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Urteil

S 7 KR 740/18

SG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2019:0925.S7KR740.18.00
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Leitsätze
1. Für die Weiterbewilligung von Krankengeld ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 SGB 5 erforderlich, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach der zuletzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.(Rn.18) 2. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht immer nur abschnittsweise. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld besteht ( BSG Urteil vom 28. 3. 2019, B 3 KR 22/17 R).(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Weiterbewilligung von Krankengeld ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 SGB 5 erforderlich, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach der zuletzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.(Rn.18) 2. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht immer nur abschnittsweise. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld besteht ( BSG Urteil vom 28. 3. 2019, B 3 KR 22/17 R).(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018 (Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Bescheid vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum. Nach § 44 Abs. 1 SGB V in der ab 23. Juli 2015 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF haben keinen Anspruch auf Krankengeld u. a. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten. Der Kläger war ab 28. Mai 2018 zwar weiterhin Versicherte bei der Beklagten, jedoch ohne Anspruch auf Krankengeld (dazu 1). Ein nachwirkender Krankengeldanspruch scheidet aus (dazu 2). Nach § 46 Satz 1 SGB V in der ab 23. Juli 2015 geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Nach § 46 Satz 2 SGB V bleibt der Krankengeldanspruch jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 1. Der Kläger war bis zum 27. Mai 2018 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der ab Januar 2018 geltenden Fassung über den Krankengeldbezug krankenversichert. Nach dieser Regelung sind Personen krankenversichert, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zwar war der Kläger nur bis zum 30. April 2018 Beschäftigter, weil das Arbeitsverhältnis danach geendet hat. Nach der Regelung in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger jedoch erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese Norm verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krankengeldbezug, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Hier bestand ab 28. Mai 2018 kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU festgestellt wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V aF). Hier ist zwar die weitere Arbeitsunfähigkeit direkt am nächsten Werktag nach dem Ende der vorhergehenden AU ärztlich festgestellt worden. Diese AU wurde jedoch nicht wegen derselben Krankheit festgestellt. Dadurch endete die Pflichtversicherung über den Krankengeldbezug am 27. Mai 2018. Für den Zeitraum ab 28. Mai 2018 war der Kläger nicht mehr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert. Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger geltend macht, die weitere Erkrankung habe bereits am 27. Mai 2018 vorgelegen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB V aF kommt es nicht auf den Tag an, an dem die Erkrankung aufgetreten ist, sondern auf den Tag der ärztlichen Feststellung. Vor dem 28. Mai 2018 war Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung nicht festgestellt worden. Das Gericht war hier nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Rückenerkrankung hier tatsächlich schon am Sonntag, dem 27. Mai 2018 vorgelegen hatte. Der Kläger trägt diesen Umstand erstmals im Klageverfahren vor. Der behandelnde Arzt hat die Rückenerkrankung erst am dem 28. Mai 2018 bescheinigt, obwohl eine rückwirkende Bescheinigung hier möglich gewesen wäre. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie in der ab 24. Dezember 2016 geltenden Fassung darf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie kann AU ausnahmsweise auch rückwirkend und in der Regel nur bis zu drei Tagen festgestellt werden. Der behandelnde Orthopäde hätte hier ohne weiteres die Rückenerkrankung schon für den 27. Mai 2018 feststellen können. Die Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V aF ist hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht analog für den Fall anzuwenden, dass es sich nicht um dieselbe Krankheit, sondern um eine weitere Erkrankung handelt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm über ihren Wortlaut hinaus liegen nicht vor. Dazu müsste es sich um eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers handeln und die Interessenlage bei dem geregelten und dem ungeregelten Sachverhalt müsste vergleichbar sein. Hier liegt zur Überzeugung des Gerichts bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hätte nicht regeln müssen, dass der Krankengeldanspruch nur solange bestehen bleibt, wie die AU wegen derselben Erkrankung ärztlich festgestellt wird. Der Gesetzgeber hätte auch regeln können, dass der Krankengeldanspruch auch bei Vorliegen verschiedener Erkrankungen bestehen bleibt. Jedenfalls liegt hier keine Regelungslücke vor, sondern eine bewusste Regelung des Gesetzgebers, so dass eine analoge Anwendung der Norm auf den hier vorliegenden Sachverhalt ausscheidet. Der Kläger war nach dem Ende der Pflichtversicherung über den Krankengeldbezug ab 28. Mai 2018 zwar weiterhin Versicherter bei der Beklagten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aF sind u.a. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren, weiterhin pflichtversichert (Auffangversicherung). Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt. Er war vorher krankenversichert und hatte keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Für diesen Personenkreis regelt § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF, dass kein Krankengeldanspruch besteht. Danach hatte der Kläger für die ab 28. Mai 2018 bestehende AU keinen Krankengeldanspruch mehr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsteht der Anspruch auf Krankengeld immer nur abschnittsweise. Läuft die auf der AU-Bescheinigung genannte Zeit ab, muss jeweils neu geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch bestehen. Erst wenn - auch nach einer ggf. vorausgegangenen Krankengeld-Gewährung - eine (erneute) ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krankengeld besteht (BSG, ständige Rechtsprechung, vgl. das Urteil vom 28. März 2019 – B 3 KR 22/17 R – Rnr. 16). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach besteht ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Hier hat die Mitgliedschaft für die Versicherung wegen des Krankengeldbezuges nach § 5 Abs. 1 Nr. 1. SGB V zwar geendet. Zugleich wurde jedoch eine neue Mitgliedschaft über die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet. Der Krankenversicherungsschutz aus der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geht einem nachwirkenden Leistungsanspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. August 2017 – L 6 KR 30/14). Denn für diese Fälle regelt § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V aF, dass der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, sofern im Anschluss kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Der nachwirkende Leistungsanspruch verdrängt danach nur dann die Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Betroffene spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende der bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung erlangt. Ohne diese Regelung liefe die Normierung nachwirkender Leistungsansprüche leer. Sinn dieser Regelung ist es, nachwirkende Leistungsansprüche in Fällen absehbar kurzfristiger Überbrückungen eingreifen zu lassen. Versicherte mit nachwirkenden Leistungsansprüchen sollen nicht nur ganz kurz in die Auffangversicherung aufgenommen werden (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R). Hier bestand bei vorausschauender Betrachtung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger innerhalb eines Monats einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall erlangen würde, so dass es bei der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne Krankengeldanspruch bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018. Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war seit dem 23. April 2018 zunächst wegen einer Handerkrankung arbeitsunfähig. Am 30. April 2018 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin DM … bescheinigte am 17. Mai 2018 weiter Arbeitsunfähigkeit (AU) für den Zeitraum 23. April bis 27. Mai 2018 wegen einer Handerkrankung. Die Hausärztin teilte der Beklagten mit, der Kläger sei ab 28. Mai 2018 wieder arbeitsfähig. Der behandelnde Facharzt für Orthopädie Herr … bescheinigte Arbeitsunfähigkeit am 28. Mai 2018 für den Zeitraum 28. Mai bis 8. Juni 2018 und am 11. Juni 2018 für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018 wegen einer Rückenerkrankung. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung bewilligte die Beklagte ab 1. Mai 2018 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich brutto 46,49 € bis 27. Mai 2018. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Krankengeld ab 28. Mai 2018 mit Bescheid vom 21. Juni 2018 ab: Der Kläger sei vom 23. April bis 27. Mai 2018 und vom 28. Mai bis 22. Juni 2018 wegen zwei verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen. Ein sozialversicherungsrechtlicher Zusammenhang bestehe nicht. Für die am 28. Mai 2018 neu aufgetretene Arbeitsunfähigkeit liege kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr vor. Die Agentur für Arbeit sei verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten. Dagegen richtet sich der am 28. Juni 2018 durch den Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch: Der Kläger sei nicht einen Tag arbeitsfähig gewesen. Es habe durchgängig ein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2018 als unbegründet zurück: Der Kläger sei nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses über den Krankengeldbezug weiter versichert gewesen. Die ab 28. Mai 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei zu der zunächst festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht hinzugetreten, so dass die Leistungsdauer nicht verlängert werden könne. Die Zahlung von Krankengeld für die neue AU ab 28. Mai 2018 sei ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die am 9. Oktober 2018 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Der Kläger sei bis Sonntag 27. Mai 2018 wegen einer Erkrankung der Hand arbeitsunfähig gewesen. Bereits am Sonntag dem 27. Mai 2018 sei die Rückenerkrankung hinzugetreten. Er habe erst am Montag, dem 28. Mai 2018 zum Arzt gehen können. Vor Hinzutreten der weiteren Erkrankung sei der Kläger nicht arbeitsfähig gewesen. Nach § 46 Abs. 2 SGB V bleibe der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit bestehen, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolge. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018 aufzuheben und ihm Krankengeld für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018 in Höhe von täglich brutto 46,49 € bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Mitgliedschaft des Klägers über seine Beschäftigung und den Krankengeldbezug ende am 27. Mai 2018. Am 28. Mai 2018 sei der Kläger nicht mehr mit einem Krankengeldanspruch versichert gewesen. Der Krankengeldanspruch setze voraus, dass die AU ärztlich festgestellt werde. In den weiteren für den Zeitraum ab 28. Mai 2018 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werde eine Handerkrankung nicht erwähnt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.