit wird die Klägerin in die Lage versetzt, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht bereits mit Entstehen der Forderung. Hieraus folgt, dass die laufenden tatsächlichen Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch in dieser Höhe als Einkommen zu qualifizieren sind (ebenso zu vergleichbaren Konstellationen Hessisches LSG, Beschluss vom 6. April 2010 – L 7 AS 90/10 B ER, juris Rn. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 – L 13 AS 202/18, juris Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2015 – L 4 AS 168/15 NZB, juris Rn. 18 ff.). bb. Im Oktober 2016 gingen bei der Klägerin 600 € ein. Dieses Einkommen ist als Nichterwerbseinkommen lediglich nach § 11b Abs. 1 SGB II zu bereinigen, wie nunmehr auch der Beklagte in späteren Bewilligungsabschnitten erkannt hat. In Abzug zu bringen sind mithin die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 10,40 € nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sowie die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung –. Nicht absetzbar ist der Gewerkschaftsbeitrag i. H. v. 2,50 €. Seine Berücksichtigung kommt bei Erwerbseinkommen in Betracht, nicht jedoch – wie hier – beim mühelosen Einkommen. Es handelt sich insoweit nicht um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Nicht zu berücksichtigen ist zudem die Rückzahlung der 600 € an den früheren Ehemann. Wie sich aus seiner Mitteilung an den Beklagten vom 13. Februar 2017 ergibt, ist er lediglich seiner Verpflichtung zur Zahlung aus dem Vergleich vom 15. August 2016 nachgekommen. Von einer entgegenstehenden Vereinbarung hat er nicht berichtet, gegen die im Übrigen auch die erneute Zahlung durch den früheren Ehemann nach der Rückzahlung spricht. Damit handelt es sich auch nicht um eine schlichte Fehlüberweisung, bei der zu erwägen wäre, sie nicht als Einkommen anzurechnen. Damit stellen die Rückzahlungen der Klägerin eine Verwendung ihrer Einkünfte zur – vermeintlichen – Schuldentilgung dar. Diese ist unbeachtlich. Anrechenbar sind damit im Oktober 2016 559,60 €, die den Bedarf von 404 € übersteigen. bb. Dasselbe gilt für die Monate November und Dezember 2016, wobei offen bleiben kann, ob im November sogar 1.200 € wegen der Überweisung von zweimal 600 € bzw. im Dezember 1.011,93 € als Rest der 10.000 € aus dem Vergleich vom 15. August 2016 anzurechnen sind. cc. In den Monaten Januar und Februar 2016 war der Bedarf teilweise durch Einkommen gedeckt. Anzurechnen sind wiederum 600 € abzüglich der Versicherungspauschale von 30 € und der Kfz-Haftpflicht i. H. v. nunmehr 10,57 €. Nicht anzurechnen sind die im Vormonat zugeflossenen 1.011,93 € als Rest der 10.000 € aus dem Vergleich vom 15. August 2016. (1.) Es handelt sich um eine laufende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und nicht um eine einmalige Einnahme nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift. Die Zahlung der 10.000 € wurde zwar im Vergleich als Einmalzahlung bezeichnet. Der Sache nach handelt es sich aber um nichts anderes als die erste Rate zur Befriedigung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich, die jedoch in anderer Höhe als die übrigen Raten und die Schlussrate zu zahlen ist. (2.) Allerdings fingiert § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen zählen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. So liegt es hier, da die erste Rate für den Monat September 2016 zu zahlen war. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Zahlung wegen bereits erbrachter Leistungen für den Monat Dezember 2016 nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst im Folgemonat anzurechnen und ggf. nach Satz 4 zu verteilen ist. Zweck des Satzes 3 ist die Verwaltungsentlastung, weil durch die Regelung eine rückwirkende Aufhebung entbehrlich wird (Söhngen in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11 Rn. 68). Wenn – wie hier – die Leistungen im Zuflussmonat ohnehin vollständig aufgehoben werden müssen, weil aus anderen Gründen kein Leistungsanspruch besteht, ist die Norm teleologisch zu reduzieren. Denn der Zweck der Verwaltungsvereinfachung wäre vereitelt, weil dann mindestens zwei Monate statt eines Monats "anzufassen" sind. (3.) Damit beträgt der Leistungsanspruch in den Monaten Januar und Februar 2017 jeweils 289,57 € und ist damit um 40,57 € höher als der Beklagte im Bescheid vom 27. November 2017 – ohne Bereinigung der 600 € – angenommen hat. Die Verfügung war daher insoweit abzuändern. Einem (höheren) Anspruch steht dabei auch kein verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II entgegen. Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass ihre Beteiligung an einer aus zwei weiteren Personen bestehenden Erbengemeinschaft, mit der sie einen halben Miteigentumsanteil an einem von ihrer Mutter bewohnten, hochwassergefährdeten Hausgrundstück in E… unterhält, werthaltig und verwertbar ist. 3. Infolge des höheren Anspruchs auf Alg II im Monat Januar 2017 ist die Erstattungsforderung zu mindern. a. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Hier ist die im Bescheid vom 27. November 2017 ansonsten korrekt berechnete Überzahlung von 1.372 € um 40,57 € zu mindern. Diese Summe entspricht dem höheren Anspruch im Monat Januar 2017, sodass sich die Erstattungssumme aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf 1.331,43 € beläuft. b. Rechtsgrundlage für die Erstattung der vom Beklagten getragenen Krankenversicherungsbeiträge ist § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Danach ist § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III entsprechend anwendbar, sodass der Alg II-Empfänger entsprechend § 335 Abs. 1 SGB III dem Jobcenter die Beiträge zu ersetzen hat, soweit – wie hier – die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Rückausnahmen des § 40 Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 2 SGB II greifen dagegen nicht, da in den Kalendermonaten Oktober bis Dezember 2016 nicht jeweils für mindestens einen Tag rechtmäßig Alg II gewährt wurde und auch kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand. Keine Auswirkungen auf den zu entscheidenden Fall hat die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. November 2002 – B 11 AL 79/01 R, SozR 3-4300 § 335 Nr. 2), wonach bei pflichtgemäßem Handeln des Leistungsbeziehers seine Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge entfällt. Denn die Klägerin verhielt sich pflichtwidrig. Trotz ihrer aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – erwachsenden Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), mitzuteilen, hat sie erst am 3. Februar 2017 den Vergleich vom 15. August 2017 beim Beklagten eingereicht. Folglich hat sie die vom Beklagten getragenen Krankenversicherungsbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2016 i. H. v. insgesamt 315,57 € zu erstatten. c. Mithin ergibt sich eine Erstattungsforderung 1.647 € (1.331,43 € + 315,57 €). Nachdem der Klägerin ein noch nicht erfüllter Zahlungsanspruch von 289,57 € für den Monat Februar 2017 verbleibt, ist die Rückforderungssumme auf 1.357,43 € zu begrenzen. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB II nicht vor, da die dort angegebene Aufrechnungshöhe von 30 % überschritten wird. Unter Berücksichtigung des abgelaufenen Bewilligungszeitraums steht einem Auszahlungsanspruch angesichts des Erstattungsanspruchs jedoch die dolo-agit-Einrede entgegen. Danach handelt treuwidrig, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss (zur Geltung im Sozialrecht BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 – 13/5 RJ 18/89, BSGE 68, 144). D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin über ihr Teilobsiegen im Urteil hinaus bereits durch den Änderungsbescheid vom 27. November 2017 einen Teilerfolg erreichte. Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 streitig. Die 19.. geborene Klägerin wohnte zunächst auf dem Grundstück ihres damaligen Ehemanns in .., …, wo ihr keine Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) anfielen. Sie ist ferner in Erbengemeinschaft mit zwei weiteren Personen Inhaberin eines halben Miteigentumsanteils an einem von ihrer Mutter bewohnten Hausgrundstück in … . Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung wandte sie im Jahr 2016 124,80 € auf, im Jahr 2017 126,80 €, für die Gewerkschaft 2,50 € monatlich. Sie stellte am 12. Juli 2016 beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin 404 € monatlich für den Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017 und berücksichtigte dabei ausschließlich die Regelleistung. Mit Vergleich vom 15. August 2016 verpflichtete sich der damalige Ehemann der Klägerin, an sie 110.000 € Zugewinnausgleich mit einer Einmalzahlung von 10.000 € bis zum Ablauf eines Monats ab Rechtskraft der Scheidung und sodann in 166 Raten á 600 € und einer anschließenden Restrate von 400 € zu zahlen. Dabei waren die 10.000 € auf ein Rechtsanwaltsanderkonto auszukehren. Die Klägerin verpflichtete sich, das Grundstück ihres damaligen Ehemanns bis zum 31. Dezember 2016 zu verlassen. