Urteil
S 28 AS 1776/15
SG Halle (Saale) 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2019:0524.S28AS1776.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen weitergehende Ansprüche nach dem SGB II für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 bis Mai 2017, als ihm bereits bewilligt wurden, nicht zu. Insbesondere sind die geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nach § 22 SGB II bei der Berechnung der Anspruchshöhe zu berücksichtigen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die von ihm angemietete Wohnung im Erdgeschoß der … Str. … in … tatsächlich in dem notwendigen Maß zu Wohnzwecken nutzte. Das ist allerdings eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung von Unterkunftskosten. Ein Anspruch des Klägers auf Unterkunftskosten kann nur bestehen, wenn er die Wohnung tatsächlich vorrangig zu Wohnzwecken nutzt (vgl. Luik in Eicher, SGB II, § 22 Rn. 38 m.w.N., Rn. 44). Dafür trägt der Kläger als Anspruchsteller die Beweislast. Die Nutzung als Unterkunft setzt voraus, dass dort die Grundbedürfnisse des Wohnens, nämlich Schlafen, Essen, Körperpflege und Verwahrung persönlicher Gegenstände erfüllt werden können. Hier geht die Kammer nach den Angaben des Klägers selbst und des Zeugen … davon aus, dass sich die Wohnung im Erdgeschoß aufgrund des Renovierungszustands während des gesamten streitigen Zeitraums nur sehr eingeschränkt zum Aufenthalt geeignet war. Weder Kochen noch Essen noch eine Badbenutzung – und wohl zeitweilig auch die Nutzung der Toilette- waren in dieser Wohnung möglich. Auch die persönlichen Gegenstände des Klägers befanden sich nicht in dieser Wohnung. Lediglich zum Schlafen hat der Kläger die Wohnung im Erdgeschoß genutzt, wenngleich auch hierbei die Angaben des Klägers (Bett) zu denen des Zeugen … (kleines blaues Sofa) divergieren. Es verbleibt zwar bei der Nutzung als Wohnung, wenn diese während Renovierungsarbeiten nicht in vollem Umfang nutzbar ist und nur zum Schlafen aufgesucht wird. Hier handelte es sich jedoch um einen Dauerzustand, wobei der Kläger die Wohnung im 2. Obergeschoß für mehrere Jahre weit mehr nutzte als die im Erdgeschoß, für die er einen Mietvertrag abgeschlossen hatte. Zwar war der Vermieterin des Klägers egal, in welcher Wohnung des Hauses sich der Kläger aufgehalten hat, aber andere Unterkunftskosten als für die Wohnung im Erdgeschoß hat der Kläger nicht geltend gemacht. Hierbei wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass auch der Zeuge … die Wohnung im 2. Obergeschoß mitgenutzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Der 1963 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Bis auf ein monatliches Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 100,00 € hat der Kläger keine Einkünfte. Der Kläger schloss zum 01.04.2014 einen Mietvertrag mit Frau … über eine ca. 50 m² große Wohnung im Erdgeschoß der …Str. … in … . Als Kaltmiete wurden 217,00 € Kaltmiete zzgl. 103,00 € Betriebskostenvorauszahlungen (28,00 € Grundsteuer, 9,00 € Gebäudehaftpflichtversicherung, 6,00 € Allgemeinstrom, 2,00 € Fernsehempfang, 58,00 € Wasserver- und Entsorgung, Heizung) vereinbart. Die Wohnung wurde renoviert übergeben. Im Sommer 2014 begann der Kläger mit Umbauarbeiten in der Wohnung im Erdgeschoß. Er entfernte die Holzvertäfelung an den Decken und Wänden, die kompletten Fliesen im Bad, den Fliesenspiegel in der Küche und den PVC-Fußboden. Das Bad und die Küche sind seit Ende 2014 nicht benutzbar. 2016 bot die Vermieterin dem Kläger an, den Mietvertrag ab Mietvertragsbeginn auf eine Pauschalmiete von 320,00 € monatlich umzustellen, dem der Kläger zustimmte. Mit Schreiben vom 05.06.2014 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass er die Wohnkosten des Klägers als unangemessen hoch ansehe, da sie eine Bruttokaltmiete von 257,00 € überschritten. Er ging dabei davon aus, dass der Kläger eine Bruttokaltmiete von 300,00 € (217,00 € Kaltmiete zzgl. 86,66 € Betriebskosten) schulde. Der Beklagte kündigte an, die tatsächlichen Wohnkosten nur noch bis zum 30.11.2014 zu berücksichtigen. Nach einem den Zeugen … betreffenden Hausbesuch im August 2014 zweifelte der Beklagte daran, dass der Kläger seine Wohnung im Erdgeschoß tatsächlich bewohnt. Der Zeuge … hat die Wohnung im 2. Obergeschoß des Hauses …Str. … in … gemietet. In einer Vorsprache beim Beklagten am 18.11.2014 erklärte der Kläger, es treffe zu, dass er die Wohnung aktuell umbaue. Im Erdgeschoß befände sich nur noch sein Bett und ein Fernseher. Die übrigen persönlichen Gegenstände seien in die Wohnung im 2. Obergeschoß geräumt worden, dort nehme er auch die Mahlzeiten ein. Mit Bescheid vom 18.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2014 bis 30.04.2015, berücksichtigte jedoch keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 06.12.2014 passte der Beklagte die Leistungen an den Kläger an die ab Januar 2015 geltenden Regelbedarfe an. Mit Schreiben vom 19.12.2014, beim Beklagten am 20.12.2014 eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums November 2014 bis April 2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 15.05.2015 hat der Kläger Klage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 28 AS 1776/15 registriert wurde. Mit Bescheid vom 27.04.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2015, berücksichtigte jedoch keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Am 15.05.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 19.11.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Bescheid vom 27.04.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2015, berücksichtigte jedoch weiterhin keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Am 15.05.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 19.11.2015 hat der Kläger die Klage S 28 AS 3967/15 erhoben. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 01.12.2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2015 bewilligte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.05.2016, berücksichtigte jedoch wiederum keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2015 passte der Beklagte die Leistungen an den Kläger an die ab Januar 2016 geltenden Regelbedarfe an. Mit Schreiben vom 04.01.2016, beim Beklagten eingegangen am 05.01.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 13.02.2017 hat der Kläger die Klage S 28 AS 442/17 erhoben. Mit Bescheid vom 02.06.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2016, berücksichtigte jedoch keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Am 16.06.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 13.02.2017 hat der Kläger die Klage S 28 AS 443/17 erhoben. Mit Bescheid vom 22.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.05.2017, berücksichtigte jedoch keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Am 13.12.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Änderungsbescheid vom 21.12.2016 passte der Beklagte die Leistungen an den Kläger an die ab Januar 2017 geltenden Regelbedarfe an. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 29.03.2017 hat der Kläger die Klage S 28 AS 1441/17 erhoben. Mit Beschluss vom 15.09.2017 wurden die Verfahren S 28 AS 3967/15, S 28 AS 442/17, S 28 AS 443/17 und S 28 AS 1441/17 zum Verfahren S 28 AS 1776/15 verbunden. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe zu Unrecht seine Wohnkosten unberücksichtigt gelassen. Er wohne in der Wohnung im Erdgeschoß, da er dort schlafe und auch teilweise seine Freizeit verbringe. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 18.11.2014 in der Fassung des Änderungs-bescheids vom 06.12.2014 und der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015, den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2017, den Bescheid des Beklagten vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2017, den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 bis Mai 2017 weitere 320,00 € monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger bewohne die von ihm gemietete Wohnung im Erdgeschoß gar nicht, da diese unbewohnbar sei. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.