Urteil
S 27 AS 2633/18
SG Halle (Saale) 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2021:0415.S27AS2633.18.00
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Leitsätze
1. Hat der Versicherte erst nach dem 1. 1. 2008 das 58. Lebensjahr vollendet, so steht dessen Verpflichtung, nach § 12a SGB 2, eine vorrangige Leistung zu beantragen, die sog. 58-er Regelung aus § 65 Abs. 4 S. 3 i. V. m. § 428 Abs. 2 S. 1 SGB 3 nicht entgegen.(Rn.30)
2. Nach § 1 der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ist ein Hilfebedürftiger nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Versicherte erst nach dem 1. 1. 2008 das 58. Lebensjahr vollendet, so steht dessen Verpflichtung, nach § 12a SGB 2, eine vorrangige Leistung zu beantragen, die sog. 58-er Regelung aus § 65 Abs. 4 S. 3 i. V. m. § 428 Abs. 2 S. 1 SGB 3 nicht entgegen.(Rn.30) 2. Nach § 1 der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ist ein Hilfebedürftiger nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil es sich bei der Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, um einen Verwaltungsakt iSd § 31 S. 1 SGB X handelt (vgl. BSG, Urteil v. 19. August 2015, Az.: B 14 AS 1/15 R, Rn. 12). Für die Anfechtungsklage besteht auch nach Beginn des Bezugs der (geminderten) Altersrente ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die angefochtene Aufforderung nicht iSd § 39 Abs. 2 SGB X erledigt ist. Solange das auf dem Antrag des Beklagten beruhende Rentenverfahren zu einer vorzeitigen Altersrente noch nicht abgeschlossen ist, begründet und erhält die angefochtene Aufforderung seine Verfahrensführungsbefugnis für den Kläger im Rentenverfahren (vgl. BSG, Urteil v. 19. August 2015, aaO, Rn. 13). Vorliegend ist eine Klage des Klägers gegen den Rentenversicherungsträger noch vor dem SG … anhängig, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Aufforderung der Beantragung einer vorzeitigen Altersrente besteht. II. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X den angegriffenen Bescheid vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 aufzuheben, da diese Bescheide zur Überzeugung des Gerichts rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Rentenantragstellung ist die Regelung in § 12a S. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung. Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Zusätzlich zu prüfen ist, ob die Anwendbarkeit von § 12a SGB II ausnahmsweise ausgeschlossen ist (gem. § 12a S. 2 SGB II bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres) und ob die nach § 12a SGB II den Regelfall bildende Verpflichtung ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten gem. § 13 Abs. 2 SGB II iVm. der UnbilligkeitsVO nicht besteht. 1. Die Aufforderung mit Bescheid vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 ist formell rechtmäßig. Zwar verfolgte vor dem Bescheid vom 7. Januar 2015 keine Anhörung des Klägers gem. § 24 SGB X, jedoch ist dieser Umstand durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung sind die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Anwendbarkeit von § 12a SGB II nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist und ob die den Regelfall bildende Verpflichtung zur Antragstellung und Inanspruchnahme in Sinne des § 13 Abs. 2 SGB II ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht besteht (vgl. BSG, Urteil v. 19. August 2015, aaO, Rn. 22). a.) Der Verpflichtung des Klägers nach § 12a SGB II steht nicht die sog. 58er-Regelung aus § 65 Abs. 4 S. 3 SGB II in Verbindung mit § 428 Abs. 2 Satz 1, HS 2 SGB III entgegen. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung, weil er erst nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 65 Abs. 4 S. 2 SGB II). Auch die Ausnahme des § 12a S. 2 SGB II ist nicht gegeben, da der Kläger das 63. Lebensjahr am ... vollendet hat. Der Kläger ist zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente verpflichtet, denn diese ist im Sinne des § 12a S. 1 SGB II erforderlich, weil sie zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Insoweit ist nur auf den Kläger selbst und nicht auch auf seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau abzustellen. § 12a S. 1 SGB II bietet mit Blick auf die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente keinen Ansatz dafür, dass nicht auch insoweit nur auf den je individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzustellen ist, der das SGB II prägt. Vielmehr ergibt sich aus der Sonderregelung in § 12a S. 2 Nr. 2 SGB II, nach der abweichend von S. 1 Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird, dass nur für die Inanspruchnahme dieser vorrangigen Leistungen die Auswirkungen auf die Bedarfsgemeinschaft in den Blick zu nehmen sind (vgl. nur: BSG, Urteil v. 19. August 2015, aaO, Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Eine Antragstellung durch den Kläger ist im Sinne des § 12a S. 1 SGB II auch erforderlich. Er ist zu dieser verpflichtet, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI). b.) Ein Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung des Klägers zur Beantragung und Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nach der UnbilligkeitsVO liegt nicht vor. Die auf Grundlage des § 13 Abs. 2 SGB II erlassene Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente vom 14. April 2008 in der bis Dezember 2016 geltenden Fassung regelte in § 1, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Sodann regelte § 2, dass eine Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen unbillig ist, wenn sie zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde. Unbillig ist eine Inanspruchnahme auch, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können (§ 3) und solange, wie Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen (§ 4) oder wenn in nächster Zukunft eine solche Erwerbstätigkeit aufgenommen werden wird (§ 5). Vorliegend sind keine Gründe im Sinne von §§ 2 bis 5 der UnbilligkeitsVO aF ersichtlich. Weder verliert der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch hat er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder wird eine solche zeitnah aufnehmen. Er konnte auch nicht in nächster Zukunft, d. h. in einem kurzen Zeitraum von vier Monaten BSG, Urteil v. 19. August 2015, aaO, Rn. 13), sondern erst im Jahr 2017 Altersrente ohne Abschläge beziehen. Insbesondere ist der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene § 6 UnbilligkeitsVO – unabhängig der Frage, ob dessen Voraussetzungen hier vorliegen – auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Danach ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden. Jedoch ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Danach gilt hier: Da der Beklagte den Widerspruchsbescheid (= die letzte Behördenentscheidung) bereits am 3. Juni 2015 erlassen hat, kann diese Norm für den Kläger keine Anwendung finden. Für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung und einer rückwirkenden Anwendung fehlt es an einer notwendigen Sonderregelung, obwohl der Verordnungsgeber die vorherige Rechtslage als änderungswürdig angesehen hat (vgl. BSG, Urteil v. 24. Juni 2020, Az.: B 4 AS 12/20 R, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22. Juli 2020, Az.: L 4 AS 647/18, Rn. 57). c.) Bei der Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Rente durch Bescheid vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass dem Leistungsträger durch § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung Ermessen eingeräumt ist, das seinen Ausgangspunkt in der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen hat. Der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente geht die tatbestandliche Prüfung voraus, dass die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht unbillig ist. Relevante Ermessensgesichtspunkte können von vornherein nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen ist. Dabei dürfen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht kommen, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsVO begründen, die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aber aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urteil v. 19. August 2015, Az.: B 14 AS 1/15 R, Rn. 28 ff., 39 ff.) Aus der nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X obligatorischen Begründung der Ermessensentscheidung muss erkennbar sein, dass der Leistungsträger diesen Ermessenspielraum erkannt und genutzt hat, dass sämtliche, aber auch ausschließlich die nach dem Zweck des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II iVm § 12a S. 1 SGB II relevanten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und berücksichtigt worden sind (BSG, Urteil v. 24. Juni 2020, Az.: B 4 AS 12/20 R, Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Aus dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid ist zu entnehmen, dass der Beklagte das eröffnete Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung erkannt und im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt hat. Sowohl im Bescheid, einem Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren vom 6. Mai 2015 sowie im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen mitgeteilt. Der Beklagte hat bereits die Frage, ob sich bei überschlägiger Betrachtung eine Hilfebedürftigkeit im Alter erwarten lässt, und im Ergebnis deren Verneinung, da eine Hilfebedürftigkeit des Klägers im Alter auch mit Inanspruchnahme der geminderten Altersrente nicht zu erwarten sei, in seine Betrachtungen einbezogen. Mit dem Vortrag des Klägers, dass ihm im Alter finanzielle Nachteile entstünden, hat der Beklagte sich im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt. Da Anhaltspunkte für atypische Umstände, die zu Erwägungen hinsichtlich des Abweichens vom gesetzlichen Regelfall hätten führen müssen, nicht zu erkennen waren, bedurfte es insoweit keiner weiteren Ermessenserwägungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten an den Kläger, vorzeitig Altersrente zu beantragen. Der … 1952 geborene Kläger bezog vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorzulegen, aus der hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt er frühestens eine abschlagsfreie Rente beziehen könne. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er diese Auskunft bereits im Juli 2014 beim Beklagten abgegeben habe. Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens zum 24. Januar 2015 beim Rentenversicherungsträger eine geminderte Altersrente zu beantragen. Er sei verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Beklagte die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung geprüft: im Fall des Klägers läge keiner der Ausnahmefälle zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen vor. Auch wenn die vorzeitige Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, könne nach Prüfung und Abwägung nicht auf deren Inanspruchnahme verzichtet werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2015 Widerspruch und begründete diesen damit, dass ihm durch die Rente mit Abschlägen für den Rest seines Lebens finanzielle Nachteile entstünden. Überdies widerspreche das Schreiben vom 7. Januar 2015 dem Schreiben vom 15. Dezember 2014, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er nur verpflichtet sei, eine ungeminderte Altersrente zu beantragen. Nach einem Hinweis des Beklagten zur Rechtslage in einem Erläuterungsschreiben (vom 6. Mai 2015) bezüglich der Aufforderung zur Rentenantragstellung sowie der Begründung der Entscheidung für die Aufforderung und der Aufforderung zur Einreichung einer aktuellen Rentenauskunft über die Höhe der ungeminderten abschlagsfreien und die Höhe der geminderten Altersrente reichte der Kläger eine Rentenauskunft vom 18. Mai 2015 beim Beklagten ein. Nach dieser würde die Regelaltersrente, die ab dem 1. September 2017 gezahlt werden könne, monatlich 996,68 Euro betragen. Frühester Rentenbeginn für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente sei der 1. März 2015 mit einer Minderung der Rente um 9 %. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei verpflichtet, die vorzeitige geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen. Ein Ausnahmefall nach § 3 Unbilligkeitsverordnung läge nicht vor, insbesondere könne der Kläger die Regelaltersrente erst ab dem 1. September 2017 und damit nicht in nächster Zukunft in Anspruch nehmen. Auch andere Ausnahmefälle seien nicht ersichtlich. Überdies werde durch die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente auch kein Dauerbezug von Leistungen nach dem SGB XII verursacht: die geminderte Altersrente betrüge netto 819,45 Euro. Hiermit könne der Kläger seinen eigenen Bedarf (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) vollständig decken. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juni 2015 Klage vor dem Sozialgericht … . Am 12. Juni 2015 stellte der Beklagte für den Kläger einen Antrag auf geminderte Versichertenrente bei dem Rentenversicherungsträger (…). Der Rentenversicherungsträger forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2015 zur Mitwirkung bezüglich der Rentenantragstellung auf. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2015 auf, nachzuweisen, dass er einen Antrag auf Altersrente gestellt bzw. einen Termin zur Antragstellung erhalten habe. Der Kläger stellte zunächst keinen eigenen Rentenantrag. Die zunächst erfolgte Entziehung der Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten mit Bescheid vom 14. Juli 2015 wurde mit Bescheid vom 20. Juli 2015 durch den Beklagten wieder zurückgenommen. Der Beklagte gewährte dem Kläger in der Folgezeit bis zum 31. August 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe seines Regelbedarfes und des für ihn anfallenden Teiles der Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Rentenbescheid vom 26. Juni 2017 bewilligte die … dem Kläger eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1008,76 Euro (netto) mit Rentenbeginn am 1. September 2017, worauf der Kläger seine Klage gegen den Beklagten bezüglich der Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, am 2. August 2017 zurücknahm. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte am 19. Juli 2017 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass bereits am 10. Juni 2015 der ersatzweise Antrag auf (geminderte) Altersrente durch den Beklagten für den Kläger gestellt worden sei. Mit Rentenbescheid vom 28. Juli 2017 gewährte die … dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte (geminderte Altersrente) mit Rentenbeginn am 1. Juni 2015; die monatlichen Zahlungen erfolgen ab dem 1. September 2017 in Höhe von 927,47 Euro (netto). Am 28. August 2018 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 7. Januar 2015. Mit Bescheid vom 28. August 2018 lehnte der Beklagte die Überprüfung ohne Sach- und Rechtsprüfung mit der Begründung ab, die Rücknahme könne nur für den Zeitraum von einem Jahr seit Bestandskraft erfolgen und der gemäß dem Überprüfungsantrag zu überprüfende Zeitraum läge außerhalb dieser Frist. Hiergegen erhob der Kläger am 4. September 2018 Widerspruch mit der Begründung, der angegriffene Bescheid sei erst am 25. Juli 2017 bestandskräftig geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: es sei nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte und es gäbe auch keine neuen Erkenntnisse, die dafürsprächen, dass die Entscheidung falsch sei. Hiergegen hat der Kläger am 1. Oktober 2018 vor dem Sozialgericht … Klage erhoben und insbesondere damit begründet, dass die Aufforderung gem. § 6 S. 1 UnbilligkeitsVO unbillig sei und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Der Betrag von 70 % der zu erwartenden Regelaltersrente sei vorliegend geringer als der der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Beklagten erschließe sich nicht, aus welchem Grund die Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente rechtswidrig sein soll. Es sei keine Hilfebedürftigkeit im Alter gem. § 6 UnbilligkeitsVO zu erwarten. Für die Berechnung komme es lediglich auf den individuellen Bedarf des Klägers an. Im Erörterungstermin am 18. Juni 2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass gegenüber der Knappschaft Bahn See ein Widerspruchsverfahren hinsichtlich der vorzeitigen Rente noch anhängig sei. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren nunmehr gegen die … Klage vor dem SG … unter dem Aktenzeichen … ein Verfahren führe. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15. April 2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.