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. VIII/52 der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) M. vom selben Tag wurde die Ehe geschieden. Am 4. Oktober, 4. November, 23. November und 5. Dezember 2016 gingen auf dem Konto der Klägerin jeweils 600 € vom früheren Ehemann ein. Am 7. Oktober und am 9. November 2016 zahlte sie jeweils 600 € und am 16. Dezember 2016 1.200 € an ihn zurück. Am 23. Dezember 2016 gingen nach Abzug der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (vgl. AG M., Beschluss vom 18. Oktober 2016, 2 F 440/14 VKH2) bei der Klägerin 1.011,93 € als Rest der 10.000 € aus dem Vergleich vom 15. August 2016 ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 teilte die Klägerin ihre neue, aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift mit. Für die 66 qm große Mietwohnung hatte sie ab 1. Januar 2017 310 € Grundmiete, 60 € Nebenkosten sowie 70 € Heizkosten aufzuwenden, wobei das Wasser zentral erwärmt wird. Für einen Stellplatz, der nicht zwingend Bestandteil des Mietvertrags ist, wandte sie 15 € auf. Mit Email vom 21. Januar 2017 teilte die Klägerin mit, dass ihr früherer Ehemann die erste Rate des Vermögensausgleichs zur Begleichung etwaiger Mietkosten in der Zukunft am 4. Januar 2017 gezahlt habe, was von nun an monatlich erfolge. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 hörte der Beklagte die Klägerin wegen einer Rücknahme nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) an und forderte die Vorlage weiterer Unterlagen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte mit, die Leistungen vorläufig eingestellt zu haben. Hierauf äußerte die Klägerin, dass alle Unterlagen vorlägen und erst seit 4. Januar 2017 die Zahlungen in Höhe von 600 € erfolgen würden. Ansonsten verfüge sie über keine Gelder. Im Grunde habe sich nichts geändert, da der frühere Ehemann bis Dezember 2016 die KdUH direkt übernommen habe, dies jedoch nunmehr ablehne und indirekt durch Zahlung der KdUH auf ihr Konto übernehme. Gegen die vorläufige Zahlungseinstellung erhob die Klägerin am 28. Januar 2017 per Email, die der Beklagte ausdruckte, Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Die Geldleistungen des Ehemannes i. H. v. 600 € würden fast gänzlich von den Mietkosten aufgebraucht. Die Geldzahlung stelle eine Vermögensausgleichszahlung dar, welche den Freibetrag nicht überschreite. Nachdem die Klägerin den Vergleich vom 15. August 2016 am 3. Februar 2017 beim Beklagten einreichte, forderte er u.a. Kontoauszüge an. Hierauf äußerte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2017 u. a., dass sie die übrigen 1.011,93 € für den Umzug verwendet habe, der 1.150,38 € gekostet habe. Auf den beigefügten Kontoauszügen vermerkte sie, dass sie die erste offizielle Rate i. H. v. 600 € am 4. Januar 2017 erhalten habe und die übrigen Raten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem früheren Ehemann zurückgezahlt habe. Am selben Tag ging beim Beklagten eine Mitteilung des früheren Ehemanns ein. Ihr zufolge habe die Klägerin bis zum 30. Dezember 2016 mietfrei bei ihm im Haus gewohnt und habe auch keinerlei Nebenkosten bezahlt. Am 15. September 2016 habe er die 10.000 € an die Rechtsanwältin der Klägerin gezahlt. Seit dem 5. Oktober 2016 zahle er die Raten an die Klägerin, die dieselbe hinsichtlich der Monate Oktober, November und Dezember 2016 zurückgezahlt habe. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Widerspruchsverfahren vom 8. März 2017 änderte der Beklagte den Bescheid vom 25. Juli 2016 ab und bewilligte wiederum 404 € für September 2016, jeweils 0,00 € für Oktober bis Dezember 2016 und jeweils 59,92 € für Januar und Februar 2017. Zudem forderte er die Erstattung der danach zu Unrecht gezahlten Leistungen i. H. v. 1.816,73 € sowie die Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. insgesamt 315,57 € für die Monate Oktober bis Dezember 2016. Dabei stützte sich der Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III. Hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge stellte der Beklagte darauf ab, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitteilung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Einem Hinweis zufolge sei ein Widerspruch gegen diesen Bescheid nicht zulässig. Mit Email vom 10. März 2017 mit der Überschrift "Widerspruchsbescheid = Skandal des Jobcenters" trug die Klägerin vor, sämtliche Unterlagen und Kontoauszüge zur Verfügung gestellt zu haben und dass sie den Bescheid bis ins kleinste Detail widerlegen könne. Auch diese Email druckte der Beklagte aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch vom 30. Januar 2017 (offensichtlich gemeint: vom 28. Januar 2017) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus: Der Widerspruch sei zulässig. Zugunsten der Klägerin sei der per Email erhobene Widerspruch als zulässig erachtet worden. Nach § 48 SGB X sei ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Hier seien die monatlichen Zahlungen des früheren Ehemannes i. H. v. 600 € nach § 11 SGB II im Zuflussmonat ab Oktober 2016 zu berücksichtigen. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin die Zahlungen ohne ersichtlichen Grund teilweise zurücküberwiesen habe. Es habe sich nicht um zweckgebundene Einnahmen gehandelt. Vom Einkommen seien lediglich die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Versicherungspauschale abzuziehen. Die Restzahlung aus dem gerichtlichen Vergleich sei als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II wegen bereits erbrachter Leistungen im Folgemonat zu berücksichtigen und in den Monaten Januar bis Juni 2017 bedarfsmindernd anzurechnen. Die Erstattung folge aus § 50 Abs. 1 SGB X. Zudem seien die Beiträge zur Krankenversicherung nach § 335 Abs. 1 SGB III zurückzuerstatten. Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2017 Klage erhoben. Mit Änderungsbescheid im Klageverfahren vom 27. November 2017 hat der Beklagte den Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 abgeändert und die Erstattungsforderung auf 1.658,57 € reduziert. Bei im Übrigen unveränderter Bewilligung erkannte er für die Monate Januar und Februar 2017 249 € zu. Nach "Verrechnung" der Nachzahlung mit der Erstattung forderte der Beklagte noch 1.438,57 €. Der Sache nach berücksichtigte er die Einmalzahlung nicht weiter und erkannte die KdUH in voller Höhe an. Unter der Annahme, die monatlich eingehenden 600 € seien Vermögen, bereinigte er diese Zuflüsse nicht weiter. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin unter teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vortrags insbesondere aus: Sie und ihr früherer Ehemann hätten 1995 notariell vereinbart, dass er das zu erbauende Wohnhaus im Falle der Scheidung zum Alleineigentum erhalte und die Hälfte des Wertes an sie ausgezahlt werde. Daraus ergebe sich, dass sie zuvor Eigentümerin des Hauses war, wenngleich sie nicht im Grundbuch gestanden habe. Die bis 2010 laufenden Kredite habe sie als Hauptverdienerin überwiegend aus ihrem Einkommen getilgt. Der Wert der Immobilie habe im Jahr 2016 nach einem Gutachten 176.000 € betragen. Der Vergleich sei unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gutachten geschlossen worden. Die Zahlungen seien auch als Vermögen und nicht als Einkommen zu betrachten. Es handele sich nicht um einen normalen Zugewinnausgleich, sondern um den der Klägerin zustehenden Wert des Hauses gemäß Notarurkunde aus dem Jahr 1995. Das sei lediglich eine Umschichtung des Vermögens. Denn die Verwertung desselben durch Veräußerung nach Antragstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein "Zufließen von Einkünften". Jedenfalls sei auch der Gewerkschaftsbeitrag i. H. v. 2,50 € abzusetzen, falls es sich um Einkommen handele. Die einmalige Einnahme könne auch deshalb nicht angerechnet werden, weil die Klägerin im Dezember 2016 nicht im Leistungsbezug stand, falls die Aufhebung und Erstattung Bestand habe. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. März 2017 und des Änderungsbescheids vom 27. November 2017 aufzuheben bzw. abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2016 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Zahlungen aus der Vereinbarung vom 15. August 2016 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: An der Annahme, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen um Vermögen statt Einkommen handele, das deshalb nicht bereinigt werden könne, halte er nicht mehr fest. Allerdings sei die Einmalzahlung – wie ursprünglich – als einmalige Einnahme zu betrachten, die u. a. auf die Monate Januar und Februar 2017 zu verteilen sei. Daher ergebe sich kein höherer Leistungsanspruch. Sofern der Widerspruch der Klägerin unzulässig gewesen sei, bedürfe es keines neuen Widerspruchsbescheids, da er an seiner Rechtsauffassung festhalte. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.